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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 22.04.2020 – 2-29 T 53/20, 42 XVII 8/20 A

ECLI:DE:LGFFM:2020:0422.2.29T53.20.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Bad Homburg, 26. Februar 2020, 42 XVII 8/20 A, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 23.08.2018 (Bl. 9 d.A.) wurde Frau … zur berufsmäßigen Betreuerin der Betroffenen bestellt. Als Aufgabenkreise wurden unter anderem die Sorge für die Gesundheit einschließlich der Zustimmung zur ärztlichen Heilbehandlung sowie die Aufenthaltsbestimmung und die Entscheidung über die Unterbringung bestimmt.

Auf Antrag der Betreuerin (Bl. 76 d.A.) wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg von der Höhe vom 26.02.2020 (Bl. 88 f. d.A.) die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung längstens bis zum 25.08.2020 gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigt.

Mit Schreiben vom 25.03.2020, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, hat die Betroffene erklärt:

„1.) Ich habe keinen Betreuer namens …. (…) 3.) Ich habe heute, den 25.3.2020 erst eine Kopie des Beschlusses erhalten, nach dem ich bis zum 25.08.2020 in diesem KZ namens … bleiben soll. Das geht überhaupt nicht (…) 7.) Ich will nach Hause (…) 8.) Ich habe keinen Betreuer außer ….“

Auf den übrigen Inhalt des Schreibens wird verwiesen (Bl. 138 d.A.).

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

1.

Ziffer 3.) und 7.) des Schreibens vom 25.03.2020 sind als Beschwerde gegen den Unterbringungsbeschluss vom 25.08.2020 auszulegen. Diese ist zulässig, insbesondere gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und gemäß §§ 64, 63 FamFG form- und fristgerecht eingelegt, aber unbegründet.

Entgegen der Ansicht der Betroffenen in deren Schreiben vom 20.04.2020 war das Amtsgericht Bad Homburg für die angefochtene Entscheidung zuständig, da sich die Betroffene zur Zeit der Beschlussfassung im Vitos Waldkrankenhaus Köppern befand.

Die Genehmigung der Unterbringung durch das Amtsgericht war formell rechtmäßig.

Die Betreuerin der Betroffenen hat am 19.02.2020 einen Antrag auf Genehmigung der Unterbringung gestellt. Die Betroffene wurde im Beisein des Verfahrenspflegers … am 26.02.2020 ordnungsgemäß persönlich angehört und das Amtsgericht hat sich einen persönlichen Eindruck von ihr verschafft gemäß § 319 Abs. 1 FamFG.

Das Sachverständigengutachten vom 21.02.2020 der Frau …, die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ist, erfüllt die Anforderungen § 321 Abs. 2 FamFG. Die Betroffene hatte dazu auch rechtliches Gehör. Zwar hat sie das Gutachten erst bei dem Anhörungstermin am 26.02.2020 erhalten. Jedoch hatte sie bei einer weiteren Anhörung im Rahmen des Abhilfeverfahrens am 31.03.2020 nochmals Gelegenheit, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen. Dass diese zweite Anhörung nur telefonisch stattfinden konnte, ist unschädlich, da dies der Betroffenen nicht die Möglichkeit nahm, sich zur Sache und zu dem Gutachten zu äußern. Von einer zweiten persönlichen Anhörung konnte abgesehen werden, zumal die Durchführung einer solchen Anhörung mit Blick auf die aktuelle Corona-Pandemie mit beträchtlichen Gesundheitsrisiken verbunden gewesen wäre. Wie das Amtsgericht in seinem Vermerk vom 31.03.2020 zutreffend ausgeführt hat, hätte für alle Beteiligten ein erhebliches Infektionsrisiko bestanden. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts wird insofern vollumfänglich verwiesen.

Die Genehmigung der Unterbringung war auch materiell rechtmäßig gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Die Sachverständige … hat die Betroffene am 21.02.2020 psychologisch untersucht sowie fremdanamestische Angaben der Stationsärztin … sowie der Krankenschwester … eingeholt sowie die von der Klinik zur Verfügung gestellten medizinischen Unterlagen zum Zustand der Betroffenen gesichtet. Aufgrund dessen ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Betroffene an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie sowie einem sich zunehmend verschlechternden Allgemeinzustand mit Schwäche, Müdigkeit und Sturzneigung sowie wiederholten Elektrolytentgleisungen leide. Aufgrund der psychischen Störung bestehe die Gefahr, dass die Betroffene sich krankheitsbedingt erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Aufgrund der psychotischen Symptome liege eine Minderung des Realitätsbezugs und der Kontrollfähigkeit sowie eine Neigung zu impulsgeleiteten Verhaltensweisen und Fremdaggressivität vor. Die Betroffene ei der Meinung, sie benötige große Wassermengen und auch Blut für die Versorgung ihrer „Zwillinge im Bauch“. Aufgrund dessen neige sie dazu, große Flüssigkeitsmengen zu sich zu nehmen, was Elektrolytentgleisungen, insbesondere Hyponatriämie und niedrige Eisenwerte, zur Folge habe. Um schwerwiegende gesundheitliche Gefährdungen von der Betroffenen abzuwenden, müsse sie an der Aufnahme großer Flüssigkeitsmengen gehindert werden. Die Unterbringung sei für einen Zeitraum von sechs Monaten notwendig, um die weitere Behandlung und Medikation zu ermöglichen und die Eigengefährdung abzuwenden. Mildere Mittel als die Unterbringung seien aus ärztlicher Sicht nicht erkennbar. Nach alledem schließt sich die Kammer der Einschätzung der Frau … aus eigener Überzeugung an, dass aufgrund der Gesundheitssituation der Betroffenen die bestehende Gefahr nicht anders als durch die zwangsweise Unterbringung bis zum 25.08.2020 abgewendet werden kann.

Auch die Betreuerin der Betroffenen hat mit Schreiben vom 20.04.2020 ihren Eindruck mitgeteilt, dass die Betroffene krankheitsbedingt wahnhaft sei und ihren Willen nicht frei von ihrer Erkrankung bilden könne. Sie tritt der weiteren Unterbringung nicht entgegen (Bl. 160 d.A.).

Die Verfahrenspflegerin hat sich mit Schreiben vom 09.04.2020, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Blatt 143 d.A.), dafür ausgesprochen, der Beschwerde nicht stattzugeben.

Im Beschwerdeverfahren haben sich aufgrund des aktenmäßigen Ermittlungsstandes keine Erkenntnisse ergeben, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen würden.

Eine erneute Anhörung der Betroffenen war nicht erforderlich gem. § 68 Abs. 3 FamFG, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Die Betroffene wurde vom Amtsgericht zeitnah angehört.

2.

Ziffer 1.) und 8.) des Schreibens der Betroffenen vom 25.03.2020 sind nicht als Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts über die Betreuerbestellung auszulegen. Die Betroffene wendet sich nicht gegen die Betreuung an sich, sondern gegen die Person der Betreuerin. Zwar ist eine Beschwerde gegen die Betreuerbestellung prinzipiell auch dergestalt möglich, dass diese sich auf die Auswahl des Betreuers beschränkt (MüKoBGB/Schneider, 8. Aufl. 2020, BGB § 1896 Rn. 235). Von solch einer beschränkten Beschwerde ist vorliegend jedoch nicht auszugehen, da die Betroffene keine Gründe dafür vorträgt, weshalb die aktuelle Betreuerin ungeeignet sein sollte. Hinzu kommt, dass eine Beschwerde gegen die Betreuerbestellung ohnehin gemäß § 63 FamFG verfristet wäre.

Unter Berücksichtigung der Interessenlage der Betreuten sind Ziffer 1.) und 8.) des Schreibens als Vorschlag eines neuen Betreuers gemäß § 1908b Abs. 3 BGB auszulegen. Ein Betreuer kann entlassen werden, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt. Hierüber hat das Amtsgericht zu entscheiden.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 26 III GNotKG, die Entscheidung zum Beschwerdewert auf § 61, 36 III GNotKG.