Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 27.05.2020 – 3-08 O 46/19

ECLI:DE:LGFFM:2020:0527.3.08O46.19.00

Anmerkung

anfechtbar

Tenor

1.

Das Versäumnisurteil vom 30.10.2019 wird aufrechterhalten.

2.

Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ein Kraftfahrzeug als Taxi gemäß dem PBefG zu nutzen, das über keine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz verfügt, mithin ein nicht konzessioniertes Taxi im Gelegenheitsverkehr eingesetzt wird, wie geschehen in dem über den in dem Versäumnisurteil genannten Zeitpunkt hinausgehenden Zeitraum vom 08.10.2018 bis zum 01.11.2018.

3.

Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Erbringung dieser Sicherheitsleistung fortgesetzt werden.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen wettbewerblichen Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen das PBefG.

Der Kläger ist eine Taxiunternehmervereinigung, der etwa ¾ aller ….. Taxiunternehmen angehören. In ….. gibt es 1.712 Taxifahrzeuge mit jeweils einer eigenen Ordnungsnummer. Das Ordnungsamt der Stadt ….. weist in der Genehmigungsurkunde für den Verkehr mit Taxis jedem Fahrzeug, das als Taxi eingesetzt wird, eine Ordnungsnummer zu. Dabei wird das KFZ-Kennzeichen in der Genehmigungsurkunde vermerkt.

Die Beklagte ist Taxiunternehmerin in ….. und verfügt in Frankfurt am Main über keine Konzession. Sie ist Konzessionärin des Taxis mit der Ordnungsnummer ….. der Gemeinde ….., die dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen ….. zugeordnet war. Dieses Fahrzeug war mit einem Motorschaden ausgefallen. Da eine Reparatur aufgrund der Schwere des Schadens nicht wirtschaftlich war, entschied sich die Beklagte zu einem Neuwagenkauf. Bis zur Lieferung des Ersatzwagens dauerte es rund 2 Monate. Das neue Fahrzeug mit dem Kennzeichen ….. wurde am 31.10.2018 zugelassen, ihm wurde am 01.11.2018 die Taxiausrüstung eingebaut und es erhielt im Rahmen der Konzessionierung die Ordnungsnummer ….., die das nicht mehr fahrbereite und in Zahlung gegebene Altfahrzeug mit dem Kennzeichen ….. zuvor hatte. Die ….. stellte der Beklagten für den Zeitraum zwischen Motorschaden des Altfahrzeuges und Zulassung des Neufahrzeuges einen Ersatzwagen mit Taxiausstattung zur Verfügung, nämlich das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ….., ein voll ausgestattetes Fahrzeug zur Personenbeförderung als Taxi. Es wurde von der Beklagten im Zeitraum vom 08.10.2018 bis zum 01.11.2018 im ….. Stadtgebiet mit der Ordnungsnummer ….. betrieben und für Personenbeförderungen eingesetzt. Diese Ordnungsnummer ist weder in ….. noch in ….. dem Fahrzeug ….. zugeordnet. Eine entsprechende Anzeige an das ….. Ordnungsamt unterblieb, woraufhin die Beklagte ein Ordnungsgeld zu entrichten hatte.

Vorliegend hatte der Kläger zunächst wegen des Vorwurfs des unberechtigten Bereithaltens eines Taxis Klage gegen die Beklagte vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhoben (Az. 3-06 O 11/19). Nachdem die Beklagte in dem Verfahren mit dem Az. 3-06 O 11/19 im Rahmen ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen hatte, dass sie ein nicht konzessioniertes Fahrzeug für eine Personenbeförderung am 29.10.2018 eingesetzt hatte, ließ der Kläger die Beklagte fruchtlos mit anwaltlichem Schreiben vom 09.04.2019 (Bl. 6 ff. d.A.) wegen des wettbewerbswidrigen Betreibens eines nicht konzessionierten Taxis abmahnen und leitete in der Folge das hiesige Verfahren ein.

Der Kläger trägt vor, das von der Beklagten eingesetzte Ersatzfahrzeug habe nicht über die entsprechenden Ausstattungen verfügt, da es sich um ein zugelassenes Ersatztaxi der Stadt ….. gehandelt habe, welches nicht in der Gemeinde ….. als Ersatztaxi für die Ordnungsnummer ….. hätte genehmigt werden können. Auch sei durch den Einsatz der Ordnungsnummer ….. für ein Taxi mit ….. Kennzeichen die Nachverfolgung gezielt verschleiert worden.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe der begehrte Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3, 3a, 8 UWG i.V.m. §§ 2, 9 Abs.1 Nr. 5, 46 PBefG gegen die Beklagte zu, welche sich etwaiges Fehlverhalten ihres Personals oder beauftragter Dritter zurechnen lassen müsse.

Ursprünglich hat der Kläger nach der Rücknahme des Antrags auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ein Kraftfahrzeug als Taxi gemäß dem PBefG zu nutzen, das über keine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen nach dem PBefG verfügt, mithin ein nicht konzessioniertes Taxi im Gelegenheitsverkehr eingesetzt wird, wie geschehen am 29.10.2018 gegen 10:30 Uhr.

Auf diesen Antrag ist in der Sitzung vom 30.10.2019 gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil ergangen (vgl. Bl. 36 d.A.). Gegen dieses Versäumnisurteil, das dem Beklagten am 08.11.2019 zugestellt wurde, hat dieser mit dem am 20.11.2019 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil vom 30.10.2019 aufrechtzuerhalten und die Beklagte darüberhinausgehend zu verurteilen,

es bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ein Kraftfahrzeug als Taxi gemäß dem PBefG zu nutzen das über keine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz verfügt, mithin ein nicht konzessioniertes Taxi im Gelegenheitsverkehr eingesetzt wird, wie geschehen in dem über den in dem Versäumnisurteil genannten Zeitpunkt hinausgehenden Zeitraum vom 08.10.2018 bis zum 01.11.2018.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben

und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Vorgehen wegen desselben historischen Vorgangs, nämlich dem Ereignis am 29.10.2018, in zwei Verfahren seitens des Klägers rechtsmissbräuchlich sei und nur der Verursachung zusätzlicher Kosten diene.

Einer gesonderten Genehmigung im Sinne einer Konzessionierung bedürfe es nicht, wenn es – wie hier – zu Notständen oder Betriebsstörung im Sinne des § 2 Abs. 5 PBefG gekommen sei.

Ein Wettbewerbsvorteil für die Beklagte gebe es nicht, da es nur um einen Austausch eines ohnehin konzessionierten Fahrzeuges gehe. Den Mitgliedern der Klägerin sei kein Wettbewerbsnachteil entstanden. Mangels des zeitgleichen Einsatzes von zwei Taxen sei der Verstoß auch nicht spürbar im Sinne des § 3a UWG.

Die Akte des Landgerichts Frankfurt am Main mit dem Az. 3-06 O 11/19 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Die Rechtsverfolgung des Klägers ist nicht nach § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich.

Nach dieser Vorschrift ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung wegen einer nach § 3 oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs führt im Erfolgsfalle zur Unzulässigkeit der Klage und ist von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 47 – Bauheizgerät; BGH, GRUR 2019, 199, Rn. 20– Abmahnaktion II; BGH, GRUR 2019, 631, Rn. 62 – Das beste Netz). Die Verfolgung kerngleicher oder auch ähnlich gelagerter Wettbewerbsverstöße zwischen denselben Parteien in getrennten Verfahren kann ein Indiz für Rechtsmissbrauch darstellen, sofern es an berechtigten Gründen für eine solche Aufspaltung fehlt (vgl. BGH, GRUR 2009, 1180, Rn. 20 – 0,00 Grundgebühr). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Kläger von dem weiteren Verstoß erst später Kenntnis erlangt, diesen aber ohne weiteres, etwa in einer erweiterten Abmahnung, hätte mitverfolgen können (KG WRP 2010, 1273 (1274)).

Einen sachlichen Grund stellt es dar, wenn die getrennte Anspruchsverfolgung aufgrund von möglichen Unterschieden in der rechtlichen Beurteilung oder Beweisbarkeit des jeweiligen Verstoßes als der prozessual sicherste Weg zur Durchsetzung des Rechtsschutzbegehrens erscheint (vgl. BGH, GRUR 2019, 631, Rn. 62 m.w.N. – Das beste Netz; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, a.a.O., § 8 Rn. 4.14 m.w.N.). Gleiches gilt, wenn das Risiko der Verzögerung eines bereits eingeleiteten Klageverfahrens durch eine nachträgliche Klageerweiterung besteht (KG, MD 2015, 1242).

Vorliegend hat der Kläger zunächst wegen des Vorwurfs des unberechtigten Bereithaltens eines Taxis Klage gegen die Beklagte vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhoben (Az. 3-06 O 11/19) und erst nachdem die Beklagte in dem dortigen Verfahren im Rahmen ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen hatte, dass sie ein nicht konzessioniertes Fahrzeug für eine Personenbeförderung am 29.10.2018 eingesetzt hatte, die Beklagte wegen des wettbewerbswidrigen Betreibens eines nicht konzessionierten Taxis abmahnen und in der Folge das hiesige Klageverfahren einleiten lassen. Dass die hiesige Klage separat erhoben wurde, ist nicht rechtsmissbräuchlich. Ein sachlicher Grund für die Erhebung gesonderter Klagen ist, dass die Gefahr bestand, dass sich die Rechtsdurchsetzung in der einen Hinsicht anders - und insbesondere zeitaufwändiger - gestalten kann als in der anderen Hinsicht.

Dies ergibt sich hier zum einen daraus, dass für den Kläger das Risiko der Verzögerung des bereits eingeleiteten Klageverfahrens 3-06 O 11/19 durch eine nachträgliche Klageerweiterung bestanden hat (so auch KG, MD 2015, 1242).

Das Verfahren vor der 6. Kammer für Handelssachen war seit dem 11.02.2019 anhängig und im Zeitpunkt der Einreichung der Klageerwiderung war bereits für den 02.07.2019 ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Die Erweiterung der Klage mit Schriftsatz vom 07.05.2019 hätte – schon aufgrund des dann anzufordernden Kostenvorschusses – die Gefahr der Aufhebung des ursprünglich anberaumten Verhandlungstermins und somit eine mögliche Verzögerung des Rechtsstreits mit sich gebracht.

Ferner sind in dem Verfahren mit dem Az. 3-06 O 11/19 und dem hiesigen Verfahren unterschiedliche Vorwürfe und Lebenssachverhalte streitgegenständlich, nämlich einerseits das Bereithaltens eines Taxis und andererseits das Nutzen eines Taxis ohne Konzession. Wie das hiesige und das vor der 6. Kammer für Handelssachen geführte Verfahren zeigen, können sich insoweit unterschiedliche Beweislagen ergeben, was wiederum einen sachlichen Grund für die separate Geltendmachung der Vorwürfe darstellt; zumal gerade bei in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüchen die Gefahr besteht, dass ein an sich ohne viel Aufwand durchsetzbarer Anspruch zunächst nicht ausgeurteilt wird.

In Anbetracht dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass der Kläger zudem den Antrag auf Erstattung der Abmahnkosten für die Abmahnung vom 09.04.2019 zurückgenommen hat.

II.

Die Klage ist auch begründet.

1.

Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 30.10.2019 ist der Prozess nach § 342 ZPO die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgemäß im Sinne der §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden.

2.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte der begehrte Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 3, 3a, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 Nr. 5, 46 PBefG zu.

a) Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er kann sich auf die Verbandsklagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berufen.

b) Die Beklagte ist passivlegitimiert. Schuldner der in § 8 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt (BGH, GRUR 2016, 395 Rn. 23 – Smartphone Werbung). Darüber hinaus bestimmt § 8 Abs. 2 UWG, dass Zuwiderhandlungen von Mitarbeitern oder Beauftragten des Unternehmens dem Unternehmen zuzurechnen sind. So liegt es hier. Die Beklagte muss sich die Handlung ihrer Mitarbeiter und Beauftragten zurechnen lassen.

c) Das Betreiben bzw. Nutzen eines Fahrzeuges ohne im Besitz einer für dieses Fahrzeug erteilten Genehmigung für den Verkehr mit Taxen zu sein, ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG unzulässig. Darin ist zugleich eine unlautere geschäftliche Handlung i.S.v. §§ 3, 3a UWG zu sehen.

aa) Bei der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG. Davon ist u.a. auszugehen, wenn die Norm für die Betätigung auf einem bestimmten Markt eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis vorsieht und damit im Interesse der Marktteilnehmer eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Waren oder Dienstleistungen sicherstellen will (BGH, GRUR 2017, 95 Rn. 16 – Arbeitnehmerüberlassung). Zu diesen Normen zählen insbesondere auch Zulassungsregelungen für die Personenbeförderung (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 38. Aufl. 2020, § 3a Rn. 1.83). Die Genehmigungspflicht dient dem Interesse des Taxengewerbes an einem unverfälschten Wettbewerb und dem Verbraucherschutz (BGH, GRUR 2013, 412 Rn. 15 – Taxibestellung; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2018, 199 Rn. 13 – Ersatz-Taxi; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2017, 17 – UBER POP).

bb) Durch das Betreiben bzw. Nutzen eines Fahrzeuges ohne im Besitz einer für dieses Fahrzeug erteilten Genehmigung für den Verkehr mit Taxen zu sein, hat die Beklagte gegen die Genehmigungspflicht der §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 Nr. 5, 46 PBefG verstoßen.

Sie ist als Unternehmerin i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 2 PBefG Adressatin der Genehmigungspflicht. Das als Ersatzfahrzeug von der Beklagten genutzte Taxi mit dem Kennzeichen ….. wurde ohne die erforderliche Genehmigung betrieben. Eine Genehmigung für die Ordnungsnummer ….. der Gemeinde ….. wurde nur dem Taxi mit dem Kennzeichen ….. erteilt, das aufgrund eines Motorschadens ausgefallen war und nicht dem hier eingesetzten Fahrzeug mit dem Kennzeichen …..

cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten lag zum hier maßgeblichen Zeitpunkt keine Ausnahmesituation i.S.v. § 2 Abs. 5 PBefG vor, welche es der Beklagten erlaubt hätte das Ersatzfahrzeug mit dem Kennzeichen …..vom 08.10.2018 bis zum 01.11.2018 ohne Genehmigung als Taxi zu nutzen.

Gemäß § 2 Abs. 5 PBefG bedarf der vorübergehende Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen oder Betriebsstörungen im Verkehr ausnahmsweise keiner Genehmigung. Eine Betriebsstörung kann etwa dann vorliegen, wenn Fahrzeuge oder Betriebseinrichtungen beschädigt sind und somit nicht eingesetzt werden können (Bauer, PBefG, § 2 Rn. 24). Für die Dauer der Betriebsstörung ist daher der Einsatz eines Ersatzfahrzeugs ohne die erforderliche Genehmigung zulässig. Sofern der angezeigte Zeitraum unter 72 Stunden liegt, erfolgt keine Eintragung des KFZ-Kennzeichens des Ersatztaxis in der Konzessionsurkunde. Dann genügt die Mitführung der Bescheinigung über das Ersatztaxi neben dem Auszug aus der Konzessionsurkunde (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 18.01.2017 – 3/8 O 159/16, BeckRS 2017, 143893, Rn. 2). Erst wenn die Betriebsstörung länger als 72 Stunden anhält, ist eine Genehmigung nach der Ausnahmeregelung einzuholen (OLG Frankfurt a.M., GRUR 2018, 199, Rn, 16 – Ersatz-Taxi). Die Unternehmer der an der Störung betroffenen Betriebe haben dann der Genehmigungsbehörde Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 5 S. 2 PBefG). Da es sich bei § 2 Abs. 5 PBefG um eine Ausnahmeregelung handelt, ist sie eng auszulegen. Durch das PBefG soll gewährleistet werden, dass nur zugelassene Fahrzeuge eingesetzt werden. Sinn und Zweck des Genehmigungsvorbehalts ist es, Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Nahverkehrs zu gewährleisten. Es soll sichergestellt werden, dass nur rechtmäßige Verkehrsleistungen erbracht werden. Dies kann nur durch den Genehmigungsvorbehalt kontrolliert werden (Heinze in Heinze/Fehling/Fiedler, § 2 PBefG, 2. Aufl. 2014 Rn. 2; OLG Frankfurt a.M., GRUR 2018, 199, Rn. 17 – Ersatz-Taxi).

Vorliegend hat die Beklagte unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze mangels Vorliegens einer Ausnahmesituation i.S.v. § 2 Abs. 5 PBefG, nach welcher keine Genehmigung erforderlich ist, gegen § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG verstoßen. Denn die Beklagte hat das Ersatzfahrzeug mit dem Kennzeichen ….. unstreitig vom 08.10.2018 bis zum 01.11.2018 – und somit länger als 72 Stunden – mit der Ordnungsnummer ….. der Gemeinde ….. genutzt, ohne der Genehmigungsbehörde die Betriebsstörung mitzuteilen oder eine Genehmigung nach der Ausnahmeregelung einzuholen.

d) Der Verstoß ist auch spürbar i.S.d. § 3a UWG. Verstöße gegen Marktverhaltensregelungen, die – wie auch die Zulassungsregel des PBefG – dem Schutz der Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher dienen, sind dabei grundsätzlich geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Die Spürbarkeit wird vermutet (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2018, 199 Rn. 18 – Ersatz Taxi; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 3a, Rn. 1.102).

Die Beklagte konnte keine Umstände darlegen, die diese Vermutung erschüttern. Die Spürbarkeit kann insbesondere nicht deswegen verneint werden, weil die Beklagte - anders als in dem von dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Ersatz-Taxi-Fall (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2018, 199) - hier nicht gleichzeitig das genehmigte Taxi neben dem Ersatzfahrzeug einsetzte. Ob neben dem Ersatzfahrzeug ohne Konzession ein weiteres Taxi eingesetzt wurde, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Beklagte ein Taxi eingesetzt hat, welches nicht konzessioniert war. Dies allein stellt schon einen so schwerwiegenden Verstoß dar, der für die Zukunft sanktioniert werden muss (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 18.01.2017 – 3-8 O 159/16, BeckRS 2017, 143893, Rn. 26).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 S. 1 ZPO und die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.