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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 20.02.2020 – 2-03 O 410/19
ECLI:DE:LGFFM:2020:0220.2.03O410.19.00
Anmerkung
nicht anfechtbar (Berufung zurückgenommen)
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 02.10.2019 wird bestätigt.
Der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Eilverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien (im Folgenden statt Verfügungskläger: "Kläger" und statt Verfügungsbeklagter: "Beklagter") streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Unterlassung von Äußerungen.
Der Kläger stammt aus P. Er kam im Alter von 18 Jahren im Jahre 20.. nach Deutschland. Er war in der Folge im Bereich E-Commerce, speziell dem Verkauf von Waren auf eBay und Amazon, tätig, wobei zwischen den Parteien Streit über die konkreten Tätigkeiten des Klägers besteht.
Mittlerweile beschäftigt sich der Kläger geschäftlich mit der Beratung, dem Coaching und Mentoring im Bereich E-Commerce und gibt seine Erfahrungen im Rahmen von Vorträgen, Veranstaltungen und Seminaren an Online-Händler weiter. Er betreibt mehrere Kanäle auf YouTube und hat Profile auf Facebook und LinkedIn. Er hielt in der Vergangenheit Vorträge auf den Amazon-Seller-Konferenzen.
Der Beklagte war bis zum Jahr 2012 als Verkäufer von Autoteilen auf eBay und im Internet aktiv. Ende 2012 zog er sich aus dem aktiven Verkauf zurück. Der Beklagte betreibt auf der Webseite www.w.de einen Fachblog mit zugehöriger Facebook-Präsenz. Der Beklagte ist Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der W GmbH, die er Ende 20.. gründete. Die W GmbH finanziert sich unter anderem durch die Führung eines Dienstleisterverzeichnisses, in das zahlende Unternehmen aufgenommen werden. Im Jahr 20.. war der Beklagte als Berater tätig. In diesem Zeitraum ließ der Beklagte ein Abmahnschreiben anfertigen (Anlage LHR 16, Bl. 119 d.A.), in dem er angab, als Berater im E-Commerce geschäftlich tätig zu sein und dass er in Ausübung dieser Tätigkeit auftrete, beispielsweise auf Messen. Auf der Webseite einer Messe in Köln, auf der der Beklagte im September 2019 auftrat, wird der Beklagte als Business Berater, Referent und Administrator/Moderator beschrieben (Anlage LHR 12, Bl. 87 d.A.). Auf der Webseite www.w.de wird der Beklagte dahingehend beschrieben, dass er anderen Verkäufern mit Rat und Tat zur Seite stehe. Er sei regelmäßig auf Veranstaltungen anzutreffen, wo er rund um das Thema Onlinehandel spreche. Auf der Plattform Xing ist für den Beklagten unter der Kategorie „Ich biete“ vermerkt: „eBay, eBay SEO, Consulting, eBay Expertise, KMU-Beratung, ...“ etc.
Auf der Webseite www.w.de/kmu-beratung wird eine (kostenlose) Beratung für kleine und mittlere Händler angeboten, wobei auch größere Unternehmen Anfragen stellen können (Anlage LHR 23, Bl. 417 d.A.).
In den Jahren 2017 und 2018 hielt der Beklagte mehrere Vorträge. Er führte im Jahr 2018 26 Workshops mit 5-10 Teilnehmern durch, von denen 6 kostenlos waren. Die Organisation, der Betrieb und die Abrechnung der Workshops erfolgten durch die W GmbH. Die W GmbH stellte im Juni 2018 die aus Anlage LHR 18 ersichtliche Rechnung für einen Workshop über den Betrag von 289 EUR netto (Anlage LHR 18, Bl. 131 d.A.). Anfang 2019 veranstaltete der Beklagte als „Co-Veranstalter“ die ...-Konferenz. Im Juli 2019 führte der Beklagte einen Workshop in Berlin durch. Diesen kündigte der Beklagte wie auf S. 8 des Schriftsatzes vom 27.12.2019 (Bl. 400 d.A.) dargestellt mit den Worten „... Workshop in Berlin 12 Juli oder Köln? Machen? Wird der Einzige dieses Jahr sein. Sacht mal was. Denkt dran, wird nicht günstig! ...“ an. Ferner bewarb der Beklagte diesen Workshop wie auf Bl. 401 d.A. ersichtlich. Für den Workshop nannte der Beklagte Preise ab 599 EUR netto. Im September 2019 trat der Beklagte auf der Konferenz „...“ im Workshop „Sellers4Sellers ... Wie steuere ich meine ...-Geschäfte erfolgreich?“ auf (Anlagen LHR 30a, 30b, Bl. 446 d.A.).
In der Beschreibung auf dem Profil des Beklagten bei Facebook heißt es unter anderem: „Werbung in der Gruppe kostet Geld.“ (Anlage LHR 13, Bl. 89 d.A.). In der Facebook-Gruppe „w.de“ findet sich der Hinweis „Werbung in dieser Gruppe kostet Geld. Interessenten melden sich vorher. Ansonsten berechne ich pro Post 100 €.“ (Anlage LHR 14, Bl. 91 d.A.). Mittlerweile hat der Beklagte den Text auf der Facebook-Seite der W.de-Gruppe insoweit geändert in: „Werbung in dieser Gruppe ist nicht erwünscht. Zuwiderhandlungen werden mit pro Post 100 € bestraft.“.
Der Beklagte ist bzw. war auch für die H GmbH tätig (Anlage LHR 27, Bl. 433 d.A.). Der Beklagte trägt insoweit vor, dass er im Rahmen seines kostenlosen Beratungsangebots Tipps gegeben und sich als Co-Moderator für die Facebook-Seite von E zur Verfügung gestellt habe, ebenfalls kostenlos.
Auf den für die hier streitgegenständliche einstweilige Verfügung gegen den Beklagten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss zahlte die W GmbH am 12.11.2019 den festgesetzten Betrag. Der Beklagte trägt hierzu vor, dass er der W GmbH ein Gesellschafterdarlehen gewährt habe und die Zahlung durch die W GmbH als Tilgung des Darlehens erfolgt sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte dies dahingehend erläutert, dass die W GmbH für ihn einen Firmenwagen zum Kaufpreis von über 60.0000 EUR gekauft habe. Da die W GmbH den Kaufbetrag jedoch nicht zur Verfügung hatte, habe er der GmbH ein entsprechendes Darlehen gewährt, das durch die Begleichung der Kosten teilweise getilgt worden sei (vgl. insoweit auch Anlage AG32, Bl. 514/515 d.A.).
Der Beklagte berichtete im April 2019 auf seiner Webseite unter der Überschrift „Amazon und Co. – so lügen sich Händler in die Tasche“ über ein Video des Klägers. In einem weiteren Video vom 04.08.2019 befasste sich der Beklagte mit aggressiven Werbemaßnahmen von „Coachingexperten“ und nannte als Beispiel hierfür den Kläger. Auch in einem Video vom 07.08.2019 setzte sich der Beklagte kritisch mit dem Kläger auseinander.
Der Kläger ließ den Beklagten am 21.08.2019 wegen eines angeblichen, hier nicht streitgegenständlichen Verstoßes abmahnen. Der Beklagte veröffentlichte daraufhin auf Facebook die unten dargestellten, hier streitgegenständlichen Äußerungen. Er gab einerseits (Antrag zu I.1.a.) Screenshots der Abmahnung des Klägers vom 21.08.2019 wieder und kommentierte sie. Zudem gab der Beklagte mit dem Kommentar „Ist es Dummheit, ist es Vergesslichkeit?… Ob es ihn recht sein wird, wenn ausgeurteilt ist, dass er ein Faker ist? ...“ eine Äußerung von Herrn O auf Facebook wieder und stellte dieser einen Screenshot der Abmahnung des Klägers gegenüber Herrn O (Antrag zu I.1.b.). Die Äußerung von Herrn O war Gegenstand eines vor dem LG Köln geführten Eilverfahrens zwischen dem Kläger und Herrn O (Antrag zu I.1.b). Die Äußerung von Herrn O war Gegenstand eines vor dem LG Köln geführten Eilverfahrens zwischen dem Kläger und Herrn O (Anlage LHR 21, Bl. 143 d.A.). Andererseits veröffentlichte der Beklagte unter der Überschrift „Pleite durch Amazon Kurse“ ein Bild, das einen Post des Klägers mit der Überschrift „Schnellbahn zum Nebeneinkommen“ mit dem Kläger vor einem orangenen Lamborghini zeigt, wobei der Name des Klägers sowie die Augenpartie mit schwarzen Balken und das Bild weiter mit einem vom Beklagten gezeichneten und angebrachten „Pleitegeier“ versehen sind (Antrag zu I.1.c.).
Der Kläger ließ hierauf den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 24.08.2019 (Anlage LHR 22, Bl. 147 d.A.) abmahnen und zur Unterlassung auffordern. Der Beklagte hinterlegte daraufhin eine Schutzschrift (Bl. 161 d.A.).
Am 30.09.2019 änderte die W GmbH ihren Unternehmensgegenstand in „Werbung, Marketing und Abrechnungsdienstleistungen für journalistische Publikationen und Informationsportale sowie deren Auftritte in sozialen Netzwerken“ (Anlage AG 33, Bl. 517 d.A.).
Auf den Antrag des Klägers vom 19.09.2019 hin und unter Berücksichtigung der Schutzschrift des Beklagten vom 26.08.2019 hat die Kammer dem Beklagten mit Beschluss vom 02.10.2019 – einstweilige Verfügung (Bl. 273 d.A.) – unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt [hier nur schwarz-weiß],
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken das Folgende zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen:
a.
[Bild]
und/oder
b.
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[Bild]
[Bild]
und/oder
c.
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Gegen die ihm am 15.10.2019 zugestellte einstweilige Verfügung hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 04.11.2019 Widerspruch eingelegt.
Der Kläger behauptet, er biete kostenpflichtige Workshops an. Der Beklagte sei nicht lediglich redaktionell-journalistisch, sondern unternehmerisch tätig. Mit seiner Tätigkeit fördere er jedenfalls den Wettbewerb der W GmbH, deren Geschäftsführer er sei.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Parteien Wettbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG seien. Der Beklagte sei auch als Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG tätig. Es komme nicht darauf an, ob der Beklagte auch entgeltlich handele. Der Beklagte sei ebenso wie der Kläger als Berater tätig. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte seine Geschäfte endgültig aufgegeben habe. Hierfür sei außer den Angaben des Beklagten nichts ersichtlich. Insbesondere habe der Beklagte nicht öffentlich verlautbart, dass er die vom Kläger gerügten Tätigkeiten nicht mehr ausüben werde. Es sei daher zu befürchten, dass der Beklagte diese Tätigkeiten jederzeit erneut wiederaufnehmen könne, zumal der Beklagte auf seinen unterschiedlichen Kanälen nach wie vor als Experte, Berater und Coach für den Online-Handel auftrete.
Die angegriffenen Äußerungen des Beklagten seien unzulässig.
Einem Mitbewerber stehe regelmäßig kein schützenswertes Interesse daran zu, Dritte über wettbewerbliche oder rechtliche Probleme mit Konkurrenten zu unterrichten. Durch die aus dem Kontext gerissene Zitierung von Passagen aus der vorangegangenen Abmahnung entstehe beim Adressaten ein falscher Eindruck von dem Vorgang.
Ferner sei es nicht Sache des Unternehmers, öffentliche Angriffe gegen das Geschäftsgebaren eines unmittelbaren Wettbewerbers zu führen. Darüber hinaus seien die vom Beklagten in Bezug genommenen Äußerungen eines Wettbewerbers des Klägers unzutreffend.
Die Wiedergabe des Bildnisses des Klägers stelle neben einem Wettbewerbsrechtsverstoß auch einen Eingriff gemäß §§ 22, 23 KUG dar. Die Gestaltung des Bildnisses mit dem Pleitegeier stelle eine unzulässige Herabsetzung des Klägers gemäß § 4 Nr. 1, 2 UWG dar.
Es liege auch keine doppelte Rechtshängigkeit vor, da die hier streitgegenständliche Äußerung gemäß dem Antrag zu I.1.b. einen anderen Streitgegenstand bilde.
Der Kläger beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 02.10.2019 zu bestätigen.
Die Beklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den zu Grunde liegenden Antrag zurückzuweisen.
Der Beklagte rügt eine doppelte Rechtshängigkeit nach § 261 ZPO im Hinblick auf ein Eilverfahren vor dem Landgericht Köln.
Der Beklagte behauptet, er sei – mittlerweile – ausschließlich als Medienschaffender und Journalist tätig. Er habe seine anderweitige Tätigkeit, die Jahre zurückliege, endgültig eingestellt. Er sei zwar in der Vergangenheit in seiner Eigenschaft als Betreiber des Fachblogs „W“ als Sprecher zu Veranstaltungen eingeladen worden, habe hierfür jedoch in der Regel keine Vergütung oder lediglich eine Aufwandsentschädigung erhalten. Er sei nicht im Bereich einer ...-Händler-Beratung tätig. Die Angaben auf dem Xing-Profil des Beklagten dienten lediglich der Wiedergabe der Interessen des Beklagten.
Er habe seine selbständige Tätigkeit und eine eventuelle Mitbewerberstellung vollständig aufgegeben. Er konzentriere sich ausschließlich auf seine journalistische Tätigkeit. Nach einigen Vorträgen im Jahr 2017 habe er überraschend Anfragen nach Workshops erhalten. Diese habe er kostenlos anbieten wollen. Soweit die Veranstaltungen aber aufgrund weiter entfernt liegender Veranstaltungsorte mit erhöhten Kosten verbunden gewesen seien, habe er einen Aufwendungsersatz geltend machen wollen. Hierfür habe er die im Jahr 2015 gegründete W GmbH „aktiviert“. Die W GmbH habe im Jahr 2018 Workshops und auch selbst organisierte „... SEO Workshops“ angeboten. Die Kosten hätten sich an den Selbstkosten der W GmbH für die Buchung der Tagungsräume, Catering für die Teilnehmer etc. orientiert. Der Beklagte habe von der W GmbH keine Vergütung für seine Vortragstätigkeit erhalten. Der Beklagte habe von der W die GmbH bis heute keinerlei Gehalt bezogen und auch keine Gewinnausschüttungen erhalten. Er habe aus seiner Sicht die Tätigkeit als Vortragender auf Workshops seit Juli 2019 endgültig eingestellt.
Er sei im August 2019 von einer Journalistin der Stuttgarter Zeitung darum gebeten worden, ihr bei einer investigativen Recherche zu Pleiten von Amateurverkäufern nach dem Besuch von ...-Kursen zu helfen. Daraufhin habe er den Beitrag gemäß dem Antrag zu I.1.c. verfasst.
Der Kläger sei überhaupt nicht selbst tätig, sondern fungiere lediglich als Strohmann für Dritte.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass seine Tätigkeit als Sprecher nicht als eine auf Dauer angelegte und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte ständige Tätigkeit anzusehen sei. Die von ihm angebotenen Workshops habe die W GmbH organisiert, Zahlungen seien an die W GmbH erfolgt, der Beklagte sei lediglich als Experte aufgetreten.
Die Parteien befänden sich nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Eine kritische Berichterstattung über ein Unternehmen führe nicht zu einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Aus dem Umstand, dass die Redaktion des Portals W.de ein offenes Ohr für die Probleme der kleinen und mittelständischen Händler in diesem Bereich habe, könne nicht gefolgert werden, dass ein Wettbewerbsverhältnis zu Unternehmensberatern bestehe. Auch die Angaben des Beklagten auf seinem Xing-Profil führten nicht zu einem Wettbewerbsverhältnis. Es sei Aufgabe der Medien, auch kritisch über Unternehmer zu berichten. Es bestehe eine Vermutung dafür, dass ein redaktioneller Beitrag keine geschäftliche Handlung begründe.
Auch die W GmbH sei kein Wettbewerber des Klägers. Jedenfalls nehme die W GmbH eine Wettbewerbsstellung nicht mehr ein. Zumindest ab Juli 2019 sei nicht mehr von einem wirtschaftlichen Interesse des Beklagten oder der W GmbH auszugehen.
Der Beklagte rügt, dass die von ihm abgebildete Werbung des Klägers gemäß dem Antrag zu I.1.b. ihrerseits falsch und unzulässig sei, da der Kläger mit falschen Kundenbewertungen werbe. Die Äußerungen des Beklagten seien als Meinungsäußerungen zulässig. Bei seinem Vorwurf gegenüber dem Kläger, gefälschte Kundenbewertungen zu verwenden, handele es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung.
Nachdem der Kläger seinen Antrag zunächst bei der Kammer für Handelssachen eingereicht hatte, hat diese sich mit Beschluss vom 23.09.2019 für funktionell unzuständig erklärt und die Sache an die hiesige Kammer verwiesen (Bl. 33 d.A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Auf den Widerspruch des Beklagten war die einstweilige Verfügung – Beschluss – vom 02.10.2019 auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung.
Der Verfügungsantrag ist zulässig. Insbesondere steht ihr nicht der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entgegen. Der Beklagte hat seinen Einwand zunächst nicht näher untermauert. Soweit er hier ein Verfahren meint, das zwischen dem Kläger und Herrn O geführt wird, ist schon aufgrund der fehlenden Parteiidentität nicht von einer doppelten Rechtshängigkeit auszugehen. Darüber hinaus betrifft das hiesige Verfahren die Äußerung des hiesigen Beklagten und nur als Teil hiervon die Äußerung des Herrn O. Auch soweit der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch deutlich gemacht hat, dass er sich auf die Entscheidung des LG Köln betreffend ein Verfahren zwischen den Parteien gemäß Anlage AG 31, dort Antrag zu 3. (Bl. 504/508 d.A.), bezieht, liegt keine doppelte Rechtshängigkeit vor. Zwar enthält die hier gemäß dem Antrag zu b. angegriffene Äußerung auch diejenigen Worte, die beim LG Köln als Äußerungen in einem Video angegriffen wurden. Allerdings ist vorliegend der Gesamtkontext ein anderer, da es um die Einrahmung der Äußerung eines Dritten durch eine eigene Äußerung und in diesem Zusammenhang um die Wiedergabe der Drittäußerung bei Facebook und nicht in einem Video geht.
Der Verfügungsantrag ist auch begründet.
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung gemäß dem Antrag zu I.1.a aus den §§ 3, 4 Nr. 1, 8, 12 ff. UWG.
a. Die Parteien sind in Bezug auf die streitgegenständliche Äußerung als Wettbewerber anzusehen, es liegt auch eine geschäftliche Handlung vor.
aa.
Der Kläger ist als Redner und Coach bzw. Berater im Bereich von Online-Verkäufen auf Plattformen tätig. Dies hat der Kläger zur hinreichenden Überzeugung der Kammer gemäß den §§ 294, 286 ZPO glaubhaft gemacht durch Vorlage der entsprechenden Anlagen sowie seiner eidesstattlichen Versicherung gemäß Anlage LHR 1, Bl. 37 d.A., der die Kammer folgt.
bb.
Mitbewerber ist grundsätzlich jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht nicht nur dann, wenn zwei Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen. Es besteht vielmehr auch dann, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH WRP 2014, 1307 – nickelfrei).
An das konkrete Wettbewerbsverhältnis sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 2 Rn. 97 m.w.N.). So ist es z.B. unerheblich, wenn die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätig sind (z.B. Hersteller/Händler), sofern sie sich im Ergebnis an denselben Abnehmerkreis wenden (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 2 Rn. 102). Ein potenzielles Wettbewerbsverhältnis auf Grund eines erst intendierten unternehmerischen Marktzutritts genügt, wenn ein solcher nicht nur abstrakt denkbar erscheint, sondern konkret wahrscheinlich ist (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 2 Rn. 104 m.w.N.).
Eine weitere zeitliche Grenze erfährt die Mitbewerbereigenschaft, wenn der Antragsgegner seine Geschäftstätigkeit endgültig und nicht nur vorübergehend eingestellt hat (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 8 Rn. 3.29 m.w.N.).
Die Mitbewerbereigenschaft eines Unternehmers lässt sich allerdings nicht abstrakt feststellen. Es ist vielmehr an die jeweilige konkrete geschäftliche Handlung anzuknüpfen. Sie entscheidet darüber, ob sich der handelnde Unternehmer zu einem anderen Unternehmer in Wettbewerb stellt. Der Mitbewerberbegriff des Lauterkeitsrechts ist also handlungsbezogen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 2 Rn. 98 m.w.N.).
Die informierende, meinungsbildende und unterhaltende Tätigkeit der Medien (Presse, Funk und Fernsehen) bringt es oftmals mit sich, dass hierdurch wettbewerbliche Interessen Dritter gefördert oder negativ betroffen werden. Die publizistische Tätigkeit im weitesten Sinne untersteht jedoch dem besonderen Schutz aus Art. 5 Abs. 1 GG (und Art. 10 EMRK). Bei Presseäußerungen ist deshalb im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Presse, die Öffentlichkeit über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten und zur öffentlichen Meinungsbildung oder auch nur zur Unterhaltung beizutragen, ein Absatzförderungszusammenhang nicht anzunehmen (BGH GRUR 2015, 694 Rn. 34 – Bezugsquellen für Bachblüten; BGH GRUR 2012, 74 Rn. 15 – Coaching-Newsletter; Keller, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, § 2 Rn. 80).
Von einer geschäftlichen Handlung eines Pressemediums ist aber stets auszugehen, wenn bereits der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Leser, Zuschauer oder Hörer des redaktionell gestalteten Beitrags erkennt, dass damit der Absatz eines Unternehmens gefördert werden soll (BGH WRP 2012, 77 Rn. 16 – Coaching-Newsletter; Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 2 Rn. 67). Eine geschäftliche Handlung ist andererseits nicht schon deshalb zu verneinen, wenn dies nicht der Fall ist. Denn es ist in der Regel gerade das Ziel der redaktionellen Werbung, dass sie als solche nicht erkennbar ist. Von einer Werbung ist allerdings nicht bereits dann auszugehen, wenn der Beitrag objektiv geeignet ist, den Absatz eines fremden Unternehmens zu fördern.
Lässt sich eine konkrete Verknüpfung von redaktioneller Berichterstattung und Vorteilsgewährung nicht nachweisen, kommt es auf den Inhalt des Beitrags unter Berücksichtigung der Begleitumstände an. Für einen „objektiven Zusammenhang“ mit der Absatzförderung spricht es, wenn der Beitrag jede Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem Unternehmen und seinen Produkten vermissen lässt und einseitig und unkritisch deren Vorzüge herausstreicht. Insbesondere kann es ein Indiz für eine geschäftliche Handlung sein, wenn der Beitrag irreführende Behauptungen über das geförderte Unternehmen oder seine Produkte enthält.
Die bloße Kritik eines Medienunternehmens an einem Unternehmen oder an seinen Produkten stellt dagegen für sich allein auch dann noch keine geschäftliche Handlung dar, selbst wenn sie unsachlich und überzogen ist (OLG Frankfurt a.M. WRP 2014, 1483 Rn. 8; OLG Frankfurt WRP 2015, 1119 Rn. 10). Vielmehr muss sich die Kritik als Mittel darstellen, den Wettbewerb eines Mitbewerbers zu fördern. Dies ist zwar in der Regel nur dann anzunehmen, wenn sich das Medienunternehmen (oder der Redakteur) dafür einen Vorteil versprechen oder gewähren lässt. Jedoch kommt es auch hier auf eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände an. Daher ist auch eine etwaige Interessenverflechtung zwischen dem Medienunternehmen und dem begünstigten Mitbewerber und die Art der Kritik zu berücksichtigen (OLG Frankfurt a.M. WRP 2014, 1483 Rn. 9).
Die Verfolgung weltanschaulicher oder verbraucherpolitischer Zwecke steht der Einordnung als geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG nur entgegen, sofern das beanstandete Verhalten vorrangig diesem Ziel dient. Die Mitverfolgung von ideellen Zwecken hindert die Einordnung als geschäftliche Handlung hingegen nicht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die gleichzeitige Verfolgung des Ziels vorrangig erscheint, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern (BGH AfP 2016, 440 Rn. 16).
cc.
In Anwendung dieser Grundsätze liegt unter Berücksichtigung der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung (vgl. OLG Frankfurt a.M. WRP 2014, 1483 Rn. 9 m.w.N.) und unter Anwendung des Maßstabes der §§ 286, 294 ZPO hier eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor. Die Parteien sind auch Wettbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
(1) Die Parteien haben jedenfalls in der Vergangenheit gleichartige Dienstleistungen angeboten. Wie oben dargestellt, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger als Redner und Coach für E-Commerce tätig ist.
Auch der Beklagte bot solche Dienstleistungen an. Der Beklagte hat eingeräumt, dass er Vorträge hielt und Workshops veranstaltet hat. Er zieht sich insoweit vordergründig darauf zurück, dass er dies unentgeltlich tue und verweist auf die W GmbH, die entsprechende Workshops veranstalte und organisiere. Allein diese nehme – jedoch nur zur Kostendeckung – eine Bezahlung entgegen, während der Beklagte weder Gewinnausschüttungen noch ein Gehalt von der W GmbH erhalte.
Dies ist letztlich nicht glaubhaft. Die Kammer hält es nach dem gemäß den §§ 294, 286 ZPO erforderlichen Maßstab für hinreichend wahrscheinlich, dass der Beklagte seine Dienstleistungen mit Eigen- oder jedenfalls Drittförderungsabsicht anbietet. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass der Beklagte eingeräumt hat, im Jahr 2018 26 Workshops veranstaltet zu haben, von denen lediglich sechs kostenlos waren. Der Kläger hat darüber hinaus glaubhaft gemacht, dass der Beklagte seine Workshops – auch im Jahr 2019 – noch angepriesen hat, ohne hierbei die W GmbH zu erwähnen. Bei seinen Anpreisungen sprach der Beklagte stets von sich selbst, dass also er – und nicht die W GmbH – den Workshop anbiete. Für den Workshop am 12.07.2019 warb der Beklagte wie aus Bl. 401 d.A. ersichtlich. Der Workshop sei für Experten wie für Anfänger geeignet. Die Inhalte seien sensationell und mit einzigartigem Wissen gespickt. Der Workshop richte sich an diejenigen, die dauerhaft auf den vorderen Positionen in der eBay-Suche landen und erfolgreich auf eBay handeln wollten. Als Kosten für den eintägigen Workshop gab der Beklagte 599 EUR netto an, mit „Get-Together“ am Vorabend 699 EUR und mit Frühstück 799 EUR. Nach den Angaben des Beklagten richteten sich solche Workshops jeweils an 5-10 Teilnehmer, so dass auf dieser Grundlage mit Einkünften zwischen 3.000 und 8.000 EUR zu rechnen war. Diese Beträge lassen sich mit der Einlassung des Beklagten, es ginge allein um die Deckung der Kosten für Anfahrt und Veranstaltungsort, nicht in Einklang bringen. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 26.01.2020 (Anlage AG32, Bl. 514 d.A.) gibt der Beklagte schließlich auch an, dass die W GmbH durch die Workshops einen Umsatz in Höhe von 40.000 EUR erwirtschaftet hat, denen Kosten in Höhe von „mehr als“ 25.000 EUR gegenübergestanden hätten. Der Beklagte widerlegt damit selbst seinen vorherigen Vortrag, dass lediglich eine Kostendeckung vorlag.
Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass der Beklagte die Beratung von Unternehmen bewirbt. In seiner Werbung spricht er zwar davon, dass diese kostenlos für kleine und mittelständische Unternehmen sei, er bietet laut seiner Werbung jedoch auch für größere Unternehmen auf Anfrage solche Beratungen an. Insoweit war auch die Verflechtung des Beklagten mit der W GmbH zu berücksichtigen. Der als Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer tätige Beklagte ist mit der W GmbH faktisch identisch, die Unterscheidung beider erscheint künstlich. Dies zeigt sich auch daran, dass der Beklagte „seine“ Workshops bewirbt, nicht aber die der W GmbH. Ferner ist der Rechnung in Anlage LHR 18 (Bl. 131 d.A.) allein die E-Mail des Beklagten zu entnehmen. Darauf, dass der Beklagte hierfür von der W GmbH keine Vergütung erhalten haben will, kommt es letztlich nicht an. Darüber hinaus hat der Kläger unbestritten vorgetragen, dass der Beklagte zumindest eine Rechnung von ihm durch die W GmbH hat bezahlen lassen, was der Beklagte damit erklärt, dass die W GmbH ihm ein Fahrzeug im Wert von rund 60.000 EUR gestellt habe, für das er persönlich der GmbH ein Darlehen eingeräumt hat. Auch dies zeigt, dass der Beklagte über die W GmbH durchaus geldwerte Vorteile erhält. Die Trennung zwischen den Handlungen des Beklagten und der W GmbH erscheint insgesamt künstlich und willkürlich.
Zudem hat der Beklagte auch bei seinen Facebook-Gruppen angeführt, das Werbung Geld koste. Insbesondere im Hinblick auf die vorherige Formulierung, in der es heißt „Interessenten melden sich vorher“ (Bl. 21 d.A.), ist aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs davon auszugehen, dass man sich für Werbung in seiner Gruppe bei ihm melden konnte. Die Einlassung des Beklagten, dass er durch seine Formulierung Werbung insgesamt habe verhindern wollen, ist vor dem Hintergrund, dass sich Interessenten vorher melden konnten, wenig glaubhaft.
Auch im Rahmen von Tätigkeiten als Redner stellt sich der Beklagte nach dem insoweit unbestrittenen Klägervortrag zumindest auch als Berater vor. Weitere Indizien hierbei sind die Selbstdarstellung des Beklagten auf Xing, u.a. mit dem Angebot („Ich biete ...“) von „Consulting“ und „KMU-Beratung“, die Verwendung der Bezeichnung des Beklagten als „Business Berater“ im Rahmen seines Vortrages im September 2019 sowie seine möglicherweise vorliegende Tätigkeit für die H GmbH, für die der Beklagte – wie er im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt hat – zumindest geworben hatte.
In seiner eidesstattlichen Versicherung in Anlage AG 10 führt der Beklagte aus, dass er sich ausschließlich auf seine journalistische Tätigkeit konzentriere. Er habe als Geschäftsführer der W GmbH Veranstaltungen wie die Workshops endgültig eingestellt. Aus seiner Sicht habe er diese von ihm persönlich ohnehin unentgeltlich durchgeführten Tätigkeiten seit Juli 2019 endgültig eingestellt (Anlage AG 10, Bl. 327 d.A.). Zudem hat die W GmbH ihren Geschäftszweck geändert (vgl. Anlage AG 10, Bl. 327 d.A.). Dies überzeugt die Kammer nicht. Zu Recht und vom Beklagten unbestritten weist der Kläger auch darauf hin, dass der Beklagte zwar gegenüber dem Gericht erklärt hat, dass er die hier in Rede stehenden Tätigkeiten nicht mehr ausübe, dass er dies aber seinen bisherigen (potentiellen) Kunden nicht deutlich kommuniziert hat und dementsprechend nicht hinreichend deutlich geworden ist, dass er solche Tätigkeiten nicht mehr öffentlich anbietet. So ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien insbesondere das Angebot auf der Webseite der W GmbH, nach dem sich Unternehmen für eine Beratung bei ihm melden können, wenn auch kostenlos, weiterhin verfügbar. Der Beklagte stellt sich auf seiner Xing-Seite auch weiterhin unter der Kategorie „Ich biete...“ mit den Stichworten „KMU-Beratung“, „Speaker“, „eBay (> 30.000 Transaktionen p.M.)“ u.ä. dar.
Der Beklagte hat mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 26.01.2020 (Anlage AG32, Bl. 514 d.A.) auch eingeräumt, dass er weiterhin kleine und auch größere Unternehmen berate. Er tue dies aber kostenlos und allein vor dem Hintergrund, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten erhalten und neue Kenntnisse für journalistische Beiträge erhalten wollte. Auch hierdurch zeigt der Beklagte, dass er seine Beratungstätigkeit gerade nicht endgültig eingestellt hat.
Weiter räumt der Beklagte in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 26.01.2020 ein, dass seine Ausführungen in der ersten eidesstattlichen Versicherung sich offenkundig nur auf die kostenpflichtigen Angebote bezogen hätten. Jedoch kann auch eine kostenlose Tätigkeit als geschäftliche Handlung anzusehen sein, worauf die Klägerseite mehrfach hingewiesen hatte.
Schließlich hat der Beklagte auch im Termin zur mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen und auch hier bestimmte Umstände eingeräumt und andere auszuräumen versucht. Die Kammer hält es aber auch angesichts der vom Kläger vorgetragenen und glaubhaft gemachten, vom Beklagten wiederholt, aber nur stückweise eingeräumten Umstände sowie den weiteren Erklärungen des Beklagten und der ansonsten zu Lasten des Beklagten streitenden Indizienlage für hinreichend wahrscheinlich, dass der Beklagte auch weiterhin als Mitbewerber des Klägers auftritt bzw. aufzutreten bereit ist. Von einer endgültigen Einstellung seiner Tätigkeit geht die Kammer daher nicht aus.
(3) Die Kammer erachtet die angegriffene Äußerung gemäß dem Antrag zu I.1.a. auch als geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Die Kammer hat hierbei auch berücksichtigt, dass der Beklagte sich hier auf seiner persönlichen Facebook-Seite geäußert hat und die Äußerung nicht in einen redaktionell-journalistischen Beitrag eingebettet ist. Der Beitrag lässt auch jede Objektivität gegenüber dem Kläger vermissen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 2 Rn. 67). Aus der angegriffenen Äußerung selbst, die einen Kommentar des Beklagten sowie die ersten Zeilen der Abmahnung des Klägers vom 21.08.2019 enthält, ist für den Adressaten auch nicht ersichtlich, worum es in dem Beitrag selbst geht, worin also konkret die Kritik am Kläger besteht. Im Vordergrund steht vielmehr die öffentliche Verächtlichmachung des Klägers, auch wenn dadurch die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten sein dürfte. Denn aus der Wiedergabe des Ausschnitts aus dem Abmahnschreiben des Klägers lässt sich lediglich ersehen, dass der Kläger Coaching anbietet und der Beklagte als eine Art Berater für Onlinehändler tätig sei. In Anbetracht dessen und unter Würdigung der Äußerung des Beklagten erscheint die Verfolgung von ideellen oder verbraucherpolitischen Zwecken gerade nicht als vorrangig. Vielmehr steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass aus Sicht der Adressaten im Vordergrund steht, den Beklagten als Experten und besseren Kenner der Umstände im E-Commerce darzustellen und den Kläger zu kritisieren, zumal der Beklagte in seinem Beitrag auch nicht klarstellt, dass er – wie er im hiesigen Verfahren vorgetragen hat – nicht als Berater für Online-Händler wettbewerblich tätig sei. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte über den auch für die streitgegenständliche Äußerung gewählten Facebook-Kanal Werbung für seine Workshops betreibt, so dass jedenfalls für einen Teil des angesprochenen Verkehrs ein Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten gegenüber dem Kläger – der Kritik an dem wirtschaftlichen Gebaren des Klägers in Bezug auf Online-Handel – und der Werbung für die eigenen Angebote des Beklagten – Experten-Wissen für den Online-Handel – besteht. Der Beklagte hat seinen Facebook-Kanal gerade auch für Nachfragen bzw. Umfragen bezüglich seiner entgeltlichen Workshop-Tätigkeit genutzt und dort z.B. gefragt, ob er einen Workshop machen solle, wobei dies nicht günstig werde (vgl. Bl. 400 d.A.).
b. Die angegriffene Äußerung ist als unzulässig anzusehen.
Gemäß § 4 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönliche oder geschäftliche Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. Gemäß § 4 Nr. 2 UWG ist es unzulässig, über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.
Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Werturteile sind hingegen durch das Element des Wertens, Meinens und Dafürhaltens gekennzeichnet. Die Einstufung einer Äußerung bestimmt sich danach, wie der angesprochene Verkehr sie nach Form und Inhalt in ihrem Gesamtzusammenhang versteht. Vermengt eine Äußerung Tatsachen und Meinungen, so kommt es für die Anwendung des Art. 5 Abs. 1 GG darauf an, ob sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird. Im Falle einer solchermaßen engen Verknüpfung von Tatsachenbehauptung und Bewertung darf der Grundrechtsschutz nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird oder durch die Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ihr Sinn verfälscht wird (BGH GRUR 2016, 710 Rn. 23 – Immobiliensumpf m.w.N.; BGH GRUR-RR 2016, 410 Rn. 28 – Dr. Estrich m.w.N.).
Die Behauptung wahrer Tatsachen fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, soweit sie Voraussetzung für die Meinungsbildung ist. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt darüber hinaus auch kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung mit wertendem und meinungsbildendem Inhalt. Stets wettbewerbsrechtlich unzulässig ist dagegen die Behauptung unwahrer und damit nicht mehr von der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG erfasster Tatsachen, die einen Mitbewerber herabsetzen (BGH GRUR 2012, 74 Rn. 27 – Coaching-Newsletter).
Verletzende Werturteile über einen Mitbewerber hingegen geben dem Verbraucher keine zuverlässige Information und können daher den Wettbewerb verfälschen. Doch ist bei der Beurteilung einer kritischen Äußerung das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit und das Aufklärungsinteresse des Adressaten bzw. der Öffentlichkeit zu beachten. Danach ist eine Kritik, die als Mittel des geistigen Meinungskampfes in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage über politische oder wirtschaftliche Belange dient, erlaubt. Allerdings gelten für Äußerungen, die zu Wettbewerbszwecken erfolgen und bei denen die Meinungsfreiheit und das Informationsinteresse der Allgemeinheit lediglich als Mittel zur Förderung privater Wirtschaftsinteressen eingesetzt werden, strengere Anforderungen, zumal bei personenbezogenen Äußerungen eine erhöhte Gefahr unsachlicher Beeinflussung besteht (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 4 Rn. 1.18 m.w.N.).
Stellt eine Meinungsäußerung keine Schmähkritik dar, ist eine Abwägung der Güter und Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit vorzunehmen, bei der einerseits dem Schutz des geschäftlichen Rufs des Betroffenen und andererseits dem Bedeutungsgehalt des Art. 5 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist (BGH WRP 2018, 682 Rn. 31, 35 – Verkürzter Versorgungsweg II; BGH GRUR 2012, 74 Rn. 31, 33 – Coaching-Newsletter). Hierbei ist auch das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb zu berücksichtigen, so dass geschäftlichen Zwecken dienende Meinungsäußerungen strenger zu beurteilen sind als Äußerungen, die lediglich nach Deliktsrecht zu beurteilen sind (BGH WRP 2016, 843 Rn. 56 – Im Immobiliensumpf; BGH WRP 2018, 682 Rn. 35 – Verkürzter Versorgungsweg II).
Insgesamt ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen (BGH GRUR 2012, 74 Rn. 33 – Coaching-Newsletter). Dabei sind auch das (rechtswidrige) Vorverhalten des durch die Kritik Verletzten, das Bestehen einer Nachahmungsgefahr, der Grad des Informationsinteresses Dritter und der Öffentlichkeit einerseits sowie das Ausmaß der Herabsetzung und die Auswirkungen der Kritik andererseits zu berücksichtigen. Eine Kritik kann umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder ein hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (BGH GRUR 2012, 74 Rn. 33 – Coaching-Newsletter; BGH WRP 2016, 843 Rn. 51 – Im Immobiliensumpf; BGH WRP 2018, 682 Rn. 35 – Verkürzter Versorgungsweg II). Unverhältnismäßig kann die Kritik sein, wenn sich ihrem Anliegen durch weniger einschneidende Mittel (z.B. Einschaltung von Verbänden, Behörden und Gerichten) Rechnung tragen lässt. Generell lässt sich sagen, dass es nicht Sache eines Unternehmers ist, öffentliche Angriffe gegen das Geschäftsgebaren eines unmittelbaren Wettbewerbers zu führen, selbst wenn er damit auch Interessen seiner Branche wahrnimmt (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 4 Rn. 1.21). Der Gang an die Öffentlichkeit setzt vielmehr ein dringendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit voraus. Für die Kritik muss ein hinreichender Anlass, nämlich ein schutzwürdiges Aufklärungsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise, vorliegen und sie muss sich nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen oder sachlich Gebotenen halten (BGH GRUR 2012, 74 Rn. 37 – Coaching-Newsletter).
Die Beweislast dafür, dass eine Kritik in Inhalt und Form gerechtfertigt ist, liegt beim Verletzer, und zwar auch dann, wenn er sich auf Abwehr beruft.
In Anwendung dieser Grundsätze und in Durchführung der gebotenen Gesamtwürdigung und Güterabwägung ist die Äußerung des Beklagten hier als unzulässig anzusehen. Im Wesentlichen enthält die Äußerung des Beklagten lediglich die Information, dass der Kläger mit einer Abmahnung gegen den Beklagten vorgegangen ist. Welches Verhalten der Kläger dem Beklagten vorgeworfen hat, bleibt für den Leser völlig unklar. Diese Information versieht der Beklagte mit Meinungsäußerungen, die zwar die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten, die aber das Gebot der Sachlichkeit verletzen und an denen ein weitergehendes öffentliches Interesse nicht zu erkennen ist. Auch die Form des Beitrags, der nicht als redaktioneller Beitrag, sondern als die Kundgabe einer persönlichen Meinungsäußerung in einer Privatfehde erscheint, spricht gegen die Zulässigkeit der Äußerung.
2. Der Kläger kann vom Beklagten auch Unterlassung wegen der Äußerung gemäß dem Antrag zu I.1.b verlangen.
Zunächst wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, auch insoweit geht die Kammer hier mit hinreichenden Wahrscheinlichkeit von einer geschäftlichen Handlung und einem konkreten Wettbewerbsverhältnis aus. Auch dieser Beitrag im Rahmen des Facebook-Kanals des Beklagten lässt aus Sicht des Betrachters die gebotene Objektivität vermissen und ist nicht als redaktioneller Beitrag zur Wahrung von Verbraucherinteressen oder im Interesse der Öffentlichkeit anzusehen.
Die hiernach gebotene Abwägung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände führt ebenfalls zur Unzulässigkeit der Äußerung.
Insoweit greift der Beklagte die Äußerung eines weiteren Nutzers (des Herrn O) auf und macht sich diese offenkundig zu eigen. Diesbezüglich wird für den Leser bei Lektüre der beigefügten Bilder deutlich, dass der Kläger den anderen Nutzer, Herrn O, abgemahnt hat, weil er eine Äußerung hinsichtlich der Werbung des Klägers als „ins Blaue hinein erhobenen und pauschalen und damit unzulässigen Vorwurf“ ansieht. Dies hat Herr O mit einer eigenen Meinungsäußerung („so dreist“) verbunden. Der Beklagte bettet dies nun insbesondere in die Äußerung „Ist es Dummheit, ist es Vergesslichkeit?“ und die Bezeichnung des Klägers als „Faker“ ein.
Zwar handelt es sich beim Vorwurf, der Kläger handele unlauter, um eine Angelegenheit, die auch die Öffentlichkeit bzw. die potentielle Kundschaft des Klägers von Interesse ist. Das öffentliche Interesse hieran überwiegt aber nicht. Denn insbesondere fehlt es auch bei dieser Äußerung es an der unter Wettbewerbern gebotenen Sachlichkeit. Zudem werden dem Leser allein der Vorwurf und die Reaktion des Herrn O dargelegt, weitere Informationen, die für den Adressaten von Interesse sind, fehlen. Zwar hat der Beklagte hier im Verfahren vorgetragen, dass es darum gegangen sei, offenzulegen, dass der Kläger zumindest mit einer falschen Bewertung geworben habe. Dies legt der Beklagte aber seinen Lesern nicht hinreichend offen, für diese kann sich der Hintergrund erst nach eingehender Auseinandersetzung mit den beiden Bildern erschließen, die Kommentare des Beklagten dienen insoweit nicht der Einordnung und Information.
3. Die Kammer erachtet unter den oben dargestellten Voraussetzungen auch die Äußerung gemäß dem Antrag zu I.1.c. als unzulässig.
Der Beklagte hat insoweit (vom Kläger bestritten) vorgetragen, dass er eine Recherche habe durchführen wollen. Diese bezog sich auch nach dem Vortrag des Beklagten nicht konkret auf den Kläger. Vielmehr hat der Beklagte seinen Aufruf zur Meldung für seine Recherche ohne weiteren Anlass oder eine Erläuterung ein Bildnis des Klägers verwendet und dies durch einen „Pleitegeier“ ergänzt. Dies hat er verbunden mit der Äußerung, dass er Betroffene suche, die wegen „der Kurse“ in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten seien.
Für den Leser wird hieraus jedoch nicht ersichtlich, warum der Beklagte gerade den Kläger ausgewählt und diesen mit einem Pleitegeier in Zusammenhang gebracht hat. Dass es sich bei der angegriffenen Äußerung selbst um einen redaktionellen Beitrag handelt, der das Gebaren des Klägers und seine Tätigkeit im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Kursteilnehmer adressiert und der Verbraucherinformationen dienen soll, trägt auch der Beklagte nicht vor. Auch insoweit fehlt es dementsprechend an einer für die Öffentlichkeit bedeutsamen Information und ist das Sachlichkeitsgebot unter Wettbewerbern nicht eingehalten.
4. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist jeweils gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt der Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel).
5. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht jeweils auf § 890 ZPO.
6. Der Verfügungsgrund der Eilbedürftigkeit liegt vor.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da der Beklagte voll unterlegen ist.
8. Auf die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien war der jeweils anderen Partei nicht erneut rechtliches Gehör zu gewähren. Auch war die mündliche Verhandlung nicht nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Denn der Vortrag war jeweils als verspätet gemäß § 296a ZPO anzusehen. Angesichts der Eilbedürftigkeit der Sache war eine Wiedereröffnung auch nicht geboten.