Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 24.04.2020 – 2-11 S 232/19, 33 C 356/18 (26)
ECLI:DE:LGFFM:2020:0424.2.11S232.19.00
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt am Main, 31. Januar 2020, 2-11 S 232/19, Beschluss
Tenor
Die Anhörungsrüge sowie die Gegenvorstellung der Beklagten vom 24.03.2020 gegen den Beschluss des Landgerichtes Frankfurt vom 30.01.2020, mit dem der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Anhörungsrüge hat die Beklagte zu tragen.
Gründe
Die mit Schriftsatz des Antragstellers, eingegangen am 24.03.2020, erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Landgerichtes Frankfurt am Main vom 31.01.2020 ist jedenfalls unbegründet.
Die Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO) bezweckt die Heilung eines etwaigen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör.
Eine Gehörsverletzung im Sinne des § 321 a ZPO ist jedoch nicht gegeben.
Es ist weder ausreichend dargetan noch ersichtlich, dass der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor.
Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 31.01.2020 die Gründe ausgeführt, die ihrer
Entscheidung zugrunde liegen. Sie hat sich dabei mit dem erst- und zweitinstanzlichen
Vortrag der Beklagten ausführlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auseinan-
dergesetzt. Eine etwaige rechtliche Falschbeurteilung stellt keine Gehörsverletzung dar
(BGH NJW 09,1609).
Auch die Gegenvorstellung der Beklagten ist unbegründet.
Soweit die Beklagte nach dem Beschluss vom 31.01.20 ergänzend zum Vorliegen von
Härtegründen vorgetragen hat, kann dies an der fehlenden Erfolgsaussicht der
Berufung nichts ändern. Gleiches gilt für den Vortrag der Beklagten, dass sie das
Verhalten, welches zur Kündigung geführt habe, nachträglich geändert habe. Auf die
diesbezüglichen Ausführungen im Zurückweisungsbeschluss der Kammer vom
24.04.2020 wird Bezug genommen.
Die durch die Anhörungsrüge ausgelösten Kosten hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO analog zu tragen. Die Entscheidung über die Gegenvorstellung ist gerichtskostenfrei.