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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 30.04.2020 – 2-03 O 426/18
ECLI:DE:LGFFM:2020:0430.2.03O426.18.00
Tenor
1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), bezüglich der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) einen Zusatz zur Firmierung zu nutzen, der den Bestandteil „…“ oder „…“ enthält, wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:
…
und/oder
b) durch den Geschäftsauftritt den Eindruck zu erwecken, autorisierter Vertragshändler (oder autorisierte Vertragswerkstatt) von … zu sein, wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:
…
…
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr durch die Handlungen nach Ziff. 1. entstanden sind und künftig entstehen werden.
3. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage von Belegen vollumfänglich Auskunft über Art und Umfang der unter Ziff. 1.a) beschriebenen Handlungen seit dem 27.06.2018 zu erteilen.
4. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 1.973,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2019 zu zahlen.
5. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 23.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bezüglich 8.000 EUR seit dem 10.07.2018 und bezüglich 15.000 EUR seit dem 20.07.2018 zu zahlen.
7. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), bezüglich der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr mit Motorrädern und/oder Motorradzubehör das Zeichen …“ und/oder „…“ in der Bundesrepublik Deutschland zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:
…
und/oder
…
und/oder
…
und/oder
…
und/oder
…
und/oder
…
und/oder
…
und/oder
…
und/oder
…
und/oder
…
und/oder
…
und/oder
…
und/oder
…
und/oder
…
8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
9. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 34% und die Beklagten zu 1) und 2) jeweils 33% zu tragen.
10. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Ausspruchs zu 1.a) in Höhe von 6.666 EUR, hinsichtlich des Ausspruchs zu 1.b) in Höhe von jeweils 6.666 pro Bild, hinsichtlich des Ausspruchs zu 3. in Höhe von 2.500 EUR, hinsichtlich des Ausspruchs zu 7. in Höhe von 80.000 EUR und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche.
Die Klägerin ist ein deutsches Tochterunternehmen der …, die Herstellerin von Motorrädern unter der Marke „…“ ist.
Die Muttergesellschaft der Klägerin ist Inhaberin der Unionsmarke „…“ mit der Registernummer (…), der Unionswortmarke „…“ mit der Registernummer (…), der Unionswortmarke „…“ mit der Registernummer (...) sowie der europäischen Wort-/Bildmarke „…“ mit der Registernummer (…) (Anlagenkonvolut K2, Bl. 35 ff. d.A.).
Die Beklagte zu 1), die zuvor unter der Firma „…“ agierte, bietet insbesondere Produkte der Marke „…“ an. Der Beklagte zu 2) ist ihr Geschäftsführer. Die Beklagte zu 1) betreibt die Webseite unter der Domain …. Mittlerweile führen die Beklagten ihren Internetauftritt unter der Domain …, die Domain … leitet auf diese neue Domain weiter.
Die Beklagte zu 1) war von 1997 bis Ende 2017 autorisierter Vertragshändler für Produkte der Muttergesellschaft der Klägerin auf Basis eines entsprechenden Händlervertrages mit der Klägerin. Durch den Vertrag war die Beklagte zu 1) zur Nutzung der Marken der Muttergesellschaft der Klägerin berechtigt. Die Folgen der Beendigung sind in einer Zusatzvereinbarung „Zusätzliche Vertragsbestimmungen für Händler“ (Anlagenkonvolut K5, Bl. 77 d.A.) unter L. (Bl. 99 d.A.) geregelt. Darin heißt es unter anderem:
„(b) stimmt der „Händler“ zu, jegliche Nutzung der „… Marken“ einzustellen und aufzuhören, gegenüber der Öffentlichkeit ausdrücklich oder implizit in irgendeiner Weise, einschließlich aber nicht beschränkt auf die Nutzung in einem Gesellschaftsnamen, einem Telefonbuch, in elektronischen Medien (einschließlich des Internets) oder in der Außenbeschilderung, dafür zu werben oder zu erklären, dass der „ Händler“ autorisiert ist, „… Produkte“ vom „Verkäufer“ für den Weiterverkauf zu kaufen oder dass der „Händler“ vom „Verkäufer“ autorisiert ist, Kundendienste im Hinblick auf „… Produkte“ zu leisten. Der „Händler“ liefert dem „Verkäufer“ unverzüglich alle Schilder, Fahnen, Ausstellungen für den Verkaufsstand und Vergleichbares, auf dem irgendeine der „… Marken“ abgebildet ist, aus.“
Nach Vertragsbeendigung prüfte die Klägerin, ob die Beklagte zu 1) die Nutzung der streitgegenständlichen Marken eingestellt und insbesondere ihre Firma geändert hatte. Sie stellte hierbei fest, dass die Beklagte zu 1) im Januar 2018 weiterhin unter ihrer alten Firmierung auftrat, die streitgegenständlichen Marken auf Werbeschildern nutzte und darauf hinwies, autorisierter Vertragshändler der Klägerin zu sein (Anlagenkonvolut K 12, Bl. 255 d.A.). Die Klägerin wies die Beklagte zu 1) mit anwaltlichem Schreiben vom 05.01.2018 darauf hin, dass sie nicht mehr zur Nutzung der Marken berechtigt sei (Anlage K 13, Bl. 260 d.A.). Die Beklagte zu 1) reagierte hierauf mit anwaltlicher E-Mail, in der mitgeteilt wurde, dass die Werbeschilder abgehängt und der Internetauftritt der Beklagten zu 1) abgeändert worden seien und die Firma alsbald umbenannt werden solle (Anlage K 14, Bl. 263 d.A.).
Nach weiteren Prüfungen kam es zu weiterem Schriftverkehr im März 2018 und April 2018. Auf die anwaltliche E-Mail der Klägerin vom 13.04.2018 reagierte die Beklagte zu 1) nicht. Die Klägerin ließ daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 04.05.2018 die Beklagte zu 1) abmahnen und zur Abgabe einer (vorformulierten) Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auffordern (Anlage K 19, Bl. 292 d.A.). Die Beklagte zu 1) gab daraufhin eine selbst formulierte Unterlassungserklärung ab, in der sich die Beklagte zu 1) unter Einräumung einer Aufbrauchfrist von 6 Wochen dazu verpflichtete, die Bezeichnung „…“ nicht mehr mit ihrem Firmennamen zu verwenden oder auf andere Weise den Eindruck zu erwecken, dass die Beklagte zu 1) autorisierte Vertriebshändlerin der Klägerin sei (Anlage K 20, Bl. 314 d.A.). Die Klägerin nahm diese Unterlassungserklärung an, obwohl sie nicht dem Umfang der geforderten Unterlassung entsprach.
Nachdem die Klägerin festgestellt hatte, dass die Beklagte zu 1) nach Ablauf der Aufbrauchfrist auf der Webseite www.(...).de weiterhin die Bezeichnung „…“ verwendete, forderte sie von der Beklagten zu 1) unter Fristsetzung bis zum 10.07.2018 die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 8.000 EUR (Anlage K 22, Bl. 317 d.A.).
Die Beklagte zu 1) änderte ihren Geschäftsauftritt ab, zahlte die festgesetzte Vertragsstrafe jedoch nicht. Auf ihrer Webseite hieß es anschließend unter anderem (Anlage K 23, Bl. 322 d.A.):
„Von 1997-2017 waren wir autorisierter Vertragshändler für …
…. (ehemals … – …) ...“
Daraufhin forderte die Klägerin mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 16.07.2018 eine weitere Vertragsstrafe in Höhe von 15.000 EUR unter Fristsetzung für die Zahlung der gesamten Vertragsstrafe bis zum 20.07.2018 (Anlage K 25, Bl. 324 d.A.). Die Beklagte zu 1) zahlte nicht.
Auch anschließend gestaltete die Beklagte zu 1) ihren Webauftritt unter www…..de und ihr Ladengeschäft wie ersichtlich aus Anlagen K 26-K28 (Bl. 328 ff. d.A.) und Anlage K 24, Bl. 323 d.A.). In einem Newsletter der Beklagten zu 1) von Herbst 2018 heißt es unter anderem (Anlage K29, Bl. 334 d.A.):
„… ® …
Top Auswahl an ……
… (Nachfolgegesellschaft der … – …) ...“
Das Foto gemäß dem zweiten Bild des Antrages zu 1. (Fahrzeugauslieferung) entstand während der Laufzeit des Händlervertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1). Dieses Bild haben die Beklagten mittlerweile entfernt.
Die Beklagte zu 1) wurde auch noch auf einer Webseite in einer Händlerliste vom 19.03.2019 (Anlage B4, Bl. 390 d.A.) geführt, wobei die Klägerin hierzu vorträgt, dass es sich um eine versehentlich noch durch Suchmaschinen auffindbare, aber ansonsten inaktive, da nicht mehr verlinkte Webseite handele und die Links auf dieser Seite alle inaktiv seien. Ferner war die Beklagte zu 1) bis Juli 2018 auf zwei Webseiten der Klägerin aufgeführt (Anlagen B2, B3, Bl. 383 ff. d.A.).
Im Januar 2019 trat die Beklagte zu 1) als Ausstellerin auf der Messe „…“ auf und warb mit Werbemitteln für ihr Unternehmen, wobei sie insbesondere zwei Sitztonnen mit der Bezeichnung „…“ ausstellte.
Auf der Plattform www…. bewarb die Beklagte zu 1) Fahrzeuge der Muttergesellschaft der Klägerin mit verschiedenen Fotos, die jeweils vor einer Wand mit einem Schild bzw. vor einem Baldachin abgebildet sind und die einerseits die Bezeichnung „…“ und andererseits die Wort-/Bildmarke der Muttergesellschaft der Klägerin enthielten (Antrag zu 7., Anlage K 34, Bl. 74 d.A.). Die Bilder sind auch in Übersichten zu sehen. Auf den Artikelunterseiten verwendete die Beklagte zu 1) folgenden Hinweis:
„Wir waren von 1997 bis Ende 2017 … Vertragshändler. Die Abbildungen stammen noch aus dieser Zeit und dienen nur zur Veranschaulichung und zur Produktbeschreibung“
Die Klägerin ließ die Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 20.03.2019 erneut abmahnen (Anlage K 35, Bl. 477 d.A.). Die Beklagten wiesen dies zurück.
In einem zwischen den Parteien geführten Verfahren vor dem LG Rostock (Az. 3 O 338/19) erging am 28.05.2019 zulasten der Beklagten ein Anerkenntnisurteil des LG Rostock in Bezug auf die Unterlassung der Verwendung der Domain www.shop....-.de (Anlage K 32, Bl. 461 d.A.).
Die Parteien führen vor dem LG und OLG Rostock ein weiteres Verfahren. Im dortigen Eilverfahren macht die hiesige Klägerin gegen die hiesigen Beklagten einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Die Klägerin wirft den Beklagten vor, im geschäftlichen Verkehr durch die Ausgabe von Servicemappen und Testberichten sowie durch entsprechende Kommunikation mit Kunden den Eindruck zu erwecken, dass die Beklagte zu 1) weiterhin mit der Klägerin in Verbindung stehe. Das LG Rostock erließ unter dem 28.06.2019 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagten. Diese hob das LG Rostock mit Urteil vom 20.09.2019 auf (Anlage B9, Bl. 545 d.A.). Zur Begründung führte das LG Rostock aus, dass sich die Klägerin widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich verhalte, da sie selbst den Eindruck vermittele, dass die Beklagten weiterhin in Verbindung zur Klägerin stünden. Hierbei stellte das LG Rostock auf ein von den Beklagten in der dortigen mündlichen Verhandlung vorgeführtes Navigationsgerät ab, in dem trotz Copyright-Vermerk aus dem Jahr 2019 die Beklagte zu 1) weiterhin als Vertragshändlerin genannt war und nicht die neue Vertragshändlerin in Rostock. Die Klägerin hat gegen das Urteil des LG Rostock Berufung erhoben.
Zudem ist die Beklagte zu 1) mittlerweile außergerichtlich gegen die Klägerin vorgegangen, weil in den Navigationsgeräten weiterhin auf die Beklagte zu 1) als angebliche Vertragshändlerin hingewiesen werde.
Die Klägerin behauptet, sie sei alleinige Vertriebsgesellschaft für ihre Muttergesellschaft in Deutschland. Sie sei zu diesem Zweck zur Verwendung der Marken der Muttergesellschaft berechtigt, aber auch dazu, die Markenrechte wahrzunehmen und gegen Rechtsverletzungen Dritter vorzugehen. Sie vertreibe ihre Produkte durch ein Netzwerk unabhängiger autorisierter Vertragshändler im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems.
Die Verwendung eines vorangestellten Kürzels „…“ in einer Domain sei bei den Vertragshändlern der Klägerin üblich. Der angesprochene Verkehrskreis der verwendeten Internetdomains, bei dem es sich unter anderem um langjährige Fahrer von Motorrädern der Marke „…“ handele, verstehe das vorangestellte Kürzel „…“ in einer Domain als einen Hinweis auf die klägerische Marke.
Die Klägerin habe bereits im Jahr 2018 alles ihr Mögliche getan, um Hinweise auf die Beklagte zu 1) aus ihren Unterlagen und den Navigationsgeräten zu entfernen. Sie habe bereits im Mai 2018 eine aktualisierte Händlerliste an die relevanten Geschäftspartner und auch an die Firma …versandt. Die Klägerin habe auch der Firma … bereits im Mai 2018 aktualisierte Daten bereitgestellt, in denen die Beklagte zu 1) nicht mehr aufgeführt gewesen sei.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei prozessführungsbefugt, da ihr als Tochtergesellschaft eine weite Lizenz eingeräumt worden sei und sie von ihrer Muttergesellschaft hierzu ermächtigt worden sei. Das Bestreiten der Aktivlegitimation durch die Beklagten erfolge ins Blaue hinein und sei unzulässig, zumal die Beklagten im Verfahren zwischen den Parteien vor dem LG Rostock, in dem diese Frage ebenfalls thematisiert worden sei, ein Anerkenntnis abgegeben haben. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die Klägerin Partei des Händlervertrages gewesen sei. Darüber hinaus sei die Klägerin aufgrund der abgegebenen Unterlassungserklärung aus eigenem Recht klagebefugt. Schließlich könne sich die Klägerin auf ein Unternehmenskennzeichen gemäß § 5 MarkenG berufen.
Durch die weitere Verwendung der Kennzeichen der Klägerin durch die Beklagten bestehe eine Verwechslungsgefahr, da die Beklagte zu 1) gedanklich mit der Klägerin in Verbindung gebracht werde. Die Beklagte zu 1) vermittele durch die Verwendung der Kennzeichen und des Logos den Eindruck, dass es sich bei ihr um einen Händler handele, der mit der Klägerin in einem besonderen Verhältnis stehe und dieser zuzuordnen sei. Dies gelte auch für die Verwendung des Namens des Online-Shops der Beklagten zu 1) unter Verwendung des Kürzels „…“, das ebenfalls markenrechtlich geschützt sei. Die Verwendung der streitgegenständlichen Zeichen erfolge durch die Verwendung des Zeichens „…“ im Online-Shop der Beklagten zu 1) (Anlage K 26, Bl. 328 d.A.) sowie der prominenten und mehrfachen Verwendung der streitgegenständlichen Zeichen bei der Fahrzeugauslieferung (Anlage K 26, Bl. 328/330 d.A. und Antrag zu 1.) nicht lediglich in einer Weise, die erforderlich sei, um der Öffentlichkeit aufzuzeigen, um welche Produkte es sich handele. Das Hinzufügen des weiteren Buchstabens „O“ (in „…“) führe nicht zum Ausschluss einer Markenverletzung. Prägender Bestandteil sei allein das Kürzel „…“, der Zusatz „…“ werde vom angesprochenen Verkehr immer nur als Bestandteil des Wortes „Onlineshop“ wahrgenommen. Durch die gesamte Aufmachung der Webseite denke der angesprochene Verkehr bei „…“ an die Muttergesellschaft der Klägerin.
Die Beklagten könnten sich auch nicht auf ihre angeblich klarstellenden Hinweise berufen. Insbesondere müsse ein solcher Hinweis bereits an der Stelle erfolgen, an der die streitgegenständlichen Zeichen verwendet würden. Hinweise auf einer Unterseite oder im Impressum seien dementsprechend nicht hinreichend.
Auch die Verwendung von alten Fotos auf der Plattform www…. stelle eine Markenrechtsverletzung dar. Für die beschreibende Markennutzung sei es ausreichend, die wörtliche Bezeichnung „…“ zu verwenden, die Nutzung der Wort-/Bildmarke sei nicht erforderlich.
Es obliege der Beklagten zu 1) aus den nachvertraglichen Pflichten, sich von ihrer vormaligen Tätigkeit als autorisierte Vertragshändlerin abzugrenzen, z.B. indem sie sich als „Freie Händlerin“ bezeichne. Hiergegen verstoße die Beklagte zu 1) in vielfacher Hinsicht. Der Verstoß werde auch nicht dadurch ausgeräumt, dass die Beklagte zu 1) an verschiedenen Stellen darauf hinweise, dass sie in der Vergangenheit autorisierte Vertragshändlerin gewesen sei.
Die angegriffene Verwendung gemäß Anlage K 23, Bl. 322 d.A., diene nicht als Hinweis auf die Vergangenheit der Beklagten zu 1), sondern dazu, auch nach Beendigung des Händlervertrages vom guten Ruf der Klägerin zu profitieren. Es sei nicht erforderlich, auf der Webseite die gesellschaftsrechtliche Historie darzulegen, hierfür könne ein interessierter Nutzer das Handelsregister einsehen.
Darüber hinaus verwendeten die Beklagten weiterhin das „…“ der Klägerin.
Die Beklagten seien auch zur Freigabe des Domainnamens „….de“ verpflichtet.
Die Einwendungen der Beklagten gegen die Wirksamkeit der Regelungen des Händlervertrages würden nicht durchgreifen. Die angeblich fehlerhafte Auswahl eines neuen Vertragshändlers habe erst nach Beendigung des Händlervertrages zwischen den Parteien stattgefunden und habe dementsprechend keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Händlervertrages. Die Klägerin halte auch die Vorgaben an ein quantitativ-selektives Vertriebssystem ein.
Die Ansprüche seien auch nicht verwirkt. Während des Vertragsverhältnisses seien die Beklagten zur Nutzung berechtigt gewesen, anschließend habe eine längerfristige Duldung nicht mehr stattgefunden.
Die Klägerin habe sich auch nicht rechtsmissbräuchlich verhalten. Selbst wenn die Klägerin in ihren Navigationsgeräten noch auf die Beklagte zu 1) hingewiesen hätte, stehe dies den geltend gemachten Ansprüchen nicht entgegen. Die Beklagten könnten sich nicht entsprechend dem „unclean hands“-Einwand auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit berufen. Der entsprechende Vortrag der Beklagten sei zudem unschlüssig.
Soweit sich die Beklagten darauf berufen würden, dass die Klägerin kein Update für die Navigationsgeräte zur Verfügung gestellt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass die Beklagten das Update fehlerhaft eingespielt haben. Nach den Anweisungen der Firma … müssten vor dem Update alte Daten gelöscht werden.
Der Beklagte zu 2) hafte als alleiniger Geschäftsführer, da er aktiv an dem Unternehmen der Beklagten zu 1) beteiligt sei und aufgrund seiner Funktion Kenntnis von der Verletzungshandlung und die Möglichkeit gehabt habe, diese zu verhindern.
Die Klägerin könne ihre Ansprüche ferner auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche stützen, da die Beklagte zu 1) in unzutreffender Weise den Eindruck erwecke, sie sei autorisierte Vertragshändlerin der Klägerin.
Der Klägerin stünden auch die mit dem Antrag zu 5. geltend gemachten Vertragsstrafen zu. Die Beklagte zu 1) habe wie aus Anlagen K 26 und K 27 ersichtlich gegen ihr Unterlassungsversprechen verstoßen, indem sie den Eindruck erweckt habe, dass sie weiterhin autorisierte Vertragshändlerin der Klägerin sei. Die Festsetzung der ersten Vertragsstrafe mit einem Betrag von 8.000 EUR sei aufgrund von Dauer und Intensität der Rechtsverletzung angemessen, nachdem die Beklagte zu 1) ihr Verhalten für rund ein halbes Jahr nicht verändert habe. Aufgrund der fortgesetzten Verletzungshandlung sei auch die anschließend geltend gemachte und erhöhte zweite Vertragsstrafe von 15.000 EUR angemessen.
Für die vorgerichtliche Abmahnung macht die Klägerin Kosten in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 100.000 EUR zuzüglich Pauschale und Umsatzsteuer geltend, insgesamt 1.973,90 EUR.
Die von den Beklagten geltend gemachte Hilfsaufrechnung sowie das Zurückbehaltungsrecht seien gemäß § 393 BGB gesperrt, da die Klägerin deliktische Ansprüche geltend mache, dies erfasse auch die Ansprüche aus Vertragsverletzung.
Die Klägerin stützt ihren Klageantrag zu 1.a) vorrangig auf Markenrecht, sodann auf nachvertragliche Ansprüche, auf die Unterlassungserklärung und letztlich auf Ansprüche nach dem UWG. Ihren Klageantrag zu 1.b) stützt die Klägerin vorrangig auf das UWG, sodann auf nachvertragliche Ansprüche und letztlich auf die Unterlassungserklärung. Den Klageantrag zu 7. stützt die Klägerin vorrangig auf Markenrecht, sodann auf nachvertragliche Ansprüche, auf die Unterlassungserklärung und letztlich auf Ansprüche nach dem UWG.
Die Klägerin beantragt mit ihrer am 09.01.2019 zugestellten Klage und nach Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 24.06.2019 zuletzt, (sinngemäß)
1. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), bezüglich der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) eine Firmierung und/oder einen Zusatz zur Firmierung zu nutzen, die den Bestandteil „…“ oder „…“ enthalten und oder
b) durch den Geschäftsauftritt den Eindruck zu erwecken, autorisierter Vertragshändler (oder autorisierte Vertragswerkstatt) von … zu sein,
wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:
…
…
…
2. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr durch die Handlungen nach Ziff. 1. entstanden sind und künftig entstehen werden,
3. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage von Belegen und vollumfänglich Auskunft über Art und Umfang der unter Ziff. 1. beschriebenen Handlungen seit dem 27.06.2018 zu erteilen sowie über die Anzahl und Art der Produkte, die unter der Vorgabe, autorisierter Vertragshändler von … zu sein, seit dem 27.06.2018 vertrieben wurden,
4. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 1.973,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
5. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 23.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bezüglich 8.000 EUR seit dem 10.07.2018 und bezüglich 15.000 EUR seit dem 20.07.2018 zu zahlen,
7. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), bezüglich der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr mit Motorrädern und/oder Motorradzubehör das Zeichen „…“ und/oder „…“ in der Bundesrepublik Deutschland zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:
[wie Bilder im Ausspruch zu 7.]
8. die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen, durch Verzichtserklärung gegenüber der …., die Internet-Domain „….de“ freizugeben.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten rügen, dass es seitens der Klägerin an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle, da sich die Klägerin widersprüchlich verhalte. So verlange die Klägerin einerseits Unterlassung und führe die Beklagte zu 1) andererseits weiterhin in ihren Unterlagen als Vertragshändlerin. Das Verhalten der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich, was auch die Geltendmachung von markenrechtlichen Ansprüchen umfasse. Dies wirke sich auch auf den Feststellungsanspruch aus, da nicht unterschieden werden könne, welche angeblichen Schäden durch das Verhalten der Beklagten und welche durch das Verhalten der Klägerin hervorgerufen wurden.
Die Beklagten behaupten, die Klägerin behandle im Rahmen ihres selektiven Vertriebssystems nicht alle Vertragshändler gleich. Der neue Vertragshändler der Klägerin in der Stadt Rostock erfülle die Standards der Klägerin für Präsentation und Verkauf von Produkten der streitgegenständlichen Marke nicht.
Die Beklagten hätten ihren Online-Shop nach Vertragsende nach den Werbungsvorgaben der Klägerin für die zulässige Nutzung der streitgegenständlichen Zeichen für freie Händler gemäß der Anlage B1, Bl. 382 d.A., gestaltet.
Der aktuelle Datenbestand zu Vertragshändlern in den internen Navigationsgeräten der Klägerin sowie in Navigationsgeräten der Firma … weise noch immer die Beklagte zu 1) als „…“ aus. Aus diesem Grunde würden quasi täglich Kunden zur Beklagten zu 1) kommen, um erst dort feststellen zu müssen, dass die Beklagte zu 1) nicht mehr Vertragshändlerin der Klägerin sei. Dies würde zu erheblichem Aufwand bei den Beklagten und zu negativen Bewertungen im Internet führen. Bei den festinstallierten Navigationsgeräten der Klägerin sei die Beklagte zu 1) bis zum Herstellungsdatum im 2. Quartal 2019 noch genannt. Auf den weiteren Vortrag auf Bl. 513 d.A. wird verwiesen. Auch die mit dem Logo der Klägerin versehenen Navigationsgeräte des Herstellers … würden die Beklagte zu 1) statt der neuen Vertragshändlerin enthalten. Es gebe bisher kein Softwareupdate, das diesen fehlerhaften Datenbestand korrigiere.
Der Beklagte zu 2) habe am 05.08.2019 versucht, aktuelles Karten- und Datenmaterial auf ein Navigationsgerät der Firma … aufzuspielen, dies sei ihm aber trotz Kontakt mit dem Support der Firma … nicht gelungen. Auch auf dem Navigationsgerät eines Bekannten sei am 25.09.2019 trotz eines Updates noch die Beklagte zu 1) vermerkt gewesen.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass sie im Geschäftsverkehr nicht den Eindruck erwecken würden, autorisierter Händler der Klägerin zu sein. Die Beklagte zu 1) mache auf der Willkommensseite ihrer Webseite deutlich, dass sie bis 2017 Vertragshändlerin gewesen sei und stelle klar, dass sie lediglich die Nachfolgegesellschaft der Gesellschaft unter der alten Firmierung sei. Die historische Darstellung der Firmierung einer Gesellschaft sei zulässig und üblich.
Den Beklagten sei durch die Bezeichnung ihres Online-Shops auch nicht vorzuwerfen, dass sie die Zeichen „…“ oder „…“ verletzen würden, da sie stets nur das Kürzel „…“ verwendeten.
Die Verwendung der Zeichen im zweiten Bild des Klageantrages zu 1. sei zulässig, da es sich bei den gezeigten Produkten lediglich um frei für jeden käuflich erwerbbare Aufkleber bzw. Merchandising-Produkte handele. Generell beanstande die Klägerin ausschließlich die Verwendung von Produkten mit dem Kennzeichen und Logo der Muttergesellschaft der Klägerin, die frei im Handel erworben wurden und keinen Hinweis auf eine Händlereigenschaft beinhalten würden.
Soweit sich die Klägerin auf die vertraglichen Regelungen im Händlervertrag berufe, machen die Beklagten geltend, dass diese Regelungen unwirksam seien. Sie würden die Beklagten einseitig und unangemessen benachteiligen. Den Beklagten würden Pflichten auferlegt, die freie Händler nicht treffen würden. Die Gestaltung ihres Online-Shops sei aufgrund der Einhaltung der Werbevorgaben der Klägerin für freie Händler zulässig.
Die Beklagten wenden Verwirkung ein, da sie stets den Onlineshop unter der Bezeichnung „…“ bzw. die Domain www…..de verwendet hätten. Die Klägerin sei hiergegen nicht vorgegangen. Auch nach Ende des Vertrages habe die Klägerin dies zunächst weiter geduldet.
Die Beklagten erklären hilfsweise gegen die Zahlungsansprüche der Klägerin die Aufrechnung und machen ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Hierzu tragen sie vor, dass ihnen ein Anspruch auf Zahlung Zug um Zug gegen Herausgabe des Warenbestandes der Beklagten zu 1) zustehe. Denn aus den zusätzlichen Vertragsbestimmungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) ergebe sich eine Rücknahmepflicht der Klägerin. Die Beklagten hätten ihre Waren der Klägerin angeboten, die Klägerin habe dies jedoch abgelehnt. Die Klägerin befinde sich in Annahmeverzug, die Ersatzteile, das Spezialwerkzeug sowie Motorradbekleidung und Zubehör stünden für die Klägerin verpackt bereit. Die Beklagten bieten erneut Rückgabe an.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig.
1. Das LG Frankfurt a.M. ist örtlich zuständig, jedenfalls aufgrund rügeloser Einlassung nach § 39 ZPO.
2. Die Klägerin ist prozessführungsbefugt. Nach § 30 Abs. 3 MarkenG kann der Lizenznehmer mit Zustimmung des Markeninhabers Klage wegen der Verletzung einer Marke erheben. Eine solche Zustimmung liegt zur Überzeugung der Kammer aufgrund der entsprechenden Erklärung der Muttergesellschaft der Klägerin gemäß Anlage K 39, Bl. 496 d.A., vor. Sie wäre als Tochtergesellschaft der Markeninhaberin sogar ohne eigene Lizenz mit der entsprechenden Erklärung gemäß Anlage K 39 zur Prozessführung befugt, so dass es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin Inhaberin von Lizenzen ist, an dieser Stelle nicht ankommt.
3. Es fehlt der Klage auf Seiten der Klägerin auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann. Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, für die eine solche Prüfung nicht erforderlich ist. Bei Leistungsklagen ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist. Rechtsuchenden kann daher nur unter ganz besonderen Umständen der Zugang zu einer sachlichen Prüfung durch die Gerichte verwehrt werden. Grundsätzlich haben sie einen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte ihr Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden (BGH GRUR 2017, 1236 Rn. 37).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Soweit sich die Beklagten darauf berufen, dass im Internet und in Navigationsgeräten noch immer auf die Beklagte zu 1) als Vertragshändlerin verwiesen werde, begründet dies allein kein widersprüchliches Verhalten der Klägerin, das es rechtfertigen würde, der Klägerin jegliches Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen. Dies gilt auch für die von den Beklagten angeführten Webseiten, auf denen die Beklagte zu 1) bis Juli 2018 bzw. März 2019 noch geführt worden war. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass die Webseiten nicht mehr aktiv waren und dementsprechend auf ein Versehen ihrerseits nicht abgestellt worden seien, was aber mittlerweile behoben worden sei.
4. Die Klägerin kann sich für ihren Anspruch gemäß dem Antrag zu 2. auch auf das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse berufen.
II.
Die Klage ist aber nur teilweise begründet.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus Art. 9, 130 f. UMV gemäß dem Antrag zu 1.a) einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung eines „Zusatzes zur Firmierung“ mit dem Bestandteil „…“ oder „…“, nicht jedoch hinsichtlich der Unterlassung der Verwendung einer „Firmierung“.
a. Der Antrag ist im Hinblick auf den Bestandteil der Untersagung einer „Firmierung“ unbegründet. Denn die im Antrag in Bezug genommenen Bilder weisen sämtlich keine „Firmierung“ im Sinne einer Firma nach § 17 HGB auf. In den ersten beiden Bildern wird keine Firma genannt, im dritten Bild lautet die Firma „…“, die dementsprechend die Zeichen „…“ oder „..“ nicht enthält. Dementsprechend ist der Antrag insoweit auch gestützt auf die hilfsweise geltend gemachten Anspruchsgrundlagen nicht begründet.
b. Im Hinblick auf den Antragsbestandteil der Untersagung der Nutzung eines Firmenzusatzes ist der Antrag im Hinblick auf die ersten beiden Bilder unbegründet. Denn die beiden Bilder enthalten auch keinen Firmenzusatz. Dementsprechend ist der Antrag insoweit auch gestützt auf die hilfsweise geltend gemachten Anspruchsgrundlagen nicht begründet.
c. Die Klägerin kann aber verlangen, dass die Beklagten die Verwendung des Firmenzusatzes „(Nachfolgegesellschaft der … – …. GmbH)“ unterlassen.
Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 9, 130 f. UMV, den die Klägerin vorrangig geltend macht.
aa.
Die Beklagten haben mit dem angegriffenen Firmenzusatz das Zeichen „…“ der Klägerin jedenfalls in der konkret angegriffenen Verwendungsform markenmäßig benutzt.
Eine markenmäßige Benutzung eines Zeichens liegt vor, wenn die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke und insbesondere die Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (EuGH GRUR 2003, 55, 58 Rn. 51 – Arsenal FC; BGH GRUR 2007, 780, 782 – Pralinenform). Die Herkunftsfunktion ist beeinträchtigt, sofern das Zeichen zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verwendet wird (BGH GRUR 2014, 1101 Rn. 23 - Gelbe Wörterbücher). Daran fehlt es, wenn das Zeichen nur als dekoratives Gestaltungsmittel oder in einem rein beschreibenden Sinn verwendet wird (BGH GRUR 2014, 1101 Rn. 23 – Gelbe Wörterbücher; OLG Frankfurt GRUR 2015, 279 Rn. 19). Ob eine Zeichenverwendung vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden und daher im engeren Sinne markenmäßig verwendet wird, beurteilt sich nach dem Verständnis des Durchschnittsverbrauchers (EuGH GRUR 2007, 318 – Adam Opel; BGH GRUR 2008, 793 – Rillenkoffer; BGH GRUR 2007, 780, 782 – Pralinenform). Maßgeblich sind die Verkehrskreise, die von den Waren angesprochen werden (EuGH GRUR 2007, 318 Rn. 25 – Adam Opel; EuGH GRUR 2007, 971 Rn. 27 – Céline), wobei es auf die gattungsmäßige Produktart als solche, nicht auf anderweitige Einzelheiten wie Preis, Marketing, Vertriebsweg ankommt und eine Verengung auf die tatsächlichen Käufer unzulässig wäre (OLG Hamburg MarkenR 2005, 332, 334 – Junge Pioniere). Der Begriff des kennzeichenmäßigen Gebrauchs wird zudem im Interesse eines umfassenden Kennzeichenschutzes weit gefasst und es genügt die objektive, nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annimmt (EuGH GRUR 2003, 55 Rn. 57 – Arsenal Football Club; EuGH GRUR 2002, 692 – Hölterhoff; BGH GRUR 1981, 592, 593 – Championne du Monde).
Aus dem angegriffenen Firmenzusatz entnimmt der Verkehr, dass eine Beziehung zwischen der Klägerin und den Beklagten vorliegt. Hierdurch ist die Werbewirkung der Herkunftsfunktion der klägerischen (bekannten im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) Marke betroffen. Hierbei hat die Kammer insbesondere auch die angegriffene Gestaltung (Bild 3 des Klageantrags zu 1.a)) berücksichtigt, in der die Beklagten „… anbieten und in diesem Zusammenhang ihren Firmenzusatz auch in Zusammenhang mit den angebotenen Produkten setzen.
bb. Es liegt auch Verwechslungsgefahr vor, da Zeichen- und Warenidentität gegeben sind.
cc. Der Anspruch ist auch nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG ausgeschlossen. Danach kann der Inhaber einer Marke einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Marke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke zu benutzen, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.
Unter die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG fällt auch eine Benutzung der Marke als Hinweis darauf, dass der Werbende auf den Verkauf von Waren mit dieser Marke spezialisiert ist oder solche Waren instand setzt oder wartet (BeckOK-MarkenR/Kretschmar, 20. Ed. 2020, § 23 Rn. 46 m.w.N.).
Allerdings steht die Freistellung einer solchen Benutzung stets unter dem Vorbehalt, dass sie auch erforderlich ist. Die Benutzung einer Marke ist erforderlich, wenn die Information über den Zweck der Dienstleistung anders nicht sinnvoll übermittelt werden kann. Diese konkrete Benutzung muss praktisch das einzige Mittel darstellen, um eine solche Information zu liefern (EuGH GRUR 2005, 509 Rn. 34 – Gillette). Hiervon umfasst sind also nur Fälle, in denen diese Information praktisch nicht übermittelt werden kann, ohne die Marke zu benutzen. Um dies zu beurteilen, ist zu prüfen, ob es ggf. technische Standards oder Normen gibt, die geeignet sind, den angesprochenen Verkehrskreisen eine verständliche und vollständige Information über die Bestimmung der von dem Dritten vertriebenen Ware zu liefern (EuGH GRUR 2005, 509 Rn. 36 – Gillette), wie etwa Größenangaben, DIN-Normen etc. Gibt es für den betreffenden Warentyp solche Standards oder Normen, die der Dritte verwenden kann, um auf die Bestimmung seiner Ware hinzuweisen, ist die Benutzung der Marke also gerade nicht erforderlich, und nicht von § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG freigestellt (BeckOK MarkenR/Kretschmar, a.a.O., § 23 Rn. 49).
In Anwendung dieser Grundsätze ist die Benutzung in der konkreten Form, hier die Darstellung der Firmenhistorie der Beklagten zu 1), für die Beschreibung von Waren und Dienstleistungen der Beklagten zu 1) nicht erforderlich. Es ist im Impressum nicht notwendig, alte Firmenbezeichnungen aufzuführen. Die Beklagten weisen selbst darauf hin, dass es freie Händler gibt, die Produkte und Dienstleistungen in Bezug auf die Produkte der Klägerin anbieten können, ohne dass diese zuvor Vertragshändler mit einer entsprechenden ehemaligen Firmierung wären. Die Klägerin weist ferner zu Recht darauf hin, dass die Beklagte zu 1) sich hierdurch der Klägerin und ihrer nicht mehr bestehenden Position als Vertragshändlerin annähert.
dd. Der Anspruch ist auch nicht nach § 242 BGB wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen. Die Beklagten berufen sich insoweit darauf, dass die Klägerin die Beklagte zu 1) noch immer in den eigenen Navigationsgeräten sowie in Navigationsgeräten der Firma … als „…“ bzw. Vertragshändlerin führen würde und die Beklagte zu 1) auf einzelnen Webseiten noch bis Mitte 2018 bis März 2019 aufgeführt war. Dies bzw. die Gründe hierfür stehen zwischen den Parteien in Streit. Insbesondere hat die Klägerin vorgetragen, dass sie bereits im Jahr 2018 dafür Sorge getragen habe, dass aktualisiertes Kartenmaterial, das die neue Vertragshändlerin und nicht mehr die Beklagte zu 1) enthalte, zur Verfügung stehe.
Hierauf kommt es aber letztlich nicht an.
(1) Das LG Rostock hat in seiner Entscheidung zwischen den Parteien ausgeführt (Az. 3 O 491/19, Anlage B9, S. 7):
...
...
….
(2) Dem folgt die Kammer jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht. Dabei kann dahinstehen, ob die rechtliche Annahme des LG Rostock zutreffend ist oder nicht. Ferner kommt es letztlich nicht darauf an, ob die Beklagte zu 1) in den Navigationsgeräten aufgeführt ist oder nicht.
Von einem Rechtsmissbrauch kann nicht nur ausgegangen werden, wenn ein Recht bewusst zweckentfremdet zur Schädigung der Gegenpartei eingesetzt wird, sondern schon, wenn seine Ausübung aus anderen Gründen dem Gebot von Treu und Glauben widerspricht (Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB (2019), § 242 Rn. 216 m.w.N.). Im Hinblick auf den Zeitpunkt der zur Feststellung eines missbilligten Verhaltens notwendigen Abwägung ist auf denjenigen der Rechtsausübung abzustellen, wobei im Rechtsstreit alle Umstände zu berücksichtigen sind, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung eingetreten sind (Staudinger/Looschelders/Olzen, a.a.O., § 242 Rn. 218 m.w.N.). Die Feststellung eines Rechtsmissbrauchs verlangt die Berücksichtigung aller durch die Inanspruchnahme des Rechts objektiv betroffenen Interessen der Parteien. Die Interessenabwägung hat einzelfallbezogen zu erfolgen, wobei sich nicht jedes Interessenungleichgewicht rechtsbeschränkend auswirkt, sondern für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs eine grob und unerträglich empfundene Unbilligkeit zu verlangen ist. Ferner ist auf den Sinn und Zweck der Norm, auf die sich der rechtsmissbräuchlich handelnde Rechtsinhaber berufen will, und - wie allgemein im Rahmen des § 242 BGB - auf gesetzliche Wertungen, und Risikobeurteilungen zurückzugreifen, die in anderen Vorschriften zum Ausdruck kommen (Staudinger/Looschelders/Olzen, a.a.O., § 242 Rn. 221 m.w.N.). Ferner können subjektive Elemente in die Abwägung einfließen (Staudinger/Looschelders/Olzen, a.a.O., § 242 Rn. 222 m.w.N.).
In Anwendung dieser Grundsätze ist unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und des Verhaltens der Parteien nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Klägerin auszugehen.
Selbst wenn die Kammer unterstellt, dass die Beklagte zu 1) in den Geräten der Firma Garmin noch aufgeführt ist, führt dies nicht zu einem Rechtsmissbrauch, der die hier streitgegenständlichen Ansprüche zu Fall bringen würde.
Denn die Beklagten wenden sich mit ihrem Auftritt an einen viel weiteren Kreis als nur diejenigen Personen, die bereits über ein solches Navigationsgerät verfügen. Über den streitgegenständlichen Firmenzusatz werden sowohl alte als auch neue, potentielle Kunden angesprochen, für die es dementsprechend nicht darauf ankommt, ob die Beklagte zu 1) noch in einem ihnen nicht zur Verfügung stehenden Navigationsgerät genannt ist oder nicht.
Die Klägerin hat zudem durch ihren Vortrag sowie die vorgelegten E-Mails hinreichend deutlich gemacht, dass es ihr gerade nicht darum geht, weiterhin Werbung für die Beklagte zu 1) zu machen, sondern sie sich gerade darum bemüht, dass die Beklagten hinreichenden Abstand zu den Marken der Klägerin halten. Der Klägerin wäre dementsprechend im Hinblick auf die Navigationsgeräte allenfalls fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, das einen Rechtsmissbrauch hier nicht begründen vermag.
Nichts anderes gilt für die von den Beklagten angeführten Webseiten, zu denen die Klägerin dargelegt hat, dass diese veraltet seien und eigentlich nicht mehr aufgefunden werden sollten.
cc.
Auf die hilfsweise geltend gemachten Anspruchsgrundlagen kam es danach nicht mehr an.
d. Der Beklagte zu 2) haftet neben der Beklagten zu 1). Als alleiniger Geschäftsführer ist die Bezeichnung des Unternehmens (auch auf der Webseite) eine originäre Aufgabe des Geschäftsführers, so dass Kenntnis von der entsprechenden Verletzungshandlung vorlag und diese auch hätte abgestellt werden können (vgl. BGH GRUR 2010, 616 Rn. 34 - marions-kochbuch.de; OLG Köln CR 2014, 569).
a. Die Parteien sind Mitbewerber. Mitbewerber ist grundsätzlich jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht nicht nur dann, wenn zwei Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen. Es besteht vielmehr auch dann, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH WRP 2014, 1307 – nickelfrei).
An das konkrete Wettbewerbsverhältnis sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 2 Rn. 97 m.w.N.). So ist es z.B. unerheblich, wenn die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätig sind (z.B. Hersteller/Händler), sofern sie sich im Ergebnis an denselben Abnehmerkreis wenden (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 2 Rn. 102).
Dies ist hier der Fall, da die Beklagten sich ausweislich der angegriffenen Gestaltungen an Erwerber und Nachfrager von Dienstleistungen für …-Motorräder wenden.
b. Die Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen erfolgt auch im geschäftlichen Verkehr. Es liegt auch eine geschäftliche Handlung vor.
c. Die angegriffenen Gestaltungen sind jedoch nicht vollständig irreführend.
Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG unter anderem dann irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, wie z.B. deren Ausführung und Vorteile, enthält. Angaben sind Aussagen (oder Äußerungen) eines Unternehmens, die sich auf Tatsachen beziehen und daher inhaltlich nachprüfbar sind (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 Rn. 1.21). Für die Bewertung der Irreführung ist auf einen Durchschnittsverbraucher abzustellen, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren. Die Irreführung ist aufgrund des Gesamteindruckes der Werbung zu beurteilen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 Rn. 1.76). Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 5 UWG ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf Grund des Gesamteindrucks der Anzeige versteht. Einzelne Äußerungen einer in sich geschlossenen Darstellung dürfen deshalb nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 Rn. 1.81 m.w.N.).
In Anwendung dieser Grundsätze gilt hier folgendes:
aa.
Im Bild 1 sind zwei Motorräder zu sehen. Die Beklagte zu 1) weist dort darauf hin, dass sie von 1997 bis 2017 autorisierter Vertragshändler gewesen sei. Ferner gibt es einen Verweis auf die Webseite www…..de in Form eines Siegels mit der Aufschrift „…“.
Durch diese Gestaltung wird nicht der monierte Eindruck erweckt. Denn für den angesprochenen Verkehr ist klar ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) „bis 2017“ Vertragshändler „war“. Selbst wenn man eine Irreführung durch die Bezeichnung „…“ oder www….de annähme, würde diese hierdurch ausgeräumt, zumal in unmittelbarem Zusammenhang mit dem als Link gestalteten Siegel der Hinweis auf die ehemalige Vertragshändlerposition erfolgt.
Da der gerügte Eindruck bereits nicht entsteht, kann die Klägerin ihren Anspruch insoweit auch nicht auf die nachrangig geltend gemachten nachvertraglichen Ansprüche bzw. die abgegebene Unterlassungserklärung stützen.
bb.
Im Bild 2 ist ein Schild zu sehen, das die „Fahrzeugauslieferung“ kennzeichnet. Links und rechts vom Schriftzug wird die Wort-/Bildmarke der Klägerin verwendet. Unter dem Schild ist eine Fahne, auf der „…“ steht.
Nach den oben dargestellten Grundsätzen entsteht hierdurch – insbesondere auch durch die Verwendung der Wort-/Bildmarke der Klägerin – der irreführende Eindruck, dass eine entsprechende Vertragshändlerposition besteht. Es liegt dementsprechend eine Irreführung vor.
cc.
Bild 3 ist ein Screenshot des Online-Shops der Beklagten zu 1) unter www…..de. Darauf ist oben das Siegel „…“ zu erkennen, daneben die Bezeichnung „… 2004“, wobei die ersten drei Buchstaben „…“ fett sind. Darunter heißt es „… ®” und anschließend „Impressum: … (Nachfolgegesellschaft der … – … GmbH) ...“.
Unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes und in Anwendung der oben dargestellten Grundsätze erachtet die Kammer auch diese Gestaltung als irreführend.
d. Der Beklagte zu 2) haftet neben der Beklagten zu 1). Als alleiniger Geschäftsführer ist die Darstellung des Unternehmens und seiner Vertragsbeziehungen (auch auf der Webseite) eine originäre Aufgabe des Geschäftsführers. Der Beklagte zu 2) hätte diese Rechtsverletzung nach Ende des Händlervertrages abstellen müssen, so dass von einer entsprechenden Garantenstellung auszugehen ist (vgl. BGH GRUR 2014, 883 Rn. 17 ff. – Geschäftsführerhaftung).
4. Der Klägerin steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch (Antrag zu 3.) zu, jedoch nur hinsichtlich der Verletzungshandlungen gemäß dem Klageantrag zu 1.a). Der Anspruch ergibt sich aus bei einer markenrechtlichen Verletzung aus Art. 130 f. UMV, §§ 125b Nr. 1, 19 MarkenG. Die Auskunft ist auch verhältnismäßig.
Hinsichtlich des lediglich auf Wettbewerbsrecht gestützten Klageantrags zu 1.b) besteht hingegen kein Anspruch auf Auskunft, ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 9 UWG oder § 242 BGB. Auch auf die weiteren, geltend gemachten Anspruchsgrundlagen der nachvertraglichen Pflichten bzw. der Unterlassungserklärung kann der Auskunftsanspruch nicht gestützt werden (s.o.).
6. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) auch Anspruch aus § 339 BGB auf Zahlung von Vertragsstrafe wegen der weiteren Verwendung der Bezeichnung „…“ auf der Plattform www…. wie sich aus der Anlage zum Schreiben vom 18.06.2019 (Anlage K22, Bl. 315 d.A.) ergibt (Bl. 320 d.A.).
a. Denn dort verwendete die Beklagte zu 1) unter Verstoß gegen Ziff. 1.a der Unterlassungserklärung gemäß Anlage K20 (Bl. 314 d.A.) weiterhin die Bezeichnung als Firmierung „….“. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben. Der Verstoß erfolgte auch schuldhaft, jedenfalls in Form der Fahrlässigkeit. Die Beklagte zu 1) war nach Abgabe der Unterlassungserklärung verpflichtet, auf allen ihren Auftritten die Verwendung der entsprechenden Bezeichnung zu unterlassen. Die Höhe der Vertragsstrafe von 8.000,- EUR begegnet keinen Bedenken.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.
b. Die Beklagte zu 1) kann sich insoweit auch nicht auf eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht berufen.
Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass die Aufrechnung – und ebenso das Zurückbehaltungsrecht – bei Geltendmachung eines deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruchs bei vorsätzlicher Tatbegehung ausgeschlossen ist (BeckOK-BGB/Dennhardt, 53. Ed. 2020, § 393 Rn. 3 m.w.N.).
Insoweit ist hier auch von einer vorsätzlichen, jedenfalls „vorsatznahen“ (vgl. dazu BeckOGK/Skamel, Stand: 1.4.2020, § 393 BGB Rn. 8), Begehung auszugehen. Denn die Beklagten wussten aufgrund der Abmahnungen und aufgrund ihrer Unterlassungserklärung, dass sie zur Unterlassung verpflichtet waren.
Dies gilt auch für Vertragsstrafenansprüche wie den hiesigen (vgl. BeckOK-BGB/Dennhardt, a.a.O., § 393 Rn. 3 m.w.N.).
Darüber hinaus ist zwischen den Parteien streitig, ob die Voraussetzungen der Aufrechnung bzw. eines Zurückbehaltungsrechts vorliegen, insbesondere, ob die Waren tatsächlich noch vorhanden und „abholungsbereit verpackt“ sind. Zudem ist der Vortrag der Beklagten nicht hinreichend substantiiert. Während die Beklagten im Schriftsatz vom 19.03.2019, S. 10, Bl. 379 d.A., noch von einem Wert des Warenbestands von 342.956 EUR ausgingen, beziffern die Beklagten den Anspruch im Schriftsatz vom 04.03.2020, S. 1, nunmehr auf 778.962,75 EUR, nehmen hierfür lediglich auf einen Schriftsatz der Beklagten an die Klägerin vom 04.03.2020 nebst Anlagen Bezug und bieten im Übrigen hierfür keinen Beweis an.
7. Die Klägerin hat ferner gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung der weiteren Vertragsstrafe von 15.000 EUR (ebenfalls Antrag zu 5.). Hierfür beruft sich die Klägerin auf die Verletzungsform in Anlage K23, Bl. 322 d.A.
Wie oben dargestellt, wird durch das zweite Bild gemäß Antrag zu 1. der Eindruck erweckt, die Beklagte zu 1) sei Vertragshändlerin der Klägerin. Dieses Bild ist auch Gegenstand des zweiten Vertragsstrafebegehrens nach Anlage K23, Bl. 322 d.A., so dass von einem entsprechenden Eindruck und damit einem Verstoß gegen die Regelung in Ziff. 1.b des Unterlassungsversprechens auszugehen ist. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
Die Höhe des geltend gemachten Vertragsstrafebegehrens begegnet angesichts des Umstandes, dass es sich um einen weiteren, zweiten Verstoß handelt, keinen Bedenken. Die Beklagte zu 1) handelte auch schuldhaft.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.
8. Die Klägerin kann von den Beklagten ferner die Unterlassung der Verwendung gemäß den Abbildungen in Antrag zu 7. (Bl. 421 ff. d.A.) aus Art. 9, 130 f. UMV verlangen.
Die Beklagten haben hier die Zeichen der Klägerin, einerseits die Wort-/Bildmarke, andererseits das Zeichen „…“ in markenmäßiger Form benutzt, ohne hierzu, insbesondere nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, berechtigt zu sein.
In Anwendung der oben dargestellten Grundsätze gilt insoweit folgendes:
aa. Bilder 1-3, 5-12 (Bl. 421 ff. d.A.)
Die von den Beklagten verwendeten Kennzeichen sind nicht auf das jeweils angebotene Produkt der Beklagten aufgebracht, sondern befinden sich dahinter an der Wand. Die Verwendung der Kennzeichen, insbesondere der Wort-/Bildmarke, aber auch des Zeichens in der Domain sind in diesem Zusammenhang in Anwendung der oben dargestellten Grundsätze nicht erforderlich, um auf die Herkunft des Produkts aus dem Hause der Muttergesellschaft der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG hinzuweisen.
Soweit sich die Beklagten darauf berufen, dass es sich um alte Abbildungen aus der Zeit vor dem Ende des Händlervertrages handelt, ist dies unbeachtlich. Denn die Beklagten durften die Zeichen in der dort dargestellten Form nur während der Vertragslaufzeit nutzen. Allein aus dem Umstand, dass die Fotografien damals zulässigerweise erstellt und ggf. auch genutzt wurden, ergibt sich nicht, dass die Zeichen der Klägerin weiterhin – unter Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG – genutzt werden können.
bb. Bild 4 (Bl. 423 d.A.)
Gleiches gilt auch für die Abbildung, auf der ein Motorrad von hinten zu sehen ist und oben auf dem Baldachin „www….“ (als Teil der Domain „www….-.de“) zu erkennen ist.
cc. Bilder 13, 14 (Bl. 431 f. d.A.)
Schließlich stellen auch die dargestellten Tonnen mit dem Zeichen „…“ auf einer Messe eine unzulässige Benutzung dar. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
c. Der Beklagte zu 2) haftet als Geschäftsführer neben der Beklagten zu 1) (vgl. oben).
d. Der Anspruch ist auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen (vgl. oben).
9. Auch die für den Unterlassungsanspruch jeweils erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigen Beklagten, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel).
10. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.
11. Die Klägerin kann von der Beklagten hingegen nicht verlangen, dass diese den Domainnamen (…).de freigibt (Antrag zu 8.).
a. Die Registrierung einer Domain als solche stellt in der Regel keine Markenrechtsverletzung dar (BGH GRUR 2008, 912 – metrosex; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl. 2018, § 14 Rn. 544). Es kann also – anders als bei Ansprüchen gegründet auf die Verletzung eines Namensrechts nach § 12 BGB – wegen der Registrierung einer Domain nicht die Löschung dieser Domain oder deren Freigabe verlangt werden (Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 14 Rn. 544).
Ähnliche Grundsätze gelten auch bei Geltendmachung eines Unternehmenskennzeichens (vgl. OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2017, 107 Rn. 10). Ein Verzicht auf die Domain kann insoweit nur verlangt werden, wenn jedwede potentielle Verwendung des Domainnamens unterbunden werden könnte (BGH GRUR 2007, 888 – Euro Telekom; BGH GRUR 2008, 912 Rn. 37 – Metrosex; Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 15 Rn. 108 m.w.N.).
Grund hierfür ist insbesondere, dass nicht jede Benutzung der Domain für eine aktive Webseite eine Markenrechtsverletzung begründet. Es ist vielmehr im Hinblick auf die jeweils konkret in Rede stehende Nutzung zu prüfen, ob alle Voraussetzungen eines Verletzungstatbestandes erfüllt sind, ob die Domain also im geschäftlichen Verkehr im Inland verwendet wird, ob eine markenmäßige Benutzung vorliegt und ob die Waren oder Dienstleistungen, für die die Domain verwendet wird, mit den von der geschützten Marke erfassten ähnlich sind (Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 14 Rn. 544). Es müssen also zur reinen Registrierung weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich eine hinreichend konkrete Gefahr für die Verwirklichung der weiteren Merkmale des Verletzungstatbestandes ergibt. Hieran fehlt es z.B., wenn eine Benutzung in Betracht kommt, bei der die Domain vom Verkehr als beschreibende Angabe und nicht als Marke aufgefasst wird.
Ein solcher notwendiger Bezug kann grundsätzlich vorliegen, wenn feststeht, dass die Domain für ein in einer ähnlichen Branche tätiges Unternehmen registriert wurde (LG Düsseldorf, Urt. v. 29.06.2011 – 2a O 78/11, BeckRS 2016, 20176 – felgenretter.info; Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 14 Rn. 544). Auch in solchen Fällen kann aber nicht verlangt werden, dass in die Löschung der Domain eingewilligt oder diese freigegeben wird, sondern vielmehr nur die Unterlassung der Verwendung der Domain zur Kennzeichnung bestimmter Waren oder Dienstleistungen (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.05.2018 – 2-03 O 175/18, MMR 2019, 124; vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 29.06.2011 – 2a O 78/11, BeckRS 2016, 20176 – felgenretter.info).
b. In Anwendung dieser Grundsätze konnte von den Beklagten die Freigabe der streitgegenständlichen Domain nicht verlangt werden. Denn wie oben dargestellt ist bei Domainnamen grundsätzlich derjenige berechtigt, der den Namen zuerst registriert. Die Beklagten können ihren Onlineshop grundsätzlich in einer anderen, insbesondere § 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG entsprechenden Art und Weise oder aber zum Angebot gänzlich anderer Waren nutzen, so dass eine Freigabe ausscheidet.
c. Auch aus dem Händlervertrag und den nachvertraglichen Pflichten ergibt sich ein Freistellungsanspruch nicht. Denn dort ist ebenfalls nur von der Einstellung der Nutzung der Zeichen der Klägerin die Rede. Die Registrierung einer Domain selbst ist aber keine Markennutzung (s.o.).
13. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich jeweils aus § 709 ZPO.
14. Auf den Schriftsatz vom 02.04.2020 war nicht erneut rechtliches Gehör zu gewähren. Auch war die mündliche Verhandlung nicht nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Denn der Schriftsatz enthält keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag. Soweit die Beklagten um Unterrichtung bitten, ob die Kammer angesichts der Formulierung im Schriftsatz der Klägerseite vom 02.03.2020 zuvor weitere Hinweise erteilt hat, so war dies nicht der Fall. Soweit der Schriftsatz der Beklagten vom 02.04.2020 neuen Tatsachenvortrag enthält, der nicht in Erwiderung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 02.04.2020 erfolgte, war diese nach § 296a ZPO zurückzuweisen.