Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 25.11.2020 – 2-06 O 322/19
ECLI:DE:LGFFM:2020:1125.2.06O322.19.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) ist die Schwester des …. Sie ist dessen Erbin. Die Eltern von … sind verstorben ebenso wie dessen Ehefrau. Das Paar hatte keine Kinder.
Die … und … hatten sich dem Kampf gegen die organisierte Kriminalität in … verschrieben. Sie begannen mit den Ermittlungen Anfang der …er Jahre. …begann ein Prozess, der … Jahre dauerte und zur Verurteilung von … Angeklagten führte, darunter zahlreiche ranghohe Mafiosi. Sie wurden im Jahr … Opfer von Attentaten der Mafia.
Die Klägerin zu 1) gründete am … die Klägerin zu 2), deren Präsidentin sie ist. Bei der Klägerin zu 2) handelt es sich um eine Stiftung des …, deren Stiftungszweck das Gedenken und die Fortsetzung des Wirkens und Schaffens des … und zwar der Kampf gegen die organisierte Kriminalität ist. Sie will durch Aufklärung dabei helfen, sich von mafiösen Strukturen zu lösen. Im Geschäftsverkehr wird sie … genannt.
Den Klägerinnen wurden zahlreiche Preise verliehen für ihr Engagement. Die Klägerin zu 1) veröffentlichte auch eine Biographie „…“, das im Jahr … herausgegeben und auf der Buchmesse Frankfurt vorgestellt wurde.
Die Beklagte ist Inhaberin der …. Sie betreibt die Homepage …. Hinsichtlich des Internetauftritts wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen. In dem Lokal und auf der Facebookseite ist eine Fotografie des Fotografen … aufgehängt bzw. veröffentlicht, die die beiden … zeigt.
Die Klägerinnen tragen vor, die Beklagte verletze das Namensrecht der Klägerin zu 1) sowie das Kennzeichenrecht der Klägerin zu 2) gemäß § 12 BGB. Sie verfügten auch in Deutschland über einen gewissen Bekanntheitsgrad. Sie hätten beide zur wesentlichen Bedeutung des Namens persönlich beigetragen …. Es bestünde die Gefahr, dass im Verkehr der falsche Eindruck entstehe, die Klägerin hätten der Beklagten ein Recht zur entsprechenden Verwendung des Namens erteilt, was nicht der Fall sei. Diese Fehlvorstellung werde durch die Abbildung der beiden Richter unter Verletzung des Urheberrechts des Fotografen … verstärkt. Die Beklagte ziele gerade auf ein gängiges Mafia-Klischee unter Benutzung des Namens bzw. des Kennzeichens der Klägerinnen ab und bewerbe sich neben Textbeiträgen zur Geschichte der Mafia-Jäger ebenfalls mit der Abbildung von … als den …, mit Einschusslöchern auf der Webseite sowie mit der Namensgebung für Spezialangebote, die sie „…“ nenne.
Die Klägerinnen tragen weiter vor, dass es sich bei der Mafia um kein rein … Phänomen handele, diese vielmehr auch in Deutschland aktiv und somit präsent sei. Die Bekämpfung der … organisierten Kriminalität durch … habe eine richtungsweisende Wandlung in den …er Jahren erfahren, die dazu geführt habe, dass die Strukturen der … organisierten Kriminalität, das Netzwerk und die Handlungsweisen aufgedeckt worden seien und erstmals eine bahnbrechende Methode als Grundlage für die zukünftige weltweite Ermittlungsarbeit geschaffen worden sei. Die Anwendung dieser Methode habe wegweisende Bedeutung bei Ermittlungen auch in Deutschland bis heute.
Der Klägerin zu 1) stünde darüber hinaus ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts von … zu.
Die Klägerinnen beantragen gegen die im Termin am 4.11.2020 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienene Beklagte ein Versäumnisurteil mit dem Inhalt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
1. Im geschäftlichen Verkehr die Geschäftsbezeichnung … allein oder als Bestandteil einer Geschäftsbezeichnung, insbesondere als Name der …, auf einem Aushängestraßenschild, auf den Speisekarten, auf Werbematerialen, im Internet, auf Facebook und auf Instagram, zu benutzen
sowie
2. den Namen … für ihre Geschäftstätigkeit zu benutzen, insbesondere allein oder als Bestandteil einer Webpageadresse.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Den Klägerinnen stehen die mit den Klageziffern zu 1) und 2) geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu.
Eine verbotene Namensanmaßung setzt voraus, dass durch den Gebrauch des gleichen Namens die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung entsteht, die gegeben ist, wenn der Name dazu benutzt wird, eine andere Person oder deren Geschäftsbetrieb namensmäßig zu bezeichnen.
Die Klägerin zu 1) als Erbin von … kann sich nicht auf das Namensrecht ihres Bruders berufen – wie wohl auch nicht erfolgt –, weil das Namensrecht mit dem Tod des Namensträgers erlischt.
Soweit die Klägerin zu 1) ihren Anspruch auf die Verletzung eines eigenen Namensrechts stützt, wird es als möglich angesehen, dass ein Familienmitglied aus eigenem Recht gegen den Missbrauch des Namens vorgehen kann, weil der Name einer Person immer auch die Zugehörigkeit zu einem Familienverband kennzeichnet. Wird der Name eines Familienmitglieds zur schlagwortartigen Kennzeichnung eines Gegenstandes, eines Sachverhaltes oder bestimmter Bestrebungen benutzt, so kann darin auch mittelbar ein Hinweis auf die Familie als solche, mindestens auf deren engeren Kreis erblickt werden, weil der Leser eines solchen Namens, wenn er Angehörige dieses Namensträgers kennt oder um deren Existenz weiß, in seinen Gedanken oder in seiner Erinnerung auch auf diese Person hingelenkt wird und sie möglicherweise sogar mit dem so bezeichneten Sachverhalt in Verbindung bringt, möge er sie auch mit dem individuell genannten Namensträger selbst nicht verwechseln (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.11.2019, BeckRS 2019, 34512).
Die von der Beklagten verwendete Gaststättenbezeichnung nimmt nur einen erkennbaren Bezug auf …, nicht aber auf die Klägerinnen selbst. Eine Hinlenkung durch das von der Beklagten verwendete Zeichen auch auf die Klägerin zu 1) oder gar auf die von ihr gegründeten Klägerin zu 2) kann nicht festgestellt werden. Es mag zwar sein, dass die Klägerin zu 1) in Deutschland über eine gewisse Bekanntheit verfügt. Umstände, die auf eine besondere Bekanntheit der Klägerin zu 1) in Deutschland schließen lassen, sind dagegen nicht vorgetragen. Dies gilt auch hinsichtlich des Vortrags im Schriftsatz vom 18.9.2020. Solche Umstände lassen sich auch nicht den von den Klägerinnen vorgelegten Unterlagen entnehmen. Maßgeblich bei der Beurteilung dieser Frage sind die allgemeinen Verkehrskreise, die ein Restaurant/Pizzeria besuchen. Hinsichtlich dieses Verkehrskreises jedenfalls fehlt es an der für eine Namensverletzung erforderlichen Zuordnungsverwirrung zu Lasten der Klägerinnen.
Aus den gleichen Gründen scheidet auch eine Namensrechtsverletzung zu Lasten der Klägerin zu 2) aus.
Soweit die Klägerin zu 1) ihren Anspruch auch auf die Verletzung eines postmortalen Persönlichkeitsrechts stützt (§§ 823 I, 1004 BGB), begründet auch dies nicht den eingeklagten Unterlassungsanspruch.
Der zivilrechtliche Schutz des postmortalen allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterscheidet zwischen seinen ideellen und kommerziellen Bestandteilen. Da der Schutz der vermögenswerten Bestandteilen zeitlich befristet ist und in entsprechender Anwendung der Schutzfrist des § 22 Satz 3 KUG 10 Jahre nach dem Tod erlischt, kann sich bereits nur ein Anspruch aus der Verletzung der ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts ergeben.
Es kann dahinstehen, ob die die Klägerin zu 1) aktivlegitimiert ist. Der BGH hat in seiner Mephisto-Entscheidung ausgeführt, dass insoweit die nahen Angehörigen des Verstorbenen in Betracht kommen, die durch eine Verunglimpfung eines verstorbenen Familienmitglieds oftmals selbst in Mitleidenschaft gezogen werden. Wieweit der Kreis der Familienmitglieder zu ziehen ist, ist problematisch. Soweit man hinsichtlich der Anspruchsberechtigung an der gesetzlichen Regelung des § 22 S. 4 KUG anlehnt, wäre die Klägerin zu 1) nicht als Berechtigte anzusehen, da sie nicht in den Kreis der dort genannten Personen fällt. Denn nach dieser Vorschrift sind nur der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder bzw. bei deren Tod die Eltern anspruchsberechtigt. Die Klägerin zu 1) ist allerdings die Schwester von …. Berücksichtigt werden könnte allerdings insoweit, dass keine anderen Wahrnehmungsberechtigten im Sinne von § 22 S. 4 KUG leben. Nicht dagegen kann die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) Erbin des Verstorbenen … ist, ihre Aktivlegitimation begründen (Palandt, BGB, § 823 Rn. 89).
Das postmortale allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den allgemeinen Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht, sowie der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Leistung erworben hat. Dieser allgemeine Wert- und Achtungsanspruch besteht fort, so dass das fortwirkende Lebensbild eines Verstorbenen weiterhin gegen schwerwiegende Entstellungen geschützt wird. Der Schutz der immateriellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts endet nicht zehn Jahre nach dem Tod, nimmt jedoch mit zunehmendem Zeitablauf und dem Verblassen der Erinnerung an den Verstorbenen ab (BGHZ 107, 384 – Emil Nolde, Tz. 34 bei juris).
… kommt zweifelsfrei ein hohes Ansehen wegen seines Wirkens, seines Mutes und der Umstände seiner Ermordung zu. Dies gilt auch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Durch die Nutzung seines Namens als Gaststättenbezeichnung für eigene kommerzielle Zwecke der Beklagten wird dieses Ansehen beeinträchtigt. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Antrag nur auf Untersagung der Nutzung des Namens allein oder als Bestandteil einer Geschäftsbezeichnung gerichtet ist und dadurch die anderen Umstände, die die Klägerinnen hinsichtlich der Beeinträchtigung anführen wie Verwendung von Fotos mit Einschusslöchern etc. nicht bei der Beurteilung berücksichtigt werden können. Deswegen kann die Eingriffsintensität nicht als so hoch bewertet werden.
Ein Schutz kann allerdings aufgrund des Zeitablaufs und dem Verblassen der Erinnerung an den Verstorbenen nicht mehr zugesprochen werden.
Der postmortale ideelle Persönlichkeitsschutz vermindert sich mit zunehmendem Abstand vom Todeszeitpunkt. Er endet dann, wenn das Andenken an den Verstorbenen in einer Weise verblasst ist, dass dessen Persönlichkeitsrechts-interesse angesichts der Schwere der Beeinträchtigung hinter den entgegenstehenden Interessen zurücktritt. Zum Teil wird ein Schutzende nach 30 Jahren gesehen.
… verstarb …. Mithin sind seit dessen Tod ungefähr … Jahre vergangen. Vor fast … Jahren stand das Thema „Kampf gegen die Mafia“ im Fokus der Öffentlichkeit. Dies ist heute bei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht mehr der Fall. Etwas anderes ist auch durch den Vortrag der Klägerinnen nicht belegt. Wie oben ausgeführt, sind die angesprochenen Verkehrskreise alle Personen, die Restaurants besuchen. Insofern kann auf eine Bekanntheit und Bedeutung, die … im Kreis von Strafverfolgern und Kriminologen auch heute noch – so von den Klägerinnen dargelegt – genießt, nicht abgestellt werden. Bei der Beurteilung ist auch zu berücksichtigen, dass die Lebensleistung von … vorrangig in … angesiedelt ist.