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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 29.01.2021 – 2-27 O 246/20
ECLI:DE:LGFFM:2021:0129.2.27O246.20.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Entzug seiner Trainerlizenz durch die vereinsinterne Gerichtsbarkeit des Beklagten.
Der Beklagte ist der Spitzenverband des deutschen Tanzsportes. Der Kläger ist dort Mitglied. Er war Inhaber von Trainings-, Turnierleiter- und Wertungsrichterlizenzen, wobei er mit seiner Tätigkeit als Tanztrainer ein Nebeneinkommen von ca. 800,00 € monatlich erzielte.
Im Jahr 2018 kam es zwischen dem Kläger und Herrn … … über WhatsApp zu einem Chat. In dessen Verlauf versuchte der Kläger, der homosexuell ist, von Herrn … Intimbilder zu erlangen. Bei Herrn … handelte es sich um einen Tänzer, den der Kläger bei einem im zeitlichen Zusammenhang zu dem Chat stattfindenden Turnier zu bewerten hatte. Wegen des Chatverlaufs wird auf Bl. 33f. sowie Bl. 147 d. A. verwiesen.
Mit Entscheidung vom 18.02.2019 entzog das Sportgericht des Beklagten dem Kläger sämtliche Lizenzen. Der Kläger stellte einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung durch das Verbandsschiedsgericht. Dieses wies das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Sportgericht zurück, da der Kläger zwischenzeitlich seine Turnierleiter- sowie Wertungsrichterlizenz zurückgegeben hatte. Mit Entscheidung vom 10.08.2019 verbot das Sportgericht dem Kläger, erneut eine Turnierleiter- oder Wertungsrichterlizenz zu erwerben und entzog ihm sämtliche Trainerlizenzen. Gegen die Entscheidung stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Überprüfung durch das Verbandsschiedsgericht. Dieses wies den Antrag des Klägers am 02.11.2019 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das Verbandsschiedsgericht aus, dass das Verhalten des Klägers einen gravierenden Verstoß gegen die ethisch-moralischen Grundsätze und insbesondere sportethische Grundsätze darstelle. Der dauerhafte Entzug der Trainerlizenz sei insbesondere aufgrund des Präventionsgedankens und der schwere des Fehlverhaltens gerechtfertigt. Wegen der Entscheidung des Sportgerichts wird auf die Anlage K 4, wegen derjenigen des Verbandsgerichts auf Anlage K 6 verwiesen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Entscheidung hinsichtlich seiner Trainerlizenz verstoße gegen das Übermaß- und das Maßregelverbot. Es sei allenfalls verhältnismäßig gewesen, dem Kläger die Trainerlizenz befristet zu entziehen. Es sei nicht zutreffend, dass der Kläger die notwendige Distanz zwischen einem Wertungsrichter und einem Tänzer habe vermissen lassen. Es sei dem Kläger als Wertungsrichter nicht untersagt, privaten Kontakt zu Tänzern zu haben. Der Chatverlauf rein privater Natur gewesen sei. Bei zutreffender Interpretation des Wortlautes des Chats habe der Kläger Herrn ... keine gute Wertung als Gegenleistung für die Übersendung von Nacktbildern in Aussicht gestellt. Tatsächlich habe der Kläger auch bei dem fraglichen Turnier keine falsche Wertung abgegeben. Überdies habe das angebliche Fehlverhalten des Klägers als Wertungsrichter nichts mit seiner Trainerlizenz zu tun. Zu einer sexuellen Belästigung durch den Kläger sei es ebenfalls nicht gekommen. Das Sportgericht werfe dem Kläger offensichtlich seine sexuelle Orientierung vor.
In formeller Hinsicht sei die Entscheidung aufzuheben, weil dem Kläger das rechtliche Gehör abgeschnitten worden sei; dem Kläger sei vor der Entscheidung des Sportgerichts nicht nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Schließlich habe Verjährung vorgelegen.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
den Beschluss des Verbandsschiedsgerichts des Beklagten vom 02.11.2019, zugegangen am 20.11.2019, über die Entscheidung des Sportgerichts des Beklagten vom 10.08.2019 wird aufgehoben bzw. für unwirksam erklärt.
Er beantragt nunmehr,
festzustellen, dass der Beschluss des Verbandsschiedsgerichts des Beklagten vom 02.11.2019, zugegangen am 20.11.2019, über die Entscheidung des Sportgerichts des Beklagten vom 10.08.2019 insoweit unwirksam/nichtig ist, als durch den Beschluss dem Kläger die Trainer-B-Lizenz Leistungssport sowie die Trainer-C-Lizenz Leistungssport auf Dauer entzogen wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die gegen den Kläger verhängte Sanktion sei aufrechtzuerhalten, weil sie weder willkürlich noch grob unbillig sei. Der Kläger habe gegen die ethisch-moralischen Grundsätze verstoßen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass der Beschluss des Verbandsschiedsgerichts des Beklagten vom 02.11.2019insoweit unwirksam/nichtig ist, als durch den Beschluss dem Kläger die Trainer-B-Lizenz Leistungssport sowie die Trainer-C-Lizenz Leistungssport auf Dauer entzogen wird.
Die formellen Voraussetzungen für die gegen den Kläger verhängte Sanktion liegen vor. Unstreitig unterliegt der Kläger der Verbandsstrafgewalt gemäß § 3 Abs. 1 der Verbandsgerichtsordnung (Anlage B 2). Die verhängte Strafe hat auch eine ausreichende Grundlage in der Satzung. Denn die Verbandsgerichtsordnung sieht den Entzug von Lizenzen auf Dauer unter § 9 Abs. 1 als Maßnahme bei Vorliegen eines ahndungswürdigen Verstoßes vor (Anlage B 2). Als ahndungswürdigen Verstoß qualifiziert die Ausbildungsordnung der Beklagten dabei einen Verstoß gegen ethisch-moralische Grundsätze. Ein solcher Verstoß wird dem Kläger vorgeworfen. Unstreitig bezeichnet der Beschluss auch den Chat zwischen dem Kläger und Herrn … konkret als den zur Last gelegten Verstoß. Schließlich beruht der Strafbeschluss auf einem ordnungsgemäßen Verfahren. Insbesondere kann der von dem Kläger angefochtene Beschluss nicht auf einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör beruhen. Bei mehreren vereinsinternen Instanzen können nämlich nur solche Verfahrensfehler erheblich sein, die auf die letztinstanzliche Entscheidung Einfluss haben (OLG Hamm BB 1976, 663). Der Kläger argumentiert jedoch, ihm sei vor dem Sportgericht das rechtliche Gehör abgeschnitten worden. Ein derartiger Verfahrensfehler konnte auf die Entscheidung des Verbandsschiedsgerichts keinen Einfluss haben, da der Kläger zwischenzeitlich in seinem Antrag auf Überprüfung der Entscheidung des Sportgerichts nochmals vortragen konnte, ihm also ergänzendes rechtliches Gehör gewährt wurde.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist die Kammer darauf beschränkt zu überprüfen, ob die verhängte Strafe willkürlich oder grob unbillig ist (Palandt, BGB, 80. Aufl., § 25 Rn. 25). Denn der Beklagte ist kein Verein mit Aufnahmepflicht. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten handelt es sich bei ihm nicht um einen Verein mit einer erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Machtstellung, bei dem der Bewerber ein schwerwiegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft hat. Bei Vereinen ohne Aufnahmezwang sind die staatlichen Gerichte auf die oben genannte Überprüfung der verhängten Strafe beschränkt. Dabei sind die Interessen des Vereins und des Mitglieds gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung ergibt, dass die gegen den Kläger verhängte Sanktion weder willkürlich noch grob unbillig ist.
Anhaltspunkte für eine willkürliche Verhängung der Sanktion gibt es nicht. Insbesondere kann der Kläger in diesem Zusammenhang nicht geltend machen, er werde wegen seiner Homosexualität bestraft. Ein Bezug der Sanktion zu der sexuellen Orientierung des Klägers fehlt. Er lässt sich weder ausdrücklich noch konkludent aus der Begründung des Verbandsschiedsgerichts herleiten. Die Erwägungen ließen sich vielmehr ebenso auf einen Sachverhalt übertragen, der sich zwischen dem Kläger und einer Tänzerin abgespielt hätte.
Weiterhin ist die Entscheidung des Verbandsschiedsgerichts nicht grob unbillig. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das Begehren des Klägers, Intimbilder von Herrn … zu erlangen, sexuelle Belästigung darstellt. Eine sexuelle Belästigung liegt nach Art. 3 Abs. 4 AGG vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Die Aufforderung des Klägers, ihm Intimbilder zu übersenden, stellte sexuell bestimmtes Verhalten dar, welches ausweislich seiner Reaktion von Herrn … unerwünscht war. Denn er lehnte die Übersendung der Bilder ab. Die Unerwünschtheit seiner Verhaltensweise war für den Kläger aufgrund der Reaktion seines Gegenüber objektiv erkennbar. Für das Bewirken der Verletzung der Würde der Person ist es ausreichend, wenn die Belästigung – wie vorliegend geschehen – eintritt (BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 2 AZR 302/16 –, BAGE 159, 267-277, Rn. 20). Diese sexuelle Belästigung beging der Kläger zusätzlich gegenüber einem Tänzer, mit dessen Bewertung er im Rahmen seiner Funktion als Wertungsrichter befasst war. Einen Zusammenhang zwischen Turnierwertung und Übersendung der Bilder stellte der Kläger in dem Chat von sich aus her („Ich seh schon, die anderen Bilder erst nach Samstag“). Selbst wenn die nachfolgenden Äußerungen des Klägers nicht so zu verstehen sein sollten, dass er die Bilder zur Voraussetzung für eine gute Bewertung machte, so musste Herr … doch – gegebenenfalls auch bei zukünftigen Turnieren – damit rechnen, dass sein Verhalten Einfluss auf die Bewertungen durch den Kläger haben würden. Herr … war langfristig bei Turnieren von dem Wohlwollen des Klägers abhängig. Zu bemerken ist ferner, dass der Kläger sich mit einem einmaligen „Nein“ seines Chatpartners nicht zufrieden gab und diesen mehrfach zur Übersendung der Intimbilder drängte. Dass ein derart sexuell belästigendes Verhalten einen Verstoß gegen ethisch-moralische Grundsätze darstellt, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Sexuelle Belästigung ist ethisch-moralisch inakzeptabel, was auch dem Kläger unabhängig davon bewusst sein musste, ob zu diesem Zeitpunkt der Ethik-Code durch den Beklagten bereits beschlossen war. Auch die Frage, ob Herr … ansonsten freizügig ist, ist unerheblich. Jedenfalls dem Kläger gegenüber war er zu Freizügigkeit nicht bereit, was dieser zu akzeptieren hatte. Auch mit seiner Argumentation, im Tanzsport spielten sexuelle Beziehungen und Berührungen eine andere Rolle als in anderen Sportarten, kann der Kläger nicht gehört werden. Die geforderte Übersendung von Intimbildern überschreitet eine Grenze und hat mit einer etwaigen Rolle von Sexualität im Tanzsport oder gar einer zulässigen Ausübung der Rechte des Klägers nichts zu tun.
Die besondere Hartnäckigkeit, mit der der Kläger sein Begehren verfolgte sowie die Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses hierbei führt in Kombination mit dem auch von dem Verbandsschiedsgericht angeführten Präventionsgedanken dazu, dass der Entzug der Trainerlizenz auf Dauer zwar als hart, jedoch nicht als übermäßig zu bewerten ist. Aufgrund der Verhaltensweise des Klägers erscheint es in der Tat nicht ausgeschlossen, dass er auch in Zukunft Tanzsportler in ähnlicher Weise sexuell belästigt. Dies gilt umso mehr, als der Kläger zwar seine Wertungsrichter- und Turnierleiterlizenzen freiwillig zurückgegeben hat, jedoch im Übrigen jedwede Einsicht vermissen lässt. Er erkennt zwar, dass eine Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung im Hinblick auf seine Wertungsrichtertätigkeit problematisch ist, was vermutlich der Grund für die Rückgabe der entsprechenden Lizenz war. Er weigert sich jedoch ausweislich seiner Argumentation auch im hiesigen Verfahren anzuerkennen, dass allein schon das Verlangen von Nacktbildern unabhängig von der sexuellen Orientierung der Beteiligten sexuell übergriffig ist und dass es in diesem Zusammenhang völlig unerheblich ist, ob er als Wertungsrichter bestechlich war und tatsächlich eine falsche Bewertung abgegeben hat. Dass der Kläger den Kern des Vorwurfs nicht versteht oder nicht verstehen will, lässt darauf schließen, dass er das Unrecht solchen Verhaltens zukünftig ebenfalls nicht erkennen wird. Es besteht das Risiko, dass er im Rahmen seiner Trainertätigkeit ihm anvertraute Tänzer im Training (unter Ausnutzung des dort bestehenden Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnisses) sexuell belästigen wird, weswegen ein Bezug des Vorfalls zu der Trainertätigkeit des Klägers sehr wohl besteht. Ein Entzug der Trainerlizenz auf begrenzte Zeit ist in einem solchen Fall nicht die geeignete Maßnahme, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Mahnung verstanden und in Zukunft regelkonform gehandelt werden wird.
Dass der Kläger mit seiner Trainertätigkeit einen Teil seines Einkommens geriert, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Denn es ist nicht ersichtlich, dass er wirtschaftlich von seinen Einkünften aus der Trainertätigkeit abhängig ist.
Schließlich kann sich der Kläger nicht darauf berufen, der Sanktion gegen ihn stehe der Eintritt der Verjährung entgegen. Nach der Verbandsgerichtsordnung beträgt die Verjährungsfrist für Verstöße gegen die Turnier- und Sportordnung 9 Monate; sonstige Verstöße verjähren in einem Jahr. Vorliegend handelt es sich um einen sonstigen Verstoß, die Verjährungsfrist beträgt also ein Jahr. Diese Frist ist nicht ungehemmt abgelaufen.
Sie begann mit Ablauf des 02.02.2018. Das Gericht teilt die Auffassung des Klägers, dass der Chatverlauf nach dem 02.02.2018 insoweit nicht als „fortgesetzte Handlungsweise“ des Klägers gewertet werden kann, sondern die Verjährung Anfang Februar zu laufen begann. Denn der Chatverlauf in den darauffolgenden Monaten war völlig belanglos und hatte mit dem Verlangen des Klägers nach den Nacktbildern nichts mehr zu tun. Dennoch ist Verjährung aber nicht eingetreten. Zwar erfolgte die erste Entscheidung des Sportgerichts am 18.02.2019 und damit nach Ablauf der Jahresfrist. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Auch wenn die Verbandsgerichtsordnung keine näheren Ausführungen dazu enthält, durch welche Maßnahmen die Verjährung gehemmt wird, kann dies bei sachgerechter Auslegung jedenfalls nicht erst die Entscheidung des Gerichts sein. Denn dann würde die Verjährung von der Arbeitsgeschwindigkeit des Gerichts abhängen. Die Verjährung beginnt vielmehr entsprechend dem Rechtsgedanken des § 204 BGB mit der Einleitung des Verfahrens, die bereits im November 2018 und damit rechtzeitig erfolgte (Anlage K 7).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 11, 711 ZPO.