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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 29.10.2020 – 2-03 O 477/19

ECLI:DE:LGFFM:2020:1029.2.03O477.19.00

Tenor

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung über das derzeit vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anhängige Löschungsverfahren über die Rechtsbeständigkeit der Marke DE … „…“ ausgesetzt.

Gründe

Dem Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO war zu entsprechen.

1. Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens liegt, wenn die Voraussetzungen des § 148 ZPO erfüllt sind, im Ermessen des Gerichts.

Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtstreit oder dem Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (BGH NJW 2005, 1947). Vorgreiflichkeit ist insbesondere gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt (vgl. BGH NJW-RR 2012, 575 Rn. 6). Der Umstand, dass in dem anderen Verfahren über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung nicht (vgl. BGH NJW-RR 2014, 631). Andernfalls würde das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigt.

a. Vorliegend ist Vorgreiflichkeit im vorstehenden Sinn zu bejahen. Die Frage, ob die Marke DE … „…“ wirksam ist, stellt ein Rechtsverhältnis dar, über welches das DPMA auf den von der … unter dem 27.03.2020 eingereichten Löschungsantrag (Anlage B 1, Bl. 155 ff. d.A.) hin noch zu entscheiden hat. Die Entscheidung des DPMA ist auch präjudiziell für das vorliegende Verfahren. Denn ob die Klägerin überhaupt noch Dritten gegenüber Rechte aus der Marke DE … „…“ herleiten kann, hängt von der Entscheidung des DPMA ab. Auch ist die Entscheidung des DPMA präjudiziell für die mit dem Widerklageantrag zu 1. geltend gemachten Löschungsantrag und auch mit Blick auf den Widerklageantrag zu 4. Der Widerklageantrag zu 1. zielt auf dieselbe Rechtsfolge (Löschung der Marke mit Wirkung inter omnes) ab wie der vor dem DPMA anhängige Nichtigkeitsantrag. Zudem sind die beklagtenseits angeführten Gründe („Markenanmeldung in Kenntnis der Vorbenutzung“, „Rechts- und sittenwidrige Behinderungsabsicht“, „fehlendes eigenes Benutzungsinteresse der Klägerin“) auch im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA geltend gemacht. Diese Umstände macht die Beklagte zum Teil auch im Rahmen des Widerklageantrags zu 4. geltend, mit welchem sie festzustellen begehrt, dass ihr dem Grunde nach Schadensersatzansprüche wegen gezielter Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG zustünden.

b. Abzuwägen sind das Interesse der Klägerin des Verletzungsverfahrens an einer zeitnahen Entscheidung, das Interesse der Beklagten, nicht auf Grundlage einer löschungsreifen Marke verurteilt zu werden, und das Interesse, widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden (BGH GRUR 2014, 1101 Rn. 17 – Gelbe Wörterbücher).

Nach in der Literatur vertretener Auffassung kann ein besonderer Grund für die Fortsetzung des Verletzungsverfahrens darin liegen, dass das zuvor anhängige Nichtigkeitsverfahren mit „sehr hoher“ oder „überwiegender“ Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Nichtigerklärung führen werde (Hackbarth, in GRUR 2015, 641, 634; mit Blick auf GGV; Ruhl/Tolkmitt, GGV, 3. Aufl. 2019, Art. 91 Rn. 10 m.w.N.). In der Rechtsprechung wird hingegen nur von einer „gewissen Wahrscheinlichkeit“ gesprochen (BGH GRUR 2014, 1101 Rn. 17 – Gelbe Wörterbücher; BGH GRUR 2015, 1201 Rn. 19 – Sparkassen-Rot/Santander-Rot; BGH GRUR 2018, 853 Rn. 9 – Schutzhülle für Tablet Computer). Ferner kann ein besonderer Grund darin liegen, wenn das Klägerinteresse an effektivem Rechtsschutz angesichts eines lange dauernden Amtsverfahrens eine Sachentscheidung gebietet (Ruhl/Tolkmitt, a.a.O., Art. 91 Rn. 10 m.w.N.). Schließlich kann im Falle einer Klageabweisung die Aussetzung unterbleiben (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2007, 147 – Professional-Nails.de; Ruhl/Tolkmitt, a.a.O., Art. 91 Rn. 10).

c. Die Kammer übt ihr Ermessen vorliegend in Abwägung der widerstreitenden Interessen und der oben dargestellten Gesichtspunkte zu Gunsten einer Aussetzung des Verfahrens aus.

(1) Die Kammer hat im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung das Interesse der Klägerin an einer zeitnahen Entscheidung berücksichtigt.

(2) Gleichwohl überwiegt vorliegend das Interesse der Beklagten, nicht auf Grund einer löschungsreifen Marke verurteilt zu werden. Denn es lässt sich nicht ohne Weiteres ausschließen, dass die Beklagte mit ihrem Antrag gemäß den §§ 50, 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG durchdringt.

Die Kammer geht vorliegend nicht davon aus, dass die Marke DE … „…“ mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit oder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nicht für nichtig erklärt werden wird.

Die … hat die Löschung der Marke DE … „…“ beantragt und ihren Antrag gestützt auf eine bösgläubige Anmeldung der Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG (Bl. 156 ff. d.A.), auf das Vorliegen des absoluten Schutzhindernisses wegen schlicht beschreibenden Sinngehalts nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Bl. 189 ff. d.A.) sowie auf fehlende Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke „…“ gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Letztere beiden Schutzhindernisse sind zwar wohl eher für fernliegend zu betrachten: Dass die Marke „…“ aufgrund ihres etwaigen schlicht beschreibenden Sinngehalts oder deshalb, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt, gelöscht werden wird, ist wohl eher unwahrscheinlich. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu beurteilen, wobei es auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt (BGH GRUR 2009, 952, 953 – DeutschlandCard). Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erkannt wird, fehlt die Unterscheidungskraft (Ingerl/Rohnke, 3. Aufl. 2010, MarkenG § 8 Rn. 130).

Das kann hier wohl nicht angenommen werden. Denn die maßgeblichen Verkehrskreise lesen den Begriff „…“ wohl – anders als die Beklagte meint (Bl. 191 f. d.A.) – nicht getrennt in Begriffen „…“ und „…“. Vielmehr wird „…“ wohl eher als eine Wortneuschöpfung verstanden. Der Bedeutungsgehalt von … mag sich im Beleuchtungssektor noch erschließen als Hinweis auf die auch den Verkehrskreisen bekannte …-Beleuchtungstechnik. Dass es sich bei „…“ im Beleuchtungssektor um eine Abkürzung von „…“ bzw. „…“ handelt, ist wohl nicht dem maßgebenden Verkehrskreis bekannt, zu dem sich die Kammer zählt.

Allerdings hält die Kammer den Einwand der bösgläubigen Markenanmeldung nicht von vornherein für nicht durchgreifend.

Denn die … trägt in ihrem als Anlage B 1 zu den Akten gereichten Antrag auf Löschung der Marke zahlreiche Indizien vor, die so zu bewerten seien, dass die Anmeldung der Marke DE … „…“ seitens der … bösgläubig erfolgt sei und die Marke dann – im Rahmen eines kollusiven Zusammenwirkens mit der Klägerin – auf diese übertragen worden sei (Bl. 156 ff. d.A.). Hierbei kann es auf die Bewertung der von den im Parteien des Löschungsverfahrens vorgetragenen Indizien ankommen, namentlich die von der Löschungsantragstellerin vorgetragenen zweckfremden Einsatz der Marke als Basis für Schadensersatzansprüche und zur Behinderung der …-Franchisegeberin und ihrer Franchisenehmer bzw. ihrer Besitzstände durch die Verwendung der Artikelbezeichnung „…“. Die … hat solche, in der Rechtsprechung anerkannten Fallkonstellationen vorgetragen, die eine Bösgläubigkeit im Einzelfall indizieren können.

Es lässt sich nach alledem nicht ohne Weiteres ausschließen, dass die Beklagte mit ihrem Antrag gemäß den §§ 50, 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG durchdringt.

(3) Nach alledem vermeidet eine Aussetzung auch widersprüchliche Entscheidungen.

(4) Die Parteien haben diskutiert, ob die Inter … das Löschungsverfahren nur deshalb anhängig gemacht habe, damit die Beklagte das hiesige Verfahren verzögern könne. Hinreichende Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, sind jedoch nicht ersichtlich. Immerhin hat die Inter … das Löschungsverfahren wohl als Reaktion auf die gegen sie in den Niederlanden anhängigen Rechtsstreit vor der „…“ (Az. C/09/586364) begonnen. In jenem Rechtsstreit nimmt die Klägerin die … wegen einer angeblichen Verletzung u.a. der Internationalen Registrierung … „…“ in Anspruch. Die Beklagte ist dem Vorwurf der alleine auf Prozessverzögerung gerichteten Taktik dadurch entgegengetreten, dass der … möglich sein müsse, sich gegen die aus der EU-Erweiterung der IR … „…“ hergeleiteten Ansprüche dadurch zu verteidigen, dass der Bestand der Internationalen Registrierung durch einen sog. Zentralangriff, also die Nichtigkeit der Basisregistrierung, auf den Prüfstand gestellt werde. Dies ist naheliegend, denn die Marke DE … „…“, welche von der … im Löschungsverfahren vor dem DPMA in ihrem Bestand angegriffen wird, stellt die Basisregistrierung für die EU-Erweiterung der IR … „…“ dar.

(5) Schließlich waren weder die auf die Marke DE … „…“ gestützte Klage noch die diese Marke betreffenden Widerklageanträge von vornherein als unbegründet oder unzulässig anzusehen.

d. Nach alledem war der hiesige Rechtsstreit bis zur Entscheidung über das derzeit vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anhängige Löschungsverfahren über die Rechtsbeständigkeit der Marke DE … „…“ auszusetzen.

2. Da die übrigen (Widerklage-) Anträge, in denen die Unionsmarke Nr. … „…“ und die international registrierte Marke Nr. … „…“ streitgegenständlich sind, nur hilfsweise geltend gemacht worden sind, ist insoweit über eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 128 Abs. 4 S. 3 Hs. 2 UMV derzeit nicht zu entscheiden.