Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 17.11.2020 – 2-24 O 189/20
ECLI:DE:LGFFM:2020:1117.2.24O189.20.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an jeden der Kläger 3.297,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.5.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger zu 1. buchte für sich und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., bei der Beklagten eine Reise in der Zeit vom 29.3. bis 14.4.2020 nach Südafrika und Mauritius zum Preis von insgesamt 6.594,00 € (3.297,00 € pro Person). Die Beklagte bestätigte die Reise mit Schreiben vom 5.2.2020 (Bl. 6 – 9 d.A.). Die Kläger zahlten den Reisepreis an die Beklagte.
Am 24.3.2020 stornierte die Beklagte die Reise wegen der Corona-Pandemie. Sie bot den Klägern eine Umbuchung der Reise auf einen anderen Termin an (Bl. 10 d.A.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.4.2020 widersprachen die Kläger einer Umbuchung und forderten die Rückzahlung des Reisepreises. Auf dieses Schreiben antwortete die Beklagte mit E-Mail vom 30.4.2020. Wegen des Wortlauts des Schreibens wird auf Bl. 15 d.A. verwiesen.
Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte sei zur Rückzahlung des Reisepreises verpflichtet. Auf eine Umbuchung oder einen Gutschein müssten sie sich nicht verweisen lassen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an jeden der Kläger 3.297,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, ein Anspruch auf vollständige Rückzahlung des Reisepreises bestehe nicht. Jedenfalls sei der Reisevertrag dahingehend anzupassen, dass die Kläger zu einer Umbuchung der Reise verpflichtet seien. Auch müssten die Kläger einen angebotenen Gutschein akzeptieren. Der in der Pauschalreiserichtlinie der Europäischen Union verwendete Begriff der Erstattung lasse auch eine Rückzahlung in Form eines Gutscheins zu.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Umstellung des Klageantrages in der mündlichen Verhandlung am 17.11.2020 dahingehend, dass die Kläger die Rückzahlung des jeweils auf sie entfallenden Reisepreises verlangen, ist zulässig, weil die Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO sachdienlich ist. Die Kläger sind in Bezug auf den Gesamtreisepreis keine Gesamtgläubiger i.S.d. § 428 BGB. Jede der mitreisenden Personen kann lediglich den auf sie entfallenden Reisepreis verlangen, nicht aber den auf eine andere Person entfallenden Reisepreis. Dem genügen die Kläger mit ihrem geänderten Klageantrag.
Die insoweit geänderte Klage ist begründet.
Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn unter anderem dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und ist verpflichtet, unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten, §§ 651 Buchst. h Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 BGB.
Anerkannt ist, dass auch Naturkatastrophen und Krankheitsausbrüche unter solche unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände fallen (vgl. Führich, Reiserecht, 8. Aufl., § 16, Rn. 20 m.w.N.). Es kann keinen Zweifel daran geben, dass die Corona-Pandemie, die im Frühjahr 2020 zu einer nahezu weltweiten Abschottung und zur Annullierung sämtlicher internationaler Flüge geführt hat, einen solchen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand darstellt, der die Erfüllung des Reisevertrages unmöglich gemacht hat.
Ebenso wenig kann ein Zweifel daran bestehen, dass als Rechtsfolge der Reisepreis zurückzuzahlen ist, und kein Recht besteht, statt der Rückzahlung einen Reisegutschein auszustellen. § 651 Buchst. h Abs. 5 BGB ist im Lichte von Art. 12 der Pauschalreiserichtlinie auszulegen. Nach Art. 12 Abs. 3 der Pauschalreiserichtlinie hat der Reisende in diesem Fall „Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen“. Der Wortlaut des Begriffs „Erstattung“ ist eindeutig und mit Rückzahlung gleichzusetzen.
Demgemäß sieht Art. 240 § 6 Abs. 1 S. 1 u. 3 EGBGB vor, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden einen Gutschein anbieten kann und der Reisende die Wahl hat, ob er das Angebot des Reiseveranstalters annimmt oder sein Recht auf Rückerstattung des Reisepreises ausübt.
Ohne Erfolg macht die Beklagte ferner geltend, sie sei berechtigt, die Klägerin auf Grundlage des Rechtsinstitutes des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) auf eine Umbuchung (anstatt der Rückzahlung des Reisepreises) verweisen zu können.
Bei veränderten Verhältnissen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, kann zwar unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages bestehen gem. § 313 BGB. Dieser Fall ist jedoch vorliegend nicht einschlägig. Wenn – wie vorliegend – ein Vertrag infolge eines wirksamen Rücktritts rückabgewickelt werden muss, ist kein Raum mehr für eine Änderung der vertraglichen Verpflichtungen. Vertragliche Pflichten könne nur bei einem noch bestehenden Vertrag abgeändert werden.
Einer Vorlage an den EuGH zur Auslegung des Art. 12 der Pauschalreiserichtlinie und der Umsetzungsvorschrift in § 651h Abs. 5 BGB bedarf es nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist die Rechtsfolge eines Rücktritts nach Art. 12 der Pauschalreiserichtlinie und der Umsetzung im deutschen Recht eindeutig und keiner Auslegung fähig. Zudem ist das Gericht der ersten Instanz gemäß Art. 267 AEUV zu einer Vorlage an den EuGH nicht verpflichtet.
Auch zu einer Vorlage an den EuGH zur ergänzenden Auslegung des Art. 12 der Pauschalreiserichtlinie und der Umsetzungsvorschrift in § 651h Abs. 5 BGB im Lichte des Art. 16 oder 17 der Grundrechte Charta sieht sich das Gericht nicht veranlasst. Die Gründe, die für eine Vorlagenotwendigkeit in der Literatur herangezogen werden (vgl. Staudinger/Achilles-Pujol, RRa 2020, 154, 155f), überzeugen nicht. Nach Auffassung des Gerichts liegt kein Verstoß gegen Art. 16 oder Art. 17 der Grundrechte Charta vor, die es rechtfertigen würde, eine Vorlagefrage an den EuGH zu richten. In jeder Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung kann das Eigentum des Verpflichteten betroffen sein und eine Einschränkung seiner unternehmerischen Freiheit betroffen sein. Das gilt aber nicht nur für den Reiseveranstalter, sondern auch die den Reisenden, der eine Zahlung (den Reisepreis) bewirkt hat, ohne dafür eine Gegenleistung (die Reiseleistungen) zu erhalten. Indem dem Reisenden sein Rückzahlungsanspruch vorenthalten wird, ist auch seine unternehmerische Freiheit beschränkt, weil er die Rückzahlung nicht für andere Dinge, insbesondere für seinen Lebensunterhalt verwenden kann. Ein Grund, warum der Reiseveranstalter schutzwürdiger als der Reisekunde sein soll, ist nicht ersichtlich.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte als unterlegene Partei zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.