Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 31.03.2020 – 2-21 T 151/19

ECLI:DE:LGFFM:2020:0331.2.21T151.19.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt am Main , 13. August 2019, 931 XIV 74/19 L, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wurde am 13.08.2019 gegen 14:40 Uhr von der Polizei dabei angetroffen, wie er die gläserne Eingangstür des Gerichtsgebäudes des OLG Frankfurt mit einem Hammer beschädigte. Da der Beschwerdeführer bereits zuvor mehrfach die Eingangstür des OLG Frankfurt mit einem Hammer beschädigt hatte, bestand seit dem 31.07.2019 ein Aufenthaltsverbot des Beschwerdeführers für den Bereich der Frankfurter Innenstadt.

Die Polizeidirektion Mitte nahm den Beschwerdeführer sodann in Gewahrsam und beantragte bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main, die Ingewahrsamnahme für zulässig zu erklären und die Fortdauer der Freiheitsentziehung anzuordnen.

Mit Beschluss vom 13.08.2019 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main die Ingewahrsamnahme durch die Polizei für zulässig erklärt und deren Fortdauer bis zum 13.08.2019, 20:00 Uhr angeordnet.

Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene noch in der Anhörung des Amtsgerichts am 13.08.2019 mündlich Beschwerde eingelegt. Dieser hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13.08.2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 17.09.2019 hat der Beschwerdeführer beantragt, die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme festzustellen.

II.

Die Beschwerde ist in Form des gestellten Feststellungsantrags gem. § 33 Abs. 2 HSOG i. V. m. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 62, 63, 64 FamFG zulässig.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme ist nicht festzustellen, da diese gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG rechtmäßig erfolgte.

Gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG ist die Ingewahrsamnahme durch die Polizeibehörden rechtmäßig, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern. Dabei muss die Straftat unmittelbar bevorstehen oder fortgesetzt werden. Dieses Tatbestandsmerkmal entspricht dem Begriff der gegenwärtigen Gefahr und ist nur erfüllt, wenn das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder in allernächster Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten wird (BeckOK PolR Hessen/Leggereit HSOG § 32 Rn. 19 m. w. N.). Eine solche gegenwärtige Gefahr lag hier vor, denn der Beschwerdeführer hatte vorliegend mit der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) der Eingangstür des Gerichtsgebäudes bereits begonnen und diese dauerte noch an als er von den Polizisten angetroffen wurde. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er wäre ohne Ingewahrsamnahme sofort nach Hause gegangen, ist angesichts des Hergangs des Geschehens nicht glaubhaft. Denn die Beschädigung der Tür dauerte zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizisten noch an, weshalb hinreichend Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Beschwerdeführer diese ohne Ingewahrsamnahme fortgesetzt hätte. Diese Befürchtung wird auch dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer in der gerichtlichen Anhörung vor dem Amtsgericht die Auffassung vertreten hat, die von ihm vorgenommenen Beschädigungen seien gem. § 34 StGB gerechtfertigt.

Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren konnte gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen werden, da eine persönliche Anhörung des Betroffenen in erster Instanz erfolgte und neue Erkenntnisse von einer erneuten Anhörung nicht zu erwarten waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 84 FamFG. Die Entscheidung über den Beschwerdewert ergibt sich aus § 36 Abs. 3 GNotKG.