Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 07.08.2020 – 2-05 O 160/20
ECLI:DE:LGFFM:2020:0807.2.05O160.20.00
Tenor
Die Beklagte hat - nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
Die Parteien sind durch einen Gewerbemietvertrag vom 16.12.2015 verbunden. Die Miete der Beklagten einschließlich Betriebskostenvorauszahlung zuzüglich USt. beträgt derzeit 9.222,50 € monatlich und ist nach § 5 des Mietvertrages spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen. Die Beklagte betreibt in dem vom den Klägern gemieteten Ladenlokal ein Brillengeschäft, wie auch an insgesamt knapp 20 Einzelhandelsstandorten. Ferner verfügt die Beklagte über einen aktiven Onlinehandel.
Eine pünktliche Zahlung der April 2020-Miete konnten die Kläger nicht verbuchen.
Mit Anwaltsschreiben vom 6.4.2020 ließen die Kläger die Warmmiete für April 2020 zunächst anmahnen und setzten der Beklagte durch Anwaltsschreiben erfolglos Frist zu Zahlung bis zum 9.4.2020 und wiesen in der Mahnung darauf hin, dass die Beklagte durch pünktliche Nachzahlung Kosten einer beabsichtigten Urkundsklage vermeiden könne.
Mit Schreiben vom 16.4.2020 setzte der anwaltliche Vertreter der Kläger der Beklagten eine erneute (Nach-)Frist bis zum 22.4.2020 unter Übersendung eines Entwurfs der beabsichtigten Urkundsklage und wies darauf hin, dass bei fruchtlosen Verstreichen am nächsten Werktag die Klage eingereicht würde. Eine Zahlung erfolgte gleichwohl nicht. Die Klage bezüglich der ausstehenden April(warm)miete wurde der Beklagten am 22.5.2020 zugestellt; am 5.6.2020 hat sie mitgeteilt, dass sie den Betrag auszugleichen gedenke, was auch im Juni 2020 geschah.
Bereits zuvor am 4./5.6.2020 haben die Kläger einen Klageerhöhungsschriftsatz eingereicht, mit welchen sie die ebenfalls zunächst ausgebliebene Warmmiete für Mai 2020 eingeklagt haben. Die Klageerhöhung wurde dem Beklagtenvertreter am 24.6.2020 zugestellt; die Maiwarmmiete 2020 hat die Beklagten mit Gutschrift vom 8.7.2020 gezahlt.
Während des Corona-Lockdowns durfte die Beklagte ihre Ladengeschäfte, wie auch das von den Klägern angemietete, nicht öffnen.
Die Kläger haben durch Schriftsatz vom 13.07.2020 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen, allerdings unter Verwahrung gegen die Kostenlast. Sie hat ausgeführt, dass die Beklagte wegen der Corona-Sondersituation im April und Mai diesen Jahres unvorhersehbar und unvermeidbar von Umsatzeinbrüchen betroffen war und die erste Zahlung für die April Miete erst leisten konnte, nach dem sie Mittel aus dem Corona-Förderprogramm erhalten hatte.
Nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen mit Rücksicht auf den bisherigen Sach- und Streitstand zu tragen (§ 91a ZPO).
Begibt sich die Beklagte – wie im vorliegenden Fall - nach Klageerhebung und vor Antragstellung in der mündlichen Verhandlung durch vorbehaltlose Ausgleichung der Klageforderung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen, so hat sie in der Regel die volle Kostenbelastung zu tragen. Will die Beklagte die mit einer freiwilligen Erfüllung zwangsläufig verbundene Kostenbelastung von sich abwenden, dann muss sie von sich aus klarstellen, dass ihrem Verhalten andere Motive als die Anerkennung der Forderung zugrunde liegen.
In einem Fall wie dem Vorliegenden hat es bei der Kostenbelastung aufgrund der Anerkenntniswirkung der Zahlung zu bleiben.
In den Austauschverhältnissen, die auf Überlassung einer Sache – sei es vorübergehend, sei es endgültig – gerichtet sind, liegt zudem das Verwendungsrisiko grundsätzlich beim Sachgläubiger. Diese grundsätzliche Risikoverteilung beruht auch im Hinblick auf Gewerberaummietverträge auf einer gefestigten Rechtsprechung. Dies bedeutet, dass sich ein typisches Risiko allein des Mieters verwirklicht, wenn er mit dem Mietobjekt keine Gewinne erzielt (Daßbach/Bayrak: Corona-Krise und vertragliche Risikoverteilung NJ 2020, 185, beck-online).
Auch die Risikoverteilung bei Corona bedingten Umsatzeinbußen geht im Grundsatz zu Lasten des Mieters. Zwar hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. April 2020 in Art. 240 § 2 EGBGB eine Kündigungssperre zu Gunsten auch des Gewerberaummieters eingeführt; gleichzeitig ist jedoch kommuniziert, dass die weiter geltende Zahlungsverpflichtung des Mieters davon nicht berührt ist.
Die Beklagte war in Verzug und zudem durch die 2-fache Nachfristsetzung auch gewarnt, dass sie mit einer kostenauslösenden Klage zu rechnen hat. Sie hat damit auch zur Klage Veranlassung gegeben.