Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 06.05.2020 – 2-09 S 2/20

ECLI:DE:LGFFM:2020:0506.2.09S2.20.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt am Main , 33 C 3513/18 (28), Beschluss

Tenor

In dem Rechtsstreit ... wird das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 06.04.2020 betreffend die Vorsitzende Richterin am Landgericht …, die Richterin am Landgericht … und den Richter am Landgericht … für unbegründet erklärt.

Gründe

I.

Die Klägerin und Berufungsklägerin hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 12.12.2019, zugestellt am 19.12.2019, mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.01.2020, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, Berufung eingelegt. Diese hat ein neuer Prozessbevollmächtigter der Klägerin mit Schriftsatz vom 19.03.2020 fristgemäß begründet.

Mit Beschluss vom 26.03.2020 hat die 9. Zivilkammer darauf hingewiesen, dass sie beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen, da diese keine Aussicht auf Erfolg hat. Dieser Beschluss wurde ausweislich Empfangsbekenntnis dem Klägervertreter am 02.04.2020 zugestellt.

Mit Schreiben vom 06.04.2020 hat der Klägerin sämtliche an dem Beschluss mitwirkende Richter wegen Befangenheit abgelehnt und mit Schreiben vom 24.04.2020 hat eine neue Prozessbevollmächtigte nach gewährter Fristverlängerung zu dem Hinweisbeschluss Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Schriftsätze Bezug genommen.

Nach Übersendung der dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter, auf welche verwiesen wird, hat die Klägerin hierzu keine Stellung genommen.

II.

Das Ablehnungsgesuch ist gemäß §§ 43, 44 ZPO formgerecht angebracht. Es ist jedoch unbegründet.

Nach § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, was voraussetzt, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei braucht der Richter nicht objektiv befangen zu sein, sondern es genügen Gründe, die von dem Standpunkt einer vernünftigen Partei einen solchen Schluss nahe legen (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 33. Auflage, 2020, § 42, Rdnr.9 mwN).

Solche Gründe liegen hier allerdings nicht vor. Allein die Tatsache, dass das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter durch den Hinweisbeschluss eine bestimmte Rechtsauffassung zu erkennen gegeben hat, rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit. Die Möglichkeit einer Richterablehnung hat nicht den Sinn, den abgelehnten Richter zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung zu veranlassen (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 33. Auflage, 2020, § 42, Rdnr. 14, 26 mwN).

Soweit sich das Ablehnungsgesuch darauf stützt, dass die Kammer in dem Hinweisbeschluss angeblich willkürlich einen anderen Sachverhalt herangezogen oder Tatsachenbehauptungen falsch interpretiert habe, ist dies nicht nachvollziehbar, zumal der Hinweisbeschluss keine Schilderung des Sachverhaltes enthält. Weiterhin sieht das Gesetz in § 522 Abs. 2 ZPO eine unverzügliche Zurückweisung der Berufung vor, auf die zuvor hinzuweisen ist, was das Gericht mit dem angegriffenen Beschluss getan hat. Eine vorherige Stellungnahme der Berufungsbeklagten ist nicht notwendig. Im Übrigen hat die Kammer in dem Hinweisbeschluss ihre Rechtsansicht ausführlich unter Verweis auf einschlägige Kommentarliteratur und Rechtsprechung begründet und dargelegt, so dass weder eine krasse Missdeutung von Normen noch eine Rechtsbeugung vorliegt. Zudem begründet die Äußerung von Rechtsansichten keinen Grund, aus dem alleine sich die Befangenheit der Richter ergeben kann.

Andere Gründe zur Begründung der Befangenheit sind weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass das Gesuch als unbegründet zurückzuweisen war.