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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 04.02.2021 – 2-13 S 61/20, 91 C 2780/19

ECLI:DE:LGFFM:2021:0204.2.13S61.20.00

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 23.04.2020 wird im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als der Beklagte zur Zahlung von 6.246,30 € nebst Zinsen seit dem 22.12.2018 verurteilt wurde. Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 40 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um rückständige Wohngeldzahlungen. Streitgegenständlich in der Berufung ist nur das Jahr 2015 .... Der nicht angefochtene Tatbestand des Amtsgerichts enthält insoweit die Feststellung, dass die Klägerin „den Beklagten aus Rückständen der Abrechnung für die Jahre 2013, 2014 und 2015 in Anspruch“ nimmt. Der Beschluss über die Jahresabrechnung enthält den Passus, dass beschlossen werde, „hier nicht nur über die Genehmigung der Abrechnungsspitzen ... sondern (über das) ausgewiesene Abrechnungssaldo, also eingeschlossen eventuelle Hausgeldrückstände und Rückstände aus Sonderumlagen als Novation (Neubegründung) der Forderungen aus den zugrunde gelegten und beschlossenen Einzelwirtschaftsplänen und Beschlüssen zu Sonderumlagen“.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und sich auf den Abrechnungsbeschluss gestützt, durch Urteil der Kammer ... ist der vorgenannte Abrechnungsbeschluss später insgesamt für ungültig erklärt worden.

In der Berufungsinstanz meint jetzt die Klägerin, die Abrechnung sei eine „Novation“ es „lebe“ nun der alte Wirtschaftsplan wieder auf ....

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Klageforderung kann nach der rechtskräftigen Ungültigerklärung der Jahresabrechnung 2015 nicht mehr auf den Beschluss über die Genehmigung der Abrechnung gestützt werden (§ 23 Abs. 4 WEG), dies zieht die Klägerin auch nicht in Zweifel. Allerdings kann die Klageforderung auch nicht auf den Wirtschaftsplan gestützt werden.

Die Klägerin kann nun nicht erstmals in der Berufungsinstanz ihre Forderungen betreffend dieser Abrechnungszeiträume auf die Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne bezüglich dieses Abrechnungsjahres stützen (Kammer ZWE 2019, 142). Eine andere Rechtsgrundlage, also die Heranziehung der Wirtschaftspläne als Anspruchsgrundlage kann nicht erfolgen. Die Klägerin hat selbst keine Berufung eingelegt und kann daher nicht den Streitgegenstand (neuer Lebenssachverhalt, da es sich um einen neuen Schuldgrund handelt) ändern.

Will der Berufungsgegner über den Streitgegenstand disponieren, muss er (zumindest) Anschlussberufung einlegen, dies ist nicht geschehen. Bei dem Anspruch aus einem Wirtschaftsplan und aus der Jahresabrechnung handelt es sich jedoch um unterschiedliche Schuldgründe, denn verschiedene Lebenssachverhalte (Beschlüsse) begründen die jeweilige Zahlungsverpflichtung. Damit liegen auch unterschiedliche Streitgegenstände vor (vgl. OLG Düsseldorf NZM 2007, 690). Zudem würde bei einer anderen Auffassung die Ansicht des BGH zur Verjährung der Forderungen aus dem Wirtschaftsplan unterlaufen, denn nach Ansicht des BGH bleiben von den Beschlüssen über die Abrechnungsspitze bestehende Forderungen aus den Wirtschaftsplänen unberührt, bei denen es sich eben nicht – wie bei anderen Vorauszahlungen – um unselbständige Rechnungsposten handelt, sondern um Forderungen, die auch nach Beschlussfassung über die Jahresabrechnung in voller Höhe bestehen bleiben (BGH NJW 2012, 2797 = ZWE 2012, 373).

Insoweit kann die Klägerin sich auch nicht darauf stützen, dass § 264 Nr. 3 ZPO hier eine Klageänderung erlauben würde. Allerdings ist zutreffend, dass eine Änderung der Klage, die unter § 264 Nr. 3 ZPO fällt, eine Anschlussberufung nicht erfordert (BGH NJW 2015, 2812). Dies setzt aber voraus, dass aufgrund einer nach Rechtshängigkeit eintretenden Veränderung eine Änderung des Klageantrages bei gleichem Klagegrund erforderlich wird.

Dies ist hier nicht gegeben. Der Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2015 war – was die Kammer in dem Urteil vom 30.07.2020 nicht tenorieren musste, da die Anfechtungsfrist gewahrt war (BGH NJW 2009, 3655) – nichtig, insoweit eine Novation beschlossen wurde. Eine Beschlusskompetenz besteht im Rahmen von § 28 WEG im Rahmen der Einzelabrechnung nur für einen Beschluss über die sog. Abrechnungsspitze - also den Nachzahlungsbetrag der Istausgaben über die Sollvorauszahlungen (BGH ZWE 2014, 261). Insofern wird durch Beschlussfassung über die Jahresabrechnung nur hinsichtlich der Abrechnungsspitze eine neue Schuld begründet (vgl. nur BGH NJW 2012, 2797 Rn. 20 = ZWE 2012, 373; st. Rspr.). Die Hausgeldvorschüsse finden ihre Rechtsgrundlage in dem jeweiligen Wirtschaftsplan, wobei die spätere Beschlussfassung über eine denselben Abrechnungszeitraum betreffende Jahresabrechnung hierauf grundsätzlich keine unmittelbare Auswirkung hat. Durch die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung wird insbesondere keine neue Anspruchsgrundlage hinsichtlich etwaiger Hausgeldrückstände begründet (BGH ZWE 2014, 261). Insofern fehlt den Eigentümern die Beschlusskompetenz. Etwaige Beschlüsse, die eine derartige Schuld erneut begründen wollen, sind nichtig (BGH NJW 2012, 2796 f.). Demzufolge bestand von Vorneherein keine Beschlusskompetenz für eine derartige Novation. Durch den Beschluss über die Jahresabrechnung konnte die Forderung aus dem Wirtschaftsplan von Vorneherein nicht tangiert werden, sie bestand vielmehr unverändert fort (BGH ZWE 2020, 347). Demzufolge liegt schon keine nach Eintritt der Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis vor, dass zu einer Klageänderung Veranlassung bot. Dass insoweit durch das Urteil der Kammer der Beschluss über die Abrechnung für ungültig erklärt wurde, genügt bei dieser Sachlage nicht.

Darüberhinaus bleibt es aber auch dabei, dass die Forderungen einen anderen Schuldgrund haben und damit der Klagegrund nicht, wie es für § 264 Nr. 3 ZPO erforderlich wäre (dazu MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 264 Rn. 25), identisch geblieben ist. Zwar geht es untechnisch stets um das „Hausgeld“, Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung haben aber – wie ausgeführt – völlig unterschiedliche Schuldgründe, die auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhen (nämlich unterschiedlichen Beschlüssen). Die Rechtslage sonstiger Abschlagszahlungen ist insoweit nicht übertragbar.

Nach alledem war auf die Berufung das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage im Umfang der Berufung abzuweisen.

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