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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19.12.2019 – 2-23 O 471/14
ECLI:DE:LGFFM:2019:1219.2.23O471.14.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.250 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.01.2015 zu zahlen und den Kläger von dem Anspruch der Rechtsanwälte ……….. in ……….. für außergerichtliche Anwaltstätigkeit in Höhe von 1.171,67 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 56 % und die Beklagte 44 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand eine Unfallversicherung mit dem Kläger als versicherter Person und einer Versicherungssumme von 192.500 € für den Zeitraum vom 11.07.2008 bis 12.05.2009 und 195.000 € für den Zeitraum vom 12.05.2009 bis 12.05.2010. Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Versicherungsscheine verwiesen (Anl. BLD 1 f. = Bl. 63 ff. d.A.). Der Versicherung lagen zugrunde „Allgemeine Unfall-Versicherungsbedingungen – AL-AUB 2002 (Euro)“. Nach Ziff. 2.1.1.1 dieser AVB war Voraussetzung für die Leistung, dass die versicherte Person durch den Unfall in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität) war, die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eintrat und innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von dem Versicherungsnehmer bei der Beklagten geltend gemacht wurde. Gemäß der für den Kläger geltenden „Besondere[n] Bedingungen für die Bemessung des Invaliditätsgrades für Heilberufe“ galt bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Arms ein Invaliditätsgrad von 100 % und bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Daumens ein Invaliditätsgrad von 60 %, bei Funktionsbeeinträchtigung der entsprechende Teil des Prozentsatzes. Wegen der weiteren Einzelheiten der Bedingungen wird auf diese verwiesen (Anl. K 1 = Bl. 8 ff. d.A.).
Am 16. April 2009 stellte sich der damals 46-jährige Kläger erstmals in der Praxis des Orthopäden ……………. in ……….. vor. Dabei wurde die Anamnese erhoben. Nach mehreren Terminen des Klägers mit konservativer Behandlung wurde wegen persistierender Schmerzen im Schultereckgelenk am 28. April 2009 bei dem Radiologen …………eine Kernspintomografie des linken Schultergelenks durchgeführt. Dabei wurde eine Schultereckgelenksprengung festgestellt. In der ursprünglichen Fassung des entsprechenden Berichts vom gleichen Tag heißt es, zugrunde liege ein Motorradunfall des Klägers am 12. April. In einer späteren Fassung des Berichts vom 05.08.2015 wurde dies dahingehend korrigiert, dass der Kläger nach eigenen Angaben am 26.04.2009 [sic] in einem Restaurant auf der Treppe zur Toilette angerempelt worden sei und auf die Schulter gestürzt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die beiden Fassungen des Berichts verwiesen (Anl. A 1a/c = Bl. 160/189 d.A.).
Am 12. Mai 2009 erstattete der Kläger bei der Beklagten eine „Schadenanzeige zur Unfallversicherung“, in der er als Zeitpunkt des Unfalls „Ostersonntag“ angab und einen Sturz auf einer Treppe in dem Restaurant ………..in ……… beschrieb. Ostersonntag fiel im Jahr 2009 auf den 12. April. Wegen der Einzelheiten der Anzeige wird auf diese verwiesen (Anl. BLD 3 = Bl. 67 ff. d.A.).
Am 28. September 2009 zahlte die Haftpflichtversicherung eines Herrn ………3.316,18 € an den Kläger. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Uelzener Allgemeinen Versicherung an Herrn ……….. vom 07.12.2009 verwiesen (Anl. A 1b = Bl. 166/171 d.A.).
In einer auf den 06.01.2010 [sic] datierten „Schadenanzeige Unfallversicherung“ meldete der Kläger der Beklagten einen weiteren Unfall am 19. Januar 2010, der sich bei der „Demonstration neuer Tennisschläger“ ereignet habe und bei dem er sich ein „Bone Bruise“ am Köpfchen des ersten Mittelhandknochens und eine Kapselsprengung des Daumengrundgelenks links zugezogen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anzeige verwiesen (Anl. BLD 10 = Bl. 92 ff. d.A.).
Mit Schreiben vom 03.03.2010, vom 15.06.2010, vom 27.10.2010, vom 15.11.2010 und vom 17.11.2010 wies die Beklagte den Kläger auf die oben wiedergegebenen Fristen nach Ziff. 2.1.1.1 der AVB hin. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben verwiesen (Anl. K 4 = Bl. 33 ff. d.A.; Anl. BLD 4 f. = Bl. 70 f. d.A.).
In einem „Fragebogen Invalidität“ zum „Unfall […] vom 12.04.2009“ vermerkte Dr. ……… am 29. Dezember 2010 auf die Frage „Hat der Unfall Dauerfolgen hinterlassen, die im ersten Unfalljahr eingetreten sind“ als Antworten „Instabilität Daumengrundgelenk“ und „chronische Reizung des ACG“ (d.h. Acromioclaviculargelenk; Schultereckgelenk) und auf die Frage „Wann wurden diese Dauerfolgen erstmals ärztlich festgestellt […]?“ als Antwort „3.12.2009“. Wegen der Einzelheiten wird auf den Fragebogen verwiesen (Anl. BLD 6 = Bl. 72 d.A.).
Am 9. März 2011 erlitt der Kläger einen weiteren – vorliegend nicht streitgegenständlichen – Unfall, bei dem es zu einer Läsion des M. subscapularis und weiteren Verletzungen an der rechten Schulter kam.
Am 20.06.2011 erstellte Herr Dr. …….. im Auftrag der Beklagten auf eine Untersuchung vom 01.06.2011 ein „fachorthopädisches Gutachten“ zu einem hier nicht streitgegenständlichen Sturz des Klägers am 12.07.2008, bei dem sich dieser eine Verletzung am linken Ellenbogengelenk und am rechten Kniegelenk zugezogen haben sollte. Dabei stellte er fest, dass die Verletzungen des linken Ellenbogengelenks komplett ausgeheilt seien. Er vermerkte in dem Gutachten, im Bereich des linken [sic] Schultergelenks zeige sich der Zustand einer aktuellen „unfallunabhängigen“ Verletzung, es sei eine Läsion des M. subscapularis mit Luxation der Bizepssehne diagnostiziert, während das rechte [sic] Schultergelenk keine Auffälligkeiten zeige. Schließlich hielt er fest er, nach Schilderung des Klägers habe dieser „die Verletzungen des linken Arms“ nicht am 12.04.2009, sondern am 12.07.2008 erlitten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen (Anl. BLD 8 = Bl. 75 ff. d.A.).
Mit Schreiben vom 16.04.2013 an den Kläger teilte die Beklagte mit, dass wegen des Ereignisses vom 12.04.2009 keine Leistung erbracht worden sei und dies auch nicht mehr überprüft werden könne. Herr Dr. ……… habe die Funktionsbeeinträchtigung des linken Arms mit 0 % angegeben. Zu dem Ereignis vom 19.01.2010 sei ihr kein Attest zugegangen, weswegen sie sich wegen Fristablaufs damit nicht befassen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf dieses verwiesen (Anl. BLD 9 = Bl. 90 f. d.A.).
Der Kläger beauftragte die Rechtsanwälte …………. in ……….. Mit Schreiben vom 21.10.2013 an die Beklagte forderten diese unter andeem die Überprüfung der Leistungsablehnung hinsichtlich der Ereignisse vom 12.04.2009 und 19.01.2010. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen (Anl. K 3 = Bl. 27 ff. d.A.).
Der Kläger behauptet, am 12. April 2009 sei ihm Herr ……..auf einer Treppe in dem Restaurant …… in ……. entgegengekommen und sei gestürzt, wodurch auch er zu Fall gekommen sei. Dabei habe er sich an der linken Schulter eine Schlüsselbeinkopffraktur und eine Kapselsprengung mit Bandläsion („Tossy II“) zugezogen. Am 19. Januar 2010 habe er sich am linken Daumen verletzt bei der Demonstration eines neuen Tennisschlägers durch einen Herrn ……. in dessen Wohnung.
Die Begutachtung durch Herrn Dr. ……….habe sich nicht auf den Vorfall vom 12.04.2009 bezogen, auch habe Herr Dr………seine linke Schulter nicht untersucht. Im Übrigen habe er in dem Gutachten offenbar die Schulterseiten verwechselt.
Aufgrund des Unfalls vom 12.04.2009 habe er Schmerzen bei der Hebung des Arms nach vorn und zur Seite und bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Führung des linken Arms vor dem Körper in der Horizontalebene. Außerdem seien seine sportlichen Aktivitäten im Bereich der linken Schulter und des linken Arms „zum Teil […] ganz erheblich“ schmerzhaft eingeschränkt. Als direkte Folge des Unfalls leide er unter einer AC-Gelenksarthrose. Die Einschränkungen beliefen sich auf 1/10 Armwert. Hieraus errechnet er einen Anspruch von 19.250 €.
Aufgrund des Unfalls vom 19.01.2010 habe er ein Instabilitätsgefühl in dem Daumen und habe bei Druckausübung auf den Daumen dauerhaft Schmerzen und dauernd bleibende feinmotorische Belastungen. Die Einschränkungen beliefen sich auf 2/10 Daumenwert. Hieraus errechnet er einen Anspruch von 23.400 €.
Wegen der Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wird auf die Ausführungen auf S. 3 des Schriftsatzes vom 06.02.2015 (Bl. 50 d.A.) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.250 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.01.2015 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.01.2015 zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Zahlung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.706,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, hinsichtlich des Vorfalls am 19.01.2010 seien die Invaliditätsfristen nicht eingehalten worden.
Der Kläger meint dazu, die Angaben in dem Fragebogen vom 29.12.2010 bezögen sich auch auf den Unfall vom 19.01.2010. Der Einwand der Verfristung sei treuwidrig, es handele sich nur um „rein formelle […] Bedenken“.
Mit der am 19.01.2015 zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich Beträge von 20.500 € und 24.600 € geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 06.02.2015 hat er die Klage vor dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 14.01.2016 (Bl. 192 d.A.) und vom 04.08.2016 (Bl. 217 f. d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.06.2016 (Bl. 207 ff. d.A.) und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. ……..vom 02.01.2019 (Bl. 315 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 19.250 € aus § 178 Abs. 1 VVG wegen des Vorfalls am 12. April 2009.
Der Kläger erlitt an diesem Tag einen Unfall (§ 178 Abs. 2 VVG), indem er auf der Treppe in dem Restaurant zu Fall kam. Dies steht im Anschluss an die Vernehmung des Zeugen ………zur Überzeugung des Gerichts fest.
Die Aussage des Zeugen ist in sich stimmig und widerspruchsfrei. Es ist kein Grund ersichtlich, weswegen der Zeuge, der an dem Verfahren kein eigenes Interesse hat, die Unwahrheit gesagt haben sollte. Soweit der Zeuge sich nicht sicher war, ob sich der Vorfall nicht auch am Ostermontag, also dem folgenden Tag, ereignet haben könnte, spielt dies für die Beurteilung des Falles keine Rolle. Die Aussage des Zeugen wird gestützt durch die Zahlung seiner Haftpflichtversicherung an den Kläger, die durch das Schreiben vom 07.12.2009 belegt wird.
Dieses Ergebnis wird nicht infrage gestellt durch die ursprüngliche Fassung des Berichts des Herrn Dr. ……… in der von einem Motorradunfall die Rede war. Es sind sonst keinerlei Hinweise ersichtlich, die auf einen Motorradunfall des Klägers hindeuten, so dass es sich um ein Versehen handeln dürfte. Hierfür spricht auch die spätere Bereitschaft, die entsprechende Passage zu korrigieren. Die Unzuverlässigkeit der entsprechenden Angaben wird unterstrichen durch den neuerlichen Fehler in der korrigierten Fassung, wo das Ereignis auf den 26.04.2009 datiert wird, was nicht richtig sein kann, weil sich der Kläger bereits am 16.04.2009 bei Herrn Dr. …………in dieser Sache vorgestellt hatte.
Durch den Sturz erlitt der Kläger eine Schultereckgelenksprengung. Auch dies steht im Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Verletzung ist belegt durch die Untersuchung des Herrn Dr………. Wie der Sachverständige Dr. ……..ausgeführt hat, war das Unfallereignis auch geeignet, eine derartige Verletzung herbeizuführen. Der Kläger begab sich auch zeitnah nach dem Unfallereignis in ärztliche Behandlung. Eine anderweitige Verursachung der Verletzung scheidet daher praktisch aus.
Die Verletzung des Klägers führte zu einer Invalidität von 1/10 Armwert. Auch dies ist durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. ………an dessen Richtigkeit das Gericht keinen Zweifel hat, bewiesen. Soweit die körperlichen Beschwerden des Klägers, die der Sachverständige unmittelbar verifizieren konnte, auch mit einer Schultereckarthrose zusammenhängen, geht diese, wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, ebenfalls auf den Unfall zurück. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Arthrose bereits am Stichtag ein Jahr nach dem Unfall (Ziff. 2.1.1.1 der AVB) manifest war, denn jedenfalls gehört die Arthrose als zu erwartende Folge einer derartigen Verletzung zu den zum maßgeblichen Zeitpunkt zu berücksichtigenden Prognosegrundlagen (vgl. BGHZ 208, 9 Rn. 19 ff.).
All dem steht das Gutachten des Herrn Dr ………..nicht entgegen. Wie sich aus dem Gutachten ergibt, untersuchte der Gutachter jedenfalls nicht die linke Schulter des Klägers, auch wenn dies vielleicht durch den von der Beklagten erteilten Auftrag gefordert gewesen sein mag. Dies mag auf einem Missverständnis zwischen dem Gutachter und der Beklagten bei der Auftragserteilung oder einem Missverständnis zwischen dem Gutachter und dem Kläger bei der Untersuchung beruhen, wobei der Grund letztlich aber keine Rolle spielt. Hinsichtlich der Schultern referiert der Gutachter jedenfalls nur ein bestehendes Untersuchungsergebnis, wobei er angesichts der Zuschreibung der für die rechte Schulter gestellten Diagnose zur linken Schulter in der Tat die Schulterseiten verwechselt haben mag, wie der Kläger annimmt. Die Feststellung, das rechte Schultergelenk zeige keine Auffälligkeiten, beruht aber auch dann, wenn man die Feststellung auf das womöglich in Wahrheit gemeinte linke Schultergelenk bezieht, nur auf einer äußeren Betrachtung. Sie hat daher keinen Beweiswert für den vorstehenden Rechtsstreit.
Die Invaliditätsfeststellungsfrist nach Ziff. 2.1.1.1 der AVB ist durch den „Fragebogen Invalidität“, ausgefüllt durch Herrn Dr. …………..am 29.12.2010, gewahrt, was die Beklagte nicht in Zweifel zieht.
Der Kläger hat dagegen keinen Anspruch wegen des behaupteten Geschehens am 19.01.2010. Insoweit fehlt es jedenfalls an der Einhaltung der Invaliditätsfeststellungsfrist nach Ziff. 2.1.1.1 der AVB.
Als fristgerechte Invaliditätsfeststellung kommt nur der „Fragebogen Invalidität“, ausgefüllt durch Herrn Dr. ………..am 29.12.2010, in Betracht. Dessen Ausführungen konnte die Beklagte jedoch nicht als Invaliditätsfeststellung zu dem Vorfall am 19.01.2010 verstehen, auch wenn sich die Feststellung „Instabilität Daumengrundgelenk“ tatsächlich auf diesen beziehen mag. Der Fragebogen ist in seiner Überschrift eindeutig als (nur) auf den Unfall am 12.04.2009 bezogen gekennzeichnet. Auch der Vermerk des Herrn Dr. ………..„diese Dauerfolgen“ seien erstmals am 03.12.2009 festgestellt worden, passt nicht zu einem Geschehen am 19.01.2010.
Bei der fristgerechten ärztlichen Feststellung der Identität handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung (BGHZ 165, 167, 169). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine Berufung der Beklagten darauf treuwidrig sein sollte. Die Beklagte wies gemäß § 186 VVG nicht weniger als fünfmal auf die Frist hin.
Der Kläger hat gemäß §§ 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 286 BGB Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten, wobei die entsprechende Forderung in der Tenorierung genauer zu bezeichnen war, ohne dass darin eine Abweichung von dem Antrag liegt. Verzug trat ein durch das Schreiben vom 16.04.2013 (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Der Kläger kann Freistellung jedoch nur in der Höhe verlangen, in der seine Forderung berechtigt ist, also sind die Anwaltskosten nur aus einem Gegenstandswert von 19.250 € erstattungsfähig.
Mit dem Klageantrag begehrt der Kläger auch Zinsen auf die Forderung, von der er freizustellen ist, allerdings ohne einen Zinsbeginn zu nennen. Als Zinsbeginn mag im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der anderen Anträge die Rechtshängigkeit anzunehmen sein. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger jedoch nicht zu, da nicht ersichtlich ist, dass die Forderung, von der er Befreiung erstrebt, ihrerseits zu verzinsen ist. Insbesondere kann der Kläger keine Prozesszinsen (§ 291 BGB) verlangen, da ein Freistellungsanspruch keine Geldschuld ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.