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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 29.11.2019 – 3-10 O 67/18

ECLI:DE:LGFFM:2019:1129.3.10O67.18.00

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für den Abschluss bzw. die Übernahme von Wartungsverträgen zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K7.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2018 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- Euro vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch sowie Abmahnkosten gegen die Beklagte geltend.

Der Kläger ist als Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb tätig. Er dient der Förderung gewerblicher Interessen u.a. in den Bereichen des Wettbewerbsrechts.

Die Beklagte vertreibt Bürotechnik, insbesondere auch Multifunktionsgeräte und Kopierer. Sie wartet auch solche Geräte. Sie ist Vertragshändlerin der Firma … .

Der Kläger kaufte bei der Firma … (im Folgenden: …) im Jahre 2016 zwei Fotokopiergeräte der Marke …, nämlich ein … und ein …, die in das Netzwerk beim Kläger integriert sind. Bezüglich dieser Geräte, die im Eigentum des Klägers stehen, schloss der Kläger mit der … auch Serviceverträge/Wartungsverträge. Die … war Vertragshändlerin der ….

Mit Schreiben vom 19.01.2018 (Anlage K5, Bl. 16-19 d.A.), auf das Bezug genommen wird, teilte die … dem Kläger mit, dass sie den Vertragshändlervertrag mit der … zum 09.01.2018 gekündigt habe. Die Wartungsleistungen bzgl. der klägerischen Kopiergeräte habe sie (die …) für … erbracht. Das Wartungsvertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der … sollte sodann im Einverständnis mit dem Kläger von Dritter Seite übernommen werden. Dafür sollte der Kläger die entsprechenden Unterlagen bei der … einreichen, um die Serviceleistungen fortführen zu können. Mit Schreiben vom 26.01.2018 (Anlage K6, Bl. 20/21 d.A.), auf das Bezug genommen wird, teilte die … dem Kläger mit, dass sein neuer Ansprechpartner bzgl. der Geräte und Wartungsverträge die Beklagte als Vertragshändlerin der … sei.

Der Kläger war mit der Übernahme der Wartungsverträge bzgl. ihrer …-Kopiergeräte durch die Beklagte jedoch nicht einverstanden und lehnte dies ab. Daraufhin wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 14.02.2018 an den Kläger, in dem sie die Konsequenzen der Entscheidung des Klägers kurz zusammenfasste und u.a. ausführte:

„Die Serviceleistungen werden durch die … mit sofortiger Wirkung gestoppt.

Sie haben damit leider keinen Zugriff mehr auf den …. Über die Datenschutzrisiken aufgrund fehlender Softwarepflege der Systeme wurden Sie unterrichtet.“

Hinsichtlich der Einzelheiten und des genauen Wortlauts dieses Schreibens vom 14.02.2018 wird auf dieses (Anlage K7, Bl. 22/23 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hält dieses Anschreiben der Beklagten vom 14.02.2018 für wettbewerbswidrig und mahnte deshalb die Beklagte mit Schreiben vom 15.02.2018 (Anlage K8, Bl. 24- d.A.), auf das Bezug genommen wird, ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab. Auf das anwaltliche Ablehnungsschreiben vom 26.02.2018 (Anlage K9, Bl. 27 d.A.) wird Bezug genommen.

Der Kläger hält die oben zitierte Passage aus dem Schreiben der Beklagten vom 14.02.2018 für wettbewerbswidrig, insbesondere für irreführend. Sie behauptet, sie sei nicht über Datenschutzrisiken aufgrund fehlender Softwarepflege aufgeklärt worden. Die Angaben zur Einstellung der Serviceleistungen durch die … und der entfallende Zugriff auf den …Hersteller-Service seien falsch. Es gebe auch keinerlei Datenschutzrisiken aufgrund fehlender Softwarepflege. Insoweit sei es falsch, dass nur die Beklagte oder ein sonstiger Vertragshändler von … dies gewährleisten könne. Vielmehr könne sich ein Eigentümer eines …-Kopiergerätes auch eines Dritten bzw. einem unabhängigen Dienstleister mit der Wartung seines Kopiergerätes beauftragen und somit einen ordnungsgemäßen Betrieb des Kopiergerätes sicherstellen. In dem Schreiben der Beklagten werde dagegen der fälschliche Eindruck erweckt, dass der Kläger den ordnungsgemäßen Betrieb seiner …-Kopiergeräte nur aufrechterhalten könne, wenn er einen Vertrag mit der Beklagten abschließe. Es liege insoweit eine Irreführung vor. Es sei nämlich vielmehr so, dass eine Softwarepflege auch durch unabhängige Dienstleister, also nicht …-Vertragshändler, durchgeführt werde könne, da die notwendigen aktuellen Softwareupdates im Internet frei verfügbar seien. Es sei also auch für Personen, die keine … Vertragshändler seien, möglich, aktuelle Software-Updates für die …-Kopiersysteme des Klägers zu beziehen. Diese Software-Updates könnten frei von der Internetseite von … heruntergeladen werden. Es bedürfe nicht eines Zugangs für Vertragshändler über das Partnerportal „… Technical Support Information Portal“. Dies werde von ihrem derzeitigen Servicepartner, der Firma …, die nicht …-Vertragshändlerin sei, praktiziert.

Weiterhin liege nach Auffassung des Klägers auch eine unzulässige aggressive geschäftliche Handlung im Sinne von § 4a UWG vor.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für Getränke, auf denen ein Pfand erhoben wird, mit der Ankündigung von Preisen zu werben, ohne den jeweiligen Gesamtpreis einschließlich des Pfandes zu nennen,

sofern dies geschieht wie in der Anlage K3 wiedergegeben.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 178,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, der Unterlassungsantrag sei zu unbestimmt. Sie stellt einen Wettbewerbsverstoß in Abrede. Sie behauptet, dass Softwareupdates für die Kopiersysteme des Klägers lediglich im Rahmen eines Wartungsvertrages mit der … bzw. einem …-Vertragshändler bezogen werden könnten. Diese Softwareupdates könnten weder frei von der Homepage der … heruntergeladen, noch sonst durch unautorisierte Dritte von … bezogen werden. Zugriff auf Softwareupdates seien nur über das Partner Portal „… Technical Support Information Portal“ möglich. Hierzu bedürfe es einer Zugangsberechtigung, die nur …-Vertragspartner erhalten würden.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 26.07.2019 (Bl. 248/249 d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen …. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 29.11.2019 (Bl. 259-262 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte hat auf den Zeugen Jens Klump verzichtet.

Die Klage ist der Beklagten unter dem 29.05.2018 (Bl. 35 d.A.) zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Der Kläger ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.

Der Klageantrag ist auch ausreichend bestimmt, da er sich ausschließlich auf die konkrete Verletzungshandlung in Form des Schreibens der Beklagten vom 14.02.2018 in seiner Gänze bezieht.

II.

Die Klage ist begründet.

1.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gem. §§ 3 I, 5 I 1, 2 Nr. 1, 8 I 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG zu.

a.

Der Kläger ist als klagebefugter Verband gem. § 8 I, Abs. 3 Nr. 2 UWG auch aktivlegitimiert, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen.

b.

Bei dem angegriffenen Schreiben der Beklagten vom 14.02.2018 handelt es sich um eine geschäftliche Handlung im Sinne von §§ 5 I 1, 3 I, 2 I Nr. 1 UWG.

Danach ist eine „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.

Aus dem Gesamtzusammenhang des Schreibens ergibt sich unzweifelhaft, dass dieses darauf gerichtet war, den eigenen Absatz der Beklagten zu fördern, nämlich den Kläger dazu zu bewegen seine Entscheidung zu revidieren und doch einen Wartungsvertrag mit der Beklagten abzuschließen. Es war keinesfalls ein reines Informationsschreiben ohne werblichen Charakter.

c.

Da der Kläger das Schreiben der Beklagten vom 14.02.2018 als konkrete Verletzungshandlung in seiner Gänze angreift, kommt es für die Begründetheit des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs bzgl. der konkreten Verletzungshandlung nur darauf an, ob einer der von dem Kläger geltend gemachten Wettbewerbsverstöße greift. Insbesondere begehrt der Kläger gerade keine Unterlassung konkreter einzelner Passagen/Aussagen in dem Schreiben, sondern die Unterlassung der Verwendung des Schreibens in seiner Gänze. Insoweit ist es ausreichend, dass nur eine Passage/Aussage in dem Schreiben die von dem Kläger geltend gemachte Irreführung aufweist und der Kläger eine solche Irreführung schlüssig vorgetragen hat. Dies ist hier der Fall, womit das Verbot des Schreibens in seiner Gänze gerechtfertigt ist.

Zur Recht führt der Kläger aus, dass die Aussage

„Sie haben damit leider keinen Zugriff mehr auf den …Hersteller-Service. Über die Datenschutzrisiken aufgrund fehlender Softwarepflege der Systeme wurden Sie unterrichtet.“

unter Berücksichtigung des Gesamtaussagegehalts des Schreibens vom 14.02.2018 irreführend im Sinne von § 5 I 1, 2 Nr. 1 UWG ist.

Durch das gegenständliche Schreiben der Beklagte werden die Nutzer von …-Kopiergeräten angesprochen.

Insoweit kann die Kammer grundsätzlich ebenfalls zu dem angesprochenen Verkehrskreis gehören. Zwar wird es bei den in Rede stehenden Großgeräten eher gewerbliche Kunden angesprochen. Dies macht vorliegend für die in Rede stehende Verkehrsauffassung jedoch keinen Unterschied, da nicht ersichtlich ist, dass sich insoweit unterschiedliche Vorstellungen ergeben würden. Danach kann die Kammer die Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde heraus feststellen.

Die zitierte Passage in Verbindung mit dem Gesamtkontext des angegriffenen Schreibens erweckt die Vorstellung, dass nur die Beklagte als …-Vertragshändlerin oder ein sonstiger …-Vertragshändler die Kopiergeräte auf einem aktuellen Softwarestand halten kann, um Datenschutzrisiken auszuschalten, da es nämlich für die Softwarepflege zwingend eines Zugriffs auf den … Hersteller-Service bedarf, den eben nur ein …-Vertragshändler hat. Nur ein …-Vertragshändler kann danach aktuelle Softwareupdates für die Kopiergeräte gewährleisten. Dies sollte auch genau die Argumentation sein, um den Kläger davon zu überzeugen den Wartungsvertrag mit der Beklagten als …-Vertragshändlerin fortzusetzen. Dass dies auch so gemeint war, ergibt sich zwanglos auch aus dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten, mit dem sie diese Argumentation sogar noch vertieft und nochmals ausdrücklich klarstellt, dass nur ein …-Vertragshändler auf die aktuellen Softwareupdates für die Kopiergeräte Zugriff habe.

Diese Behauptungen der Beklagten und somit auch die dargelegten erweckten Vorstellungen des Verkehrskreises sind falsch. Der Kläger hat dargelegt und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts bewiesen (§ 286 ZPO), dass nicht nur ein …-Vertragshändler sondern auch ein sonstiges Drittdienstleistungsunternehmen die …-Kopierer des Klägers warten kann und insbesondere diese Kopierer auf einem aktuellen Softwarestand halten kann. Der Kläger hat bewiesen, dass es gerade keines …-Vertragshändlers und keines Zugriffs auf den … Hersteller-Service bedarf, um seine …-Kopierer auf dem aktuellsten Softwarestand zu halten, da die Softwareupdates im Internet frei zugänglich für jeden heruntergeladen werden können. Insbesondere bedarf es keiner gesonderten Zugangsberechtigung eines …-Vertragshändlers. Dies hat der Zeuge … in seiner Vernehmung eindrücklich und voll überzeugend ausgeführt und vor allem an seinem Tablet/Laptop plausibel und nachvollziehbar und unproblematisch vorgeführt. Insoweit ist es auch unerheblich, dass man für das Auffinden der Softwareupdates für die …-Kopierer auf der Webseite „…“ möglicherweise gewisse Kenntnisse mitbringen muss. Dafür gibt es ja auch spezialisierte Technikdienstleister, die über ein solches Wissen verfügen. Entscheidend bleibt nochmals festzuhalten, dass es keines …-Vertragshändlers und keines speziellen Zugangs bedarf, um die …-Kopierer des Klägers auf dem aktuellen Softwarestand zu halten.

Die Fehlvorstellung ist auch ohne weiteres geeignet, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Es liegt auf der Hand, dass wenn ein Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer den Angaben der Beklagten glaubt, er sich dazu veranlasst sehen kann, um keine Datenschutzrisiken infolge fehlender Softwarepflege einzugehen, den Wartungsvertrag mit der Beklagten zu schließen, den er bei Kenntnis der Sachlage möglicherweise nicht abgeschlossen hätte.

d.

Es ist vorliegend auch unerheblich, ob die Beklagte möglicherweise selbst von der Richtigkeit ihrer Schilderungen ausgegangen ist. Der Unterlassungsanspruch ist nämlich verschuldensunabhängig.

e.

Es besteht Wiederholungsgefahr, da die Beklagte diese nicht ausgeräumt hat durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

2.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 267,50 Euro gem. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

Der Kostenerstattungsanspruch ist verschuldensunabhängig und setzt lediglich voraus, dass die Abmahnung – wie hier gegeben – begründet und berechtigt war.

Die geltend gemachte Kostenpauschale in Höhe von 267,50 Euro ist nicht zu beanstanden.

3.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 I 2, 247 BGB.

II.

Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in § 890 II ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO.