Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 18.02.2021 – 2-04 O 19/11
ECLI:DE:LGFFM:2021:0218.2.04O19.11.00
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1.) 600.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2009 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1.) eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 € ab dem 01.12.2009, fällig zum jeweils 1. eines jeden Monats, zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1.) allen materiellen und, soweit nicht vorhersehbar, immateriellen Zukunftsschaden aus Anlass seines Geburtsschadens zu ersetzen, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2.) 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2.) allen materiellen und, soweit nicht vorhersehbar, immateriellen Zukunftsschaden aus Anlass der Geburt des Klägers zu 1.) zu ersetzen, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 3.) 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 3.) allen materiellen und, soweit nicht vorhersehbar, immateriellen Zukunftsschaden aus Anlass der Geburt des Klägers zu 1.) zu ersetzen, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits bezüglich der Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1.) und ihre eigenen Kosten zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2.) und des Klägers zu 3.) haben die Beklagten jeweils 2/3 zu tragen, im Übrigen tragen die Klägerin zu 2.) und der Kläger zu 3.) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger machen Schmerzensgeldansprüche und im Rahmen der Feststellungsanträge auch materielle Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem ärztlichen Vorgehen vor und während der Geburt des Klägers zu 1.) geltend.
Nach insgesamt 8 In-Vitro-Fertilisationsversuchen wurde die damals noch 37 Jahre alte Klägerin zu 2.) am 07.05.2009 erstmals schwanger, wobei es sich um eine Zwillingsschwangerschaft handelte. Bis zur 12. Schwangerschaftswoche war die Klägerin zu 2.) bei dem niedergelassenen Gynäkologen … in Behandlung. Dann begab sich die Klägerin zu 2.), die selbst von Beruf Gynäkologin ist, in die Behandlung bei dem Beklagten zu 1.), der Leiter der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe bei der Beklagten zu 2.) war. Der Beklagte zu 1.) stellte nach der Dokumentation eine monochoriale, diamniale Geminigravidität fest. Am 18.08.2009 wurde eine Amniozentese-Untersuchung durchgeführt, aufgrund derer pathologische Auffälligkeiten bei den gleichgeschlechtlichen Feten ausgeschlossen wurden.
Am 08.10.2009 in der 24. Schwangerschaftswoche, wurde während eines Fehlbildungsultraschalles ein Zerofluss sowie eine singuläre Nabelschnurarterie und eine Wachstumsretardierung bei Geminus 1 festgestellt. Der Beklagte zu 1.) empfahl darauf eine stationäre Überwachung mit Bettruhe in seiner Abteilung. Er wies auf die Möglichkeit eines frühzeitigen Kaiserschnitts bereits in der 28. Schwangerschaftswoche hin, da es sich um eine Risikoschwangerschaft handele. Er sagte der Klägerin zu 2.), er werde sie in diesem Fall in die … verlegen und den Kaiserschnitt dort selbst durchführen. Darauf wurde am 12.10.2009 die Klägerin zu 2.) bei der Beklagten zu 2.) stationär aufgenommen. Es wurde 2 bis 3 Mal wöchentlich eine Doppler-Sonographie und täglich eine CTG-Kontrolle durchgeführt. Im Befundbericht vom 20.10.2009 wurde unter Diagnose festgehalten: "Fetus 1: Zunehmende Wachstumsdiskrepanz mit passagerem Null-Fluss beim kleineren Zwilling." Im Befundbericht vom 27.10.2009 wurde unter Diagnose festgehalten: "Fetus 1: Gemini, nach wie vor Wachstumsdiskrepanz von Zwilling I (Sing. NS-Arterie) gegenüber Zwilling II. Zwilling I heute ohne Null-Fluss." Wegen der Einzelheiten der Befundberichte wird auf die Anlagen K 4 und K 5 (Bl. 44 bis 52 d. A.) verwiesen.
In der 28. Schwangerschaftswoche kam es zu einem Gespräch zwischen dem Beklagten zu 1.) und der Klägerin zu 2.), dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist. Auch in der 31. Schwangerschaftswoche kam es zu einem Gespräch zwischen dem Beklagten zu 1.) und der Klägerin zu 2.), bei dem es auch um die Frage einer Verlegung der Klägerin zu 2.) in das … ging. Der Inhalt ist im Einzelnen streitig.
Bei der Doppler-Sonographie am 27.11.2009 stellte der Beklagte zu 1.) eine zunehmende Zentralisation der A. cerebri media sowie eine Zunahme des Umbilicalis-Widerstandes und einen Zerofluss bei Gemini 1 fest. Es kam zu einem dem Inhalt nach streitigen Gespräch zwischen dem Beklagten zu 1.) und der Klägerin über die Frage, ob die Klägerin zu 2.) das Wochenende zu Hause verbringen könne. Die Klägerin verließ am 27.11.2009, einem Freitag, das Krankenhaus. Am 28.11.2009 kam die Klägerin zu 2.) zu einer ambulanten CTG-Kontrolle in den Kreißsaal. Die CTG-Kontrolle wies keine Auffälligkeiten auf, es wurden eindeutige Kindsbewegungen festgestellt. Zu einer Doppler-Sonographie kam es aus streitigen Gründen nicht. Am Sonntag, 29.11.2009 erschien die Klägerin zu 2.) nicht zur CTG-Kontrolle. Am Morgen des 30.11.2009 begab sich die Klägerin zu 2.) wieder zur stationären Behandlung in das Krankenhaus. Gegen 11.00 Uhr sollte eine CTG-Untersuchung stattfinden. Beim CTG-Anlegen im Kreißsaal wurde der intrauterine Fruchttod von Zwilling I vermutet und dann per Ultraschall nachgewiesen. Bei der anschließenden Untersuchung des Geminus 2 per CTG zeigte sich ein auffällig silenter Verlauf. Der Beklagte zu 1.) entschied sich darauf zur Notsectio in der 31. plus 4 Schwangerschaftswoche. Auf dem Weg in den OP versicherte der Beklagte zu 1.) der Klägerin zu 2.), dass die Plazenta untersucht werden solle, wobei er die Kinderpathologie in … empfahl, weil er sich nicht erklären konnte, was die Todesursache des Gemini 1 gewesen war. Die Notsectio wurde vom Beklagten zu 1.) durchgeführt. Bei der Geburt waren die Neonatologen … und … vom … anwesend. Um 12.32 Uhr wurde der Zwilling 1 als Todgeburt auf die Welt gebracht. Der Kläger zu 1.) wurde um 12.33 Uhr zur Welt gebracht. Er war bei der Geburt weiß, schlaff und apnoisch. Es wurde eine kurze Maskenbeatmung, ca. 20 Sekunden, durch … durchgeführt. Da keine Besserung eintrat, wurde am Reanimationsplatz die Intubation nasotracheal durch … durchgeführt. Der Tubus belüftete beide Lungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht des … vom 30.11.2010 (Anlage K 7, Bl. 55 d. A.) verwiesen. Der Kläger zu 1.) wurde dann nach Stabilisierung in die Neonatologie der … transportiert, da die Intensivstation der … kein Intensivbett frei hatte. Im Krankenhaus … kam der Kläger zu 1.) gegen 14.05 Uhr an. Er war mit einem HB von 8 bei zusätzlichem Volumenmangel transfusions- und beatmungspflichtig. Wegen Einzelheiten wird auf Anlage K 8 (Bl. 56 ff. d. A.) verwiesen. Gegen 23.00 Uhr am Abend des 30.11.2009 teilte die … der Klägerin zu 2.) mit, dass der Kläger zu 1.) die Nacht vielleicht nicht überleben werde. Daraufhin wurde die Klägerin zu 2.) in die Kinderklinik … verlegt.
Die Plazenta wurde entgegen der Ankündigung des Beklagten zu 1.) irrtümlich in die Pathologie des Krankenhauses … und nicht zur Kinderpathologie in … geschickt. Dort wurde die Plazenta in Scheiben geschnitten, so dass eine Gefäßdarstellung mittels Kontrastmittel zum Nachweis eines feto-fetalen Transfusions-Syndroms nicht mehr durchgeführt werden konnte. Nachdem der Fehler festgestellt worden war, wurde die Plazenta an das kinderpathologische Institut in … geschickt, wo eine Untersuchung stattfand. Auch der verstorbene Zwilling wurde dort untersucht. Im Bericht auf die Obduktion vom 04.12.2009 wurde festgehalten, dass beweisende Befunde an der Plazenta zur Frage der Todesursache und des Ausschlusses eines feto-fetalen Transfusions-Syndroms nicht mehr erhoben werden können, aufgeführte Umstände aber für eine terminal akute Bluttransfusion bei chronischem feto-fetalem Transfusions-Syndrom sprechen. Wegen Einzelheiten wird auf die Anlage K 9 (Bl. 63 ff. d. A.) verwiesen.
Der Kläger zu 1.) lag 9 Wochen lang in der … davon musste er 5 Wochen auf der Intensivstation behandelt werden. Er wurde langzeitbeatmet und entwickelte diverse Komplikationen. In einem Bericht des … vom 01.06.2010 heißt es, dass beim Kläger zu 1.) weiterhin eine mittelschwere zentrale Koordinationsstörung vorlag. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Anlage K 13, Bl. 77 f. d. A., verwiesen. Im Bericht der Klinik vom 22.07.2010 wird von einer pathologischen EEG-Ableitung mit temporalen Mischfoci beidseits und okzipital betonter Amplitudenabflachung berichtet. Im Bericht vom 22.07.2010 (Anlage K 15, Bl. 80 f. d. A.) heißt es, dass beim Kläger zu 1.) eine infantile spastische/athetotische Zerebralparese vorliegt. Es bestehen keine Kontrakturen. Klinisch habe der Eindruck bestanden, dass beim Kläger einige der abnormalen Bewegungsmuster Ausdruck von Anfallsäquivalenten sind. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage K 15, Bl. 80 f. d. A., verwiesen. Es liegen weitere Arztbriefe zur gesundheitlichen Entwicklung und zur gesundheitlichen Schädigung des Klägers zu 1.) der … und der … aus dem Juni 2010 und August 2010 vor. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf Anlage K 16 (Bl. 82 ff. d. A.) und Anlage K 17 (Bl. 85 ff. d. A.) verwiesen. Das … stellte mit Bescheid vom 26.11.2010 (Anlage K 18, Bl. 91 d. A.) einen Grad der Behinderung von 100 fest.
Aus späteren Berichten ergibt sich die weitere Entwicklung des Klägers zu 1.) hinsichtlich seiner außerordentlich schweren gesundheitlichen Schädigung wie folgt: Im Bericht des … vom 19.02.2013 wird ausgeführt, dass der Kläger zu 1.) zu dieser Zeit aufgrund der spastischen Tetraparese nicht ausreichend Nahrung zu sich nehmen konnte. Er war mit einer PEG-Sonde versorgt worden. Es wurde eine Fundoplicatio angeschlossen, um Aspirationen zu verhindern. Trotzdem kam es bei der Schluckparese immer wieder zu Aspirationen, die ihn klinisch außerordentlich beeinträchtigten und die Gefahr von Pneumonien und Minderbelüftungen der Lunge beinhalteten. Nach damaliger Einschätzung war der Kläger zu 1.) wahrscheinlich vollständig erblindet und stark hörgemindert. Er war mit einem Hörgerät versorgt, dennoch aber sensorisch von der Außenwelt isoliert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 27.02.2013 (Bl. 397 f. d. A.) verwiesen. Im Physiotherapiebericht der Kinderphysiotherapiepraxis aus dieser Zeit wird berichtet, dass der Kläger zu 1.) wenig motorische Fähigkeiten zeigte und immer wieder auf Unterstützung angewiesen war. Er war dadurch, dass er nichts sieht und hört, nicht zugänglich und brauchte extrem viel Zeit zur Pflege. Das Problem der Aspiration erforderte eine 24 Stunden Überwachung. Er war nicht in der Lage, alleine zu sitzen oder sich auf dem Arm seiner Bezugsperson zu halten. Es lagen erhebliche Bewegungseinschränkungen und erhebliche Wahrnehmungsstörungen vor. Er war in jeder Beziehung auf erhebliche Unterstützung angewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum genannten Schriftsatz (Bl. 399 bis 401 d. A.) verwiesen. In einem weiteren Bericht vom 14.02.2013 der … wird ebenfalls über den hohen komplexen Förderbedarf und den hohen Pflegeaufwand im Alltag aufgrund der schweren Mehrfachbehinderung des Klägers zu 1.) berichtet (Bl. 402 bis 405 d. A.). Der Kläger zu 1.) wird aufgrund seiner körperlichen und geistigen Schwerstschädigung niemals erwerbsfähig sein. Er wird immer auf Hilfe in der Lebensführung angewiesen sein und niemals ein selbstständiges Leben führen können.
Die Klägerin zu 2.) begab sich nach dem Erleben der Geburt und des Todes des Geminus 1 in psychotherapeutische Behandlung. Wegen Einzelheiten wird insofern auf das psychologische Attest von … vom 01.04.2010 (Anlage K 20, Bl. 100 d. A.) verwiesen. Auch der Kläger zu 3.) begab sich in psychotherapeutische Behandlung. Insofern wird wegen Einzelheiten auf die Bescheinigung des … vom 22.10.2010 (Anlage K 21, Bl. 101 d. A.) verwiesen.
Die Kläger behaupten, sowohl bei der Behandlung der Klägerin zu 2.) als Schwangere durch den Beklagten zu 1.), als auch im Rahmen der Geburt seien schwerwiegende Behandlungsfehler aufgetreten. Der Beklagte zu 1.) habe es fehlerhaft nicht erkannt, dass bei den eineiigen Zwillingen ein feto-fetales Transfusions-Syndrom bestanden habe. Diesbezüglich notwendige Behandlungen seien deshalb unterblieben. Das Nichterkennen des feto-fetalen Transfusions-Syndroms durch den Beklagten zu 1.) sei aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich, weil ein solcher Fehler einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfe. Der Beklagte zu 1.) habe am 27.11.2009 die Darstellung des Ductus venosus behandlungsfehlerhaft unterlassen. Er hätte nach dem ersten Fehlversuch dies nochmals versuchen müssen. Die Schwangerschaftsbetreuung in der Klinik der Beklagten zu 2.) sei fehlerhaft gewesen, weil die Klägerin zu 2.) angesichts der Risikoschwangerschaft in ein Perinatalzentrum Level 1 hätte verlegt werden müssen bzw. von vorneherein dort aufgenommen werden müssen. Eine Information und Aufklärung der Klägerin zu 2.) und des Klägers zu 3.) sei in diesem Zusammenhang ebenfalls fehlerhaft unterblieben. Ein weiterer Behandlungsfehler ergebe sich daraus, dass nach dem silenten/pathologischen CTG um 11.10 Uhr die Notsectio nicht zügig innerhalb von höchstens 30 Minuten durchgeführt worden sei. Tatsächlich sei die Geburt erst um 12.33 Uhr, also 83 Minuten später erfolgt, was für eine Notsectio eindeutig zu lang sei.
Die schweren gesundheitlichen Schädigungen des Klägers zu 1.) beruhten auf den Behandlungsfehlern der Beklagten wie auch die psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin zu 2.) und des Klägers zu 3.) aufgrund der traumatischen Ereignisse im Zusammenhang des Geburtsgeschehens.
Die Kläger beantragen,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1.) ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 500.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2009 zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1.) eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte monatliche Schmerzensgeldrente, mindestens jedoch 500,00 €, ab dem 01.12.2009 zu zahlen, und zwar der Abänderung nach § 323 ZPO unterliegend und zum jeweils 1. eines jeden Kalendermonats fällig,
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1.) allen materiellen und, soweit nicht vorhersehbar, immateriellen Zukunftsschaden aus Anlass seines Geburtsschadens zu ersetzen, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet,
4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2.) ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 20.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2009 zu zahlen,
5. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2.) allen materiellen und, soweit nicht vorwerfbar, immateriellen Zukunftsschaden aus Anlass der Geburt des Klägers zu 1.) zu ersetzen, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet,
6. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 3.) ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 20.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 30.11.2009 zu zahlen,
7. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 3.) allen materiellen und, soweit nicht vorhersehbar, immateriellen Zukunftsschaden aus Anlass der Geburt des Klägers zu 1.) zu ersetzen, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Behandlung sei nicht fehlerhaft durchgeführt worden. Es sei nicht fehlerhaft gewesen, bei weiterer Wachstumsdiskrepanz zwischen den Zwillingen der Klägerin zu 2.) die stationäre Überwachung in der Klinik der Beklagten zu 2.) anzuraten. Für ein feto-fetales Transfusions-Syndrom habe es bei allen pränatalen Ultraschalluntersuchungen keinen Hinweis gegeben. Es sei beabsichtigt gewesen, die Klägerin zu 2.) in die … kurzfristig zu verlegen, um dann dort - sofern erforderlich - die Sectio caesarea durchzuführen. Es sei der Patientin mitgeteilt worden, dass die Verlegung in die … dann stattfinden würde, wenn sich auffällige Zeichen bei der Doppler-Sonographie oder im CTG zeigen würden. Spätestens nach der 32. Schwangerschaftswoche habe die Sectio caesarea in der … durchgeführt werden sollen. Während des stationären Aufenthalts habe sich die Klägerin zu 2.) an den Wochenenden regelmäßig eigenmächtig nach Hause entlassen. Zur abgesprochenen CTG-Kontrolle am 29.11.2009 habe sich die Klägerin zu 2.) trotz erfolglos gebliebener telefonischer Erinnerungen nicht eingefunden. Am 30.11.2009 sei eine Verlegung in die … wegen der eingetretenen akuten Notsituation nicht mehr möglich gewesen. Bei der Notsectio sei durch das Team der … um … und dem konsiliarischen Pädiator … eine ausreichende Versorgung des Klägers zu 1.) möglich gewesen, auch die Örtlichkeiten im Krankenhaus der Beklagten zu 2.) seien hierzu geeignet gewesen.
Hinsichtlich der Frage der Monochorialität haben die Beklagten zunächst behauptet, entsprechend der Dokumentation habe eine monochoriale diamniale Geminianlage vorgelegen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.12.2013 haben die Beklagten unter Vorlage von 3 Ultraschallaufnahmen behauptet, diese Ultraschallaufnahmen seien erst kürzlich vom Beklagten zu 1.) wieder aufgefunden worden. Sie haben nunmehr behauptet, die Aufnahmen würden eindeutig ein Lambda-Zeichen mit der Folge einer zweieiigen, dichorialen Zwillingsschwangerschaft zeigen, was die Möglichkeit eines feto-fetalen Transfusions-Syndroms ausschließe. Nach weiterer umfangreicher Beweiserhebung zu dieser Frage haben die Beklagten im Termin vom 09.09.2020 behauptet, der Beklagte zu 1.) sei seit der 11. Schwangerschaftswoche immer von einer monochorialen Schwangerschaft ausgegangen.
Wegen des ergänzenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 09.11.2011 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 20.12.2012 (Bl. 412 ff. d. A.) verwiesen. Der Sachverständige hat das Gutachten mündlich erläutert. Insofern wird auf die Vernehmungsniederschrift vom 18.12.2013 (Bl. 449 ff. d. A.) verwiesen, in deren Verlauf es zur Vorlage der oben erwähnten 3 Aufnahmen kam. Es wurde nach Vorlage der Datenträger gemäß Beschluss vom 15.10.2014 (Bl. 655 d. A.) eine weitere mündliche Erläuterung des Gutachtens angeordnet. Insoweit wird zum Ergebnis auf die Vernehmungsniederschrift vom 03.06.2015 (Bl. 811 bis 815 d. A.) verwiesen. Es ist sodann weiter Beweis erhoben worden gemäß Beschluss vom 02.08.2016 (Bl. 1179 d. A.) durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 19.09.2016 (Bl. 1204 ff. d. A.) verwiesen. Der Sachverständige ist darauf nochmals mündlich angehört worden. Insoweit wird verwiesen auf die Vernehmungsniederschrift vom 28.06.2017 (Bl. 1306 ff. d. A.). Darauf ist weiter Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschluss vom 28.06.2017 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen … (Bl. 1316 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 10.10.2017 (Bl. 1355 ff. d. A.) verwiesen. Die Sachverständigen … und … haben ihre jeweiligen Gutachten dann nochmals mündlich erläutert. Zum Ergebnis wird verwiesen auf die Vernehmungsniederschrift vom 06.02.2019 (Bl. 1479 bis 1484 d. A.). Wegen der Einreichung eines weiteren Privatgutachtens ist weiter Beweis erhoben worden gemäß Beschluss vom 26.06.2019 durch Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen … Insoweit wird zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 27.07.2019 (Bl. 1562 ff. d. A.) verwiesen. Der Sachverständige hat das Gutachten dann gemäß Beschluss vom 24.02.2020 (Bl. 1671 d. A.) wiederum mündlich erläutert. Insoweit wird zum Beweisergebnis auf die Vernehmungsniederschrift vom 09.09.2020 (Bl. 1709 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klagen sind zulässig. Die Klage des Klägers zu 1.) ist begründet und die Klagen der Klägerin zu 2.) und des Klägers zu 3.) sind jeweils überwiegend begründet.
Die Kläger haben gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner die zuerkannten Schmerzensgeldansprüche und die im Rahmen der Feststellungsanträge geltend gemachten Ansprüche auf Zukunftsschäden und materiellen Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Behandlungsvertrag aus §§ 280 Absatz 1, 630 a, 630 e BGB bzw. aus § 823 Absatz 1 BGB.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass bei der Zwillingsschwangerschaft ein feto-fetales Transfusions-Syndrom vorlag, das vom Beklagten zu 1.) fehlerhaft nicht erkannt worden ist, weshalb diesbezüglich mögliche Behandlungsmöglichkeiten unterlieben sind. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es weiter fest, dass das feto-fetale Transfusions-Syndrom Ursache für die gesundheitliche Schwerstschädigung des Klägers zu 1.) und den intrauterinen Tod seines Zwillingsbruders gewesen ist.
Der Sachverständige … hat bereits in seinem ersten schriftlichen Gutachten vom 20.12.2012 eindeutig und überzeugend auf der Grundlage der Dokumentation der Beklagten, nach der von einer monochorialen Geminigravidität auszugehen war, festgestellt, dass vom Beklagten zu 1.) fehlerhaft die Möglichkeit eines feto-fetalen Transfusions-Syndroms, das immerhin beim monochorialen Gemini mit einer Häufigkeit von ca. 10 bis 20 % auftritt, nicht in Betracht gezogen worden ist. Diesbezüglich sind im Verlauf der Behandlung die zur Differenzialdiagnose notwendigen Doppler-Ultraschaluntersuchungen, wie beispielsweise die Flussmessungen im Ductus venosus insbesondere des Akzeptors zum Ausschluss einer Herzinsuffizienz durch Volumenüberladung, unterblieben. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sind deshalb mögliche Behandlungsmaßnahmen gar nicht erst in Betracht gezogen worden, weil der Beklagte zu 1.) trotz wiederholter Untersuchungen das Vorliegen des feto-fetalen Transfusions-Syndroms überhaupt nicht erkannt hat. Der Sachverständige führt aus, dass eine frühe Therapie das schlechte "Outcome" hätte verhindern können. Es ist zwar unklar, ob eine frühere Diagnose und eine dann erforderliche frühe Therapie die Schädigung verhindert hätte, der Sachverständige führt dazu allerdings aus, dass wegen des Liegens der gemeinsamen Plazenta der beiden Feten an der Hinterwand beispielsweise eine Laserkoagulation mit Durchtrennung der feto-fetalen Anastomosen leicht zugänglich gewesen wäre. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind bei der Diagnostik auch im Jahr 2009 fest etablierte und zum Standardrepertoire gehörende Maßnahmen zur Feststellung des feto-fetalen Transfusions-Syndroms unterblieben. Der Sachverständige führt weiter aus, dass spätestens bei der Ultraschalluntersuchung am 08.10.2009 angesichts der frühzeitig auseinanderklaffenden Abdomenumfänge aus der Ex-ante-Sicht die Diagnose eines hochgradigen Verdachts auf ein feto-fetales Transfusions-Syndrom hätte gestellt werden müssen. Der Sachverständige führt aus, dass bis zur 26. Schwangerschaftswoche die Therapie mittels fetoskopischer Laserung der Gefäßanastomosen auf der Plazenta noch möglich gewesen wäre. Eine letzte Möglichkeit zu einer Intervention sieht der Sachverständige bei der Untersuchung am 20.10.2009, wo nach den Ausführungen des Sachverständigen wiederum klare Zeichen des feto-fetalen Transfusions-Syndroms erneut nicht erkannt worden sind. Neben der angeführten Laserung waren damals auch andere Therapieoptionen, wie beispielsweise die Septostomie oder die Amnioreduktion mittels serieller Fruchtwasserpunktionen möglich. Diese waren zum Zeitpunkt der Behandlung etabliert und gehörten zum Standard der Fetalmedizin. Aufgrund des Behandlungsfehlers des Beklagten ist das Syndrom nicht erkannt und deshalb die Klägerin zu 2.) einer adäquaten Behandlung nicht zugeführt worden.
Der Sachverständige führt weiter aus, dass aus objektiv-ärztlicher Sicht das Nichterkennen des feto-fetalen Transfusions-Syndroms nicht mehr verständlich ist und einem Facharzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Dabei legt der Sachverständige nachvollziehbar zugrunde, dass die Patientin mehrmals untersucht worden war und der gesamte Verlauf auf das Vorliegen des feto-fetalen Transfusions-Syndroms hinwies. Es kommt hinzu, dass nach der Feststellung des Sachverständigen auch die Nichtdarstellung des Ductus venosus am 27.11.2009 behandlungsfehlerhaft war, weil der Beklagte zu 1.) nach dem ersten Fehlversuch spätestens am Folgetag die Darstellung nochmals hätte versuchen müssen. Aus der Dokumentation ergibt sich auch kein Hinweis, warum eine erschwerte Darstellung vorgelegen haben soll. Insoweit ist nicht erkennbar, dass entsprechend der Behauptung des Beklagten zu 1.) eine erschwerte Darstellung gegeben gewesen sein soll.
Zu den Folgen führt der Sachverständige aus, dass zwar auch bei einer frühen Laserung der feto-fetalen Anastomosen das Vorliegen erheblicher Schäden nicht sicher auszuschließen gewesen wäre, dennoch müsse davon ausgegangen werden, dass die Wahrscheinlichkeit hierfür deutlich geringer gewesen wäre. Man hätte zudem darauf achten müssen, dass es nicht zum Versterben des kleineren Kindes kommt, weil dies das Risiko des überlebenden Kindes nochmals erheblich gesteigert hat. Bei richtiger Einschätzung der Situation wäre mindestens 2 bis 3 Wochen früher die Schwangerschaft durch Schnittentbindung beendet und mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest das kleinere Kind mehr oder weniger gesund geboren worden.
Vor diesem Hintergrund führt der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend aus, dass die Klägerin zu 2.) in einer nicht geeigneten Klinik behandelt worden ist. Der Sachverständige … hat in seiner mündlichen Erläuterung zum Gutachten am 03.06.2015 ausgeführt, dass eine Hochrisikoschwangerschaft unabhängig vom Vorliegen einer monochorialen oder dichorialen Geminigravidität in jedem Fall vorlag, weil zu befürchten war, dass kurzfristig die Schwangerschaft durch Kaiserschnitt zu beenden war. Vor diesem Hintergrund kommt der Sachverständige überzeugend zur Feststellung des weiteren Behandlungsfehlers, dass unabhängig von der Frage der monochorialen oder dichorialen Geminigravität in jedem Fall die Verlegung in ein Perinatalzentrum Level 1 hätte erfolgen müssen. Als der Sachverständige bei der mündlichen Erläuterung im Termin am 28.06.2017 erfahren hat, dass bei der Klinik der Beklagten zu 2.) überhaupt keine Kinderklinik und damit überhaupt kein Perinatalzentrum egal welchen Levels vorlag, war er regelrecht konsterniert und hat deutlich gemacht, dass bei der gegebenen reinen Geburtsklinik es noch unverständlicher ist, dass man die Behandlung der Zwillings-Schwangerschaft im Hause der Beklagten zu 2.) durchgeführt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Sachverständige immer davon ausgegangen, dass immerhin ein Perinatalzentrum Level 2 vorgelegen hätte. Eine geeignete Durchführung der Behandlung in einer reinen Geburtsklinik hat der Sachverständige überzeugend vor dem Hintergrund ausgeschlossen, dass bei der vorliegenden Hochrisikoschwangerschaft immer damit zu rechnen war, dass die Kinder frühzeitig versorgt werden müssen und es deshalb einer angeschlossenen Kinderklinik bedarf. Der Sachverständige hat hierzu klar gesagt, dass es schlicht unverständlich ist, in einem Fall wie der vorliegenden Hochrisikoschwangerschaft eine stationäre Aufnahme in einer reinen Geburtsklinik durchzuführen, wo keine optimale Versorgung der Kinder gewährleistet ist. Das gilt auch für das nach Behauptung des Beklagten zu 1.) vorgesehene Abwarten bis zur 32. Schwangerschaftswoche, weil der Sachverständige nachvollziehbar ausführt, dass die fortschreitende Schwangerschaft die Kinder stabiler macht und es deshalb bei einer Zwillingsschwangerschaft immer unproblematischer wird, wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine Geburt eintritt. Aus diesem Grund wäre gerade im frühen Stadium die Verlegung in ein Krankenhaus der Stufe Level 1 unbedingt notwendig gewesen, keinesfalls aber die stationäre Betreuung in einer reinen Geburtsklinik.
Nach dem Vortrag der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht vom Vorliegen eines weiteren Behandlungsfehlers hinsichtlich der Durchführung der Notsectio überzeugt, dass nämlich der Beklagte zu 1.) mit der Sectio zu lange gewartet bzw. die Durchführung der Notsectio nach der Entscheidung hierfür zu lange gedauert hat.
Der Sachverständige … bestätigt in seinem Gutachten vom 20.12.2012, dass mit der Sectio zu lange gewartet worden ist. Die behandlungsfehlerhafte Überschreitung der E-E Zeit ergibt sich im Übrigen aus dem unstreitigen Vorbringen der Parteien. Unbestritten und im Übrigen gerichtsbekannt ist die Tatsache, dass die Geburt bei einer Notsectio innerhalb von höchstens 30 Minuten nach der Entscheidung hierfür durchgeführt sein muss. Entsprechender Vortrag der Kläger auf Seite 16 des Schriftsatzes vom 16.09.2011 ist auch nicht bestritten worden. Es ist weiter dort unbestritten festgehalten worden, dass um 11.10 Uhr das silente/pathologische CTG festgestellt worden ist, auf das die Entscheidung zur Notsectio fallen musste. Weil unstreitig die Geburt des Klägers zu 1.) um 12.33 Uhr erfolgte, ergibt sich aus der Zeitspanne von 11.10 Uhr bis 12.33 Uhr eine Zeit zwischen Entscheidung zur Entbindung und tatsächlich erfolgter Entbindung von 83 Minuten. Der diesbezügliche Gegenvortrag der Beklagten auf Seite 23 des Schriftsatzes vom 12.08.2017, dass die E-E Zeit 17 Minuten betragen habe, ist damit nicht nachvollziehbar. Auch nach dem entsprechenden Hinweis und der Darlegung der Kläger im Schriftsatz vom 16.09.2011 ist eine Klarstellung seitens der Beklagten nicht erfolgt. Im Schriftsatz vom 17.10.2011 auf Seite 16 (Bl. 278 d. A.) sprechen die Beklagten wiederum nur davon, dass die E-E Zeit 17 Minuten betragen habe, ohne auf die Substantiierung der Klägerseite auf Seite 16 des Schriftsatzes vom 16.09.2011 einzugehen. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich kein Grund dafür, warum nach dem pathologischen CTG um 11.10 Uhr die Entscheidung zur Notsectio erst mehr als eine Stunde später getroffen worden sein soll. Auch insoweit ist das Vorliegen eines Behandlungsfehlers schon nach nicht hinreichend bestrittenem Vortrag der Kläger festzustellen.
Damit sind mehrere, teilweise für sich allein schon grobe Behandlungsfehler gegeben. Insgesamt ist das Behandlungsgeschehen durch die Beklagten jedenfalls als grob fehlerhaft einzuordnen. Ein Behandlungsfehler ist nämlich als grob zu beurteilen, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt des entsprechenden Fachs schlechterdings nicht unterlaufen darf (Marties, Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Auflage Randnr. G 161 mit weiteren Nachweisen). Entsprechendes hat der Sachverständige … nachvollziehbar und überzeugend festgestellt hinsichtlich des Nichterkennens des feto-fetalen Transfusions-Syndroms sowie hinsichtlich der Aufnahme und Behandlung in der wegen Nichtvorhandenseins einer Kinderklinik von vorneherein ungeeigneten Klinik der Beklagten zu 2.). Es kommen zudem die festgestellten Behandlungsfehler wegen der fehlerhaften Nichtdarstellung des Ductus venosus am 27.11.2009 und wegen der nicht zeitgerechten Durchführung der Notsectio hinzu. Insgesamt liegen damit zur Überzeugung des Gerichts schwerwiegende Behandlungsfehler, die in ihrer Gesamtheit ein grob fehlerhaftes Behandlungsgeschehen insgesamt begründen, vor. Damit greift eine Beweislastumkehr für den Kausalzusammenhang hinsichtlich eingetretener Primärschäden ein. Da nach den Ausführungen des Sachverständigen … erfolgversprechende Behandlungsmöglichkeiten des feto-fetalen Transfusions-Syndroms in einem frühen Stadium bestanden hätten, ist festzustellen, dass auf der Grundlage des Vorliegens grober Behandlungsfehler die Haftung der Beklagten hinsichtlich des traumatischen Geburtsgeschehens mit den tragischen Folgen besteht.
Die Feststellung, dass ein feto-fetales Transfusionsgeschehen vorgelegen hat, ergibt sich neben den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen …, aus dem Umstand des Vorliegens einer monochorialen Schwangerschaft und den Untersuchungsergebnissen hinsichtlich der Untersuchung der Plazenta und des verstorbenen Zwillings in der … (Anlage K 9, Bl. 63 ff. d. A.), in denen es hinsichtlich der pathologischen Untersuchung des todgeborenen Kindes heißt, dass ohne die beweisenden Befunde der Plazenta die Tatsachen des Krankheitsbildes für eine terminalakute Bluttransfusion bei chronischem feto-fetalem Transfusions-Syndrom sprechen. Weiter heißt es hinsichtlich der Untersuchung der Plazenta, dass sich bei der voruntersuchten Plazenta beweisende Merkmale einer feto-fetalen Transfusion zwar nicht mehr eindeutig ergeben, drei Hauptmerkmale jedoch mit einer feto-fetalen Transfusion vereinbar sind, nämlich eine monochoriale Geminiplazenta, eine Erythroblastose in sämtlichen Plazentaabschnitten und unterschiedliche Kaliber der beiden Nabelschnüre.
Die Beklagten können hiergegen auch nicht mit Erfolg unter Berücksichtigung der im Termin vom 18.12.2013 überraschend vorgelegten 3 Aufnahmen einwenden, wegen eindeutig gegebenem Lambda-Zeichen sei das Vorliegen von zweieiigen Zwillingen anzunehmen und das feto-fetale Transfusions-Syndrom damit auszuschließen. Auch wenn nach dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen … und seiner mündlichen Erläuterung zu diesem Gutachten festzuhalten ist, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die vorgelegten Dateien hinsichtlich der Ultraschalluntersuchungen nicht manipuliert worden sind, ergibt sich aus der Erläuterung des Sachverständigen … vom 06.02.2019, dass entgegen der damaligen Behauptung der Beklagten bei keiner der vorgelegten 5 Volumina-Dateien ein Lambda-Zeichen zu erkennen ist. Der Sachverständige bestätigt eindeutig bei den überzeugenden Ausführungen im Rahmen der im Termin in Augenschein genommenen Dateien, dass eine monochoriale Schwangerschaft im vorliegenden Fall vorgelegen hat. Hinsichtlich der vorgelegten Aufnahmen im Termin vom 18.12.2013 gibt es nach den Angaben des Sachverständigen die Möglichkeit, dass es sich hierbei um einzelne 2-dimensionale Bilder aus den vorhandenen 3-D-Volumina-Dateien handelt, die auf der Grundlage der Projektion eine Interpretation dahin zulassen, dass ein Lambda-Zeichen vorliegt. Werden allerdings die maßgeblichen 3-dimensionalen Darstellungen nach den Originaldateien zugrunde gelegt, stellt man nach den Ausführungen des Sachverständigen eindeutig fest, dass es sich nicht um ein Lambda-Zeichen, sondern um ein T-Zeichen handelt.
Damit steht zur Überzeugung des Gerichts das Vorliegen einer monochorialen Schwangerschaft und das Vorliegen eines feto-fetalen Transfusions-Syndroms mit der für eine Urteilsfindung hinreichenden Wahrscheinlichkeit fest. Im Übrigen haben die Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.09.2020 entgegen ihres gesamten Vortrags seit Vorlage der 3 Aufnahmen im Termin vom 18.12.2013 das Vorliegen einer monochorialen Schwangerschaft nunmehr wiederum unstreitig gestellt, was offenbar unter dem Eindruck der sachkundigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … geschehen ist. Auf die Frage, ob der zuvor seit dem Termin vom 18.12.2013 gehaltene Vortrag hinsichtlich des angeblichen Vorliegens einer zweieiigen, dichorialen Schwangerschaft wider besseren Wissens erfolgt ist, kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht an.
Auf dieser Grundlage ist für den Kläger zu 1.) ein über den eingeklagten Mindestbetrag hinausgehendes Schmerzensgeld in Höhe von 600.000,00 € zuzüglich der Schmerzensgeldrente in geltend gemachter Mindesthöhe angemessen und begründet. Dabei geht das Gericht von einer schwerwiegenden gesundheitlichen Schädigung des Klägers aufgrund der stattgehabten Behandlungsfehler aus, wie sie sich aus den vorgelegten Arzt- und Untersuchungsberichten zeigen. Bei der vorliegenden Mehrfachschädigung, die sich dahin auswirkt, dass der Kläger zu 1.) aufgrund seiner körperlichen und geistigen Schwerstschädigung unter Einschluss einer schweren Seh- und Hörschädigung nie ein eigenständiges selbstständiges Leben führen kann und immer auf Pflege und Hilfe in der Lebensführung angewiesen sein wird, ist das Schmerzensgeld in der zuerkannten Höhe begründet und insbesondere auch die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente bei der Schwere der eingetretenen Schädigung geboten. Bei der Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes kann die erhebliche Dauer des vorliegenden Verfahrens und der erhebliche Zeitablauf bis zur Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgeldes nicht unberücksichtigt bleiben, weil dies nicht zuletzt auf dem von den Beklagten schließlich im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.09.2020 fallengelassenen Verteidigungsvorbringen nach Vorlage der 3 Abzüge von Ultraschallaufnahmen beruht.
Der Klägerin zu 2.) ist als Schmerzensgeld gemäß § 253 BGB ein Anspruch in Höhe von 10.000,00 € als angemessen zuzuerkennen. Dabei sind zunächst die erhebliche Beeinträchtigung, der Schmerz und die Trauer der Kläger wegen der traumatischen Geburt von erheblicher Bedeutung. Die Kammer berücksichtigt hierbei, dass die Klägerin zu 2.) neben der schweren Gesundheitsschädigung des Klägers zu 1.) die Todgeburt des Zwillingsbruders zu verarbeiten hatte nach langjährigen zuvor erfolglosen In-vitro-Fertilisationsversuchen. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht auf der Grundlage der traumatischen Erfahrungen vom Vorliegen einer schweren depressiven Störung auf der Grundlage des vorgelegten psychologischen Attestes überzeugt. Andererseits ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin zu 2.) nicht eine erheblich andauernde und noch heute vorliegende Behandlungsbedürftigkeit bezüglich der psychischen Situation, weshalb der Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 10.000,00 € angemessen und ausreichend erscheint. Allerdings ist die weitere psychische Entwicklung nicht eindeutig absehbar, weshalb der Feststellungsantrag neben dem materiellen Schaden auch bezüglich des nicht vorsehbaren immateriellen Zukunftsschadens zuzuerkennen ist.
Auch der Kläger zu 3.) hat einen der Höhe nach angemessenen Schmerzensgeldanspruch gemäß § 253 BGB gegenüber den Beklagten in Höhe von 10.000,00 €. Auch beim Kläger zu 3.) ist das Gericht nach dem Vortrag und der vorgelegten Bescheinigung des … vom Vorliegen einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung mit einer depressiven Reaktion, die eine ambulante, lange andauernde Behandlung erforderlich machte, überzeugt. Auch hier ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers zu 3.) nicht, dass die Behandlungsbedürftigkeit noch heute besteht und es erscheint nach allem auch hier ein Schmerzensgeldbetrag von 10.000,00 € angemessen und ausreichend. Auch für den Kläger zu 3.) gilt, dass Entwicklungen für die Zukunft bei der vorliegenden psychischen Schädigung nicht abschließend zu beurteilen sind, weshalb der Feststellungsantrag zu den geltend gemachten materiellen und den nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zuzuerkennen ist.
Die Beklagten haben die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1.) als unterliegende Partei nach § 91 Absatz 1 ZPO und die Gerichtskosten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten gemäß § 92 Absatz 2 ZPO zu tragen, weil die Zuvielforderung der Klägerseite insgesamt bezogen auf den Gesamtstreitwert verhältnismäßig geringfügig war und allenfalls geringfügig höhere Kosten veranlasst hat. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2.) und des Klägers zu 3.) ergibt sich die Entscheidung aus § 92 Absatz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.