Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19.08.2020 – 2-01 S 41/20, 387 C 394/19 (98)
ECLI:DE:LGFFM:2020:0819.2.01S41.20.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Frankfurt am Main, 11. Februar 2020, 387 C 394/19 (98), Urteil
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst, vom 11.02.2020 (Az. 387 C 394/19 (98)) wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 215,10 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2016 zu bezahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 215,10 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet.
Der Klägerin steht der mit der Berufung geltend gemachte, über den zugesprochenen Betrag von 145,66 Euro hinausgehende Betrag in Höhe von 215,10 Euro gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 BGB ebenfalls zu.
Auch die beiden im amtsgerichtlichen Urteil nicht zugesprochenen Posten (Kosten für die Haftungsreduzierung und weitere Fahrer) stehen der Klägerin zu.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der mit 24,- Euro pro Tag angesetzten Kosten für eine Haftungsreduzierung auf 450,- Euro Selbstbehalt, insgesamt 144,- Euro.
Abweichend von der amtsgerichtlichen Rechtsauffassung sind die insoweit entstandenen Kosten erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und damit ebenfalls ersatzfähig.
Vorliegend hat der Geschädigte mit der Klägerin eine Vollkaskoversicherung mit einer Reduzierung der Selbstbeteiligung von zunächst 1.000,- Euro auf 450,- Euro vereinbart (Mietvertrag, Anlage K4 zur Klageschrift, Bl. 16 d.A.). Ein Geschädigter hat grundsätzlich Anspruch auf eine Haftungsbefreiung ohne Selbstbeteiligung im Schadensfall. Die Kosten dafür sind ihm auch unabhängig davon zu ersetzen, ob das verunfallte Fahrzeug über einen entsprechenden uneingeschränkten Vollkaskoschutz verfügte oder nicht. Nach der Rechtsprechung der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (vgl. etwa Urteil v. 21.12.2018, Az. 2-01 S 152/18, dort Juris-Rn. 47, m.w.N.) muss dieser Schutz grundsätzlich sogar ohne Selbstbeteiligung bestehen, denn der Mieter ist während der Mietzeit wegen des mit der Benutzung eines kurzfristig angemieteten Ersatzfahrzeuges verbundenen Schadensrisikos einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt.
Es trifft nach dem Gesagten auch nicht zu, dass – wie die Beklagte vorträgt – lediglich eine Reduzierung des Selbstbehalts um 50,- Euro vereinbart worden sei, die angesichts des Tagespreises von 24,- Euro unwirtschaftlich sei und gegen die Schadensgeringhaltungspflicht verstoßen würde. Vorliegend wurde ausweislich des Mietvertrages anstelle eines ursprünglichen Selbstbehalts von 1.000,- Euro (Mietvertrag, Anlage K4 zur Klageschrift, Bl. 16 d.A.) eine Reduktion auf 450,- Euro vereinbart. Dem eingesparten Betrag von 550,- Euro stehen abgerechnete tägliche Kosten von 24,- Euro entgegen, insgesamt 144,- Euro, die angesichts des grundsätzlich bestehenden Anspruchs auf eine Haftungsbefreiung ohne Selbstbeteiligung auch nicht unwirtschaftlich sind.
Soweit vorgetragen wird (S. 3 der Berufungserwiderung v. 18.06.2020, Bl. 138 d.A.), Kosten einer Selbstbeteiligung von mindestens 500,- Euro seien in die Moduswerte von Fraunhofer bzw. Schwacke bereits eingepreist, mag dies zutreffen. Es handelt sich insoweit jedoch nur um einen Mindestwert, den die vorliegende Vereinbarung – wenn auch geringfügig – unterschreitet. Wie die 1. Zivilkammer bereits ausgeführt hat (Urteil v. 21.12.2018, a.a.O., Juris-Rn. 47), erfassen die beiden Listen Selbstbeteiligungen von mindestens 500,- Euro (Schwacke) beziehungsweise 750,- bis 950,- Euro (Fraunhofer) in den ausgewiesenen Mietpreisen. Eine darunterliegende Selbstbeteiligung, auf die nach dem Gesagten grundsätzlich ein Anspruch besteht, ist nicht enthalten und dementsprechend zu schätzen, wobei die Nebenkostentabelle von Schwacke – hier für das Jahr 2016 – zugrunde zu legen ist, weil Fraunhofer entsprechende Nebenkosten nicht ausweist (LG Frankfurt, Urteil v. 21.12.2018, a.a.O., Juris-Rn. 47). Der in der Nebenkostentabelle von Schwacke für 2016 ausgewiesene Betrag von 24,- Euro pro Tag im Modus-Wert für Mietwagen der Klasse 7 (Bl. 14 d.A.) entspricht dem klagegegenständlichen Betrag von sechs Tagen zu je 24,- Euro, insgesamt 144,- Euro.
Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Ersatz der mit 12,- Euro pro Tag angesetzten Kosten für einen Zusatzfahrer, insgesamt 72,- Euro.
Die Kosten für einen Zweitfahrer sind regelmäßig bereits dann zu ersetzen, wenn und soweit sie tatsächlich im Mietvertrag vereinbart worden sind (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 27.11.2019, Az. 7 U, 147/18; ferner LG Frankfurt, Urteil v. 23.01.2020, Az. 2-01 S 57/19, Juris-Rn. 25). Es erscheint angemessen, dem Geschädigten die Nutzung durch eine weitere Person einzuräumen, die auch hinsichtlich des verunfallten Fahrzeugs regelmäßig möglich ist. Die Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person beinhaltet das Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs, welches mit den Kosten für den Zusatzfahrer abgedeckt werden soll. Die Erforderlichkeit eines Zusatzfahrers ist – in Abweichung zu der Rechtsauffassung der Beklagten und den amtsgerichtlichen Ausführungen – insoweit weder vorzutragen noch gegebenenfalls zu beweisen (vgl. insgesamt LG Frankfurt, a.a.O., Juris-Rn. 25).
Die Höhe des für einen Zusatzfahrer ersatzfähigen Betrages war anhand des Modus-Werts der Schwacke-Liste zu beurteilen, da die Fraunhofer-Erhebung insoweit keine Bewertung enthält. Der dort angesetzte Betrag von 12,- Euro pro Tag (vgl. Nebenkostentabelle 2016 Bl. 15 d.A.) erscheint angemessen und entspricht auch dem klageweise geltend gemachten und insoweit zuzusprechenden Betrag von 72,- Euro für sechs Tage Mietdauer (Bl. 7 d.A.).
Von der sich rechnerisch aus beiden Posten ergebenden Summe von 216,- Euro (72,- Euro plus 144,- Euro) waren indes gemäß § 308 Abs. 1 ZPO lediglich die geltend gemachten 215,10 Euro zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil es an einem entsprechenden Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO fehlt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 GKG, 3 ZPO und entspricht der im Berufungsantrag ausgedrückten Beschwer.