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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 24.09.2020 – 2-26 O 117/18

ECLI:DE:LGFFM:2020:0924.2.26O117.18.00

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 3.026,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 2.442,09 € seit dem 14.6.2018 und aus einem Betrag in Höhe von 584,14 € seit dem 7.10.2018 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 413,64 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner 7/10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Vertrages, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche auf Architektenhonorar für Leistungen zur Sanierung einer Dachgeschosswohnung der Beklagten in der ...straße ... in ... geltend.

Mit dem als Anlage K 1 vorgelegten Vertrag aus Juli 2016 beauftragten die Beklagten die Klägerin mit Architektenleistungen für den Umbau und die Modernisierung der streitgegenständlichen Dachgeschosswohnung. Dabei wurden die Leistungsphasen 1 - 8 des Leistungsbildes Gebäude und raumbildende Ausbauten (§ 33 und Anlage 11 HOAI) vereinbart. Hinsichtlich eines etwaigen Zeithonorars wurde ein Stundensatz der Architektin von 85,- € netto vereinbart.

Die Bauarbeiten begannen am 29.10.2016, mussten aber dann unterbrochen werden, weil sich herausstellte, dass ein Hausschwamm die tragenden Teile der Dachkonstruktion befallen hatte. Es erfolgte zunächst eine grundlegende Sanierung der vom Hausschwamm befallenen Stellen. Erst im Anschluss wurden die Umbau- und Modernisierungsarbeiten im Sondereigentum der Beklagten fortgesetzt. Im Zusammenhang mit der Hausschwammsanierung führte die Klägerin auch die denkmalschutzrechtliche Genehmigungsplanung durch. Mit der als Anlage K 4 vorgelegten Honorarrechnung rechnete sie zunächst als Zeitaufwand für die denkmalschutzrechtliche Genehmigung 12 Zeitstunden mit einem Gesamtbetrag von 1.274,- € ab. Klageweise macht sie hierfür noch 5,5 Zeitstunden geltend. Im Übrigen stellte sie Schlussrechnung vom 25.5.2018 über 4.912,- € (Anlage K 5). Am 13.6.2018 fand ein Abnahmetermin statt, wobei sich die Parteien darüber streiten, ob die Leistungen der Klägerin abgenommen wurden.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.912,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 14.6.2018 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, weitere 584,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verpflichten, die Klägerin von den außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 480,20 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, das eingeklagte Honorar sei schon nicht fällig, weil keine Abnahme stattgefunden habe. Darüber hinaus behaupten die Beklagten verschiedene Mängel der Architektenleistung und haben zunächst ein Zurückbehaltungsrecht und im Laufe des Prozesses die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt. So machen sie Schadensersatz in Form des Kostenvorschusses geltend hinsichtlich der Installation einer Deckenlampe in Höhe von 400 € netto, des Einbaus einer Türschwelle an der Wohnungstür in Höhe von 1.600 € netto, der Anbringung einer Glasscheibe in der Wand zwischen Esszimmer und Abstellraum in Höhe von 150 € netto und Malerarbeiten am Durchbruch zwischen Küche und Esszimmer in Höhe von 700 € netto.

Darüber hinaus begehren die Beklagten Schadensersatz für aufgewendete Malerkosten hinsichtlich der Eingangstür in Höhe von 859,89 € brutto, frustrierte Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kondenswassersperre in Höhe von 296,24 € brutto und Überzahlung der Rechnung der Elektrofirma ...in Höhe von 330,20 €.

Schließlich haben sie die hilfsweise Aufrechnung mit einem Anspruch auf Ersatz eines behaupteten Steuerschadens erklärt. In diesem Zusammenhang behaupten sie, die Klägerin habe ihnen entgegen der bestehenden Rechtslage erläutert, dass denkmalschutzrechtliche Gesichtspunkte bei Innenausbauten nicht zu beachten seien. Hätte die Klägerin sie hingegen richtig aufgeklärt, hätten die Beklagten die Gesamtkosten des Bauvorhabens im Wege einer Sonderabschreibung nach § 7 h EStG fördern lassen. Hierdurch sei ihnen ein Steuerschaden in Höhe von 5.221,- € entstanden. Hinsichtlich der Zusammensetzung dieses Betrages wird auf die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 8.10.2019 (Bl. 241 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung zweier Sachverständigengutachten sowie uneidliche Vernehmung der Zeugen ...und ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Sachverständigengutachten des von der Handwerkskammer ... öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Tischlerhandwerk ... vom 15.8.2019 (Bl. 225 ff. d.A.) sowie des von der Handwerkskammer ... öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Maler- und Lackiererhandwerk ... vom 27.12.2019 und die Sitzungsniederschrift vom 2.7.2020 (Bl. 288ff. d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

Die Klägerin hatte zunächst gemäß § 631 BGB in Verbindung mit §§ 4ff. HOAI und dem zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag aus Juli 2016 einen Anspruch auf Zahlung ihres geltend gemachten restlichen Honorars in Höhe von insgesamt 5.496,14 €. Der Betrag ergibt sich aus dem Schlussrechnungsbetrag in Höhe von 4.912,- € und den abgerechneten 5,5 Stunden hinsichtlich des Zeitaufwandes für die denkmalschutzrechtliche Genehmigungsplanung. Aus ihrer Honorarrechnung vom 19.6.2018 hat sie insoweit statt der zunächst abgerechneten 12 Stunden nur noch 5,5 Stunden klageweise geltend gemacht. Der Zeitaufwand als solcher ist unstreitig geblieben. Soweit die Beklagten monieren, dass 5,5 Stunden multipliziert mit einem Stundensatz von 85,- € lediglich 467,50 € netto ergeben, hat die Klägerin auch Anspruch auf Abgeltung der geltend gemachten und vertraglich unter § 7 Nr. 6 des Vertrages vereinbarten Nebenkostenpauschale in Höhe von 5% der gesamten Vergütung. Hieraus errechnet sich die klageweise geltend gemachte Gesamtvergütung in Höhe von 5.496,14 € (4.912,- € + 584,14 €).

Der Anspruch ist auch fällig. Insbesondere steht der Fälligkeit nicht die fehlende Abnahme des Architektenwerks entgegen. Auf die Frage, ob in dem Termin am 13.6.2018 eine Abnahme der klägerischen Architektenleistungen durch die Beklagten erfolgt ist, kommt es nicht an.

Für Architektenverträge, die nach Inkrafttreten der HOAI 2013 abgeschlossen wurden, ist das Honorar des Architekten gemäß § 15 HOAI grundsätzlich erst fällig, wenn die Architektenleistung abgenommen worden ist. Im vorliegenden Fall ist eine Abnahme aber entbehrlich. Die Beklagten verlangen nicht mehr die Erfüllung des Vertrages, sondern machen lediglich Schadensersatzansprüche geltend, mit denen sie die Aufrechnung gegen den Honoraranspruch der Klägerin erklärt haben. Dadurch hat sich das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt mit der Folge, dass die Abnahme der Leistungen durch den Auftraggeber als Fälligkeitsvoraussetzung für den Honoraranspruch entbehrlich geworden ist.

Der Honoraranspruch der Klägerin ist aber durch die seitens der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB teilweise erloschen (§ 389 BGB) und zwar in Höhe von 490,21 € mit einem Schadensersatzanspruch und in Höhe von 1.979,70 € mit einem Schadensersatzanspruch auf Vorfinanzierung in Form der Zahlung eines zweckgebundenen und seitens der Beklagten abzurechnenden Betrages.

1. Schadensersatzansprüche gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB

Den Beklagten steht zunächst ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 333,20 € gegen die Klägerin zu aufgrund fehlerhafter Rechnungsprüfung hinsichtlich der Rechnung der Firma ... vom 17.4.2018 (Anlage B 14).

Obwohl gemäß Angebot vom 3.10.2016 (Anlage B 13) mit der Firma ... Stundensätze von 45,- € hinsichtlich einer Meisterstunde und 23,- € hinsichtlich eines Auszubildenden (jeweils netto) vereinbart waren, rechnete diese in ihrer Schlussrechnung die Meisterstunden mit 46,- € und die Stunde eines Auszubildenden mit 28,- € ab. Hierdurch ist auf Seiten der Beklagten eine Überzahlung in Höhe von 333,20 € brutto eingetreten. Unstreitig gab die Klägerin die Rechnung frei, ohne die Beklagten zuvor auf die veränderten Stundensätze hinzuweisen. Auch wenn zwischen dem Angebot und der Schlussrechnung ein Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren vergangen ist, bestand auf Seiten der Firma ... kein Anspruch auf Abrechnung höherer Stundensätze als die vertraglich vereinbarten. Dass es zwischenzeitlich eine Einigung hinsichtlich einer Änderung der vereinbarten Stundensätze gegeben hätte, hat auch die Klägerin nicht vorgetragen.

Die Klägerin hat damit im Rahmen der ihr obliegenden Objektüberwachung eine fehlerhafte Rechnungsprüfung vorgenommen. Insoweit ist es Aufgabe des Architekten, Abschlags- und Schlussrechnungen der jeweiligen Unternehmer insbesondere darauf zu überprüfen, ob die eingesetzten Preise mit den vereinbarten übereinstimmen (vgl. OLG Hamm, BauR 2009,123).

Zwar ist grundsätzlich vor der Inanspruchnahme des Architekten wegen fehlerhafter Rechnungsprüfung eine Aufforderung zur Nacherfüllung mit Fristsetzung erforderlich, da es sich um eine Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht handelt. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die fehlerhafte Rechnungsprüfung noch korrigierbar ist. Ist der Auftragnehmer – wie hier - aufgrund der mangelhaften Rechnungsprüfung bereits überzahlt, scheidet eine Nacherfüllung durch den Architekten infolge Unmöglichkeit aus. Er ist in diesem Fall zum Ersatz des entstandenen Vermögensschadens verpflichtet (vgl. OLG Hamm, aaO.).

Auch ein Mitverschulden der Beklagten (§ 254 BGB) kommt insoweit nicht in Betracht. Grundsätzlich kann sich der Bauherr auf die Angaben seines Architekten im Rahmen der Rechnungsprüfung verlassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Architekt seine Zahlungsempfehlungen ohne die Einschränkung eines Vorbehalts eigener Prüfung abgibt (vgl. OLG Frankfurt, NZBau 2016, 498).

Darüber hinaus steht den Beklagten ein Schadensersatzanspruch im Hinblick auf frustrierte Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einbau einer Kondenswassersperre in Höhe von 157,01 € zu. Die Beratung durch die Klägerin dahingehend, eine Kondenswassersperre im Bereich der Küche im Dachgeschoss einbauen zu lassen, hat sich im Nachhinein als fehlerhaft erwiesen. Unstreitig war die vorhandene Aussparung im Dach zu klein für die von den Beklagten erworbene Kondenswassersperre, für die ihnen nutzlose Materialaufwendungen in Höhe von 157,01 € brutto ausweislich der als Anlage B 11 vorgelegten Rechnung entstanden sind. Diese können die Beklagten als Schadenersatz gegenüber der Klägerin ersetzt verlangen. Den Architekten trifft als Sachwalter und den damit verbundenen besonderen Treuepflichten gegenüber dem Bauherrn als vertragliche Nebenpflichten Aufklärungs-, Hinweis-, Beratungs- und Auskunftspflichten. Verletzt er diese Pflichten, entsteht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch.

Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang auch Arbeitskosten der Firma ... in Höhe von 139,23 € geltend machen und pauschal auf die als Anlage B 12 auszugsweise vorgelegte Rechnung der Firma ... verweisen, besteht insoweit kein Ersatzanspruch. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um nutzlose Aufwendungen gehandelt hätte. In den dortigen Positionen 159 und 160 sind Arbeitsstunden für die Montage einer Dunstabzugshaube abgerechnet. Etwaige Stunden für den (erfolglosen) Versuch des Einbaus der Kondenswassersperre ergeben sich aus dem vorgelegten Rechnungsauszug nicht.

2. Schadensersatzansprüche gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags

Ein weiterer Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 464,- € brutto ist den Beklagten daraus entstanden, dass die Klägerin die Abnahme gegenüber der Elektrofirma ...vorbehaltslos erklärt hat, obwohl unstreitig der Stromauslass für die Deckenlampe im Esszimmer nicht an der in dem als Anlage B 4 vorgelegten Elektrobauplan markierten Stelle installiert wurde, sondern ca. 40 cm daneben. Die Klägerin vermochte in diesem Zusammenhang auch nicht zu beweisen, dass die Beklagten gegenüber den Mitarbeitern der Firma ... eine gegenüber dem Installationsplan abweichende Lage des Stromauslasses für die Esszimmerlampe beauftragt hätten. Insoweit haben die Zeugen ... und ... im Rahmen der Beweisaufnahme am 2.7.2020 jeweils bekundet, dass es nach ihrer Erinnerung keine abweichenden Absprachen gegeben habe, die Lampen vielmehr nach dem vorliegenden Plan angebracht werden sollen.

Zwar liegt insoweit kein Überwachungsverschulden seitens der Klägerin vor, da es sich um handwerkliche Selbstverständlichkeiten handelt im Rahmen üblicher, gängiger und einfacher Bauarbeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann. Insoweit durfte sich die Klägerin auf die Zuverlässigkeit und ordnungsgemäße unternehmerische Bauausführung verlassen. Insbesondere war es nicht ihre Aufgabe, jeden einzelnen Lampenauslass, den die Firma ... vorgenommen hat, zu überwachen.

Eine mangelhafte Leistung der Klägerin ist aber darin zu sehen, dass sie später - trotz des vorhandenen Mangels - die Abnahme vorbehaltlos erklärt hat. Zu den Pflichten des aufsichtsführenden Architekten gehört auch die technische Abnahme der Bauleistungen. Dabei hat der Architekt Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen und Mängel festzustellen und dem Bauherrn unverzüglich mitzuteilen. Hinsichtlich der einzelnen Mängel hat er im Rahmen der Abnahme Vorbehalte zu erklären.

Durch die vorbehaltslos erklärte Abnahme seitens der Klägerin sind die den Beklagten zustehenden Mangelbeseitigungsrechte aus §§ 634 Nr. 1 - 3 BGB gemäß § 640 Abs. 2 BGB entfallen. Auch ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB im Hinblick auf Mangelbeseitigungskosten entfällt, wenn die Abnahme vorbehaltlos erklärt wird (vgl. OLG Schleswig MDR 2016, 327). Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk trotz Kenntnis des Mangels ab, ohne sich die Mangelgewährleistungsrechte vorzubehalten, steht ihm nur noch der Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens zu. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen der Mangelbeseitigungskosten ist ausgeschlossen (OLG Schleswig aaO).

Es war auch seitens der Beklagten eine Aufforderung zur Nacherfüllung mit Fristsetzung entbehrlich, weil der Mangel in Form der vorbehaltlos erklärten Abnahme nicht mehr korrigierbar ist.

Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagten belaufen sich die voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten auf ca. 400 € netto, bzw. 464 € brutto.

Nach § 249 BGB muss der Architekt den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn er nicht mangelhaft geleistet hätte. Hätte die Klägerin die von ihr geschuldeten Architektenleistungen mangelfrei erbracht, wäre es den Beklagten möglich gewesen, gegenüber der Firma ... Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Der Architekt hat dem Besteller als Schadensersatz die Mittel zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Kompensation des verletzten Interesses benötigt (vgl. BGH NJW 2018, 1463).

Auch im Verhältnis zum Architekten scheidet aber im Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk aus.

Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks beseitigen, sind die von ihm aufgewandten Kosten als Schaden gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen. Denn ihm ist in Höhe der Aufwendungen ein Vermögensschaden entstanden, den er ohne die mangelhafte Architektenleistung nicht gehabt hätte.

Aber bereits vor erfolgter Mangelbeseitigung steht dem Besteller auch gegen den Architekten ein Anspruch auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags zu (BGH aaO). Mit diesem Betrag kann der Besteller gegen die Honorarforderung des Architekten aufrechnen. Mit Schriftsatz vom 4.3.2020 (Bl. 263 d.A.) haben die Beklagten auf Hinweis des Gerichts klargestellt, dass der Schadensersatzanspruch im Wege des Kostenvorschusses eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrages geltend gemacht wird.

Gleiches gilt für den seitens der Beklagten geltend gemachten Mangel in Form der fehlenden Türschwelle. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin unstreitig gestellt, dass die Türschwelle weniger tief ausgeführt ist wie die neue Türleibung, so dass entsprechende Mangelbeseitigungsarbeiten erforderlich sind. Lediglich die Höhe der von den Beklagten behaupteten voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten wurden seitens der Klägerin bestritten. Der Sachverständige ... hat in diesem Zusammenhang in seinem schriftlichen Gutachten vom 16.8.2019 (Bl. 225ff. d.A.) nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass voraussichtlich Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 1.341,70 € brutto entstünden. Um das Fischgrät-Parkett nicht mehr von der Treppenhausseite sichtbar erscheinen zu lassen, sollte an die vorhandene Schwelle ein massiver breiter Eichenholzstreifen angeleimt und so die Schwelle verbreitert werden. Ein Ausbau der kompletten Schwelle sei dabei nicht erforderlich. Da die erforderlichen Arbeiten eine besondere Genauigkeit erforderten, stellten sie einen relativ hohen Zeitaufwand dar. Unter Berücksichtigung der anfallenden An- und Abfahrten und der einzuhaltenden Trocknungszeiten sei von einem Gesamtpreis in Höhe der genannten Summe auszugehen.

Es kann dahinstehen, ob der Klägerin im Zusammenhang mit der mangelhaften Ausführung der Türschwelle ein Überwachungsverschulden vorzuwerfen ist. Jedenfalls gilt das zuvor Ausgeführte. Mit der vorbehaltlosen Abnahme der Werkleistung durch die Klägerin wurden den Beklagten entsprechende Gewährleistungsrechte gegenüber dem ausführenden Unternehmen ... abgeschnitten.

Der hierdurch entstandene Schaden der Beklagten ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Firma ... mittlerweile mit dem als Anlage K 16 vorgelegten Schreiben eine kostenlose Verbreiterung der Holzschwelle angeboten hat. Denn dieses Angebot ist ausdrücklich lediglich kulanzhalber erfolgt. Die Firma ... bestreitet in dem Schreiben jeglichen Mangel und betont, dass die Umsetzung der von ihr vorgeschlagenen Nachbesserung kein Anerkenntnis einer Schuld darstelle. Dieses Angebot der Firma ... stellt damit kein Äquivalent zu einem gesetzlichen, gerichtlich durchsetzbaren Gewährleistungsanspruch des Bauherrn dar.

Die Beklagten werden aber aufgrund ihrer Schadensminderungspflicht bei der Auswahl des zu beauftragenden Unternehmens zum Zwecke der Mangelbeseitigung das Angebot der Firma ... zu berücksichtigen haben.

Schließlich steht den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin im Hinblick auf den gerügten fehlerhaften Einbau der Zierglasscheibe in der Wand zwischen Esszimmer und Abstellraum zu. Ein Werkmangel ist insoweit gegeben, als der Einbau entgegen der Installationsanleitung des Herstellers erfolgte, indem die satinierte Seite (Schauseite) zum Abstellraum hin eingebaut wurde und nicht zum Esszimmer. Die voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten betragen unstreitig 150,- € netto bzw. 174,- € brutto. Auch hier liegt der Mangel der Architektenleistungen der Klägerin nicht in einem Überwachungsfehler begründet, sondern erneut in der erklärten vorbehaltlosen Abnahme seitens der Klägerin. Es wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

3. Kein Anspruch auf weiteren Schadensersatz

Weitere Schadensersatzansprüche stehen den Beklagten nicht zu.

Soweit sie geltend machen, dass die Malerfirma ... beim Streichen der Türrahmen an einem Durchbruch zwischen Küche und Esszimmer die Farbe zu dünn aufgetragen habe, hat sich dies nach erfolgter Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Sachverständige ... hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 27.12.2019 für das Gericht nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass der Lackauftrag am Türrahmen nicht zu dünn aufgebracht worden sei, sondern die Inhaltsstoffe der Altlackierung durch die Neubeschichtung auf lösemittelhaltiger Basis aktiviert worden seien, was nach und nach zu einem „Ausbluten“ geführt habe. Dieser Prozess war aber zum Zeitpunkt der Abnahme mit der Malerfirma noch nicht hinreichend sichtbar, so dass entsprechende Vorbehalte im Rahmen der Abnahme seitens der Klägerin nicht erklärt werden konnten. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 2.7.2020 unbestritten ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Abnahme dieser Mangel noch nicht sichtbar gewesen sei.

Den Beklagten ist mithin durch die Abnahme der Werkleistungen kein Schaden entstanden, weil ihnen auch weiterhin sämtliche Gewährleistungsrechte gegen das ausführende Unternehmen zustehen.

Auch ein sonstiger Mangel des Architektenwerks ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Bei dem Aufbringen von Farbe handelt es sich um allgemein übliche und einfache Bauarbeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann. Erhöhte Prüfungspflichten der Klägerin bestanden nicht.

Soweit die Beklagten ferner geltend machen, dass ihnen durch das nachträgliche Streichen der Eingangstür in einer anderen Farbe ein Schaden in Form weiterer Kosten in Höhe von 859,89 € entstanden sei, vermochten sie einen etwaigen Mangel der Architektenleistungen nicht zu beweisen. Für die Behauptung, die von der Klägerin bestellte Eingangstür habe nicht den Absprachen zwischen den Parteien entsprochen, wurde kein Beweis angeboten.

Schließlich besteht auch kein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Ersatz eines etwaigen ihnen entstandenen Steuerschadens, mit dem sie hilfsweise die Aufrechnung erklärt haben. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang geltend machen, dass sie die Gesamtkosten des Bauvorhabens im Wege einer Sonderabschreibung nach § 7 h EStG hätten fördern lassen, wenn die Klägerin sie frühzeitig über das Erfordernis denkmalschutzrechtlicher Anträge aufgeklärt hätte, liegt keine schuldhafte Verletzung der Leistungspflichten vor.

Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass die Klägerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt als im Februar 2017 vom Denkmalamt erfahren hat, dass für die Hausschwamm- und Wohnungssanierung ein Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Gegenteiliges haben auch die Beklagten weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Soweit die Beklagten behaupten, die Klägerin habe ihnen entgegen der bestehenden Rechtslage erläutert, dass denkmalschutzrechtliche Gesichtspunkte bei ihnen nicht zu beachten seien, hat die Klägerin dies bestritten. Ein Beweis wurde von den Beklagten nicht angeboten.

Im Übrigen besteht weder hinsichtlich steuerlicher Gesichtspunkte noch hinsichtlich der Erlangung öffentlicher Fördermittel eine Beratungspflicht des Architekten, wenn dies nicht zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Aufl., Rn. 2029b m.w.N.). So braucht der Architekt nicht von sich aus mit dem Auftraggeber zu erörtern, ob und welche steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Er muss auch nicht ohne besondere Anhaltspunkte seine Planung hierauf abstellen. Lediglich wenn der Auftraggeber gegenüber dem Architekten hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass er bestimmte steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen will, obliegt es dem Architekten dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen hierfür geschaffen werden (vgl. Koeble in: Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 12. Aufl., § 34 Rn. 84). Dass die Beklagten die Klägerin von Beginn an auf ihre Absicht, eine Förderung nach § 7 h EStG zu erhalten, hingewiesen hätten, haben die Beklagten nicht dargelegt. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.

Insgesamt ergibt sich damit folgender Gesamtbetrag:

Resthonorar der Klägerin:

5.496,14 €

./. Überzahlung Firma Conradi

333,20 €

./. Kondenswassersperre

157,01 €

./. Deckenlampe

464,- €

./. Türschwelle

1.341,70 €

./. Glasscheibe

174,- €

Gesamtbetrag:

3.026,23 €

Der geltend gemachte Zinsanspruch der Klägerin besteht hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 2.442,09 € seit dem 14.6.2018 gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB, nachdem die Beklagten unstreitig am 13.6.2018 mitgeteilt hatten, nichts mehr zahlen zu werden. Im Übrigen besteht der Zinsanspruch seit Rechtshängigkeit gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB.

Aufgrund Verzuges hat die Klägerin auch Anspruch auf Freistellung von den ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.026,23 €. Diese setzen sich zusammen aus einer 1,3 Geschäftsgebühr (327,60 €), zuzüglich Auslagenpauschale (20,- €) und Mehrwertsteuer, mithin insgesamt 413,64 €.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO. Im Rahmen der Bildung der Kostenquote war gemäß § 45 Abs. 3 GKG zu berücksichtigen, dass sich die seitens der Beklagten geltend gemachte Hilfsaufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch betreffend den Steuerschaden streitwerterhöhend auswirkt, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen ist. Dies war in Höhe von 3.026,23 € der Fall.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich einer Vollstreckung durch die Klägerin auf § 709 ZPO und hinsichtlich einer Vollstreckung durch die Beklagten auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.