Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 25.11.2020 – 2-06 O 87/20

ECLI:DE:LGFFM:2020:1125.2.06O87.20.00

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, das von Frau Obergerichtsvollzieherin … zum Aktenzeichen 4 D II 1282/19 in Vollziehung der einstweiligen Verfügung des LG Frankfurt am Main, 2-06 O 441/19, vom 24. Oktober 2019 bei der Firma … eingelagerte Fahrzeug des Typs „…“ an die Klägerin, wahlweise an die Gerichtsvollzieherin, zum Zwecke der Vernichtung auf seine – des Beklagten – Kosten herauszugeben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.046,90 € nebst hieraus Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2020 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt der Nebenintervenient.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung – hinsichtlich Ziffer 1. in Höhe von 137.500 € und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages – vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Vernichtung und Kostenerstattung nach vorangegangenem Eilverfahren.

Die Klägerin, eine seit den ...er-Jahre tätige Herstellerin hochpreisiger Kraftfahrzeuge und Rennsportwagen, ist Inhaberin u.a. der drei Unionsmarken „…“ (Bildmarken, Nr. ...), „…“ (Bildmarke, Nr. ...) und „…“ (Wortmarke, Nr. ...), die u.a. für Fahrzeuge der Klasse 12 Schutz beanspruchen. Auf die Registerauszüge (Anlagenkonvolut K 1) wird wegen der Gestaltung der Bildmarken und der genauen Anmelde- und Eintragungsdaten verwiesen. Die klägerischen Marken genießen in Deutschland eine Bekanntheit von über 90 %.

Die Klägerin ist Herstellerin der Fahrzeuge vom Typ „…“, die wie folgt aussehen:

Die Beklagte bietet über verschiedene Onlineportale wie über seine Webseite www…..de eine Vielzahl von Fahrzeugen im höher- bis hochpreisigen Segment an. Jedenfalls im Oktober 2019 bot die Beklagte unter anderem zwei Fahrzeuge „…“ zu einem Preis von 60.000 € und „…“ zu einem Preis von 125.000 € zum Verkauf an (Anlage K4). Außerdem bot der Beklagte im Rahmen einer Broschüre eine … „…“ zu einem Preis von 1.200.000 € zum Kauf an.

Der Nebenintervenient war unstreitig in der Vergangenheit Gebrauchtwagenhändler; ob er es weiterhin ist, ist zwischen den Parteien streitig. Im November 2011 wurde das Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet; im Juli 2019 wurde dem Nebenintervenient Restschuldbefreiung erteilt.

Streitgegenständlich ist das Fahrzeug „…“, das nachfolgend eingeblendet ist:

Das Fahrzeug wies die Marken der Klägerin auf; auf Anlage K 5 wird Bezug genommen. Die Zulassungsbescheinigung (Teil I und Teil II) des streitgegenständlichen Fahrzeugs weist als Halter Herrn … aus.

Wegen dieser drei Angebote beantragte die Klägerin bei der erkennenden Kammer den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten, die am 24.10.2019 zum Az. 2-06 O 441/19 im Beschlusswege erlassen wurde. Neben einer Untersagung gestützt auf die genannten Unionsmarken und auf wettbewerblichen Leistungsschutz wurde angeordnet, dass alle sich im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum des Beklagten befindlichen Fahrzeuge, die näher spezifiziert waren, an den zuständigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorläufigen Verwahrung herauszugeben sind, bis entweder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über das weitere Schicksal dieser Fahrzeuge vorliegt oder sich die Parteien außergerichtlich einigen.

Im Zuge der Vollstreckung der einstweiligen Verfügung wurde am 08.11.2019 das streitgegenständliche Fahrzeug „…“ sequestriert. Das Fahrzeug befindet sich seitdem bei der … in … in Verwahrung. Auf das Vollstreckungsprotokoll der OGV … (Anlage K 7) wird verwiesen. Unmittelbar nach Zustellung der Beschlussverfügung meldete sich der Beklagte telefonisch beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin und kündigte an, Rechtsrat einholen zu wollen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.11.2019 wurde der Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung und zur Begleichung von Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 2.000.000 € aufgefordert (Anlage K 8). Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten gab unter dem 16.12.2019 eine Abschlusserklärung ab (Anlage K 9). Mit Schreiben vom 24.01.2020 forderte die Klägerin den Beklagten zur Erfüllung der Annexansprüche auf, insbesondere zur Zahlung der Kosten für das Abschlussschreiben i.H.v. 10.046,90 € bis zum 07.02.2020 (Anlage K 10).

Die Klägerin stützt den von ihr geltend gemachten Vernichtungsanspruch primär auf markenrechtliche Ansprüche, hilfsweise auf das Urheberrecht. Sie ist der Ansicht, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des § 18 MarkenG sei auch zu berücksichtigen, dass dem Fahrzeug „…“ wettbewerbliche Eigenart zukomme und das Anbieten des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegen § 4 Nr. 3 UWG verstoße. Sie meint, die Entfernung der verwendeten Kennzeichen genüge nicht, weil ohne Weiteres von einem Besitzer des Fahrzeugs markenrechtsverletzende Kennzeichen angebracht werden würden, wenn sie fehlten.

Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Nebenintervenient Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei. Jedenfalls könne der Nebenintervenient das Fahrzeug nicht als Privatperson erworben haben, weil er Gebrauchtwagenhändler sei.

Hinsichtlich des Urheberschutzes ist die Klägerin der Ansicht, eine persönliche geistige Schöpfung liege vor. Insoweit verweist sie auf ihre Beschreibung in der Klageschrift (dort S. 5, 6 = Bl. 5, 6 d.A.), auf die Bezug genommen wird. Urheber der Fahrzeuggestaltung sei Herr …, der die Nutzungsrechte auf die Klägerin übertragen habe. Insoweit legt sie auch Verträge (in … Sprache) vor.

Die Klägerin beantragt,

I. den Beklagten zu verurteilen, das von Frau Obergerichtsvollzieherin … zum Aktenzeichen 4 D II 1282/19 in Vollziehung der einstweiligen Verfügung des LG Frankfurt am Main, 2-06 O 441/19, vom 24. Oktober 2019 bei der Firma … eingelagerte Fahrzeug des Typs „…“ an die Klägerin, wahlweise an die Gerichtsvollzieherin, zum Zwecke der Vernichtung auf seine – des Beklagten – Kosten herauszugeben;

II. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 10.046,90 nebst hieraus Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2020 zu zahlen.

Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei der Nebenintervenient. Die beanstandeten Marke habe nicht er an das Fahrzeug angebracht. Vielmehr seien sie vom Nebenintervenienten oder auf dessen Veranlassung angebracht worden. Er ist der Ansicht, er könne als Fremdbesitzer zu Lasten des Eigentümers die streitgegenständliche Sache nicht herausgeben. Im Übrigen sei die Vernichtung unverhältnismäßig, zumal die angebrachten Marken einfach zu entfernen seien. Der zugrunde gelegte Streitwert sei übersetzt.

Der Streitverkündungsempfänger ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten als Nebenintervenient beigetreten.

Der Nebenintervenient beantragt,

die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Nebenintervenienten aufzuerlegen.

Der Nebenintervenient trägt vor, er habe das streitgegenständliche Fahrzeug im Oktober 2017 als Privatperson erworben. Er bestreitet, dass er die Zeichen auf das streitgegenständliche Fahrzeug angebracht habe oder habe anbringen lassen. Er behauptet, er betreibe keinen Autohandel mehr, und legt insoweit die Gewerbeabmeldung vom 10.08.2018 als Anlage vor (Bl. 130 f. d.A.). Ein Urheberrecht bestehe nicht, weil es an der Individualität fehle. Insoweit wird auf dessen Vortrag zu den vorbekannten Gestaltungsmerkmalen (Bl. 128 f. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Frankfurt am Main örtlich zuständig. Es kann dahinstehen, ob die Zuständigkeit aus rügelosem Einlassen folgt. Die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main folgt jedenfalls daraus, dass die geltend gemachten Ansprüche gemäß § 32 ZPO vor dem Deliktsgerichtsstand geltend gemacht werden können. Denn die geltend gemachten Ansprüche – auch der Vernichtungsanspruch – knüpft an eine Verletzungshandlung an, die im Streitfall auch über das Internet und damit auch im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main erfolgte.

II.

Die Klage ist begründet.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zum Zwecke der Vernichtung gemäß § 18 Abs. 1 MarkenG.

a) Der Beklagte hat Markenrechte der Klägerin verletzt, indem er ein Fahrzeug im Internet zum Verkauf angeboten hat, das die Klagemarken aufwies (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 MarkenG). Ob die Klagemarken auch auf den Fotos im Internetangebot sichtbar waren, spielt keine Rolle; denn jedenfalls die vor Ort angefertigten Fotos (Anlage K 5) zeigen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug entsprechend gekennzeichnet war.

b) Der Beklagte ist jedenfalls als (mittelbarer Fremd-)Besitzer des streitgegenständlichen Fahrzeugs passivlegitimiert. Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 MarkenG spielt es keine Rolle, ob der Anspruchsgegner Eigentümer oder Besitzer der widerrechtlich gekennzeichneten Ware ist.

c) Der Anspruch ist nicht wegen Unverhältnismäßigkeit im Einzelfall gemäß § 18 Abs. 3 S. 1 MarkenG ausgeschlossen.

aa) Die Anordnung der Vernichtung widerrechtlich gekennzeichneter Waren gemäß § 18 Abs. 1 MarkenG hat über die Folgenbeseitigung hinaus eine Art Sanktionscharakter und ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum in besonderem Maße dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterworfen (BGH, GRUR 2006, 504 Rn. 52 – Parfümtestkäufe). Die Frage der Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 18 Abs. 3 MarkenG ist deshalb unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (BGH, GRUR 1997, 899, 901 – Vernichtungsanspruch; BGH, GRUR 2013, 1161 Rn. 46 – Hard Rock Cafe). So sind unter Berücksichtigung des generalpräventiven Zwecks der Vorschrift das Vernichtungsinteresse des Inhabers der Marke und das Erhaltungsinteresse des Verletzers abzuwägen (BGH, GRUR 1997, 899, 901 – Vernichtungsanspruch). In die Abwägung einzubeziehen ist ferner die Schuldlosigkeit oder der Grad des Verschuldens des Verletzers (BGH, GRUR 1997, 899, 901 – Vernichtungsanspruch). Insbesondere bei schuldlosem Handeln des Verletzers werden bei der Abwägung, ob und durch welche Maßnahmen dem Gebot der Beseitigung des rechtsverletzenden Zustands auf andere Weise genügt ist, aus verfassungsrechtlichen Gründen entsprechend geringere Anforderungen zu stellen sein (BGH, GRUR 2019, 518 Rn. 21 – Curapor). Im Rahmen der Abwägung ist außerdem die Schwere des Eingriffs in das Markenrecht (unmittelbare Übernahme oder Verletzung im Randbereich), der Umfang des bei der Vernichtung für den Verletzer entstehenden Schadens im Vergleich zu dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden des Rechtsinhabers (vgl. BGH, GRUR 1997, 899, 901 – Vernichtungsanspruch; BGH, GRUR 2006, 504 Rn. 52 – Parfümtestkäufe) und Besonderheiten der Beschaffenheit der Ware (BGH, GRUR 2019, 518 Rn. 21 – Curapor) einzubeziehen. Neben diesen Gesichtspunkten kann auch die Frage von Bedeutung sein, ob im Einzelfall ein milderes Mittel zur Beseitigung der Störung, etwa die sichere und dauerhafte Entfernung der widerrechtlichen Kennzeichnung, zur Verfügung steht (BGH, GRUR 1997, 899, 901 – Vernichtungsanspruch; BGH, GRUR 2019, 518 Rn. 21 – Curapor). Gemäß § 18 Abs. 3 S. 2 MarkenG sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit schließlich auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen. Da die Bestimmung des § 18 Abs. 3 MarkenG auf die Unverhältnismäßigkeit im Einzelfall abstellt, können die genannten Umstände ein mehr oder weniger starkes Gewicht haben, eine schematische Prüfung verbietet sich (BGH, GRUR 2019, 518 Rn. 21 – Curapor).

bb) Daran gemessen ist die Vernichtung des Fahrzeugs – auch unter Berücksichtigung der Interessen berechtigter Dritter (nämlich des etwaigen Fahrzeugeigentümers) nach § 18 Abs. 3 S. 2 MarkenG – nicht unverhältnismäßig.

(1) Zunächst ist zu berücksichtigen, dass eine schwere Verletzung der Rechte der Klägerin vorliegt. Denn der Beklagte hat die Markenrechtsverletzung verschuldet. Er wusste, dass das Fahrzeug keine Originalfahrzeug der Klägerin ist und hat es gleichwohl zum Verkauf angeboten, obwohl Marken der Klägerin angebracht waren. Wer die beanstandeten Marken angebracht hat, spielt keine Rolle. Damit ist von einem Vorsatz des Beklagten auszugehen. Der Eingriff in das Markenrecht der Klägerin liegt auch nicht etwa im Randbereich, vielmehr liegt Doppelidentität gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 MarkenG für drei (wertvolle) Marken der Klägerin vor. Der Klägerin ist infolge dessen zumindest ein Marktverwirrungsschaden entstanden.

(2) Gegen die Vernichtung sprechen auch nicht die berücksichtigungsfähigen Interessen des Nebenintervenienten.

Der Nebenintervenient behauptet, er habe das Fahrzeug als Privatperson erworben. Die Vernichtung eines im Eigentum des Verbrauchers stehende Sache sei daher unverhältnismäßig. Außerdem sei der Schaden für den Nebenintervenienten nicht gering, weil das nachgeahmte Fahrzeug einen nicht unerheblichen Wert habe; das Fahrzeug wurde nämlich zu einem Preis von 125.000 € angeboten. Diese Interessen des Nebenintervenienten sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig, soweit der Nebenintervenient Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist. Dies hat die Klägerin mit Nichtwissen bestritten. Da Kopien der Fahrzeugpapiere vorgelegt wurden, aus denen sich eine andere Person als der Nebenintervenient als Halter eingetragen ist, musste die Klägerin ihr Bestreiten nicht weiter substantiieren. Die Eigentümerstellung kann aber im Ergebnis offen bleiben, weil selbst dann, wenn der Nebenintervenient Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs sein sollte, führt dies zu einer Abwägung zu Lasten der Klägerin.

Einen verallgemeinerungsfähigen Satz, dass durch den Vernichtungsanspruch das Eigentum eines Verbrauchers nicht verletzt werden dürfe, gibt es nicht. Außerdem muss bei der Abwägung berücksichtigt werden, dass der Nebenintervenient im Oktober 2017, als er das Fahrzeug erworben hatte, das Gewerbe noch nicht abgemeldet hatte. Er ist jedenfalls in der Vergangenheit als Gebrauchtwagenhändler tätig gewesen. Daraus folgt, dass ihn eine höhere Sorgfalt traf als einen Verbraucher. Indem er das Fahrzeug durch den Beklagten zum Verkauf anbieten ließ, hat er diese Sorgfaltspflicht verletzt und die Markenrechtsverletzung mitverschuldet. Es liegt schließlich fern, dass der Nebenintervenient keine Kenntnis von den angebrachten Zeichen gehabt hat. Denn entweder hat der Beklagte das Fahrzeug bereits mit den angebrachten Zeichen erworben, sodass ihn deshalb ein Verschulden trifft, oder der Beklagte hat die Marken selbst angebracht oder anbringen lassen. Dies kann der Nebenintervenient gemäß § 67 S. 1 ZPO nicht bestreiten, weil diese Erklärung mit Erklärungen der Hauptpartei in Widerspruch stünde. Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte keine Kenntnis davon gehabt haben soll, wer das – nach seinem Vortrag – in seinem Eigentum stehende Fahrzeug „modifiziert“ hat. Aufgrund des Verschuldens des Nebenintervenienten ist auch der Schaden des Nebenintervenienten nur in einem sehr geringen Umfang in der Abwägung berücksichtigungsfähig.

(3) Für die Vernichtung spricht weiter, dass das streitgegenständliche Fahrzeug wettbewerbliche Eigenart aufweist.

(a) Als Besonderheiten der Beschaffenheit der Ware ist auch die Tatsache zu qualifizieren, ob die Ware gegen andere Schutzrechte verletzt und/oder deren Vertrieb unter dem Gesichtspunkt der wettbewerblichen Eigenart verboten werden kann. Dies wird auch in der Literatur überwiegend vertreten (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl. 2009, § 18 Rn. 101; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. 2010, § 18 Rn. 25; Miosga, in: BeckOK Markenrecht, § 18 Rn. 87.8; Thiering, in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 18 Rn. 35). Dass die Klägerin daher – richtigerweise – keinen Vernichtungsanspruch auf Vorschriften des UWG stützt, spielt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung keine Rolle. Dem Fehlen eines Vernichtungsanspruchs im UWG liegt nämlich der Gedanke zugrunde, dass die Nachahmung einer Ware eines Mitbewerbers gemäß § 4 Nr. 3 UWG für sich noch nicht wettbewerbswidrig ist; erst die Verbreitung führt zur Wettbewerbswidrigkeit, wenn – wie hier – ein Unlauterkeitselement bejaht werden kann (BGH, GRUR 1999, 923, 928 – Tele-Info-CD). Da dies lediglich ein Abwägungsgesichtspunkt ist, kann dies ohne weiteres beim Vernichtungsanspruch nach § 18 Abs. 1, 3 MarkenG berücksichtigt werden und steht nicht im Widerspruch dazu, dass das UWG lediglich einen Unterlassungsanspruch und keinen Vernichtungsanspruch vorsieht.

(b) Der Klägerin stand aber ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 3 Buchst. b UWG zu. Der Beklagte hat mit dem Angebot eines …-Nachbaus die Wertschätzung der klägerischen Originalfahrzeug schuldhaft ausgenutzt.

Das Original der Klägerin wies ein hohes Maß an wettbewerblicher Eigenart auf. Die Ausgestaltung ist ohne Weiteres geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft hinzuweisen (BGH, GRUR 2016, 730, Rn. 33 m.w.N. – Herrnhuter Stern). Für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist auf den Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses abzustellen.

Das Fahrzeug „…“ weist folgende Merkmale auf, die auf die betriebliche Herkunft hinweisen:

- eine lang gezogene Motorhaube

-die an den seitlichen Enden nicht abflachen, sondern zu den runden Frontscheinwerfern übergeht;

-die in der Mitte einen eckigen, leicht erhobenen Lufteinzugsschacht aufweist

-und in der Mitte erst nach dem Lufteinzugsschacht leicht abflacht,

- einen ellipsenförmig, nahezu rechteckig langgezogen Kühlergrill

-an dessen Außenseiten zwei runde Scheinwerfer sich befinden

-in dessen Innenseite zwei runde Scheinwerfer oder Reflektoren sich befinden

- ein Heck mit erhobenem Kotflügel,

-das länglich-vertikale Rücklichter aufweist

-und die Heckklappe einrahmt, ohne abzuflachen,

-sodass die Seitenansicht des Fahrzeugs nahezu eine Linie bildet,

-und wie eine verkürzten Version der Front wirkt,

- verchromte Lufteinzugsschächte,

-die sich kurz hinter dem Kotflügel der Vorderräder befinden,

-die leicht trapezförmig sind

-und durch zwei Teiler in drei etwa ähnlich großen Teilen unterteilt wird.

Die Nachahmung wird bereits durch die Gegenüberstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs und des Originals der Klägerin ersichtlich:

(4) Gegen die Vernichtung spricht schließlich auch nicht, dass als milderes Mittel die Entfernung der Kennzeichen der Klägerin in Betracht kommt. Der Auffassung, die vollständige Vernichtung eines Automobils könne nicht verlangt werden, wenn sich das verletzende Zeichen unproblematisch entfernen ließen, ist so nicht ohne Weiteres beizupflichten. Auch in der vom Nebenintervenienten zitierten Fundstelle (Thiering, in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 18 Rn. 39) wird ausgeführt, dass nichts anderes als die vollständige Vernichtung bleibt, wenn die Form des Automobils z.B. eine dreidimensionale Marke oder ein Design verletze. Entsprechendes muss gelten, wenn das Fahrzeug wettbewerbliche Eigenart aufweist und dessen Vertrieb untersagt werden kann. In diese Richtung geht auch der Einwand der Klägerin, die Klagemarken könnten jederzeit vom nächsten Erwerber angebracht werden. Dieser Einwand ist berücksichtigungsfähig, obwohl ein Handeln einer Privatperson weder durch das MarkenG noch durch das UWG sanktioniert werden kann. Denn gerade deshalb muss die Vernichtung der Ware durch die Klägerin möglich sein.

(5) Auch in der Gesamtschau der Abwägungsgesichtspunkte führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Vernichtung. Denn aus dem hohen Verschulden des Beklagten (und des Nebenintervenienten) folgt, dass hohe Anforderungen daran zu stellen sind, ob und welche Maßnahmen dem Gebot der Beseitigung des rechtsverletzenden Zustands auf andere Weise genügt werden kann. Diesen hohen Anforderungen genügen die beklagtenseits geltend gemachten Einwände nicht.

(6) Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob das Fahrzeug vom Typ „…“ als Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG anzusehen ist. Der Nebenintervenient hat – unter Antritt des Sachverständigenbeweises – vorgetragen, weshalb dem Fahrzeug die Individualität fehle. Diesem Beweis muss nicht nachgegangen werden. Denn selbst wenn dies zuträfe und die Klägerin sich daher nicht auf ein Urheberrecht berufen könnte, ändert dies aufgrund der bereits herangezogenen Gesichtspunkte nichts an dem Ergebnis der Abwägung.

2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Abschlussschreiben aus §§ 677, 683, 670 BGB. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Versendung des Abschlussschreibens erforderlich war und dem mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprach (BGH, GRUR 2015, 822 Rn. 15. – Kosten für Abschlussschreiben II). Der Beklagte hat zwischenzeitlich eine Abschlusserklärung abgegeben. Zwischen den Parteien steht lediglich im Streit, ob der Beklagte innerhalb von zwei Wochen ein Abschlussschreiben hätte abgeben müssen und ob der Gegenstandswert angemessen ist. Beides ist zu bejahen.

a) Nach Erlass einer einstweiligen Verfügung ist das kostenauslösende Abschlussschreiben nur erforderlich und entspricht nur dem mutmaßlichen Willen des Schuldners, wenn der Gläubiger dem Schuldner zuvor eine angemessene Zeit gewährt hat, um die Abschlusserklärung unaufgefordert von sich aus abgeben zu können (BGH, GRUR 2015, 822 Rn. 17 – Kosten für Abschlussschreiben II; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2003, 294). Die Dauer dieser Wartefrist kann, wenn es den Umständen nach angemessen ist, zwei Wochen betragen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine starre Zeitvorgabe, die unabhängig von der konkreten Lage des Falles stets Gültigkeit hätte. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Rechtsposition des Gläubigers bereits durch den Erlass der einstweiligen Verfügung gesichert ist. Andererseits hat der Gläubiger ein berechtigtes Interesse daran, bei der (endgültigen) Durchsetzung seiner Ansprüche unnötigen Zeitverlust zu vermeiden. Dementsprechend kann im Einzelfall die Versendung des Abschlussschreibens schon vor dem Ablauf von zwei Wochen zur weiteren Rechtsverfolgung angemessen sein, wenn aufgrund besonderer Umstände, insbesondere wegen des bisherigen Verhaltens des Schuldners, mit der Abgabe einer Abschlusserklärung in absehbarer Zeit ohnehin nicht zu rechnen ist. Umgekehrt kann es dem Gläubiger auch zuzumuten sein, länger als zwei Wochen zu warten, wenn der Schuldner die Bereitschaft zum Einlenken bereits signalisiert hat und der Abschlusserklärung nur noch solche Hinderungsgründe entgegenstehen, mit deren alsbaldiger Behebung zuverlässig gerechnet werden kann (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2003, 294).

Die Klägerin hat erst am 25.11.2019 zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert, nachdem bereits die einstweilige Verfügung am 08.11.2019 vollstreckt wurde. Es ist auch kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass die Klägerin mehr als 17 Tage hätte warten müssen. Insbesondere greift das Argument des Beklagten nicht, einem Laien sei es nicht zumutbar, von sich aus eine Abschlusserklärung abzugeben. Zum einen liegt es im Risiko des Schuldners, trotz Zustellung einer einstweiligen Verfügung keine anwaltliche Hilfe einzuholen, nachdem dies bereits angekündigt worden war. Selbst wenn der Beklagte nicht anwaltlich vertreten war, war es dem Beklagten jedenfalls bewusst, dass er anwaltlichen Rat einholen muss.

b) Die Höhe des Anspruchs ist richtig berechnet, insbesondere ist der zugrunde gelegte Gegenstandswert nicht zu beanstanden.

Der Wert von Unterlassungsansprüchen wegen Kennzeichenverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt, nämlich erstens durch den wirtschaftlichen Wert des verletzten Kennzeichenrechts und zweitens durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzung (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 142 Rn. 6). Es ist zu beachten, dass zwar im Bereich der Kennzeichenstreitsachen keine Regelstreitwerte existieren. Bei kennzeichenrechtlichen Unterlassungsklagen kommen aber bereits Streitwerte von 50.000 € bis 70.000 € bei Verletzung unbenutzter eingetragener Marken in Betracht; bei langjährig und intensiv benutzte Kennzeichenrechte können auch deutlich höhere Streitwertfestsetzungen gerechtfertigt sein (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 142 Rn. 10).

Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Werts auf Seiten der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass der Wert der verletzten Marken im Hinblick auf den besonderen weltbekannten Ruf und die mit ihnen erzielten Umsätze als sehr hoch einzustufen ist. Entsprechendes gilt auch für den Unterlassungsanspruch, der sich auf den ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz stützt.

Auch der Angriffsfaktor kann nicht als unerheblich angesehen werden, so dass ein geringerer Gegenstandswert gerechtfertigt wäre. Die Angebote, die der Beklagte in mehreren Internetplattformen eingestellt hat, waren einer unbegrenzten Vielzahl von Personen zugänglich. Dass der Beklagte mit diesen Angebot am Ende keine Umsätze erzielen konnte, ist schon deshalb unbedeutend, weil dies gerade ein Ziel des Unterlassungsanspruchs ist und daher nicht den wirtschaftlichen Wert dieses Anspruchs mindern kann. Der Angriffsfaktor ist auch nicht deshalb gering, weil der Beklagte als Händler selbst keine Markenrechtsverletzung begangen hätte. Das Hochladen der Angebote – und sei dies nur als Händler – stellt die hier streitgegenständliche Verletzungshandlung dar.

3. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

III.

Die Schriftsätze vom 04.11. und vom 18.11.2020 boten keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung zu treten. Der nachgelassene Schriftsatz wurde nicht zu Lasten des Beklagten berücksichtigt; der nicht gelassene Schriftsatz blieb unberücksichtigt.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 Hs. 2, 709 ZPO.