Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 26.11.2020 – 2-24 S 85/20

ECLI:DE:LGFFM:2020:1126.2.24S85.20.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt am Main , 29 C 3768/19 (40), Urteil

Tenor

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

Ist Art. 7 Nr. 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahingehend auszulegen, dass bei einem Flug, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet und in zwei oder mehrere Teilflüge unterteilt ist, der Erfüllungsort im Sinne dieser Vorschrift auch der Ankunftsort des ersten Teilflugs sein kann, wenn die Beförderung auf diesen Teilflügen von zwei verschiedenen Luftunternehmen durchgeführt wird und die auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlungen durch die Verspätung des ersten Teilflugs veranlasst wurde und sich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des ersten Teilflugs richtet?

II. Das Berufungsverfahren wird ausgesetzt.

Gründe

Die Kläger begehren Ausgleichsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anlässlich einer Flugverspätung.

Die Kläger verfügten über eine bestätigte einheitliche Flugbuchung am 27.04.2019 von Warschau nach Frankfurt mit der Beklagten (Flugnummer ……) mit direktem Anschlussflug mit der …………… von Frankfurt nach Male/Malediven (Flugnummer ………..). Der Flug ……….. sollte planmäßig um 17:05 Uhr Ortszeit starten und um 19:00 Uhr Ortszeit in Frankfurt landen. Der Abflug verzögerte sich indes, weshalb der Flug ………… Frankfurt erst um 20:07 Uhr Ortszeit erreichte und die Kläger ihren Anschlussflug nach Male verpassten, der um 20:05 Uhr Ortszeit startete. Ihr Endziel Male erreichten die Kläger erst mit einer Verspätung von mehr als 4 Stunden. Die Entfernung zwischen Warschau und Male beträgt mehr als 3.500 Kilometer.

Die Kläger haben erstinstanzlich eine Ausgleichsleistung in Höhe von EUR 600,00 sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Die Beklagte hat die örtliche und internationale Zuständigkeit des Amtsgericht Frankfurt gerügt.

Das Amtsgericht Frankfurt hat die Klage mit Urteil vom 29.04.2020 als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Gerichtsstand in Frankfurt sei nicht gegeben, da weder Abflugs- noch Ankunftsort im Gerichtsbezirk Frankfurt lägen. Ein solcher Gerichtsstand ergebe sich auch nicht aus der EUGVVO. Im Falle einer Beförderung von Personen im Luftverkehr seien sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft als die Orte anzusehen, an denen die Leistung hauptsächlich erbracht werde. Weder der Abflugs- noch der Ankunftsort lägen aber im Gerichtsbezirk Frankfurt.

Mit der Berufung vertreten die Kläger weiter die Auffassung, dass die Klage zulässig sei. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt ergebe sich aus Art. 7 Nr. 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012. Der Umstand, dass Warschau und Male vorliegend Erfüllungsorte seien, schließe nicht aus, dass es weitere Erfüllungsorte gebe.

Der Erfolg der Berufung hängt entscheidend davon ab, ob bei einem Flug, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet und in zwei oder mehrere Teilflüge unterteilt ist, Erfüllungsort im Sinne des Art. 7 Nr. 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 auch der Ankunftsort des ersten Teilflugs ist, wenn die Beförderung auf diesen Teilflügen von zwei verschiedenen Luftunternehmen durchgeführt wird und die auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlungen durch die Verspätung des ersten Teilflugs veranlasst wurde und sich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des ersten Teilflugs richtet.

Diese Frage ist vom EuGH bislang nicht entschieden worden.

Der EuGH hat zwar in der Entscheidung vom 09.07.2009 (Aktenzeichen C-204/18) entschieden, dass die einzigen Orte, die eine unmittelbare Verbindung zu den genannten Dienstleistungen aufweisen, die in Erfüllung der Verpflichtungen entsprechend dem Gegenstand des Vertrags erbracht werden, der Ort des Abflugs und der Ort der Ankunft des Flugzeugs sind, wobei unter den Begriffen „Ort des Abflugs” und „Ort der Ankunft” die Orte zu verstehen sind, die in dem fraglichen, mit einer einzigen Luftfahrtgesellschaft, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, geschlossenen Vertrag vereinbart wurden. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden jedoch nicht zu vergleichen. Vorliegend handelt es sich – anders als in der vom EuGH entschiedenen Konstellation – nicht um einen Direktflug, sondern um eine einheitliche Buchung einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise, wobei nur die erste Teilstrecke von der Beklagten durchgeführt wurde.

Weiter hat der EuGH im Urteil vom 07.03.2018 (Aktenzeichenzeichen, C-274/16, C-447/16, C-448/16) entschieden, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auch der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke als Erfüllungsort im Sinne des Art. 7 Nr. 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 anzusehen ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht der Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist. Denn der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke sei einer der Orte, an denen Dienstleistungen, die Gegenstand eines Vertrages über die Beförderung im Luftverkehr seien, hauptsächlich erbracht würden, und dieser Ort weise eine hinreichend enge Verbindung zum Sachverhalt des Rechtsstreits auf. Die im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheidende Frage, ob auch der Ankunftsort der ersten Teilstrecke eine solche hinreichend enge Verbindung aufweist, hat der EuGH damit aber nicht beantwortet. Gegen eine solche Annahme könnte sprechen, dass es den Parteien vorliegend vorrangig um die Beförderung zum Endziel gegangen sein dürfte, das Umsteigen also nur Mittel zur Erfüllung und der Umsteigeort Frankfurt letztlich beliebig ist. Zwingend ist eine solche Annahme aus Sicht der Kammer allerdings nicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass ein weiterer Erfüllungsort auch am Ankunftsort der ersten Teilstrecke, also in Frankfurt, gegeben ist.

Auch das Urteil des EuGH vom 13.02.2020 (Aktenzeichen C-606/19) beantwortet die vorliegende Frage nicht. Denn in diesem Urteil hat der EuGH entschieden, dass bei einem Flug, der durch eine bestätigte einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet und in mehrere Teilflüge unterteilt ist, Erfüllungsort der Abflugsort des ersten Teilflugs sein kann, wenn die Beförderung auf diesen Teilflügen von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird und die auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlungen durch die Annullierung der letzten Teilflugs veranlasst wurde und sich gegen das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmen richtet. Ob dies auch für den Ankunftsort der ersten Teilstrecke gilt, lässt sich der Entscheidung hingegen nicht ausdrücklich entnehmen.

Wegen der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (Art. 267 AEUV) ist der Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO analog auszusetzen.