Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 02.12.2020 – 2-03 O 84/20
ECLI:DE:LGFFM:2020:1202.2.03O84.20.00
Anmerkung
anfechtbar
Tenor
1. Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenrechnung vom 09.03.2020 wird zurückgewiesen.
2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat ein Verfahren auf Gestattung von Auskunft nach § 14 Abs. 3 TMG geführt.
Der Kostenbeamte stellte am 09.03.2020 Kostenrechnung in Höhe von 200 EUR nach KV GNotKG Nr. 15213 analog.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit Kostenerinnerung vom 12.03.2020, in der sie im Wesentlichen geltend macht, dass das Verfahren nach § 14 Abs. 3 TMG nicht im entsprechenden Katalog aufgeführt sei.
Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Bl. 118 d.A.).
Der Einzelrichter hat das Verfahren der Kammer übertragen.
II.
Die Kostenerinnerung ist nach § 81 Abs. 1 GNotKG statthaft. Über sie entscheidet die Kammer, nachdem der Einzelrichter die Sache gemäß § 81 Abs 6 S. 2 GNotKG auf die Kammer übertragen hat.
Die Erinnerung der Antragstellerin war zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei dem Verfahren nach § 14 Abs. 3 TMG nicht um ein kostenfreies Verfahren. Dies folgt bereits aus § 14 Abs. 3 S. 6 TMG, in dem ausdrücklich geregelt ist, dass der Verletzte – hier die Antragstellerin – die Kosten für die richterliche Anordnung trägt. Wäre das Verfahren kostenfrei, hätte der Gesetzgeber eine solche Regelung nicht aufgenommen.
Das Gericht hat für den konkreten Kostenansatz auf die Kostenregelung für das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nach KV GNotKG Nr. 15213 zurückgegriffen, wobei das GNotKG über den Verweis in § 14 Abs. 4 S. 5 TMG Anwendung findet. Auch bei § 101 Abs. 9 UrhG, dessen Kosten in KV GNotKG Nr. 15213 ausdrücklich aufgeführt sind, geht es um die Anordnung der Gestattung einer Datenweitergabe. § 101 Abs. 9 UrhG enthält im Übrigen eine zu § 14 Abs. 4 TMG wortgleiche Kostenregelung (vgl. § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG). Entsprechend der Gesetzesbegründung zu § 14 Abs. 3 TMG soll das Verfahren nach § 14 Abs. 3 TMG so wie dasjenige nach § 101 Abs. 9 UrhG geregelt sein (BT-Drs. 18/13013, S. 24). Auf dieser Grundlage konnte der Kostenbeamte die Kostenanforderung auf die für § 101 Abs. 9 UrhG geltende Regelung stützen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 8 S. 1 GNotKG.
Die Beschwerde war gemäß § 81 Abs. 2 S. 2 GNotKG zuzulassen, da der Beschwerdewert den Betrag von 200 EUR nicht übersteigt, die Sache aber grundsätzliche Bedeutung hat. Der Kostenansatz nach KV GNotKG Nr. 15213 ist bisher nicht ausdrücklich geregelt, so dass von einer grundsätzlichen Bedeutung auszugehen ist.