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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 09.12.2020 – 5/33 Ns 8910 Js 205306/18 (2/20)

ECLI:DE:LGFFM:2020:1209.5.33NS8910JS20530.00

Anmerkung

anfechtbar

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Königstein vom 04.02.2020 wird aufgehoben.

Der Angeklagte ist der Sachbeschädigung schuldig.

Gegen ihn wird deshalb eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 65,- € verhängt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Das Luftgewehr „Diana“, Modell 240 Classic, TO5, Kaliber 4,5, Waffennummer 01560247, wird eingezogen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Königstein verurteilte den Angeklagten am 04.02.2020 wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 230,- €.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte am 04.02.2020 form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Der Angeklagte selbst hat weder an der Hauptverhandlung in 1. Instanz noch an der Berufungshauptverhandlung teilgenommen, sondern hat sich jeweils in zulässiger Weise gemäß § 411 II StPO durch seinen Verteidiger vertreten lassen.

II.

Die Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

1. Der … Jahre alte Angeklagte ist ….. Staatsangehöriger und ledig. Im Tatzeitraum arbeitete er als Pilot bei ….. und verdiente mit einer 70%-Stelle rund 8.000,- € netto. Daneben unterstützte er seine Eltern bei der Bewirtschaftung eines Bauernhofes in Ungarn.

Zwischenzeitlich ist der Angeklagte aufgrund psychischer Probleme nicht mehr in der Lage seinen Beruf als Pilot auszuüben. Über eine Fluglizenz verfügt er derzeit nicht. Er bezieht eine Berufsunfähigkeitsrente aus einer privaten Versicherung in Höhe von rund 3.000,- €.

Der Angeklagte wohnt in einem schuldenfreien Eigenheim in …... Er hat einen Sohn im Alter von … Jahren, der bei der Mutter lebt. Für diesen zahlte er während seiner Tätigkeit als Pilot verdienstangemessen monatlich 1.000,- € Unterhalt. Die Höhe der Unterhaltszahlungen hat er bisher trotz seiner geringeren finanziellen Mittel beibehalten.

Strafrechtlich ist der Angeklagte noch nicht in Erscheinung getreten.

2. Der Angeklagte und die Zeugin X sind seit dem Jahr 2012 Nachbarn. Während das nachbarschaftliche Verhältnis zu Beginn gut war, änderte sich dies nach einiger Zeit. Anlass hierfür war, dass der damalige, bereits sehr alte Hund der Zeugin X früh morgens regelmäßig kurz bellte, wenn die Zeugin ihn in den Garten ließ, damit er sein „Geschäft“ erledigen konnte. Der Angeklagte, der damals als Pilot Langstreckenflüge flog, fühlte sich hierdurch in seinen Ruhephasen gestört. In der Folge kam es zu weiteren Konflikten, unter anderem wegen der Höhe eines Stapels Brennholz.

Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 25.08.2017 und dem 18.05.2018 schoss der Angeklagte im Bereich der Kirchgasse 9 in Eppstein mit seinem Luftgewehr „Diana“, Modell 240 Classic TO5, Kaliber 4,5 mm mit einem abgeflachten, bleihaltigen Diabologeschoss mit einem Durchmesser von 4,5 mm auf die Katze „K“ der Zeugin X

Das Flachkopf-Diabolo durchschlug die Haut am Oberarm der Katze, die an dieser Stelle etwa 3,6 mm dick ist. Sodann drang das Geschoss bis in den peripheren Bereich der Ellenbogenmuskulatur vor, wodurch tieferliegende Gewebestrukturen (Faszien und Muskeln) geschädigt wurden.

Die mit dem Eindringen des Geschosses verbundene Perforation der Haut verursachte bei der Katze kurzfristige Schmerzen von geringer bis mittlerer Stärke. Die Verletzung der Haut an der Eintrittsstelle schloss sich durch die natürliche Wundheilung innerhalb kurzer Zeit wieder. In der Folge setzte der sog. sekundäre Wundheilungsprozess in den tieferen Gewebeschichten ein, der in der Anfangsphase mit entzündungsbedingten, geringgradigen Schmerzen für das Tier verbunden war, die ca. ein bis zwei Wochen anhielten. Insgesamt dauerte der sekundäre Wundheilungsprozess etwa vier Wochen. Nach Abschluss der Wundheilung verblieb das Projektil, abgegrenzt in einer fibrösen Kapsel, im Tierkörper.

Die Zeugin X bemerkte bei der Katze „K“ weder eine Wunde am Oberarm noch sonstige Verhaltensauffälligkeiten, die auf eine Verletzung des Tieres hingedeutet hätten. Das Diabologeschoss wurde als Zufallsfund im Rahmen einer Röntgenuntersuchung festgestellt, die wegen einer Obstipation durchgeführt wurde.

Verbleiben bleihaltige Projektile im Körper eines Tiers, kann es zu Folgeschäden kommen, etwa wenn das Geschoss „wandert“, d.h. seine Position im Körper verändert, oder Blei durch die Organe aufgenommen wird. Wenn die Lage des Projektils es zulässt, sollte es daher entfernt werden. Vorliegend sind bei der Katze „K“ keine feststellbaren Folgeschäden eingetreten.

Bei Abgabe des Schusses erkannte der Angeklagte zumindest die Möglichkeit, dass das Projektil die Haut der Katze perforieren, in den Körper des Tieres eindringen und dort Gewebeschäden hervorrufen könnte. Dies nahm er in Kauf.

Das Projektil wurde am 27.05.2019 durch den Zeugen Dr. Y spurenschonend aus dem Oberarm der Katze „K“ entfernt. Der Angeklagte hat der Zeugin X.vor der Berufungshauptverhandlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Kosten für diesen Eingriff in Höhe von 326,29 € erstattet.

III.

1. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf den Angaben seines gemäß § 411 II StPO zur Vertretung berechtigten Verteidigers, die dieser für ihn in der Hauptverhandlung gemacht hat, sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 02.11.2020.

2. Eine Erklärung zur Sache hat der Verteidiger für den Angeklagten nicht abgegeben. Er hat jedoch im Rahmen von Verteidigererklärungen darauf hingewiesen, dass auch ein (nicht benannter) Dritter mit dem Luftgewehr des Angeklagten geschossen haben könnte. Weiterhin hat er angemerkt, dass ein Schütze nicht damit rechnen müsse, dass ein mittels eines Luftgewehrs abgefeuertes Diabolo-Projektil in den Körper eines Tieres eindringen kann.

Die Kammer ist allerdings aufgrund der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise davon überzeugt, dass sich der Sachverhalt wie festgestellt ereignet hat.

a) Die Feststellungen zu den Konflikten mit dem Angeklagten im Rahmen des Nachbarschaftsverhältnisses beruhen auf den Angaben der Zeugin X Sie wurden bestätigt durch die Zeugin Z, die im Tatzeitraum Mitbewohnerin der Zeugin X war. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen zu zweifeln. Zwar ist die Zeugin X als Halterin der Katze persönlich betroffen, sie hat bei ihrer Aussage jedoch keine Belastungstendenzen gezeigt.

b) Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass der verfahrensgegenständliche Schuss auf die Katze „K“ durch den Angeklagten abgegeben wurde.

aa) Hierfür spricht zunächst, dass der Schuss aus einer Waffe abgegeben wurde, die sich im Besitz des Angeklagten befand.

(1) Wie sich aus dem in der Hauptverhandlung gemäß § 256 Nr.5 StPO verlesenen Durchsuchungsbericht des PK P vom 23.05.2018 ergibt, wurden im Rahmen einer am 18.05.2018 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung beim Angeklagten ein Luftgewehr „Diana“, Modell 240 Classic TO5, Kaliber 4,5 mm sowie dazugehörige Diabologeschosse sichergesellt. Das Gewehr stand geladen hinter der Tür im Wohnzimmer.

(2) Der Zeuge Dr. Y hat angegeben, am 20.03.2019 im Rahmen einer Röntgenuntersuchung zufällig ein Diabologeschoss im Oberarm der Katze K festgestellt und dieses am 27.05.2019 spurenschonend operativ entfernt zu haben.

(3) Ausweislich des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens des Waffensachverständigen KHK L wurde das durch Dr. Y entfernte Diabologeschoss mit der beim Angeklagten sichergestellten Waffe verschossen.

An der Sachkunde des Gutachters hat die Kammer keine Zweifel. Er hat von 2004 bis 2007 beim Bundeskriminalamt eine Ausbildung zum Waffensachverständigen absolviert und ist seitdem beim Hessischen Landeskriminalamt in diesem Bereich als Sachverständiger tätig.

Der Sachverständige hat den Ablauf der Begutachtung für die Kammer nachvollziehbar erläutert. Danach wurden zunächst durch Beschießen der sichergestellten Waffe unter Laborbedingungen Vergleichsgeschosse gewonnen, in denen sich die individuellen Spuren des Waffenlaufes stabil und reproduzierbar abbildeten. Diese Spuren wurden sodann mittels eines Vergleichsmakroskops mit den Spuren auf dem Tatgeschoss verglichen und mit einem Scannsystem für Munitionsteile dokumentiert. Die gefertigten Bilder wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Die vom Sachverständigen festgestellte Übereinstimmung der Spurenmerkmale auf den Geschossen konnte durch die Kammer anhand der Bilder sowie den ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen nachvollzogen werden.

bb) Weiterhin stand das Luftgewehr zum Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung in geladenem Zustand hinter der Wohnzimmertür. Der eher ungewöhnliche Aufbewahrungsort sowie der Umstand, dass das Gewehr geladen war, sprechen dafür, dass der Angeklagte regelmäßig damit geschossen hat. Anderenfalls läge es nahe, dass das Gewehr ungeladen im Keller oder einem Schrank aufzubewahren.

Dass eine unbekannte dritte Person mit dem Luftgewehr des Angeklagten auf die Katze „K“ geschossen hat, schließt die Kammer aus. Es handelt sich um eine rein denktheoretische Möglichkeit, für die keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen. So hat der Angeklagte sich nicht zur Sache eingelassen. Die Hypothese, ein unbekannter Dritter könnte geschossen haben, wurde lediglich durch seinen Verteidiger im Rahmen einer Verteidigererklärung aufgestellt. Die Zeuginnen X und Z haben demgegenüber angegeben, nie andere Personen im Haus des Angeklagten gesehen zu haben. Zudem hatte der Angeklagte - im Gegensatz zu fremden Dritten - aufgrund des anhaltenden Streits mit der Zeugin X durchaus ein Motiv dafür, auf deren Katze zu schießen.

cc) Schließlich ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte einen Schuss auf den Hund der Zeugin X abgegeben hat (dies ist nicht Gegenstand der Anklageschrift), was ebenfalls dafür spricht, dass er auch auf deren Katze geschossen hat.

Die Zeugin X hat angegeben, dass ihr Hund im Oktober 2017 nach einem Spaziergang auf dem Balkon gelegen habe. Er habe dann plötzlich aufgejault und sei ins Haus gelaufen. Sie habe dann eine blutende Wunde bemerkt. Dass die Wunde bereits vorher vorhanden gewesen sei, konnte die Zeugin ausschließen. Sie hat erklärt, extra nochmal an dem Handtuch nachgesehen zu haben, mit dem sie den Hund nach dem Spaziergang trockengerieben habe; an dem Handtuch habe sich kein Blut befunden. Weiterhin hat die Zeugin X angegeben, mit dem Hund sofort zum Tierarzt, dem Zeugen Dr. Y, gefahren zu sein, der festgestellt habe, dass es sich um eine Schusswunde, hervorgerufen durch ein Diabologeschoss, handelte. Der Zeuge Dr. Y habe das Diabologeschoss herausoperiert. Da er hierbei nicht spurenschonend vorgegangen sei, sei das Geschoss allerdings für eine Vergleichsuntersuchung ungeeignet gewesen. Letzteres wurde durch den Zeugen Dr. Y bestätigt.

Die Kammer ist - auch ohne waffenrechtliches Gutachten - davon überzeugt, dass der Schuss auf den Hund durch den Angeklagten abgegeben wurde. Einerseits war der frühere Hund der Zeugin X Ausgangspunkt der Querelen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin. Andererseits war es lediglich dem Angeklagten möglich, auf den Hund zu schießen. Der Hund befand sich auf dem Balkon der Zeugin, als er von dem Projektil getroffen wurde. Die Zeuginnen X und Z haben übereinstimmend angegeben, dass der Balkon von außen verblendet sei und man freie Sicht auf den Balkon nur vom Haus des Angeklagten aus habe. Dies wurde bestätigt durch den Vermerk der Zeugin KOK´in M über einen am 03.11.2017 bei der Zeugin X durchgeführten Ortstermin, der in der Hauptverhandlung auszugsweise gemäß § 256 Nr.5 StPO verlesen wurde. Ausweislich des Vermerks der Polizeibeamtin besteht von drei Fenstern des Hauses des Angeklagten aus Sicht auf den Balkon der Zeugin X., während die weiteren Häusern in der näheren Umgebung aufgrund ihrer baulichen Höhe keine Möglichkeit bieten, auf den Balkon einzusehen. Die Kammer hat hierzu ergänzend eine Luftaufnahme der Gebäude aus Google Maps in Augenschein genommen.

c) Die Feststellungen zu den durch den Schuss bei dem Tier hervorgerufenen Verletzungen beruhen auf den Angaben des Zeugen Dr.Y sowie dem im Einvernehmen mit allen Verfahrensbeteiligten gemäß §§ 251 I Nr.1, 249 II StPO im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. vet. Dipl. Ing. agr. A. Ergänzend hat die Kammer ein durch den Zeugen Dr. Y gefertigtes Röntgenbild in Augenschein genommen. Während der Zeuge Dr. …. die Verletzung und deren Lage allgemein beschrieben hat, hat der Sachverständige Prof. Dr. Y im Einzelnen dargelegt, dass neben der Perforation der an der Eintrittsstelle des Geschosses ca. 3,6 mm dicken Haut auch tieferliegende Gewebeschichten, d.h. Muskeln und Faszien, geschädigt wurden. Weiterhin hat er ausgeführt, wie lange der Wundheilungsprozess jeweils in Anspruch genommen hat.

d) Die Feststellungen zum Grad der Schmerzen, die die Katze durch die Schussverletzung erlitten hat, beruhen ebenfalls auf dem Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. vet. Dipl. Ing. agr. A

Ob ein Tier Schmerzen erlitten hat und ob diese erheblich waren, kann das Gericht in der Regel nicht mittels eigener Sachkunde beurteilen. Erforderlich ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens (OLG Zweibrücken, NStZ 1986, 230; MüKo zum StGB, 3. Auflage, TierschG, § 17 Rn.68).

Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die Perforation der Haut der Katze durch das Geschoss kurzfristige Schmerzen von geringer bis mittlerer Stärke hervorgerufen hat. Der in der Folge eingetretene sekundäre Wundheilungsprozess in den tieferen Gewebeschichten sei in der Anfangsphase mit entzündungsbedingten Schmerzen geringer Stärke für das Tier verbunden gewesen.

Die Kammer hat keinen Zweifel an der Sachkunde des Gutachters; dieser ist Professor für Versuchstierkunde und Tierschutz an der Tierärztlichen Hochschule in Hannover. Die Kammer hat das Gutachten inhaltlich nachvollzogen und schließt sich dem Ergebnis nach eigener Wertung an. Die Schmerzfähigkeit von Tieren ist naturwissenschaftlich anerkannt (MüKo zum StGB, 3. Auflage, TierschG, § 17 Rn.68). Die Feststellung, ob ein Tier Schmerzen erlitten hat und welche Stärke diese hatten, erfolgt meist anhand äußerer Merkmale über einen Analogierschluss. Aus Reizen, die für den Menschen schmerzhaft sind, wird entsprechendes für Tiere geschlossen (MüKo, a.a.O., Rn.69). Danach ist davon auszugehen, dass das Eindringen des Geschosses in den Oberarm der Katze und die anschließende Wundheilung bei dem Tier Schmerzen hervorgerufen haben. Ob die Schmerzen die Erheblichkeitsschwelle übersteigen, lässt sich in der Regel nur anhand der Reaktion des Tieres beurteilen. So sprechen nach außen erkennbare Reaktionen wie lautes Jaulen, Schonhaltungen (z.B. Hinken), Rückzuges des Tieres oder sonstige erkennbare Verhaltensänderungen für das Vorliegen erheblicher Schmerzen. Hier konnte die Zeugin X allerdings keine Verhaltensänderungen bei ihrer Katze feststellen. Berücksichtigt man zudem, dass das Geschoss „nur“ den Oberarm getroffen hat und die Wundheilung komplikationslos verlief, bestätigt dies die Annahme des Sachverständigen, dass das Tier „nur“ leichte bis mittelstarke Schmerzen erlitten hat.

e) Dass es im Falle des Verbleibs eines Projektils im Tierkörper zu Folgeschäden kommen kann, hat der sachverständige Zeuge Dr. Y nachvollziehbar ausgeführt. Er hat hierzu angegeben, das Geschoss könne „wandern“ oder es könnte zu einer Aufnahme von Blei in die Organe kommen. Ob ein Geschoss durch den Tierarzt entfernt oder im Körper belassen werden, sei jeweils eine Entscheidung im Einzelfall. In die Abwägung würden unter anderem die Lage des Projektils, das mit der Operation verbundene Risiko und der Gesundheitszustand des Tieres einbezogen.

f) Schließlich ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte die Möglichkeit, dass das Projektil die Haut der Katze perforieren, in den Körper des Tieres eindringen und dort Gewebeschäden hervorrufen kann, erkannt und in Kauf genommen hat.

aa) Der Angeklagte hat keine Angaben zu seinem subjektiven Vorstellungsbild gemacht bzw. über seinen vertretungsberechtigten Verteidiger machen lassen. Lediglich der Verteidiger hat im Rahmen einer Verteidigererklärung darauf hingewiesen, dass ein Schütze nicht davon ausgehen müsse, dass ein Luftgewehrgeschoss in den Körper eines Tieres eindringen kann.

bb) Dass Projektile aus Luftgewehren grundsätzlich geeignet sind, in den Körper von Tieren, insbesondere von Katzen oder Hunden, einzudringen, zeigt demgegenüber bereits der vorliegende Fall. Darüber hinaus hat der Zeuge X angegeben, dass er in seiner Tierarztpraxis häufiger Luftgewehrprojektile im Körper von Katzen vorfinde.

cc) Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte diese Möglichkeit erkannt hat.

Hierzu muss der Angeklagte insbesondere nicht wissen bzw. berechnen können, mit welcher Aufprallenergie das Geschoss auf das Ziel triff. Entscheidend ist, ob dem Täter die Wirkungen einer Waffe einer bestimmten Gattung bekannt sind. Der Angeklagte muss nur allgemein gewusst haben, dass es aufgrund der Durchschlagskraft nicht ausgeschlossen ist, dass die mit einem Luftgewehr verschossenen Projektile in den Körper eines Tieres eindringen.

Der Sachverständige KHK L hat hierzu ausgeführt, dass der Erwerb und Besitz eines Luftgewehrs zwar erlaubnisfrei sei, beim Schießen auf dem eigenen Grundstück jedoch sichergesellt werden müsse, dass die Geschosse das Grundstück nicht verlassen, wobei Diabologeschosse bis zu 300 Meter weit fliegen könnten. Auch noch auf 30 bis 40 Meter Entfernung sei es möglich, mit dem Schuss aus einem Luftgewehr einen Menschen zu verletzen. Zudem hat der Sachverständige KHK L erklärt, dass ein Schuss aus einem Luftgewehr Blechdosen, Teppichfliesen und dünne Holzplatten durchschlage, die als Kugelfang verwendet werden. Schließlich läge jedem Luftgewehr beim Erwerb ein Hinweis bei, dass damit nicht auf Lebewesen geschossen werden darf.

Der Angeklagte wusste nach Überzeugung der Kammer aufgrund der vorgenannten Umstände, welche Durchschlagskraft seine Waffe hat. Dass er vor der Schussabgabe auf „K.“ nie mit dem Gewehr geschossen hatte, hält die Kammer für ausgeschlossen. Die Auffindesituation des Luftgewehres bei der Durchsuchung, das geladen hinter der Wohnzimmertür stand, spricht dafür, dass der Angeklagte es häufiger genutzt hat. Hinzu kommen die beim Kauf beiliegenden Warnhinweise.

dd) Umstände, aufgrund derer der Angeklagte vorliegend ausnahmsweise darauf vertrauen konnte, dass es nicht zu einer Verletzung des Tieres kommen würde, sind nicht ersichtlich. Da er den Schuss gleichwohl abgegeben hat, hat er den Schaden zumindest gebilligt. In diesem Zusammenhang ist auch folgendes zu berücksichtigen: Entweder befand sich die Katze auf dem Grundstück des Angeklagten und er hat aus kurzer Entfernung auf sie geschossen, was ein Vertrauen darauf, dass das Tier nicht zu Schaden kommen würde, ausschließt, oder die Katze befand sich außerhalb des Grundstücks, dann hätte der Angeklagte das Luftgewehr verbotswidrig außerhalb seines befriedeten Besitztums verwendet. Aus der bewussten Missachtung waffenrechtlicher Vorschriften kann ebenfalls darauf geschlossen werden, dass der Täter den Eintritt von Schäden an Sachen oder Tieren zumindest billigt.

IV.

1. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB strafbar gemacht.

a) Tiere unterfallen dem strafrechtlichen Begriff der Sache und können daher taugliche Objekte einer Sachbeschädigung sein. Dem steht der durch Art. 1 Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20.8.1990 eingefügte § 90a BGB nicht entgegen. Danach sind Tiere keine Sachen, auf sie finden jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften grundsätzlich entsprechend Anwendung. Die Sacheigenschaft von Tieren i.S.d § 303 bleibt hingegen erhalten, um dem Anliegen des Gesetzgebers, durch die neue gesetzliche Regelung den strafrechtlichen Schutz von Tieren keinesfalls zu schmälern, gerecht zu werden (MüKoStGB, 3. Aufl. 2019, § 303 Rn. 9; BayObLG, NJW 1992, 2306).

b) Der Angeklagte hat durch den Schuss mit dem Luftgewehr auf die Katzen den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung verwirklicht.

aa) Eine Sachbeschädigung liegt vor, wenn die Sache in ihrer Substanz verletzt, also die stoffliche Unversehrtheit der Sache beeinträchtigt wird (RGSt 13, 27; BGH, NStZ 1982, 508; BeckOK StGB, 47. Ed., §303 Rn.9 m.w.N.). Geringfügige Substanzbeeinträchtigungen (z.B. mit bloßem Auge kaum sichtbare minimale Kratzer) bleiben hierbei allerdings ebenso außer Betracht wie solche, die sich ohne nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit und Kosten alsbald beheben lassen oder die üblicherweise gar nicht beseitigt werden (BGHSt 29, 129 für Kleben eines Plakates auf einen Stromkasten; Schönke/Schröder StGB, 30. Aufl., § 303 Rn.9).

Vorliegend ist bei der Katze K eine Substanzverletzung eingetreten. Das Flachkopf-Diabolo perforierte die Haut am Oberarm, schädigte tieferliegende Gewebestrukturen (Faszien und Muskulatur) und verblieb letztlich im Tierkörper.

Die Verletzung der Haut an der Eintrittsstelle, die mit kurzfristigen, leichten bis mittleren Schmerzen einherging, schloss sich durch den natürlichen Wundheilungsprozess allerdings innerhalb kurzer Zeit wieder. Es ist daher fraglich, ob es sich bei der schnell verheilenden Eintrittsverletzung, durch die keine erheblichen Schmerzen hervorgerufen wurde, nicht lediglich um eine geringfügige Substanzverletzung handelt, die durch die körpereigene Wundheilung ohne „nennenswerten Aufwand“ behoben wurde.

Dies kann hier im Ergebnis allerdings dahinstehen, da jedenfalls die Verletzung des tieferliegenden Gewebes, d.h. der Muskeln und Faszien, eine mehr als geringfügige Substanzverletzung darstellt. Bei den Muskeln sowie den Faszien als Bestandteil des Bindegewebes handelt es sich um integrale Bestandteile des Tierkörpers, die durch das Eindringen des Projektils längerfristig geschädigt wurden. Nach den getroffenen Feststellungen ist insoweit ein Heilungsprozess von bis zu vier Wochen erforderlich, der mit leichten Schmerzen verbunden ist.

Schließlich wurde auch durch den dauerhaften Verbleib des abgekapselten Projektils als Fremdkörper im Körper des Tieres dessen stoffliche Unversehrtheit dauerhaft beeinträchtigt.

Es handelt sich vorliegend auch nicht um einen Fall, in dem die Substanzverletzung üblicherweise nicht beseitigt wird. Wie festgestellt, kann es beim Verbleib bleihaltiger Projektile im Körper eines Tieres zu Folgeschäden kommen, etwa wenn das Geschoss „wandert“, d.h. seine Lage verändert, oder Blei durch die Organe aufgenommen wird. Wenn die Lage des Projektils es zulässt, sollte es daher entfernt werden.

bb) Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist für die Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Sachbeschädigung neben einer Substanzverletzung nicht (zusätzlich) auch eine Einschränkung der Verwendungsmöglichkeit erforderlich. Vielmehr kann bei einer Einschränkung der Verwendungsmöglichkeit auch dann eine Sachbeschädigung vorliegen, wenn die Sachsubstanz nicht verletzt wurde. Der Anwendungsbereich des Tatbestands der Sachbeschädigung wird hierdurch nicht eingeschränkt sondern erweitert. So stellen z.B. tiefe Kratzer und Dellen im Lack eines PKW zweifellos eine Sachbeschädigung dar, auch wenn dieser weiterhin fahrtüchtig und verkehrssicher, d.h. in seiner Verwendungsmöglichkeit nicht eingeschränkt ist.

c) Subjektiv handelte der Angeklagte hinsichtlich der eingetretenen Substanzverletzung zumindest mit bedingtem Vorsatz.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit handelt der Täter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGH, NJW 1989, 781 m.w.N.)

Nach den getroffenen Feststellungen hielt es der Angeklagte für möglich, dass das Projektil die Haut der Katze perforieren, in den Körper des Tieres eindringen und dort Gewebeschäden hervorrufen kann. Umstände, aufgrund derer der Angeklagte darauf vertrauen durfte, dass bei dem Tier keine (Substanz)Verletzung eintreten würde, konnten nicht festgesellt werden. Da der Angeklagte den Schuss gleichwohl abgegeben hat, hat er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges zumindest gebilligt.

2. Nicht verwirklicht hat der Angeklagte dagegen den Straftatbestand des § 17 TierschG.

Da die Katze durch den Schuss nicht getötet wurde, ist § 17 Nr.1 TierschG nicht verwirklicht.

Ebenso scheidet eine Strafbarkeit nach § 17 Nr.2 a und b TierschG aus. Beide Alternativen des § 17 Nr.2 TierschG erfordern nämlich, dass dem Tier erhebliche Schmerzen zugefügt wurden. Nach den getroffenen Feststellungen hat die Katze allerdings „nur“ Schmerzen von geringer bis mittlerer Stärke erlitten, was zur Verwirklichung des §17 Nr.2 TierschG nach der Wertung des Gesetzgebers nicht ausreichend ist.

V.

§ 303 I StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Zu seinen Gunsten spracht zudem, dass es nicht zu einer schwerwiegenden Substanzverletzung gekommen ist. Geschädigt wurden „nur“ Musken und Faszien, nicht aber lebenswichtige Organe. Auch sind keine Folgeschäden eingetreten. Weiterhin hat der Angeklagte der Zeugin …. die für das Entfernen des Projektils angefallenen Tierarztkosten erstattet. Schließlich hat die Kammer die möglichen Folgen der Verurteilung für die berufliche Tätigkeit des Angeklagten strafmildernd gewertet. Die Luftsicherheitsbehörde wird prüfen, ob ihm wegen der Verurteilung die Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 LuftsicherheitsG abzusprechen ist, mit der Folge, dass er in Deutschland nicht mehr als Pilot tätig sein dürfte. Zwar verfügt der Angeklagte aufgrund seiner psychischen Probleme derzeit ohnehin nicht über eine Fluglizenz, er könnte diese aber unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt wiedererlangen wollen.

Zum Nachteil des Angeklagten sprach dagegen, dass sich die Tat nicht auf einen leblosen Gegenstand bezog, sondern auf ein Tier, das Schmerzen empfinden kann. Einer Hauskatze kommt zwar kein messbarer Verkehrswert zu, es besteht jedoch ein Affektionsinteresse der Halterin an dem Tier.

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erschien eine Geldstrafe von

30 (dreißig)Tagessätzen

tat- und schuldangemessen.

Die Höhe eines Tagessatzes war nach den Einkommensverhältnissen des Angeklagten unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen an seinen Sohn auf 65,- € festzusetzen.

VI.

Das Luftgewehr war als Tatmittel gemäß § 74 I StGB einzuziehen.

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465, 473 IV StPO.

a) Vorliegend war weder die Gebühr für das Berufungsverfahren gemäß § 473 IV zu ermäßigen, noch waren die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten teilweise der Staatskasse aufzuerlegen.

Zwar hat der Angeklagte mit seiner Berufung einen wesentlichen Teilerfolg im Sinne des § 473 IV StPO erzielt, da er nicht mehr wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz, sondern „nur“ wegen Sachbeschädigung verurteilte wurde und die Anzahl der verhängten Tagessätze um mehr als die Hälfte reduziert wurde. Allerdings ist es vorliegend billig, ihm gleichwohl die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Bei der im Rahmen des § 473 IV StPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung kommt es nämlich maßgeblich darauf an, ob der Rechtsmittelführer die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie so gelautet hätte, wie die auf das Rechtsmittel hin ergangene (BGH, NStZ-RR 1998, 70). Davon ist hier nicht auszugehen, da der Angeklagten sich nicht zur Sache eingelassen und sein Verteidiger sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren auf Freispruch plädiert hat.

b) Die Kammer hat auch davon abgesehen, die Kosten für das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. Y gemäß § 465 II StPO ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Billigkeitsentscheidung hat die Kammer berücksichtigt, dass das Gutachten den Angeklagten zwar insoweit entlastet hat, als danach eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz nicht mehr in Betracht kam. Allerdings bildete das Gutachten gleichzeitig die Grundlage für die Feststellung, dass es zu einer Substanzverletzung im Sinne des § 303 StGB gekommen ist. Der Angeklagte wurde wegen des angeklagten Lebenssachverhaltes (auch) auf Grundlage des Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. Y verurteilt. Da der Angeklagte einen Freispruch erstrebt hat, erschien es nicht billig, ihn von den Kosten für das Gutachten freizustellen.