Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 16.12.2019 – 2-13 T 93/19, 94 C 102/18 (94)

ECLI:DE:LGFFM:2019:1216.2.13T93.19.00

Tenor

Auf die Beschwerden der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss I des AG Hanau vom 18.06.2019 aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten zu 4 vom 1. April 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.228,68 €

Gründe

I.

Die Kläger haben Beschlussanfechtungsklage erhoben. Der Beklagte zu 4 hat andere Beschlüsse vorangegangener Versammlungen – unter anderem die Verwalterbestellung – angefochten und – erfolglos – versucht, die Versammlung, auf welcher die streitgegenständlichen Beschlüsse gefasst worden sind, zu verhindern. In diesen Verfahren sind die beklagten übrigen Eigentümer von dem Prozessbevollmächtigten der übrigen Beklagten vertreten worden. Diesen beauftragte der Verwalter auch mit der Verteidigung gegen die vorliegende Beschlussanfechtung. Er übernahm die Vertretung – unter anderem des Beklagten zu 4 – nicht. Dieser beauftragte eine eigene Rechtsanwältin mit der Verteidigung des angefochtenen Beschlusses. Die Klage wurde kostenpflichtig abgewiesen.

Das Amtsgericht hat auf Antrag der Beklagten die Kosten sämtlicher Prozessbevollmächtigten gegen die Kläger festgesetzt, da es den Anwendungsbereich des § 50 WEG nicht als eröffnet angesehen hat. Mit der Beschwerde rügen die Kläger, dass das Amtsgericht in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss auch die Kosten des eigenen Anwaltes des Beklagten zu 4 festgesetzt hat.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO statthaft und zulässig. Sie ist auch begründet.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist gerade bei der Beschlussanfechtungsklage der Anwendungsbereich des § 50 WEG eröffnet. Auch in der Sache liegen nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen des § 50 WEG vor, wonach lediglich die Kosten eines Anwaltes der beklagten Eigentümer zu erstatten sind, dies sind die Kosten des vom Verwalter beauftragen Rechtsanwalts.

Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung von § 50 WEG die Kostenerstattungspflicht des Klägers insbesondere in Beschlussanfechtungsverfahren im Regelfall auf die Kosten eines Rechtsanwalts beschränken und damit das Kostenrisiko des unterlegenen Anfechtungsklägers minimieren (BT-Dr 16/3843, S. 28). Dies gilt es bei der Auslegung der Norm zu berücksichtigen, so dass Ausnahmen restriktiv zu handhaben sind (vgl. BGH NJW 2009, 3168; Kammer ZWE 2019, 232).

Nach dem Wortlaut der Norm ist es erforderlich, dass aus „Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen“ eine Mehrfachvertretung geboten ist. Dies erfordert im Regelfall (vgl. Bärmann/Roth § 50 Rn. 22; Niedenführ § 50 Rn. 5) einen in der Sache abweichenden Vortrag (vgl. BGH NJW 2011, 3165). Ein solcher ist hier nicht gehalten worden, auch die Beklagte zu 4 erstrebt mit vergleichbaren Argumenten, wie die übrigen Beklagten eine Klageabweisung.

Dass die Beauftragung eines gesonderten Anwaltes ihre Ursache darin hat, dass der von dem Verwalter für die übrigen Eigentümer beauftragte Rechtsanwalt im Hinblick auf parallele Anfechtungsverfahren des Beklagten zu 4 seine Vertretung abgelehnt hat, ist demgegenüber kein Grund, von der Regel des § 50 WEG abzusehen, dass nur die Kosten eines Anwaltes zu erstatten sind. Allerdings wird teilweise die Auffassung vertreten, dass im Falle eines durch andere Prozesse verursachten Interessengegensatzes eine Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte iSd § 50 WEG „geboten“ sein kann (Jennißen/Suilmann § 50 Rn. 9; Abramenko in Riecke/Schmid § 50 Rn. 7).

Diese Auffassung teilt die Kammer nicht für Fälle, in denen der Interessengegensatz sich nicht aus dem streitgegenständlichen Verfahren (vgl. dazu LG Berlin ZWE 2011, 455) selbst ergibt. Selbst wenn – was die Beschwerde in Abrede nimmt – der Anwalt der übrigen Eigentümer wegen eines Interessengegensatzes eine Vertretung der Beklagten zu 4 im hiesigen Verfahren nicht vornehmen durfte, liegt der Grund hierfür nicht im vorliegenden Rechtsstreit, sondern in einem anderen Rechtsstreit und ist damit von dem Wortlaut des § 50 WEG nicht erfasst, der ausdrücklich nur auf das streitgegenständliche Verfahren abstellt. Demzufolge sind nach Auffassung des BGH auch Interessenkonflikte zwischen den beklagten Wohnungseigentümern, die sich bei einer erneuten Befassung mit der in dem angefochtenen Beschluss geregelten Angelegenheit voraussichtlich ergeben werden, im Rahmen von § 50 WEG unberücksichtigt zu lassen (BGH NJW 2009, 3168). Eine erweiternde Auslegung ist auch vor dem Schutzzweck der Norm zugunsten des Anfechtungsklägers nicht geboten, weil anderenfalls in Eigentümergemeinschaften, in denen verschiedene Eigentümer wechselseitig Beschlüsse anfechten, im Regelfall eine Verpflichtung des Anfechtungsklägers bestünde, die Kosten mehrerer Beklagtenanwälte zu erstatten, was zu einer erheblichen Steigerung des Kostenrisikos des Anfechtenden führen würde, und der Intention des § 50 WEG widerspräche. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BGH zu § 91 ZPO, nach der sogar in Fällen, in denen zwischen den beklagten Streitgenossen spätere Folgestreitigkeiten drohen, eine Vertretung durch zwei Anwälte kostenrechtlich nicht notwendig ist (BGH NJW-RR 2004, 536). Derartige – nicht in dem konkreten Anfechtungsverfahren begründete – Konflikte innerhalb der beklagten Eigentümer, die bei der derzeitigen Konstruktion des Anfechtungsverfahrens als Prozess gegen alle nicht selbst den Beschluss anfechtenden Eigentümer keineswegs selten sind, sind kostenrechtlich nicht zu Lasten des erfolglosen Anfechtungsklägers auszutragen und erhöhen demzufolge seine Kostentragungspflicht nicht.

Demnach war hier eine gesonderte Vertretung des Beklagten zu 4 nicht geboten. Nach der Rechtsprechung des BGH sind in einem solchen Falle, die Kosten des von dem Verwalter beauftragten Anwalts vorrangig zu erstatten (BGH NJW 2009, 3168), wie dies auch in dem rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss II des Amtsgerichts geschehen ist. Eine anteilige Erstattung der Kosten des von dem Beklagten zu 4 beauftragten Anwalts kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines nicht verbrauchten Restbetrags in Betracht (BGH NJW 2009, 3168), da der nach § 50 WEG erstattungsfähige Höchstbetrag, insbesondere die Mehrvertretungsgebühr (Nr. 1008 VV-RVG), erschöpft ist.

Eine kostenrechtliche Benachteiligung der Beklagten zu 4 muss damit letztlich nicht verbunden sein. Denn der Verwalter, dem im Anfechtungsverfahren eine umfassende Vertretungsmacht für die beklagten übrigen Eigentümer zukommt, die auch die Auswahl und Beauftragung eines Rechtsanwaltes umfasst (BGH NJW 2013, 3098), muss (natürlich) bei der Auswahl des Rechtsanwaltes die Interessen aller von ihm vertretenen Eigentümer beachten und einen Anwalt auswählen, der sämtliche Eigentümer vertreten kann. Denn die Vertretungsbefugnis umfasst sämtliche übrigen verklagten Wohnungseigentümer, die er schon aufgrund seiner Neutralitätspflicht jedenfalls dann einheitlich und gemeinsam vertreten muss, wenn er für die verklagten Eigentümer tätig wird (vgl. BGH NJW 2013, 3098; NJW-RR 2018, 970). Nur eine derartige gleichgerichtete Vertretung aller beklagten Eigentümer schafft im Übrigen auch die gleichgerichteten Interessen, die erforderlich sind, damit die Gemeinschaft die Vorschussansprüche des vom Verwalter beauftragten Rechtsanwalts vergemeinschaften können (dazu BGH NZM 2015, 135).

Sieht sich der angefragte Rechtsanwalt, der ohnehin die Vertretungsmöglichkeit vor Mandatsübernahme zu prüfen hat, zu einer Vertretung aller verklagten Eigentümer nicht in der Lage, muss mit der Verteidigung ein anderer Anwalt beauftragt werden. Erteilt – wie hier offenbar geschehen – der Verwalter dem Rechtsanwalt das Mandat nur für einen Teil der Eigentümer, zwingt er dadurch die übrigen Eigentümer entweder sich im Verfahren nicht vertreten zu lassen oder aber – wie hier – auf eigene Kosten eine Verteidigung des Beschlusses zu beauftragen. Dies dürfte im Regelfall eine Pflichtverletzung des Verwalters begründen, der zu einem Erstattungsanspruch für die unnötig aufgewandten Kosten führen kann.

Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Antrag des Beklagten zu 4 zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die hier maßgebliche Frage sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen dürfte und umstritten ist, so dass eine Entscheidung des BGH erforderlich ist.