Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 23.09.2020 – 3-05 O 155/19

ECLI:DE:LGFFM:2020:0923.3.05O155.19.00

Tenor

Gem. § 320 ZPO wird das Urteil vom 13.8.2020 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 14 Satz 3 lautet:

„Selbst wenn zum Zeitpunkt der Einreichung durch die Klägerin schon die Verhandlungen zwischen ….. und den Beklagten begonnen haben sollten, käme nur ein Betrug durch Unterlassen gegenüber der Klägerin in Betracht, da die Aufnahme dieser Verhandlungen dem Kapitalmarkt und damit der Klägerin nicht mitgeteilt worden wäre.“

Gründe

Hinsichtlich der durchgeführten Berichtigungen lag eine Unrichtigkeit der Darstellung des Sach- und Streitstandes vor, so dass diese nach § 320 ZPO zu berichtigen war, auch wenn sich die beanstandete Passage nicht im formellen Tatbestand befindet.

Ein Vortrag, dass die Einreichung der Aktien durch die Beklagte am 9.8.2017 erfolgt sei, ist nicht erfolgt.