Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 01.10.2020 – 2-09 T 294/20, 61 IN 88/19 H

ECLI:DE:LGFFM:2020:1001.2.09T294.20.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Bad Homburg, 3. Juli 2020, 61 IN 88/19H, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg vom 03.07.2020 (61 IN 88/19 H) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 18.02.2020 hat das Amtsgericht dem Insolvenzverwalter einen Vorschuss auf die Zustellauslagen für 162.280 Gläubiger in Höhe von insgesamt 454.384,00 € zzgl. Umsatzsteuer gewährt.

Der hiergegen gerichteten Erinnerung des Gläubigers und Beschwerdeführers hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.05.2020 nicht abgeholfen und diese mit Beschluss vom 03.07.2020 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Erinnerung bereits unzulässig sei, da es sich nicht um eine endgültige Festsetzung handele, sondern nur um eine vorläufige zur Entnahme eines Vorschusses. Im Übrigen sei sie aber auch unbegründet, da die vom Insolvenzverwalter begehrten Kosten für die Zustellung sich im Rahmen des vom Bundesgerichtshofes gebilligten Umfang halten würden.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 22.07.2020 eingelegte sofortige Beschwerde, welche nunmehr mit Schreiben vom 25.09.2020 begründet wurde. Der Beschwerdeführer trägt vor, dass der Rechtspfleger mangels konkreten Vorschussantrages auch keine Zustimmung hätte erteilen dürfen, sondern den Insolvenzverwalter hätte auffordern müssen, einen konkreten Antrag nach § 9 InsVV zu stellen. Weiterhin würde den Beteiligten des Insolvenzverfahrens durch den Beschluss das Insolvenzrisiko des Insolvenzverwalters aufgebürdet. Schließlich sei der Beschluss auch materiell-rechtlich unrichtig, da der Rechtspfleger ohne jeden Nachweis und jede Darlegung den Betrag von 2,80 € für jede Zustellung akzeptiert habe, obwohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hierzu nähere Darlegungen hätten erfolgen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insofern auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig. Sie ist gemäß §§ 6 Abs. 1 S. 1 InsO, §§ 567 ff. ZPO nur den in gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig und ein solcher Fall liegt hier gerade nicht vor. Vielmehr war bereits gegen die mit Beschluss vom 18.02.2020 erteilte Zustimmung zur Entnahme des Vorschusses gem. § 9 InsVV kein Rechtsmittel möglich (vgl. Lorenz in Lorenz/Klanke, InsVV, 3. Auflage, § 9 InsVV, Rdnr. 21 mwN) und gegen die die Erinnerung ablehnende Entscheidung vom 03.07.2020 ebenfalls nicht (vgl. Pape in Uhlenbruck, InsO, 15. Auflage, § 6, Rdnr. 10 mw), so dass die Beschwerde bereits unzulässig ist, da die Erinnerungsentscheidung des Richters unanfechtbar ist. Auch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung führt nicht dazu, dass die Möglichkeit eines Rechtsmittels geschaffen wird. Zudem fehlt es nach den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts an einer Beschwer des Gläubigers als Beschwerdeführer, da es sich lediglich um die Zustimmung zur Entnahme eines Vorschusses und nicht eine endgültige Festsetzung handelt (vgl. Lorenz in Lorenz/Klanke, InsVV, 3. Auflage, § 9 InsVV, Rdnr. 21 mwN).

Im Übrigen ist die Beschwerde aber auch unbegründet. Das Insolvenzgericht kann nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu seiner eigenen Entlastung dem Insolvenzverwalter alle oder einen Teil der Zustellungen übertragen (vgl. MüKo, InsO, 4. Auflage, 2019, § 8, Rdnr. 31). Dies ist vorliegend mit Beschluss vom 27.11.2019 erfolgt (vgl. 354 ff d.A.). Die ihm übertragenen Zustellungen kann der Verwalter in sämtlichen Zustellungsformen vornehmen und kann sich seines Personals oder sogar dritter Personen bedienen (vgl. § 8 Abs. 1, 3, InsVV). Dass durch die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Durchführung der Zustellungen das finanzielle Risiko des Eröffnungsverfahrens auf den Verwalter verlagert wird, ist im Allgemeinen nicht zu befürchten, da die Kosten der Zustellung zu den nach § 8 InsVV erstattungsfähigen Auslagen des Insolvenzverwalters gehören und deshalb vom Insolvenzverwalter gesondert geltend gemacht werden können (MüKo, InsO, 4. Auflage, 2019, § 8, Rdnr. 31). Nach § 9 InsVV kann das Gericht wegen des durch die Zustellungen verursachten Aufwandes einen Vorschuss genehmigen, so dass das Vorgehen des Amtsgerichts nicht zu beanstanden ist. Auch eine vorherige Anhörung der Beteiligten ist nicht erforderlich. Für den Schuldner oder die Insolvenzgläubiger ist die Zustimmung des Gerichts zur Entnahme eines Vorschusses nicht anfechtbar, da sie nicht beschwert sind (vgl. MüKo, InsO, 4. Auflage, 2019, § 9, Rdnr. 28), so dass eine weitergehende Überprüfung der Höhe der angesetzten Zustellkosten pro Gläubiger von hier nicht erfolgen muss. Die insofern von dem Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung bezieht sich lediglich auf endgültige Festsetzungsanträge hinsichtlich der Vergütung, der Auslagen und Zustellkosten des Insolvenzverwalters. Da diese aber gerade nicht vorliegen, sondern nur die Entnahme des Vorschusses, waren auch keine weitergehenden Anforderungen an die Darlegung der Personal- und Sachkosten etc. zu stellen.

Weiterhin ist zwar zutreffend, dass der Insolvenzverwalter in seinem Antrag den Begriff des Vorschusses nicht verwendet hat, doch ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht angesichts des Zeitpunktes des Antrages dies als Antrag gem. § 9 InsVV verstanden und ausgelegt und insofern beanstandungsfrei lediglich einen Vorschuss gewährt hat. Soweit sich die weitere Beschwerdebegründung ausschließlich damit befasst, dass der Rechtspfleger den eigentlich nicht als Vorschuss, sondern als Festsetzungsantrag des Insolvenzverwalters gedachten Antrag, von sich aus als Vorschuss festgesetzt hat, ist hieraus zudem keine Beeinträchtigung der Interessen des Beschwerdeführers und keine Beschwer zu erkennen. Vielmehr hat der Rechtspfleger entsprechend der gesetzlichen Vorgaben lediglich einen Vorschuss festgesetzt, so dass auch nicht erkennbar wird, warum eine Nachfrage bei dem Insolvenzverwalter, ob der Antrag auch so zu verstehen sei, notwendig gewesen sein soll, da ein „Minus“ festgesetzt wurde. Diese Entscheidung musste auch nicht veröffentlicht werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Zulassung erfordert. Die Voraussetzungen von § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO liegen damit nicht vor.