Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 12.02.2020 – 2-06 O 481/19
ECLI:DE:LGFFM:2020:0212.2.06O481.19.00
Tenor
Der Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 21.11.2019 wird bestätigt.
Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Eilverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Eilverfahren um einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch.
Die Antragstellerin ist Inhaberin der nationalen Wortmarke „…“ mit Priorität vom 06.07.1999, die beim DPMA am 24.08.1999 u.a. für Bekleidungsstücke, Sportbekleidung und Schuhe der Klasse … eingetragen wurde (Nr. …; Anlage Ast 2, Bl. 56 f. d.A.). Unter der Marke „…“ werden im Internet von der Unternehmensgruppe der Antragstellerin verschiedene Kleidungsstücke, Schuhe und Accessoires angeboten (Anlagenkonvolut Ast 1, Bl. 24-55 d.A.).
Die Antragsgegnerin betreibt auf … .de einen Shop unter der Bezeichnung „…“, über welchen sie u.a. Sneaker und Sportschuhe vertreibt. Darüber bot die Antragsgegnerin den Schuh „…“ unter der Bezeichnung „…“ zum Kauf an. Von diesem Angebot erlangte die Antragstellerin erstmals am 26.10.2019 Kenntnis.
Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben unter dem 04.11.2019 wegen Markenrechtsverletzung abmahnen (Ast 7, Bl. 72 ff. d.A.). Die Antragsgegnerin reagierte auf das Abmahnschreiben nicht.
Auf Antrag der Antragstellerin vom 19.11.2019 hat die Kammer im Beschlusswege durch Verfügung vom 21.11.2019 (Bl. 126 ff. d.A.) es der Antragsgegnerin untersagt,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Antragstellerin Sportschuhe zu bewerben und/oder anzubieten und/oder zu vertreiben, die mit dem Zeichen … gekennzeichnet sind, wenn dies geschieht wie folgt:
Die Antragsgegnerin hat unter dem 13.12.2019 hiergegen Widerspruch eingelegt.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Marke „…“ werde durch das Angebot der Antragsgegnerin verletzt; die ebenfalls verwendete Marke „…“ sei nicht geeignet, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Hierzu trägt die Antragstellerin vor, dass ein Zusammenspiel zweier Marken, das sog. Co-Branding, in der Modebranche durchaus üblich ist und legt hierzu eine Liste verschiedener Kooperationen vor.
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 21.11.2019 zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.11.2019, Aktenzeichen 2-06 O 481/19 aufzuheben.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht, weil der Verkehr bei den angebotenen Schuhen eine Ware unter der Marke „…“ sehe; „…“ werde nicht als Herkunftshinweis aufgefasst. Zur Stützung ihrer Auffassung verweist die Antragsgegnerin vor allem auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache „…“.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin war der Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 21.11.2019 auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies führte zur Bestätigung.
Die Antragstellerin hat einen Verfügungsanspruch, nämlich einen Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus § 14 Abs. 5 MarkenG glaubhaft gemacht.
Die Antragsgegnerin hat mit der Bezeichnung „…“ ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke der Antragstellerin ähnliches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt.
1.
Dabei wurde das Zeichen „…“ auch markenmäßig im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MarkenG benutzt.
a) Bei der Beurteilung ist nicht auf den Zeichenbestandteil „…“, sondern auf die konkrete Verwendungsform, also das jeweilige Gesamtzeichen abzustellen. Denn es ist davon auszugehen, dass der Verkehr mehrere Zeichenbestandteile regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nur dann von jeweils eigenständigen Zeichen ausgeht, wenn sie klar voneinander abgesetzt sind. Allerdings wird die Bezeichnung „…“ auf den Schuhen als selbstständige Marke verstanden. Der Verkehr ist im Bekleidungssektor auch an die Verwendung von Zweitkennzeichen gewöhnt (BGH, GRUR 2017, 1043, Rn. 30 – Dorzo). Die bekannte Marke „…“ ist deutlich größer gestaltet ist als „…“ und auch gestalterisch abgesetzt. Daher kommt es auf die Bezeichnung „…“ an.
b) Eine markenmäßige Benutzung ist zu bejahen. Bei der Bezeichnung „…“ an der Position am Schuh, wie in der Verfügung abgebildet, wird der angesprochene Verkehr das Zeichen als Herkunftshinweis für die angebotene Ware und damit als Marke erkennen.
Wird eine nicht bekannte Modellbezeichnung zusammen mit einer Herstellermarke oder einer Dachmarke verwendet, hängt die Beantwortung der Frage, ob der Verkehr die Modellbezeichnung als Herkunftshinweis auffasst, von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, welche besonderen Gegebenheiten der Zeichengestaltung vorliegen und welche Kennzeichnungsgewohnheiten im Bekleidungssektor üblich sind.
Der BGH entschied in einem Fall, in dem ebenfalls die Verletzung der Marke „…“ infrage stand, dass von einem Herkunftshinweis „in einem Angebot für Bekleidungsstücke“ nicht ohne Weiteres ausgegangen werden könne, wenn neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet werde (BGH, GRUR 2019, 1289, Rn. 38 –). Andererseits wird bei Jeanshosen das Anbringen des Zeichens direkt an dem Bekleidungsstück als typischerweise herkunftshinweisende Verwendung angesehen (BGH, GRUR 2019, 522, Rn. 49, 51 – …; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2018, 339, Rn. 40 – …).
Die Antragsgegnerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des BGH „…“ berufen. Dort ging es lediglich um die Markenverletzung in einer Angebotsbeschreibung. Ob der angesprochene Verkehr bei der Verwendung von Zeichen in Angebotsbeschreibungen von Herkunftshinweisen ausgeht, ist anders zu beurteilen als bei an Waren angebrachten Zeichen. Ob der Verkehr bei weiteren Zeichen neben der Herstellerangabe in der Regel keine Herkunftsangabe erkennt, wenn das Zeichen in der Angebotsbeschreibung verwendet wird (so BGH, GRUR 2019, 1293, Rn. 38 – …), ist hier nicht von Belang, weil das weitere Zeichen auf der Ware selbst angebracht ist. Ein bei (Sport-)Schuhen auf der … angebrachtes Zeichen wird wegen der Platzierung vom Verkehr nicht bloß als beschreibendes Zeichen, sondern als Herkunftshinweis aufgefasst. Bei Sportschuhen werden üblicherweise auf der … und an der Außenseite Marken angebracht. Die Abbildung, die in der Verfügung der Kammer dargestellt ist, zeigt, dass das Zeichen auf der Ware selbst – und zwar auf der … – angebracht ist.
Dabei spielt es keine Rolle, dass die Marke „…“ deutlich größer gestaltet ist und über dem Zeichen „…“ steht. Der relevant Verkehr wird nicht davon ausgehen, dass das angebrachte Zeichen bloß eine Artikelbezeichnung oder ein Bestellzeichen ist. Der relevante Verkehr ist an die Verwendung von Zweitmarken im Bekleidungssektor gewöhnt. Sieht er unter einer bekannten Dachmarke – hier „…“ – eine Artikelbezeichnung, die ersichtlich das konkrete Produkt bezeichnen soll – „…“ –, geht er von einer Zweitmarke aus, wenn und soweit die Zweitbezeichnung nicht bloß eine Zahlenkombination ist.
2.
Schließlich ist auch eine Verwechslungsgefahr anzunehmen. Bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr sind alle Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, sodass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH, GRUR 2019, 173, Rn. 17 – combit/Commit). Bei Zeichenidentität und normaler Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist ein sehr weiter Abstand der zwischen den von den kollidierenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen erforderlich, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen (BGH, GRUR 2008, 714, Rn. 39 – idw).
Da die Marke „…“ für Schuhe eingetragen ist und mit dem angegriffenen Zeichen Sportschuhe bezeichnet werden, besteht Warenidentität.
Das OLG Frankfurt am Main hat mehrfach entschieden, dass die Marke „…“ einen durchschnittlichen Grad an Kennzeichnungskraft aufweise (GRUR-RR 2018, 409, Rn. 25; WRP 2019, 782, Rn. 35). Liegen keine Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen. Umstände für eine geringe Kennzeichnungskraft bestehen nicht und wurden auch von der Antragsgegnerin nicht vorgebracht.
Zwischen der Marke der Antragstellerin und dem angegriffenen Zeichen („…“) besteht ein durchschnittlicher Grad an Zeichenähnlichkeit. Der Gesamteindruck des Zeichens „…“ wird durch den Bestandteil „…“ geprägt. Der Bezeichnung „…“ wird im Zusammenhang mit Tennisschuhen von den Verbrauchern, die sich für Tennisschuhe interessieren und damit den angesprochenen Verkehrskreis bilden, ein beschreibender Anklang entnommen. Die Bezeichnung „…“ wird in diesem Kontext nicht in einem glatt beschreibenden Sinn verstanden. Es liegen diesem Zusammenhang nicht nahe, das Zeichen als Abkürzung für den Begriff „…“ zu verstehen. Die nachgestellte römische Zahl … wird vom Verkehr nicht als Herkunftshinweis aufgefasst und prägt den Gesamteindruck nicht mit. Der Gesamteindruck wird daher allein durch die markanten „…“ geprägt.
Bei identischen Waren, einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke und einem durchschnittlichen Grad an Zeichenähnlichkeit führt die Abwägung zur Annahme einer Verwechselungsgefahr für den Verkehr.
3.