Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 21.02.2020 – 2-06 O 51/20
ECLI:DE:LGFFM:2020:0221.2.06O51.20.00
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom 11.02.2020 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Streitwert wird auf 14.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, da ein Verfügungsanspruch nicht besteht.
Der Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 3a, 8, 12 UWG i.V.m. § 6 ProdSG scheitert daran, dass die Antragstellerin eine Verletzungshandlung des Antragsgegners nicht glaubhaft gemacht hat. Die vorgeworfene Verletzungshandlung, die nicht ausreichende Herstellerkennzeichnung bei dem testweise erworbenen Produkt (vgl. Anlagen BRP 3 und 4), begründet keinen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG. Denn auf dem Produkt waren Firma oder jedenfalls Geschäftsbezeichnung und Kontaktanschrift des Herstellers (jedenfalls im Sinne von § 2 Nr. 14 lit. a ProdSG) angebracht.
Der „Name“ im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG ist im Lichte des Sinn und Zwecks zu betrachten. Nach dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG soll der Hersteller eindeutig identifiziert werden können. Daher muss eine Angabe genügen, die den Verbraucher in die Lage versetzt, gegen den Hersteller gerichtliche Schritte einzuleiten. In einem gerichtlichen Verfahren ist eine Partei nach § 253 Abs. 2 ZPO hinreichend bestimmt, auch wenn sie unter einer unzulässigen oder fehlerhaften Firma klagt oder verklagt wird (Greger, in: Zöller, 33. Aufl. 2020, § 253 Rn. 8c); entsprechendes muss auch bei einer Geschäftsbezeichnung gelten. Es genügt daher, dass der Hersteller eindeutig identifizierbar ist, um den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG zu genügen.
Daran gemessen genügt die Angabe auf dem in der Anlage BRP 4 wiedergegebenen Etikett. Offenbleiben kann dabei, ob es sich bei der Angabe des Herstellers um eine unzulässigen Firma im handelsrechtlichen Sinne handelt. Denn unabhängig davon, ob die Firma wegen fehlenden Rechtsformzusatzes unzulässig ist oder ob es sich hier lediglich um eine Geschäftsbezeichnung handelt, wird in beiden Fällen werden den Anforderungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG genüge getan, weil der Hersteller in jedem Falle bestimmbar ist und gegen den Hersteller gerichtliche Schritte eingeleitet werden kann.
Der Einwand der Antragstellerin, die Kammer habe im Verfahren 2-06 O 303/19 im Rubrum den Inhaber ohne Nennung der Firma bzw. der Geschäftsbezeichnung aufgeführt, greift schon deshalb nicht durch, weil ein Kaufmann nicht zwingend unter seiner Firma verklagt werden muss, sondern gemäß § 17 Abs. 2 HGB unter der Firma verklagt werden kann. Denn die Firma ist als solche kein Rechtssubjekt, das man verklagen kann (BGH, NJW 1990, 908). Nichts anderes kann bei Geschäftsbezeichnungen gelten.
Schließlich ist auch unbedenklich, dass als Herstellerangabe nicht „…“, sondern „….com“ angegeben wurde. Denn der Zusatz .com ändert nichts an der eindeutigen Identifizierbarkeit des Herstellers.
Auch die Gesetzesbegründung steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Zwar heißt es, dass im Rahmen von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG „eine E-Mail-Adresse oder Internetadresse nicht ausreichend“ sei (BT-Drs. 17/6276, S. 43). Dies war aber der Grund, weshalb eine Angabe einer „Kontaktanschrift“ und nicht die Angabe einer „Adresse“ gefordert wurde. Bei „Adresse“ bestünde die Unklarheit, ob auch eine E-Mail- oder eine Internetadresse genügt. Zwar genügt eine Internetadresse nicht, um der Pflicht zur Angabe einer Kontaktanschrift zu genügen. Der Gesetzgeber äußert sich aber nicht dazu, ob oder inwieweit die Angabe einer Internetadresse als „Name“ im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG genügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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