Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 29.06.2020 – 2-24 O 11/20

ECLI:DE:LGFFM:2020:0629.2.24O11.20.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist anfechtbar

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin zu 3. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin zu 3. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da für diese die Voraussetzungen von § 116 S.1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Danach setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für parteifähige Vereinigungen abgesehen von der fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit voraus, dass ein Unterlassen der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Jedenfalls diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Im Einzelnen:

Bei der Antragstellerin zu 3. handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und daher um eine parteifähige Vereinigung im Sinne des § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH NZG 2011, 343, 343). Soweit die Antragstellerin zu 3. vorträgt, es handele sich bei ihr um eine „Familien-GbR“, deren Ziel und Zweck „einzig die Errichtung einer zu vermietenden Immobilie“ gewesen sei, ergibt sich hieraus keine abweichende Beurteilung. Denn unterstellt man einen solchen Willen der Gesellschafter, soll die Antragstellerin zu 3. als Außengesellschaft bürgerlichen Rechts am Rechtsverkehr teilnehmen.

Die vom Gesetzgeber geforderte Betroffenheit „allgemeiner Interessen“ setzt eine Auswirkung über den konkreten Einzelfall hinaus voraus. Die Entscheidung muss also größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können (BGH NZG 2011, 343, 344; Wache in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 166 Rn. 26; Liegl in Poller/Härtl/Köpf, Gesamtes Kostenhilferecht, 3. Auf 2018, § 116 ZPO, Rn. 29). Solche „allgemeinen Interessen“ hat die Antragstellerin zu 3. indes nicht dargetan. Soweit sie vorträgt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung diene vorliegend jedenfalls auch dazu, noch nicht gezahlte Gerichtsgebühren aus einem Beschwerdeverfahren der Staatskasse zuzuführen, begründet dieser Umstand kein „allgemeines Interesse“. Denn das individuelle Interesse eines anderen Gläubigers stellt in der Regel kein schutzwürdiges „allgemeines Interesse“ im Sinne des § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO dar (OLG Karlsruhe, NJOZ 2013, 1939). Darüber hinaus ist auch anerkannt, dass für den Fall, dass es sich bei dem anderen Gläubiger um ein Finanzamt handelt, ebenfalls kein „allgemeines Interesse“ besteht, da auch das Finanzamt bei der Verfolgung von Forderungen gegenüber Steuerpflichtigen nicht anders zu behandeln ist, als andere Gläubiger (OLG Karlsruhe, NJOZ 2013, 1939; OLG Köln, Beschluss vom 09.12.1988, Az. 13 84/88, BeckRS 2011, 5246; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 116, Rn .17). Vor diesem Hintergrund kann dann auch nichts anderes gelten, wenn es sich bei dem Gläubiger – wie vorliegend – um die Staatskasse hinsichtlich eines Anspruchs auf Gerichtsgebühren handelt. Auch diese ist hinsichtlich der Verfolgung dieses Anspruchs nicht anders zu behandeln als andere Gläubiger.