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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 16.09.2020 – 2-24 O 104/20

ECLI:DE:LGFFM:2020:0616.2.24O104.20.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger machen Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung geltend.

Die Kläger verfügten über bestätigte Buchungen für von der Beklagten auszuführende Flüge von ... nach ... am 29.10.2019 (...) und zurück am 12.11.2019 (...). Die Flüge waren Teil eines mit dem Reiseveranstalter ... geschlossenen Pauschalreisevertrages. Auf die Reisebestätigung (Bl. 8 ff. der Akten) wird ergänzend Bezug genommen.

Der Reiseveranstalter teilte den Klägern am 24.9.2019 mit, dass die Reise infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht stattfinden könne. Allgemein bekannt ist, dass am 25.9.2019 über das Vermögen der ... das Insolvenzverfahren eröffnet, und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Es kann dahinstehen, ob vorliegend ein Fall der so genannten vorweggenommenen Beförderungsverweigerung im Sinne des Art. 4 der Fluggastrechteverordnung vorliegt.

Zumindest gilt nach Art. 3 Abs. 6 der Fluggastrechteverordnung diese „nicht für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges annulliert wird“. Dies ist vorliegend der Fall. Der Fluggast soll nach der Fluggastrechteverordnung eine Entschädigung dafür erhalten, dass der betreffende Flug selbst annulliert worden ist bzw. der Fluggast aus Gründen, die den Flug selbst betreffen, nicht befördert wird, vor allem in Fällen der Überbuchung. Nach Sinn und Zweck soll jedoch das ausführende Luftfahrtunternehmens eines Fluges, der für sich betrachtet ausführbar gewesen wäre, allerdings aus Gründen, die den Reiseveranstalter betreffen, vor allem wegen dessen Insolvenz, nicht ausgleichspflichtig sein, da er den Grund der Annullierung bzw. Beförderungsverweigerung nicht zu verantworten hat.

Vorliegend liegt eine solche Annullierung einer Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges vor, nämlich aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters ...

Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht wegen Nichterfüllung des Vertrages bestehen nicht, da zwischen den Klägern und der Beklagten kein Beförderungsvertrag geschlossen worden war, sondern die Beförderung Teil des mit dem Reiseveranstalter geschlossenen Pauschalreisevertrages war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.