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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 26.11.2020 – 2-10 O 214/19
ECLI:DE:LGFFM:2020:1126.2.10O214.19.00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.829,38 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe hieraus seit dem 11.02.2019.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin CHF 173.842,87 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.02.2019.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rückzahlung von auf Grundlage dreier so genannter „Swapgeschäfte“ unter Vorbehalt gezahlter Beträge.
Die Parteien schlossen folgende drei Swapgeschäfte ab:
1. Euro-Swapvertrag Nr. …. am 08.08.2008 über einen Bezugsbetrag von 6.238.000 Euro mit einer Laufzeit vom 12.08.2008 bis 15.11.2016,
2. CHF-Swapvertrag Nr. … (auch …) am 19.01.2009 über einen Bezugsbetrag von CHF 14.910.000,00 mit einer Laufzeit vom 15.02.2010 bis 15.03.2020,
3. Euro-Swap-Vertrag Nr. … am 05.09.2008 über einen Bezugsbetrag von 6.787.000 Euro mit einer Laufzeit vom 17.08.2009 bis 15.08.2009.
Den vertraglichen Abreden der Parteien liegt weiterhin ein Rahmenvertrag vom 14.05.2003 (Anl. B3, Bl. 93 ff. d. A.) zu Grunde.
Hinsichtlich des EUR - Swapvertrag Nr. … einigten sich die Parteien telefonisch auf einen „Festsatz von 4,245 % p.a., hinsichtlich des CHF-Swapvertrag Nr. … (auch …) auf einen Festsatz von 2,27 % p.a. und beim Euro-Swap-Vertrag Nr. … auf einen Festsatz von 4,135 %.
Als „variablen Satz" vereinbarten die Parteien jeweils einen Basissatz, wobei der 6- Monats-Euribor bzw. 6-Monats-Libor als maßgebliche Rechengröße zur Bestimmung diente. Die Klägerin ist in den Verträgen jeweils als „Zahler der Festbeträge" und die Beklagte jeweils als „Zahler der variablen Beträge" ausgewiesen. In den Swapverträgen heißt es jeweils gleichlautend unter dem Punkt „Zahlungsaustausch":
„Vorbehaltlich der Regelung gemäß Nr. 3 Abs. 3 des Rahmenvertrages zahlt der Zahler der Festbeträge an jedem Zahlungstermin für Festbeträge den entsprechenden Festbetrag an den Zahler der variablen Beträge und der Zahler der variablen Beträge an jedem Zahlungstermin für variable Beträge den entsprechenden variablen Betrag an den Zahler der Festbeträge.“
Ziffer 3 Abs. 3 des Rahmenvertrages lautet:
„Haben beide Parteien an dem selben Tag aufgrund des Vertrages Zahlungen in der gleichen Währung zu leisten, zahlt die Partei, die den höheren Betrag schuldet, die Differenz zwischen den geschuldeten Beträgen.“
In Ziffer 6 Abs. 1 des Rahmenvertrages heißt es:
„Der aufgrund eines Einzelabschlusses jeweils zu zahlende variable Betrag ist das Produkt aus (a) dem dafür vereinbarten Bezugsbetrag, (b) dem nach Nr. 5 und dem Einzelabschluss errechneten variablen Zinssatz (variabler Zinssatz“), als Dezimalzahl ausgedrückt, sowie (c) dem Quotienten im Sinne des Abs. 5.“
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Swapverträge wird auf die Anlagen K1 (BIatt 19 ff.
d.A.), Anlage K2 (Blatt 25 ff. d.A.) und Anlage K 11 (BIatt 190 ff. d.A.), hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Rahmenvertrages auf Anlage B3 (Blatt 93 ff. d.A.) Bezug genommen.
Am 08.08.2008 ließ die Beklagte der Klägerin per E-Mail ein „Produkt-Termsheet" zukommen, bezüglich dessen Inhalt auf Anlage K3 (BIat 31 ff. d.A.) Bezug genommen wird.
Der 6-Monats- Euribor notierte erstmals Anfang November 2015 negativ, der 6- Monats-Libor erstmals im Dezember 2014. Seither notieren beide durchgängig im negativen Bereich. Für den Zeitraum ab 2015 ergab sich somit für die streitgegenständlichen Verträge ein negativer, „variabler Betrag".
Die Beklagte stellte der Klägerin im Zeitraum vom 13.03.2015 bis 14.09.2016 den jeweiligen Negativzins als positiven Betrag wie folgt in Rechnung:
Für den CHF- Swapvertrag Nr. … einen Betrag in Höhe von CHF 47.381,85, einen Betrag in Höhe von CHF 42.987,34, einen Betrag in Höhe von CHF 63.862,84 sowie einen Betrag in Höhe von CHF 39.610,84.
Für den EUR - Swapvertrag Nr. … einen Betrag in Höhe von 237,96 Euro sowie einen Betrag in Höhe von 3.036,63 Euro.
Für den EUR-Swap-Vertrag Nr. … einen Betrag in Höhe von 2.554,79 Euro.
Die Klägerin leistete die vorgenannten Beträge jeweils bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage unter Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Die Klägerin behauptet, die abgeschlossenen Swapgeschäfte dienten der Zinssicherung konnexer Kredite als Grundgeschäfte. Der Beklagten sei der Sicherungszweck der geplanten Derivate bekannt gewesen und sie habe zugesichert, dass die Klägerin als Kunde eine feste Kalkulationsbasis dadurch habe, dass sich in Kombination mit der variablen Finanzierung die variablen Zinsen ausgleichen würden.
Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.829,38 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 237,96 Euro seit 12.11.2015, aus 3.036,63 Euro seit 12.05.2016, sowie aus 2.554,79 Euro seit 11.02.2016.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin CHF 173.842,87 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 47.381,85 CHF seit dem 13.03.2015 und aus CHF 42.987,34 seit dem 10.09.2015, aus CHF 43.862,84 seit dem 15.03.2016 und aus CHF 39.610,84 seit dem 15.09.2016.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, ihr stünden die abgerechneten Beträge zu, da gerade kein „Floor“, also eine Untergrenze für den variablen Zinssatz vereinbart worden sei.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist weit überwiegend, mit Ausnahme der geltend gemachten Verzugszinsen, begründet.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Rückzahlungsanspruche aus § 812 Abs. 1 S.1 BGB zu, da kein Rechtsgrund für die Erhebung negativer Zinsen bestand.
Die streitgegenständlichen Swapverträge stellen keinen Rechtsgrund für die von der Klägerin begehrten und von der Beklagten unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen dar.
Die Verträge sehen eine Zahlungspflicht der Klägerin lediglich unter der Überschrift „Regelungen betreffend Festbeträge vor“, wo die Klägerin jeweils als „Zahler der Festbeträge“ bezeichnet wird. Dahingegen enthalten die „Regelungen betreffend [der] variablen Beträge“ gerade keine Zahlungspflicht der Beklagten, da dort lediglich die Beklagte und gerade nicht die Klägerin als „Zahler“ aufgeführt wird. Folglich wurde die Beklagte durch den Abschluss der Verträge gerade nicht zur Zahlung aufgrund irgendeiner Veränderung der variablen Beträge verpflichtet. Dadurch, dass die Regelungen des Vertrages für die „variablen Verträge“ keine Zahlungspflicht der Klägerin vorsehen, haben die Parteien entgegen der Auffassung der Beklagten, vielmehr (konkludent) eine Untergrenze für den variablen Zinssatz von „Null“ vereinbart, weshalb die streitgegenständlichen Leistungen der Klägerin ohne Rechtsgrund erfolgten und von der Beklagten zurückzuzahlen sind, § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.
Etwas Anderes folgt auch nicht aus einer Auslegung der Verträge nach § 133, 157 BGB.Grundsätzlich sind gemäß § 157 BGB Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist gemäß § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Die Auslegung ist ausgehend vom Wortlaut, der nach dem Sprachgebrauch der jeweiligen Verkehrskreise zu bewerten ist, sowie nach sämtlichen den Parteien erkennbaren Begleitumständen der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen, zu treffen. Insbesondere können sich Anhaltspunkte für das Gewollte aus der Entstehungsgeschichte, dem Zweck des Vertrages und der bei Vertragsschluss vorliegenden Interessenlage sowie aus weiteren Äußerungen der Parteien im Zusammenhang mit der Erklärung ergeben.
Vorliegend war Sinn und Zweck des Rahmenvertrages und der jeweiligen Zinssatz- Swapgeschäfte, die Nutzung der Swaps zur Steuerung von Zinsänderungsrisiken. Als Zielsetzung der Klägerin, die als Kommune dem Spekulationsverbot unterliegt, kommt allein die Zinssicherung, also die Absicherung des variablen Zinssatzes in Frage. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Parteien diesbezüglich keine konkreten Abreden getroffen oder dies in die Vertragsverhandlungen einbezogen haben. Die Tatsache, dass die Beklagte selbst hiervon ausging, ergibt sich nach Auffassung der Kammer jedenfalls aus dem von ihr – sogar unaufgefordert – an die Klägerin übersandten Produkt-Termsheet (Anlage K3) in dem es gleich zu Anfang unter dem Punkt „Kundenpositionierung und Markterwartung“ heißt: „Sie haben eine bestehende Finanzierung auf 6-Monats- Euribor –Basis und beabsichtigen, diese durch den Einsatz eines derivaten Finanzinstruments gegen steigende Zinsen abzusichern.“ Hierbei kommt es auch nicht darauf an, dass das Produkt-Termsheet erst nach Vertragsschluss übersandt wurde, denn jedenfalls ergibt sich hieraus eindeutig der Zweck der Vereinbarung. Nachvollziehbare Umstände, aus denen sich ein anderer Zweck der Verträge herleiten ließe, sind dem Vortrag der Parteien nicht zu entnehmen. Wenn somit die Absicherung von Zinsänderungsrisiken als vertragliches Ziel anzusehen ist, korrespondiert dieses Ziel mit der vertraglichen Regelung, wonach eine Veränderung des variablen Zinssatzes nicht zu einer Zahlungspflicht der Klägerin führen soll. Auch Vertragszweck und Interessenlage sprechen folglich für eine Untergrenze für den variablen Zinssatz von „Null“.
Dem stehen auch nicht die Berechnungen der Beklagten entgegen, wonach ein „Floor von Null“ den von der Beklagten verfolgten Absicherungszweck überkompensiere, solange der negative variable Satz des Swap die Kreditmarge des Darlehens nicht übersteige. Insoweit übersieht die Beklagte, dass die vereinbarte Regelung unzweifelhaft geeignet war, das Vertragsziel zu erreichen. Dass das Vertragsziel möglicherweise auch noch bei einem „negativem Floor“ erreichbar gewesen wäre, mag zwar sein, lässt aber nicht den Rückschluss zu, dass die Parteien überhaupt keine Untergrenzen vereinbaren wollten.
Für eine ergänzende Vertragsauslegung ist aufgrund der oben dargestellten eindeutigen vertraglichen Regelung kein Raum. Wenn man davon ausgeht, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Möglichkeit eines negativen Zinssatzes nicht in Betracht gezogen haben, wären nach alledem allenfalls Ansprüche der Beklagten auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB in Betracht gekommen, welche die Beklagte nach einer Bemühung um Vertragsanpassung gegebenenfalls gerichtlich hätte durchzusetzen müssen (vgl. hierzu Palandt-Grüneberg Rn. 41 zu § 313 BGB).
Auch der Rahmenvertrag kann keine Rechtsgrundlage für die von der Beklagten empfangenen Leistungen darstellen, da auch ihm nicht entnommen werden kann, dass der variable Satz bei negativen Werten von der Klägerin zu zahlen ist.
Insbesondere ist dies nicht Nr. 6 Abs. 3 des Rahmenvertrages zu entnehmen. Daraus ergibt sich zwar, dass eine Zinsbegrenzung durch die Vereinbarung von Floors oder Caps geregelt werden kann, allerdings führt dies nicht zu dem zwingenden Umkehrschluss, dass ohne eine ausdrücklich formulierte Vereinbarung nicht die (konkludente) Vereinbarung eines Floors angenommen werden könnte. Wie oben dargestellt enthalten die streitgegenständlichen Verträge gerade eine solche (konkludente) Vereinbarung indem sie unter dem Gliederungspunkt „Regelung betreffend [der] variablen Beträge“ eine Zahlungspflicht der Klägerin nicht begründen.
Nr. 3 Abs. 3 des Rahmenvertrags wiederum enthält ausschließlich eine Saldierungsanordnung, die allein der Praktikabilität der Vertragsdurchführung dient. Dies lässt keineswegs den Umkehrschluss zu, dass auch die Klägerin Zahlerin des variablen Satzes sein kann und bei negativen Zinsen sein muss. Hierbei ist zudem zu beachten, dass der Rahmenvertrag durch die einzelnen Zinssatz-Swapgeschäfte seine konkrete Ausgestaltung findet.