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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 06.01.2020 – 2-06 O 532/19

ECLI:DE:LGFFM:2020:0106.2.06O532.19.00

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 16.12.2019 in der Fassung des Schriftsatzes vom 27.12.2019 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Eilverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, da dem Antragsteller kein Verfügungsanspruch zusteht.

Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 3a, 4, 8, 12 UWG ist nicht gegeben. Eine geschäftliche Handlung gemäß § 2 Nr. 1 UWG liegt schon nicht vor. Eine solche ist nach dem Gesetzeswortlaut jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen.

Der Antragsteller greift vorliegend einen Brief des Antragsgegners an die Rechtsanwaltskammer … an, mit welchem sich dieser bei der Rechtsanwaltskammer über den Antragsteller beschwert. Der Antragsgegner vertritt die Ansicht, der Antragsteller habe gegen § 43 BRAO, die allgemeine Berufspflicht der Rechtsanwälte, den Beruf gewissenhaft auszuüben, verstoßen (vgl. Anlage AS 1). Damit ist weder ein Handeln vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss oder eine Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen zu sehen. Zwar können kritische Äußerungen eines Anwalts über einen gegnerischen Anwalt eine geschäftliche Handlung darstellen, wenn es dem Anwalt zumindest auch darum geht, seine Position als Anwalt zu dessen Lasten zu verbessern (vgl. OLG Frankfurt WRP 2014, 1098 Rn. 22; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 4 Rn. 1.10). Dies ist hier aber schon deswegen nicht erkennbar, da der Antragsgegner sich nicht an außenstehende Dritte, sondern an die Rechtsanwaltskammer … wendet. Der Vorstand der Kammer kann nach § 74 BRAO entscheiden, ob er wegen des Verhaltens des Antragstellers diesem eine Rüge erteilt. Die Beschwerde ist daher letztlich Teil einer anwaltsinternen Rechtsschutzgewährung. Soweit dabei ein Rechtsanwalt gemäß § 56 BRAO und § 24 Abs. 2 BORA gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zur Auskunft und Herausgabe von Urkunden und Unterlagen verpflichtet ist und im Gegenzug die Mitarbeiter der Rechtsanwaltskammer nach § 76 BRAO zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, kommt eine Verletzung der DSGVO nicht in Betracht. Ob die DSGVO überhaupt einen Anspruch auf Unterlassung regelt, kann offenbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO i.V.m. §§ 3, 51, 53 GKG.