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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 27.02.2020 – 2-05 O 2/19

ECLI:DE:LGFFM:2020:0227.2.05O2.19.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Hinblick auf von der Klägerin getätigte Swap-Geschäfte sowie um Zahlungsansprüche aus einem Darlehensvertrag.

Die Klägerin ist eine kreisfreie Stadt mit ca. 325.000 Einwohnern.

Ende 2006 vereinbarte die Klägerin mit der Beklagten den Abschluss eines Beratungsvertrages für ihr Zins- und Tilgungsmanagement. Nach dieser Vereinbarung, die am 28.12.2006/06.06.2007 von den Parteien unterzeichnet wurde, sollte die Beklagte die Klägerin unter anderem beim Umgang mit Zinsrisiken beraten und Handlungsempfehlungen für ihr Zins- und Tilgungsmanagement abgeben sowie die Klägerin bei der Umsetzung der gewählten Maßnahmen unterstützen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beratungsvertrages wird auf Anl. K1 im Anlageband Bezug genommen.

Die Beratung seitens der Beklagten erfolgte nach Vertragsbeginn im regelmäßigen Abstand von etwa drei Monaten, wozu die Beklagte jeweils Präsentationen vorlegte. An den Beratungsgesprächen nahm der damalige Stadtkämmerer der Klägerin […], der damalige Amtsleiter der Stadtkämmerei der Klägerin […] und der Abteilungsleiter in der Stadtkämmerei der Klägerin […] teil. Die Empfehlung der Beklagten lautete im Ergebnis unter anderem, dass variabel verzinste Darlehen mithilfe von Swapgeschäften gegen steigende Zinsen abgesichert werden sollten. Hierzu sollten Swapgeschäfte als „synthetische Festzinskredite“ abgeschlossen werden.

Ab dem Jahr 2010 schloss die Klägerin unter anderem die nachfolgend beschriebenen Swapgeschäfte ab:

1. Euribor-Swap Nr. […] der Beklagten vom 25.06.2010

Am 25.06.2010 vereinbarte die Klägerin mit der Beklagten einen Zinssatzswap auf Basis des 6-Monats-Euribor (Referenznummer […]). Der Swap sollte am 26.04.2024 beginnen und hatte eine Laufzeit von 14 Jahren. Als Zahlungspflicht der Klägerin auf den Bezugsbetrag von anfänglich 10.205.338,48 € wurde ein Zinssatz i.H.v. 3,675 % per annum festgelegt. Als Zinssatz, den die Beklagte an die Klägerin zu zahlen hatte, wurde ein variabler Zinssatz in Höhe des 6-Monats-Euribor auf den Bezugsbetrag bestimmt. Sofern der variable Betrag negativ war, war durch die Klägerin zusätzlich zum vereinbarten Festzins der als absoluter Betrag ausgedrückte variable Betrag, also die Höhe des Negativzinses, an die Beklagte zu zahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf Anl. K2 im Anlagenband Bezug genommen.

Der vorgenannte Euribor-Swap Nr. […] diente der Steuerung bzw. Begrenzung des Zinsänderungsrisikos eines Darlehensvertrages der Klägerin mit der […], der eine Laufzeit vom 24.04.2009 bis 26.04.2038 hatte (Anl. K3 im Anlagenband).

2. Euribor-Swap Nr. […] der […] vom 19.08.2010

Am 19.08.2010 vereinbarte die Klägerin mit der […] einen Zinssatzswap auf Basis des 6-Monats-Euribor (Referenznummer […]). Der Swap sollte am 30.10.2013 beginnen und eine Laufzeit von 19 Jahren haben. Als Zahlungspflicht der Klägerin auf den Bezugsbetrag von anfänglich 16.316.366,69 € wurde ein Zinssatz in Höhe von 3,295 % per annum festgelegt. Als Zinssatz, den die […] zu zahlen hatte, wurde ein variabler Zinssatz in Höhe des 6-Monats-Euribor auf den Bezugsbetrag bestimmt. Eine Negativzinsklausel wie im Euribor-Swap Nr. […] mit der Beklagten, wonach die Klägerin im Falle eines negativen Euribor den sich so ergebenden Betrag zusätzlich zu dem Festzins an die […] zu entrichten hätte, enthielt der Euribor-Swap Nr. […] mit der […] nicht (Anl. K4 im Anlagenband, Seite 5 der Vertragsunterlagen).

Das Grundgeschäft zu dem Euribor-Swap Nr. […] der […] vom 19.08.2010 sah nicht vor, dass die Klägerin im Falle eines negativen Euribor eine Zahlung vom Darlehensgeber erhielt. Dort war der variable Zins nach unten mit 0 % begrenzt.

3. Euribor-Swap Nr. […] der […] vom 18.02.2011

Am 18.02.2011 vereinbarte die Klägerin mit der […] einen Zinssatzswap auf Basis des 6-Monats-Euribor (Referenznummer […]). Der Swap der […] sollte am 31.01.2011 beginnen und dann eine Laufzeit von 39,5 Jahren haben. Als Zahlungspflicht der Klägerin auf den Bezugsbetrag von anfänglich 25.346.711,16 € wurde ein Zinssatz i.H.v. 3,14 % per annum festgelegt. Als Zinssatz, den die […] zu zahlen hatte, wurde für die ersten 2,5 Jahre der Laufzeit ein Festsatz von 4,5 % per annum festgelegt und sodann ein variabler Zins in Höhe des 6-Monats-Euribor auf den Bezugsbetrag bestimmt. Falls der variable Satz negativ wurde, hatte die Klägerin zusätzlich zum Festzins an die […] an dem betreffenden Fälligkeitstag für variable Beträge den als absoluten Betrag ausgedrückten variablen Betrag, also die Höhe des Negativzinses, zu zahlen (Anl. K5 im Anlagenband, Seite 2 der Vertragsunterlagen).

Im zugehörigen Grundgeschäft war ebenfalls vorgesehen, dass die Klägerin im Falle eines negativen Euribor eine Zahlung vom Darlehensgeber erhielt, so dass bislang für die Klägerin kein wirtschaftlicher Verlust eingetreten ist.

4. Euribor-Swap Nr. […] der Beklagten vom 13.05.2011

Am 13.05.2011 vereinbarte die Klägerin mit der Beklagten - im Rahmen einer von dieser empfohlenen Umstrukturierung - einen Zinssatzswap auf Basis des 6-Monats-Euribor (Referenznummer […]). Der Swap sollte am 15.06.2011 beginnen und dann eine Laufzeit von 38 Jahren haben. Als Zahlungspflicht der Klägerin auf den Bezugsbetrag von anfänglich 15.141.783,24 € wurde ein Zinssatz von 3,735 % per annum festgelegt. Als Zinssatz, den die Beklagte zu zahlen hatte, wurde für die ersten 6,5 Jahre der Laufzeit ein Festsatz von 4,494 % per annum und sodann ein variabler Zinssatz in Höhe des 6-Monats-Euribor auf den Bezugsbetrag bestimmt. Falls dieser variable Betrag negativ war, hatte die Klägerin an die Beklagte an dem betreffenden Fälligkeitstag für variable Beträge zusätzlich zum Festzins den als absoluten Betrag ausgedrückten variablen Betrag zu zahlen (Anl. K7 im Anlagenband, Seite 5 der Vertragsunterlagen).

Im zugehörigen Grundgeschäft war ebenfalls vorgesehen, dass die Klägerin im Falle eines negativen Euribor eine Zahlung vom Darlehensgeber erhielt, so dass bislang für die Klägerin kein wirtschaftlicher Verlust eingetreten ist.

5.Euribor-Swap Nr. […] der […] vom 16.05.2011

Am 16.05.2011 vereinbarte die Klägerin auf Empfehlung der Beklagten mit der […] einen Zinssatzswap auf Basis des 6-Monats-Euribor (Referenznummer […]). Der Swap sollte am 29.07.2011 beginnen und eine Laufzeit von 25,5 Jahren haben. Als Zahlungspflicht der Klägerin auf den Bezugsbetrag von anfänglich 20.027.691,26 € wurde ein Zinssatz i.H.v. 3,63 % per annum festgelegt. Als Zinssatz, den die […] zu zahlen hatte, wurde ein variabler Zins in Höhe des 6-Monats-Euribor auf den Bezugsbetrag bestimmt. Eine Negativzinsklausel wie im Euribor-Swap Nr. […] mit der Beklagten, wonach die Klägerin im Falle eines negativen Euribor den sich so ergebenden Betrag zusätzlich zu dem Festzins an die […] zu entrichten hätte, enthielt der Vertrag nicht (Anl. K8 im Anlagenband, Seite 1 der Vertragsunterlagen).

Zum 01.07.2012 ging das Vertragsverhältnis von der […] auf die […] Über (Anlage K9 im Anlagenband).

6. Euribor-Swap Nr. […] der […] vom 17.05.2011

Da zum Ende des Jahres 2011 ein Kredit der Klägerin über knapp 23 Millionen € auslief, empfahl die Beklagte, hierfür eine Neufinanzierung mit variabler Verzinsung auf Basis des 6-Monats-Euribor aufzunehmen.

Am 17.05.2011 vereinbarte die Klägerin mit der […] einen Zinssatzswap auf Basis des 6-Monats-Euribor (Referenznummer […]). Der Swap sollte am 30.12.2011 beginnen und eine Laufzeit von 26 Jahren haben. Als Zahlungspflicht der Klägerin auf den Bezugsbetrag von anfänglich 22.273.806,91 € wurde ein Zinssatz i.H.v. 3,74 % per annum festgelegt. Als Zinssatz, den die […] zu zahlen hatte, wurde ein variabler Zins in Höhe des 6-Monats-Euribor auf den Bezugsbetrag bestimmt. Überdies war vereinbart, dass, falls der variable Satz negativ war, die Klägerin an die […] zusätzlich zu dem Festzins an dem betreffenden Fälligkeitstag für variable Beträge den als absoluten Betrag ausgedrückten variablen Betrag zahlen musste (Anlage K 10 im Anlagenband, Seite 2 der Vertragsunterlagen).

Im zugehörigen Grundgeschäft zum Euribor-Swap Nr. […] der […] vom 17.05.2011 war nicht vorgesehen, dass die Klägerin im Falle eines negativen Euribor eine Zahlung vom Darlehensgeber erhielt, sondern dort war der variable Zins nach unten mit 0 % begrenzt.

7. Euribor-Swap Nr. […] der […] vom 14.06.2011

Am 14.08.2010 vereinbarte die Klägerin mit der […] einen Zinssatzswap auf Basis des 6-Monats-Euribor (Referenznummer […]). Der Swap sollte am 15.06.2011 beginnen und eine Laufzeit von 30 Jahren haben. Als Zahlungspflicht der Klägerin auf den Bezugsbetrag von anfänglich 20 Millionen € wurde ein Zinssatz i.H.v. 3,535 % per annum festgelegt. Als Zinssatz, den die […] zu zahlen hatte, wurde ein variabler Zins in Höhe des 6-Monats-Euribor auf den Bezugsbetrag bestimmt. Eine Negativzinsklausel wie im Euribor-Swap Nr. […] mit der Beklagten, wonach die Klägerin im Falle eines negativen Euribor den sich so ergebenden Betrag zusätzlich zu dem Festzins an die […] zu entrichten hätte, enthielt der Vertrag nicht (Anlage K 11 im Anlagenband, Seite 3 der Vertragsunterlagen).

Im zugehörigen Grundgeschäft zum Euribor-Swap Nr. […] der […] vom 14.06.2011 war nicht vorgesehen, dass die Klägerin im Falle eines negativen Euribor eine Zahlung vom Darlehensgeber erhielt, sondern dort war der variable Zins nach unten mit 0 % begrenzt.

8. Euribor-Swap Nr. […] der […] vom 08.08.2011

Am 08.08.2011 vereinbarte die Klägerin mit der […] einen Zinssatzswap auf Basis des 6-Monats-Euribor (Referenznummer […]). Der Swap sollte am 29.01.2012 beginnen und eine Laufzeit von 28,5 Jahren haben. Als Zahlungspflicht der Klägerin auf den Bezugsbetrag von anfänglich 19.666.666,67 € wurde ein Zinssatz i.H.v. 3,284 % per annum festgelegt. Als Zinssatz, den die […] zu zahlen hatte, wurde ein variabler Zins in Höhe des 6-Monats-Euribor auf den Bezugsbetrag bestimmt. Überdies war vereinbart, dass, falls der variable Satz negativ war, die Klägerin an die […] zusätzlich zu dem Festzins an dem betreffenden Fälligkeitstag für variable Beträge den als absoluten Betrag ausgedrückten variablen Betrag zahlen musste (Anlage K 12 im Anlagenband, Seite 2 der Vertragsunterlagen).

Im zugehörigen Grundgeschäft war ebenfalls vorgesehen, dass die Klägerin im Falle eines negativen Euribor eine Zahlung vom Darlehensgeber erhält.

9. Euribor-Swap Nr. […] der […] vom 28.11.2011

Am 28.11.2011 vereinbarte die Klägerin mit der […] einen Zinssatzswap auf Basis des 6-Monats-Euribor (Referenznummer […]). Der Swap sollte am 01.12.2011 beginnen und dann eine Laufzeit von 35 Jahren haben. Als Zahlungspflicht der Klägerin auf den Bezugsbetrag von anfänglich 25 Millionen € wurde ein Zinssatz i.H.v. 2,95 % per annum festgelegt. Als Zinssatz, den die […] zu zahlen hatte, wurde ein variabler Zins in Höhe des 6-Monats-Euribor auf den Bezugsbetrag bestimmt.

Eine Negativzinsklausel wie im Euribor-Swap Nr. […] mit der Beklagten, wonach die Klägerin im Falle eines negativen Euribor den sich so ergebenden Betrag zusätzlich zu dem Festzins an die […] zu entrichten hätte, enthielt der Vertrag nicht (Anlage K 13, Seite 3 der Vertragsunterlagen).

Im zugehörigen Grundgeschäft war es zumindest übliche Handhabung (Bl. 153 d. A.), dass die Klägerin im Falle eines negativen Euribor eine Zahlung vom Darlehensgeber ([…]) erhielt bzw. Verrechnungen vorgenommen wurden, sodass bislang für die Klägerin kein wirtschaftlicher Verlust eingetreten ist.

10. Euribor-Swap Nr. […] der […] vom 06.12.2011

Am 06.12.2011 vereinbarte die Klägerin mit der […] einen Zinssatzswap auf Basis des 6-Monats-Euribor (Referenznummer […]). Der Swap sollte am 30.12.2011 beginnen und eine Laufzeit von 30 Jahren haben. Als Zahlungspflicht der Klägerin auf den Bezugsbetrag von anfänglich 20,9 Millionen € wurde ein Zinssatz i.H.v. 2,79 % per annum festgelegt. Als Zinssatz, den die […] zu zahlen hatte, wurde ein variabler Zins in Höhe des 6-Monats-Euribor auf den Bezugsbetrag bestimmt. Überdies war geregelt, dass, falls der variable Satz negativ war, die Klägerin an die […] an dem betreffenden Fälligkeitstag für variable Beträge zusätzlich zum Festzins den als absoluten Betrag ausgedrückten variablen Betrag zu zahlen hatte (Anlage K 14 im Anlagenband, Seite 2 der Vertragsunterlagen).

11. Darlehensvertrag vom 16.01.2008/12.02.2008

Unter dem 16.01.2008/12.02.2008 schloss die Klägerin mit der Beklagten überdies einen „Vertrag über ein Ratentilgungsdarlehen“ (Anlage K 16 im Anlagenband) über einen Betrag i.H.v. 22.259.668,89 € zum Zwecke der Umschuldung eines anderen Darlehens.

Ziffer 4.1 Abs. 2 dieses Vertrages sah - auszugsweise - folgende Zinsvereinbarung vor:

„Die Bank berechnet dem Darlehensnehmer während jeder Zinsbindungsperiode Zinsen in Höhe des 6-Monats-EURIBOR abzüglich eines Abschlags von 0,04 % p. a. auf die jeweilige Inanspruchnahme. Die Bank wird dem Darlehensnehmer den jeweils von ihr festgestellten Zinssatz unverzüglich nach Feststellung mitteilen.

Der vorgenannte Abschlag von 0,04 % p.a. gilt bis zum 20.01.2021. […]“.

Einen Abschlag zahlte die Beklagte der Klägerin tatsächlich nach Absinken des 6-Monats-Euribor unter 0 % nicht aus.

12. Weiterer Swap-Vertrag zwischen den Parteien und Fortgang

Der Beratungsvertrag zwischen den Parteien vom 28.12.2006/06.06.2007 endete Ende des Jahres 2011.

Zwischen den Parteien bestand daneben ein weiterer – hier nicht streitgegenständlicher - Swap-Vertrag vom 26.09.2011, Referenznummer […] (Anl. B1 im Anlagenband). Auch bei diesem Derivat handelte es sich um einen Zinssatzswap, der identisch zu den streitgegenständlichen Swapverträgen ausgestaltet war. Der Unterschied bestand allerdings darin, dass bei diesem Vertrag als Referenzzins nicht der 6-Monats-Euribor, sondern der Eonia-Zins (Euro OverNight Indexed Average) vereinbart war.

Der Eonia-Zinssatz ist der eintägige Interbankenzinssatz für die Eurozone. Zu diesem Zinssatz gewähren sich verschiedene europäische Banken Kredite in Euro für einen Tag.

Der vorgenannte Swap-Vertrag Referenznummer […] begann am 30.09.2011 zu laufen und endete am 30.09.2015. Als Zahlungspflicht der Klägerin auf den Bezugsbetrag von 50 Millionen € wurde ein Zinssatz i.H.v. 1,095 % per annum vereinbart. Als Zinssatz, den die Beklagte zu entrichten hatte, wurde ein variabler Zins auf der Basis des Eonia-Zinses vereinbart. Ebenso wie die anderen mit der Beklagten abgeschlossenen Swap-Verträge enthielt auch dieser Vertrag eine Negativzinsklausel. Der Eonia-Swap diente der Absicherung eines Darlehens der Klägerin mit einer variablen Verzinsung auf der Basis des Eonia-Zinses. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Anl. B1 im Anlagenband Bezug genommen.

Anders als der 6-Monats-Euribor entwickelte sich der Eonia-Referenzzins nicht erst im Jahre 2015 negativ. Bereits im August 2014 wurden erstmals negative Zinsen festgestellt und ab dem Herbst 2014 notierte dieser Zinssatz regelmäßig negativ (Bl. 53 und 54 der Akte).

In der Folge wurde der gemäß den Swap-Bedingungen monatlich abzurechnende Eonia-Swap entsprechend abgerechnet, ohne dass die Klägerin dem widersprach. Im September 2014 ergab sich letztmalig eine Zahlungspflicht der Beklagten aus dem variablen Zins, da der Zinssatz letztmalig positiv notierte. Ab Oktober 2014 kehrte sich der Zahlungsfluss aus dem variablen Zinsteil um und neben ihren festverzinslichen Zahlungspflichten hatte die Klägerin zusätzlich variable Zahlungen an die Beklagte zu leisten (Anlagenkonvolut B3 im Anlagenband).

Seit November 2015 war auch der 6-Monats-Euribor unter 0 % gesunken.

Die Klägerin wandte sich außergerichtlich an die Beklagte und machte Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Falschberatung geltend (Anlagenkonvolut K 15 im Anlagenband). Die Beklagte kam den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen der Klägerin nicht nach.

Die Klägerin behauptet Folgendes:

zu 1. Euribor-Swap Nr. […]

Der Unterschied zwischen den Konditionen des Swapvertrages und des Grundgeschäftes sei der Klägerin im Rahmen der Beratung durch die Beklagte nicht erläutert worden.

zu 2. Euribor-Swap Nr. […] der […] vom 19.08.2010

Auch hier sei der Unterschied zwischen den Konditionen des Swapvertrages und des Grundgeschäftes der Klägerin im Rahmen der Beratung durch die Beklagte nicht erläutert worden.

Bei diesem Swapgeschäft sei aufgrund der Umkehrung der Zahlerposition ein Verlust i.H.v. 41.703,82 € entstanden.

zu 3. Euribor-Swap Nr. […] der […] vom 18.02.2011

Das Grundgeschäft zum Euribor-Swap Nr. […] der […] habe nur eine Laufzeit bis zum Jahr 2026, so dass danach der Klägerin allein aus dem negativen 6-Monats-Euribor ein Verlust entstehen könne. Auch hier sei der Unterschied zwischen den Konditionen des Swapvertrages und des Grundgeschäftes der Klägerin hinsichtlich des negativen Referenzzinses im Rahmen der Beratung durch die Beklagte nicht erläutert worden.

zu 4. Euribor-Swap Nr. […] der Beklagten vom 13.05.2011

Die Klägerin ist der Ansicht, dass allein aus dem negativen 6-Monats-Euribor ein Verlust aus dem Swapvertrag entstehen könne. Auch hier sei der Unterschied zwischen den Konditionen des Swapvertrages und des Grundgeschäftes der Klägerin hinsichtlich des negativen Referenzzinses im Rahmen der Beratung durch die Beklagte nicht erläutert worden.

zu 5.Euribor-Swap Nr. […] der […] vom 16.05.2011

Bis zum 31.12.2018 habe sich für die Klägerin nur aufgrund der Umkehrung der Zahlerposition bei dem Euribor-Swap Nr. […] der […] vom 16.05.2011 ein Verlust i.H.v. 83.646,72 € ergeben.

zu 6. Euribor-Swap Nr. […] der […] vom 17.05.2011

Auch hier sei dieser Unterschied zwischen den Konditionen des Swapvertrages und des Grundgeschäftes der Klägerin im Rahmen der Beratung durch die Beklagte nicht erläutert worden. Bis zum 31.12.2018 habe sich für die Klägerin nur aufgrund der Umkehrung der Zahlerposition bei dem Euribor-Swap Nr. […] der […] vom 17.05.2011 ein Verlust i.H.v. 111.006,65 € ergeben.

zu 7. Euribor-Swap Nr. […] der […] vom 14.06.2011

Auch hier sei dieser Unterschied zwischen den Konditionen des Swapvertrages und des Grundgeschäftes der Klägerin im Rahmen der Beratung durch die Beklagte nicht erläutert worden. Bis zum Zeitpunkt der Auflösung des Swapvertrages zum 15.06.2017 habe sich für die Klägerin nur aufgrund der Umkehrung der Zahlerposition bei diesem Swapgeschäft ein Verlust i.H.v. 34.671,09 € ergeben.

zu. 8. Euribor-Swap Nr. […] der […] vom 08.08.2011

Die Konditionen des Grundgeschäftes und des Euribor-Swap Nr. […] der […] vom 08.08.2011 seien nicht vollständig gleichlaufend gewesen, so dass sich bis zum 31.12.2018 für die Klägerin nur aufgrund der Umkehrung der Zahlerposition unter Berücksichtigung der Zinsvorteile aus dem Grundgeschäft bei diesem Swapgeschäft ein Verlust i.H.v. 30.860,99 € ergeben habe.

zu 9. Euribor-Swap Nr. […] der […] vom 28.11.2011

Die Klägerin behauptet, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihr allein aus dem negativen 6-Monats-Euribor ein Verlust aus dem Swapvertrag entstehen könne. Der Unterschied zwischen den Konditionen des Swapvertrages und des Grundgeschäftes der Klägerin hinsichtlich des negativen Referenzzinses sei im Rahmen der Beratung durch die Beklagte nicht erläutert worden.

zu 10. Euribor-Swap Nr. […] der […] vom 06.12.2011

Im zugrundeliegenden Grundgeschäft sei nicht vorgesehen gewesen, dass die Klägerin im Falle eines negativen Euribor eine Zahlung vom Darlehensgeber erhalte, sondern dort sei der variable Zins nach unten mit 0 % begrenzt gewesen. Dieser Unterschied zwischen den Konditionen des Swapvertrages und des Grundgeschäftes sei der Klägerin im Rahmen der Beratung durch die Beklagte nicht erläutert worden. Bis zum 31.12.2018 habe sich für die Klägerin nur aufgrund der Umkehrung der Zahlerposition bei diesem Swapgeschäft ein Verlust i.H.v. 107.926,53 € ergeben.

zu 11. Darlehensvertrag vom 16.01.2008/12.02.2008

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe aus Ziffer 4.1 Abs. 2 des Darlehensvertrages vom 16.01.2008/12.02.2008 aufgrund des negativen Euribor zumindest ein Zahlungsanspruch i.H.v. 14.597,30 € aufgrund des vereinbarten Abschlags von 0,04 % per annum auf die jeweilige Inanspruchnahme zu.

Behauptete Beratungspflichtverletzungen

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei ihr im Hinblick auf die oben genannten, von ihr abgeschlossenen zehn streitgegenständlichen Swap-Geschäfte schadensersatzpflichtig, da die Beklagte sie insoweit falsch beraten habe, mithin ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag vom 28.12.2006/06.06.2007 verletzt habe. Ihr stehe daher ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu.

Sie ist der Ansicht, es habe zu den Pflichten der Beklagten zur anleger- und anlagegerechten Beratung gehört, dass die Beklagte die Klägerin über eine mögliche Störung des Konditionengleichlaufs zwischen Swapgeschäft und konnexem Grundgeschäft aufkläre (Bl. 33 der Akte). Eine solche Störung habe bei den streitgegenständlichen Swapgeschäften vorgelegen, da seit dem Absinken des Euribor unter 0 der Zinssicherungscharakter der Swapgeschäfte nicht mehr gewährleistet sei. Aus der Umkehrung des Vorzeichens des Euribor entstehe für die Klägerin eine zusätzliche Zahlungspflicht neben der Leistung des Festzinses. Diese Zahlungspflicht werde nicht durch einen gleichartigen Zahlungsempfang im Grundgeschäft kompensiert. Hierdurch seien die von der Beklagten empfohlenen Swapgeschäfte zu spekulativen Derivaten mit theoretisch unbegrenztem Verlustrisiko geworden.

Dabei sei seitens der Klägerin in den regelmäßigen Beratungsgesprächen stets die Frage nach dem Worst-Case-Szenario der abzuschließenden Derivate gestellt worden. Ein solches sei auch dargestellt worden. Die Darstellung habe sich aber stets darauf bezogen, dass die Klägerin im schlimmsten Fall den vereinbarten Festzins zu zahlen hätte. Dass bei einer Störung des Konditionengleichlaufs zwischen Derivatgeschäft und konnexem Grundgeschäft die Klägerin zusätzlich noch den Betrag des negativen Zinses zu zahlen habe und dieses Zahlungsrisiko theoretisch nicht begrenzt sei, lasse sich keiner der Präsentation entnehmen (Anlagenkonvolut K 17 im Anlagenband). Das tatsächliche Worst-Case-Szenario einer Umkehrung der Zahlungspflicht in Bezug auf den variablen Zinssatz sei auch nicht mündlich besprochen worden (Bl. 34 der Akte).

Die nach Ansicht der Klägerin bestehende Pflicht zur Aufklärung über eine mögliche Störung des Konditionengleichlaufs zwischen Swapgeschäft und konnexem Grundgeschäft habe auch bestanden, soweit die Swapgeschäfte nicht mit der Beklagten, sondern mit anderen Banken abgeschlossen worden seien. Die Klägerin habe sich auch mit diesen Geschäftsabschlüssen durchgängig an die Empfehlungen der Beklagten gehalten.

Ein negativer Referenzzinssatz sei für die Beklagte bei ihrer Beratung realistisch vorhersehbar gewesen. Die Vorhersehbarkeit die Beklagte ergebe sich hier insbesondere daraus, dass sie bereits in einem Vertrag mit der Klägerin aus dem Jahr 2007 eine Regelung zu Ihren Gunsten für den Fall eines negativen Referenzzinssatzes aufgenommen habe. Daraus lasse sich ableiten, dass das Szenario eines negativen Referenzzinssatzes für die Beklagte im Jahr 2010 und 2011 vorhersehbar gewesen sei (Bl. 35 der Akte). Auch in ihren eigenen Swapverträgen seien entsprechende Negativzinsklauseln enthalten (Anl. K2 und Anl. K7 im Anlagenband). Dies lasse den Schluss zu, dass die Beklagte dieses Zinsszenario zumindest für möglich angesehen haben müsste. Sie habe die Klägerin hierüber jedoch zu keiner Zeit informiert.

Die Klägerin trägt weiter vor, sie hätte im Rahmen ihres Schuldenportfoliomanagements nicht vollständig vom Abschluss von Swapgeschäften zur Zinssicherung abgesehen. Sie hätte jedoch bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die realistischen Risiken eines negativen Referenzzinssatzes darauf hingewirkt, dass entweder in den Derivateverträgen eine „Zero-Floor“-Regelung, also eine Festlegung des variablen Zinses mit mindestens 0, oder dass ein Gleichlauf der Konditionen in den Swapverträgen und den Grundgeschäften vereinbart worden wäre.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 409.815,80 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit,

2. festzustellen, dass die Beklagte die Klägerin von allen Zahlungsverpflichtungen, die aufgrund eines negativen Vorzeichens des 6-Monats-Euribor aus den folgenden Swapgeschäften entstehen, freizustellen hat:

a. Ref. Nr. […] der Beklagten vom 25.06.2010

b. Ref. Nr. […] der […] vom 18.02.2011

c. Ref. Nr. […] der Beklagten vom 13.05.2011

d. Ref. Nr. […] der […] vom 16.05.2011

e. Ref. Nr. […] der […] vom 17.05.2011

f. Ref. Nr. […] der […] vom 08.08.2011

g. Ref. Nr. […] der […] vom 28.11.2011

h. Ref. Nr. […] der […] vom 06.12.2011,

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 14.597,30 € (Darlehensvertrag vom 16.01./12.02.2008) zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit,

4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 4.623,03 € zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Der Klägerin sei das Risiko eines negativen Zinses und der daraus erwachsenden Umkehr von Zahlungsströmen sowie die Gefahr einer Asymmetrie zwischen den Swap-Verträgen und den entsprechenden Grundgeschäften bereits im Herbst 2014 bekannt gewesen. Dies ergebe sich aus dem weiteren Swap-Vertrag vom 26.09.2011, Referenznummer […] im Hinblick auf die dortige Entwicklung des Eonia-Referenzzinses. Spätestens ab Herbst 2014 seien der Klägerin alle anspruchsbegründenden Umstände für die von ihr jetzt geltend gemachten vermeintlichen Beratungsfehler der Beklagten bekannt gewesen und die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2017 eingetreten.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Beratung zu konkreten Swapgeschäften nicht Gegenstand des Beratungsvertrages gewesen ist. Bei der Klägerin sei auch ein außergewöhnlich hoher Sachverstand vorhanden gewesen. Insbesondere Herr […] und […] seien ausgewiesene Spezialisten im Bereich des Portfolio- und Zinsmanagements gewesen und hätten über eine tief greifende Fachkenntnis verfügt. Der Beratungsauftrag der Beklagten habe sich auf die Analyse des Marktes und die Erstellung von Prognosen für die Zinsentwicklung beschränkt. Auf dieser Basis hätten allgemeine Empfehlungen für Portfolioumschichtungen erteilt werden sollen, ohne dass jedoch zu individuellen Verträgen beraten worden sei und beraten hätte werden sollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2019 vollumfänglich Bezug genommen.

Soweit beide Parteien nach Schluss der mündlichen Verhandlung weitere – nicht nachgelassene – Schriftsätze dem Gericht übersandt haben, blieben die dort enthaltenen Angriffs- und Verteidigungsmittel gem. § 296a ZPO unberücksichtigt. Sie lieferten auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

1. Hauptanträge 1. und 2.

Die mit den Hauptanträgen 1. und 2. verfolgten Schadensersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1 BGB bestehen nicht, da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht vorliegt.

Zwar bestand im Zeitpunkt des Abschlusses der hier streitgegenständlichen zehn Swap-Verträge zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag, namentlich der Beratungsvertrag vom 28.12.2006/06.06.2007.

Die Beklagte war aus diesem Vertrag auch grundsätzlich verpflichtet, die Klägerin über das abstrakte Risiko negativer Referenzzinssätze und die damit - bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung - verbundene Umkehr von Zahlungsströmen im Rahmen abzuschließender Swapverträge aufzuklären und damit auch darüber, dass der 6-Monats-Euribor zukünftig prinzipiell auch negativ notieren kann, wenngleich es für eine Prognose, dass dies tatsächlich eintreten würde, im Zeitpunkt des Abschlusses der streitgegenständlichen Swapverträge in den Jahren 2010 und 2011 noch keine konkreten Anhaltspunkte gab. Substantiierter Vortrag der Klägerin dahingehend, dass die Beklagte bereits im Jahr 2010/2011 konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder haben musste, dass der Euribor ab November 2015 mit zureichender Wahrscheinlichkeit negativ notieren würde, die sie der Klägerin verschwiegen hat, fehlt mithin.

Für die Klägerin war es indes von wesentlicher Bedeutung, insbesondere aufgrund der oft sehr langen Laufzeit von Zinssatzswap-Verträgen, zu wissen, dass auch für Zinssatz-Swapgeschäfte auf Basis des 6-Monats-Euribor die Möglichkeit besteht, dass der 6-Monats-Euribor unter 0 sinken kann. Nur in diesem Fall war die Klägerin zureichend dazu in der Lage, ökonomische Risiken im Hinblick auf Entscheidungen im Rahmen ihres aktiven Zins- und Tilgungsmanagements realistisch beurteilen zu können. Hatte sie von diesem abstrakten Risiko zureichende Kenntnis, konnte sie für sich selbst entscheiden, ob sie Swapverträge mit Negativzinsklauseln abschließen wollte, obwohl in zugehörigen Grundgeschäften entsprechende Klauseln nicht vorhanden waren/der variable Zins mit mindestens 0 festgelegt war.

Hierbei spricht der Gesamtzusammenhang des Beratungsvertrages vom 28.12.2006/06.06.2007 überdies dafür, dass auch eine Beratung zu konkreten Swapgeschäften durch die Beklagte grundsätzlich geschuldet war. So lautet etwa Ziffer 1. des Vertrages auszugsweise: „[…] Die Beratung schließt die Unterstützung der Stadt Bonn bei Umsetzung der von ihr gewählten Maßnahmen mit ein.“ (Seite 1 des Vertrages, Anl. K1 im Anlagenband) Auch musste die Beklagte die Klägerin bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Ausschreibung von Einzelmaßnahmen unterstützen (Seite 3 des Vertrages, Anl. K1).

Im Ergebnis kann es aber dahinstehen, ob eine Beratung der Klägerin zu konkreten Swapgeschäften aufgrund des Beratungsvertrages durch die Beklagte geschuldet war. Denn die Beklagte hat die Klägerin über die Möglichkeit einer künftigen negativen Notierung des 6-Monats-Euribor und das damit einhergehende Risiko der Vereinbarung von Negativzinsklauseln ordnungsgemäß aufgeklärt.

Eine entsprechende Aufklärung erfolgte zwar nicht schon in den regelmäßigen Beratungsgesprächen zwischen Klägerin und Beklagter.

Ihrer Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin genügte die Beklagte aber bereits durch den mit der Klägerin abgeschlossenen Zinssatzswap vom 25.06.2010 (Anl. K2 im Anlagenband). In der dortigen Vereinbarung ist unmissverständlich festgelegt, dass die Klägerin im Falle eines negativen variablen Betrages, bezogen auf den 6-Monats-Euribor, die sich so ergebenden Summen zusätzlich zu den Festbeträgen an die Beklagte zu zahlen hatte. Aus dieser Festlegung war die Klägerin unzweifelhaft darüber informiert, dass eine negative Entwicklung des 6-Monats-Euribor mit einer Umkehrung der Zahlerpositionen, wie im November 2015 tatsächlich eingetreten, während der Laufzeit des Swapvertrages zumindest möglich war.

Soweit die Klägerin auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 09.05.2019 (Bl. 109 der Akte) behauptet: „Die Swap-Verträge der Beklagten wurden von der Beklagten selbst erstellt, nicht weiter verhandelt und auch nicht erörtert. Hieraus ergibt sich zwar, dass die Beklagte einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber der Klägerin über die Existenz und Bedeutung dieser Negativzinsklausel hatte. Da die Klägerin aber auf diese Klausel nicht hingewiesen wurde, konnte sich ihr auch nicht deren Bedeutung erschließen.“, kann sie sich insoweit wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht mit Erfolg auf eine Unkenntnis hinsichtlich der aufklärenden Vertragsklausel berufen.

Die Bestätigungsunterlagen wurden durch drei Bedienstete der Klägerin unter anderem den Stadtkämmerer […] und den Stadtamtmann […] unterzeichnet (Anl. K1, Seite 5 der Bestätigungsunterlagen). Es wäre mit den Dienstpflichten von Stadtkämmerer und Stadtamtmann schlechterdings unvereinbar, dass diese Verträge, mit denen sie die Klägerin ganz erheblich finanziell verpflichten, unterschreiben, ohne diese Verträge vorher gelesen zu haben. Damit musste die Beklagte auch unter keinen Umständen rechnen. Die Beklagte durfte darauf vertrauen, dass die handelnden Personen auf Seiten der Klägerin die vertraglichen Konditionen zu den wechselseitigen Zahlungspflichten vor Vertragsschluss zur Kenntnis genommen haben und sie, die Beklagte, damit auch ihre Aufklärungspflichten aus dem Beratungsvertrag erfüllt hat. Indes wurde die entsprechende Negativzinsklausel auch in der Folge nicht seitens der Klägerin moniert. Die Richtigkeit des klägerischen Vortrages, also letztlich eine Unkenntnis von der Existenz dieser Klausel im Vertrag, unterstellt, geht eine solche erkennbar dienstpflichtwidrige Unkenntnis zulasten der Klägerin.

Von einer ordnungsgemäßen Aufklärung der Klägerin hinsichtlich der Möglichkeit einer künftigen negativen Entwicklung des 6-Monats-Euribor mit einer Umkehrung der Zahlerpositionen zu Ihren Lasten bei der Eingehung von Zinssatzswapgeschäften ist daher im Ergebnis auszugehen.

Die Zahlungsklausel in dem Zinsswap vom 25.06.2010 ist auch in ihrer Formulierung vollkommen klar und unmissverständlich. Es ist ausgeschlossen, dass über deren Bedeutung im Geschäftsverkehr selbst bei einem nur durchschnittlich begabten Erklärungsempfänger irgendwelche begründeten Zweifel oder Unklarheiten entstehen konnten. Es war nach dieser Klausel ohne irgendwelche Schwierigkeiten oder die Notwendigkeit besonderer Fachkompetenz erkennbar, dass der 6-Monats-Euribor sich - zumindest theoretisch - so entwickeln konnte, wie er dies ab November 2015 getan hat und dass dies mit zusätzlichen, über die Zahlung von Festbeträgen hinausgehenden Zahlungspflichten für die Klägerin verbunden sein konnte, wenn sie entsprechende Verträge abschloss.

Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt - sämtliche anderen hier streitgegenständlichen Swapverträge waren zeitlich nachgehend - wusste die Klägerin um dieses abstrakte Risiko oder hätte dieses Risiko kennen müssen. Eine erneute, wiederholende Aufklärungspflicht der Beklagten hinsichtlich dieses Risikos in Bezug auf die weiteren nach diesem Swapvertrag abgeschlossenen Swapverträge bestand nicht.

Eine Verletzung der Pflichten aus dem Beratungsvertrag ergibt sich auch nicht aus der Behauptung der Klägerin, die Klägerin habe in den regelmäßigen Beratungsgesprächen stets die Frage nach dem Worst-Case-Szenario der abzuschließenden Derivate gestellt und die Beklagte habe diese Frage ausschließlich dadurch beantwortet, dass sie auf die maximal mögliche Belastung aus dem jeweiligen Festzinsdarlehen, also dem Grundgeschäft, verwiesen habe (Bl. 34 und 109 der Akte). Die Behauptung ist vollständig unsubstantiiert. Weder nennt die Klägerin das Datum der jeweiligen Beratung noch einen konkreten Mitarbeiter der Beklagten, der entsprechendes gesagt haben soll. Eine Vernehmung des von der Klägerin angebotenen Zeugen […] war daher nicht angezeigt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Anlagenkonvolut K 17 im Anlagenband. Ein irgendwie geartetes dargestelltes Worst-Case-Szenario vermag die Kammer diesen Unterlagen nicht zu entnehmen.

Dafür, dass die Beklagte in den regelmäßigen Beratungsgesprächen das im Zinssatzswap-Vertrag vom 25.06.2010 niedergelegte Risiko eines negativen 6-Monats-Euribor mit einer möglichen Umkehrung der Zahlungspositionen bewusst verharmlost hätte, bestehen hiernach keine Anhaltspunkte.

Da die Klägerin jedenfalls mit Abschluss des Zinssatzswaps vom 25.06.2010 ordnungsgemäß über das Risiko eines negativen 6-Monats-Euribor mit einer - je nach Vertragsgestaltung - möglichen Umkehrung der Zahlerpositionen aufgeklärt war, bedurfte es entgegen der Ansicht der Klägerin (Bl. 34 der Akte) keiner weiteren spezifischen Aufklärung über eine mögliche Störung des Konditionengleichlaufs zwischen Swapgeschäft und konnexem Grundgeschäft.

Es ist für jedermann ersichtlich, dass zusätzliche Zahlungspflichten der Klägerin aufgrund einer Negativzinsklausel im Swapvertrag nur dann kompensiert werden, wenn im zugehörigen Grundgeschäft eine gleichartige Negativzinsklausel zu Gunsten der Klägerin enthalten ist. Diese Feststellung ist zumindest dann, wenn wie hier eine Kenntnis oder pflichtwidrige Unkenntnis der Klägerin vom abstrakten Risiko eines negativen 6-Monats-Euribor gegeben ist, trivial. Zur Überprüfung eines Konditionengleichlaufs ist es ausreichend, die jeweiligen Verträge nebeneinander zu legen und die Zahlungsklauseln miteinander zu vergleichen. Hierfür bedarf es entgegen der Ansicht der Klägerin (Bl. 109 der Akte) keiner irgendwie gearteten besonderen fachlichen Kompetenz oder Beratung durch die Beklagte, weshalb eine Vernehmung der durch die Klägerin angebotenen Zeugen (Bl. 109 der Akte) insoweit ebenfalls nicht angezeigt war.

Eine schadensersatzauslösende Beratungspflichtverletzung des Vertrages vom 28.12.2006/06.06.2007 (Anl. K1 im Anlagenband) vermag die Kammer daher im Ergebnis nicht zu erkennen.

Darüber hinaus würde sich, eine (tatsächlich nicht vorliegende) Beratungspflichtverletzung der Beklagten einmal unterstellt, diese ohnehin nur in solchen Fällen überhaupt zu Begründung von Schadensersatzansprüchen eignen, in denen eine Negativzinsklausel zulasten der Klägerin enthalten ist. Eine solche fehlt vorliegend etwa beim Euribor-Swap […] vom 19.08.2010 der […]. Der Zahler der variablen Beträge und der Zahler der Festbeträge sind in diesem Vertrag eindeutig bezeichnet. Die Regelung zum Zahlungsaustausch auf Seite 5 des Vertrages ist ebenfalls eindeutig und abschließend. Es ist nicht ersichtlich, warum entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung in dem Vertrag die Klägerin nur aufgrund der Umkehr des Vorzeichens des 6-Monats-Euribor auf einmal zur Zahlung der sich hieraus ergebenden variablen Beträge an die […] verpflichtet sein sollte. Dies ergibt sich auch nicht aus ergänzender Vertragsauslegung oder dem Sinn des Swapgeschäfts.

Weitere Anspruchsgrundlagen sind indes nicht ersichtlich.

2. Hauptantrag 3.

Die Klage ist auch hinsichtlich des mit Ziffer 3. der Klageanträge geltend gemachten Zahlungsanspruchs im Hauptantrag unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 14.597,30 € aus dem Darlehensvertrag vom 16.01.2008/12.02.2008 (Anlage K16 im Anlagenband). Die Beklagte ist nach dem Vertrag nicht aufgrund des negativen 6-Monats-Euribor ihrerseits zumindest zur Auszahlung des Abschlags von 0,04 % per annum verpflichtet. Die vertragliche Vereinbarung sieht keine Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin für den Fall eines negativen Euribor vor. Dies wird schon in der Zusammenschau der Ziffern 4.1 Abs. 2 und 4.2 des Vertrages (Seite 2 und 3 der Vertragsunterlagen) deutlich. In Ziffer 4.2 heißt es: „Die Bank ist berechtigt, die nach dieser Ziffer 4 zu zahlenden Zinsen und Entgelte einem bei der Bank geführten Kontokorrentkonto des Darlehensnehmers zu belasten“. Hierdurch wird deutlich, dass die Parteien bei Vertragsschluss entgegen der Rechtsansicht der Klägerin tatsächlich nur eine einseitige Zahlungspflicht der Klägerin zugunsten der Beklagten vereinbart haben, also der Eintritt eines negativen 6-Monats-Euribor nicht dazu führt, dass der vertraglich vereinbarte Abschlag von tatsächlich zu entrichtenden Zinsen zugunsten der Klägerin sich aufgrund des negativen Kurses des 6-Monats-Euribor in einen Zahlungsanspruch der Klägerin umwandeln sollte. Ein solcher Vertrag wäre für die Beklagte auch ökonomisch vollkommen sinnlos. Eine solche Vereinbarung entspräche auch nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB. In § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist geregelt, dass der Darlehensnehmer verpflichtet ist, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. Möchte man hiervon abweichen, bedarf es einer vertraglichen Regelung. Eine entsprechende Regelung vermag die Kammer aber dem Darlehensvertrag vom 16.01.2008/12.02.2008 nicht zu entnehmen.

Weitere Anspruchsgrundlagen sind indes nicht ersichtlich.

3. Nebenforderungen

Da die Hauptforderungen unbegründet sind, kann die Klägerin auch keine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Klageantrag 4.) und Prozesszinsen (Klageanträge 1. und 3.) beanspruchen.

4. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

5. vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.