Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11.03.2020 – 2-06 O 332/19
ECLI:DE:LGFFM:2020:0311.2.06O332.19.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs- und Kostenerstattungsansprüche geltend.
Der Kläger ist ein Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 24 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist in der vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.
Die Beklagte betreibt als Kreditinstitut Bankgeschäfte im Sinne des § 1 KWG. Anlass dieses Rechtsstreits ist eine Auseinandersetzung zwischen der Beklagten und ihrer Kundin … … (im Folgenden: „Kundin“).
Die Kundin ist mit der Beklagten durch einen Zahlungsdienstevertrag verbunden. Aufgrund dieses Vertrages stellte die Beklagte der Kundin eine Debitkarte zur Verfügung und räumte ihr die Möglichkeit ein, unter Einsatz der ihr mitgeteilten PIN mit der Debitkarte u.a. Bargeldabhebungen an Geldautomaten vorzunehmen. Auf die „Besondere Bedingungen für die … Card in der Fassung 5.18“ (Anlage B 1) wird Bezug genommen.
Am 14.09.2018 wurden zwischen 11:33 Uhr und 11:35 Uhr an einem Geldautomaten der ....... Services GmbH in Dresden drei Bargeldauszahlungen in Höhe von 990 € vorgenommen, die vom Konto der Kundin abgebucht wurden und die einen Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten gegen die Kundin in Höhe von 14,97 € zur Folge hatten. Gegen 17:00 Uhr ließ die Kundin die Karte sperren. Die Kundin forderte die Beklagte zur Erstattung des abgebuchten Betrages auf (Anlage K 2), was die Beklagte ablehnte (Anlage K 3). Die Beklagte stütze die Ablehnung darauf, dass die Bargeldabhebung mit der Original-Debitkarte unter Eingabe der dazugehörigen PIN erfolgt sei, sodass aufgrund des Anscheinsbeweises davon auszugehen sei, dass der Verwender der Karte Kenntnis von der PIN gehabt habe und die PIN nicht ausreichend geheim gehalten worden sei.
Ein von der Kundin eingeleitetes Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann der privaten Banken blieb ohne Erfolg (Anlage K 5).
Unter dem 03.04.2019 mahnte der Kläger die Beklagte anlässlich des geschilderten Vorfalls ab und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zum Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 214 € auf (Anlage K 6). Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 17.04.2019 die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab (Anlage K 7).
Der Kläger behauptet, die Debitkarte der Kundin sei gestohlen worden. Die zur Karte zugehörige PIN sei nicht notiert gewesen, das Mitteilungsschreiben sei nach Erhalt vernichtet worden. Der Kläger ist der Auffassung, seit der Neufassung des § 675w BGB könne ein Anscheinsbeweis ohne Vorlage unterstützende Beweismittel nicht mehr angenommen werden.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, mit denen ein Zahlungsdienstevertrag geschlossen wurde und denen die … Card von Dritten entwendet wurde und zu deren Lasten mit dieser Bargeldabhebungen erfolgten und dadurch das Zahlungskonto belastet wurde, eine Erstattung der dadurch entstandenen Schäden unter Berufung auf das Vorliegen eines Anscheinsbeweises dahingehend zu verweigern, dass der Karteninhaber die PIN nicht ausreichend geheim gehalten und damit eine erhebliche Sorgfaltspflichtverletzung im Umgang mit der … Card und der PIN begangen habe, ohne für diese Behauptung (unterstützende) Beweismittel vorzulegen;
2. den Beklagten zu verurteilen, Verbrauchern, mit denen ein Zahlungsdienstevertrag geschlossen wurde und denen eine Erstattung des infolge der unautorisierten Kontobelastung entstandenen Schadens, wie unter 1. Beschrieben, verweigert wurde, ein individualisiertes Benachrichtigungsschreiben zu senden, in dem diese darüber informiert werden, dass ihnen, ohne Vorlage unterstützender Beweismittel für die Annahme grober Fahrlässigkeit, der Schaden ersetzt werden muss;
3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Auslagen für die vorgerichtliche Abmahnung in Höhe von 214,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2019 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreiten mit Nichtwissen, dass die Debitkarte der Kundin gestohlen worden sei und dass sie ihre PIN geheim gehalten habe. Sie behauptet, bei den drei Transaktionen sei die Original-Debitkarte der Kundin mit dazugehöriger PIN eingesetzt worden. Zur Begründung legt sie ihren Autorisierungslog als Anlage B 2 vor. Bei den fraglichen Transaktionen handele es sich um Geldautomaten-Transaktionen, die ausschließlich über einen EMV-Chip funktionieren würden, sodass stets eine PIN abgefragt werde. Die Beklagte behauptet, ein EMV-Chip könne nicht ausgelesen werden, sodass für die Transaktionen keine Dublette eingesetzt worden sein könne.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht. Denn eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG oder eine Zuwiderhandlung gegen Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 2 Abs. 2 UKlaG liegt nicht vor.
Die Beklagte darf die Erstattung von Schäden unter Berufung auf das Vorliegen eines Anscheinsbeweises dahingehend, dass der Karteninhaber die PIN nicht ausreichend geheim gehalten habe und damit eine erhebliche Sorgfaltspflichtverletzung im Umgang mit der … Card und der PIN begangen habe, verweigern, ohne unterstützende Beweismittel vorzulegen. Aus § 675w S. 4 BGB ergibt sich nichts Gegenteiliges. Nach § 675w S. 4 BGB, der zur Umsetzung des Art. 72 RL (EU) 2015/2366 (ZDRL) mit Wirkung zum 13.01.2018 geschaffen wurde, verlangt, dass der Zahlungsdienstleister unterstützende Beweismittel vorlegen muss, um Betrug, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen. Indes ist darin eine Regelung zu sehen, die an das Gericht für die Entscheidung des konkreten Einzelfalles gerichtet ist.
a) Eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG liegt nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 UWG sind geschäftliche Handlungen, die unwahre Angaben oder Angaben über Umstände, die in § 5 Abs. 1 UWG aufgeführt sind, enthalten, irreführend. Angabe in diesem Sinne sind in erster Linie Äußerungen, die sich auf Tatsachen beziehen und inhaltlich nachprüfbar sind (Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 5 Rn. 1.21). Selbst wenn Meinungsäußerungen ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen unter § 5 Abs. 1 UWG fallen können, ist dies bei Kundgabe von Rechtsansichten abzulehnen. Denn der Beklagten bleibt es bei der Abwehr von Ansprüchen unbenommen, einen entsprechenden Rechtsstandpunkt einzunehmen, unabhängig davon, ob ihre Rechtsansicht zutrifft (BGH, GRUR 2007, 978, Rn. 30 – Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer).
b) Der Anspruch kann auch nicht aus § 2 Abs. 2 UKlaG i.V.m. § 675w S. 4 BGB Erfolg haben. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es dabei nicht einmal darauf an, ob § 675w S. 4 BGB dem von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebilligte Beweis des ersten Anscheins die Grundlage entzogen hat oder nicht.
Denn unabhängig davon, ob der Beweis des ersten Anscheins noch Anwendung findet oder nicht, regelt § 675w BGB jedenfalls nicht, wie sich ein Zahlungsdienstleister vorgerichtlich zu verhalten hat. Vielmehr regelt die Vorschrift Fragen der Beweisführung und ist damit im (Zivil-)Prozess anwendbar. Irgendeine vorprozessuale oder außergerichtliche Pflicht des Zahlungsdienstleisters oder ein Anspruch des Verbrauchers im Zusammenhang mit „unterstützender Beweismittel“ folgt daraus nicht. Eine Auslegung des § 675w S. 4 BGB dahingehend, dass eine vorgerichtliche Pflicht statuiert werden soll, findet im Gesetzeswortlaut jedenfalls keinen Anhaltspunkt und ist auch nicht in systematischer Hinsicht geboten.
c) Die Kammer muss auch nicht entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 675w BGB im Fall der Kundin vorlag. Streitgegenständlich ist hier nicht der konkrete Einzelfall, sondern die generelle Handhabung der Beklagten, vorgerichtlich auf den Anscheinsbeweis zurückzugreifen, ohne unterstützende Beweismittel vorzulegen. Ob die von der Beklagten vorgelegten Gutachten veraltet sind, spielt somit für diesen Rechtsstreit keine Rolle.
2.
Die weiteren Anträge auf Beseitigung und auf Erstattung der Abmahnkosten sind aus gleichen Gründen abzuweisen.
3.
Die Klägerin hat als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.