Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 14.01.2021 – 2-06 O 6/21
ECLI:DE:LGFFM:2021:0114.2.06O6.21.00
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 100.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen. Es fehlt bereits am Vorliegen eines Verfügungsanspruchs. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht nach § 14 V, II MarkenG zu.
Es kann nicht positiv festgestellt werden, dass das angegriffene Angebot vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis für die angebotenen Waren und damit als Marke erkannt wird.
Wird eine nicht bekannte Modellbezeichnung zusammen mit einer Herstellermarke oder einer Dachmarke verwendet, hängt die Beantwortung der Frage, ob der Verkehr die Modellbezeichnung als Herkunftshinweis auffasst, von den Umständen des Einzelfalls ab. Insoweit kommt es maßgeblich darauf an, welche besonderen Gegebenheiten der Zeichengestaltung vorliegen und welche Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Warensektor üblich sind.
Im Modebereich wird der angesprochene Verkehr häufig in der Herstellerangabe den Herkunftshinweis sehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Herstellerangabe vorangestellt ist oder in besonderer Weise hervorgehoben ist. Wird in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann deshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH, GRUR 2019, 1289 Rn. 37 f. Damen Hose MO).
Vorliegend wird die im Bekleidungssektor bekannte Herstellermarke „…“ im Angebot hervorgehoben in der Überschriftszeile verwendet. Darunter findet sich nochmals der Hinweis auf diesen Hersteller. Soweit in der unter der Überschrift befindlichen zweizeiligen weiteren Beschreibung nach der Angabe der Warenart („…“) die weiteren Angaben „Modell „…““ mit anschließender Farbbeschreibung zu finden sind, kann im Hinblick auf die nicht bekannte Modellbezeichnung „…“ in diesem Zusammenhang nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr die Modellbezeichnung als Herkunftshinweis auffasst. Denn durch die explizite Voranstellung, dass nunmehr das „Modell“ beschrieben wird und das Zeichen nicht hervorgehoben oder in Großschreibung dargestellt ist, kann eine herkunftshinweisende Verwendung nicht festgestellt werden.