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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 18.02.2021 – 2-20 O 44/20

ECLI:DE:LGFFM:2021:0218.2.20O44.20.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Sicherheit gemäß § 650f BGB zur Sicherung des klägerischen Vergütungsanspruchs aus dem Werkvertrag vom 21. Juni 2018 in Höhe von EUR 1.089.418 zu leisten, und zwar nach Wahl der Beklagten in Form der in §§ 232-240 BGB oder § 650f Abs. 2 BGB genannten Sicherheiten.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist in der Hauptsache (Stellung einer Sicherheit) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.200.000, im Übrigen (hinsichtlich der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

Die Beklagte ist ein in Luxemburg ansässiges Energieunternehmen welches die Klägerin, ein in Österreich ansässiges Unternehmen tätig insbesondere in der Produktion und Montage von Holzfeueranlagen, als Subunternehmerin für ein Projekt der …. beauftragte. Aus den insofern geschlossenen Verträgen begehrt die Klägerin in diesem Rechtsstreit – zuletzt – von der Beklagten die Stellung einer Bauhandwerkersicherung.

Am 21. Juni 2018 wurden zwei Verträge geschlossen: Zum Einen sind die Parteien dieses Rechtsstreits und ……… einen „Projektsicherungsvereinbarung“ (im Einzelnen Anlage K 2, Bl. 64 ff. d.A.) eingegangen, wonach eine Holzkesselanlage mit Nebenanlagen in Göttingen erstellt und in Betrieb genommen werden soll. Zum Anderen haben die Parteien zur Umsetzung dessen einen „Werkvertrag Kesselanlage Teil A“ (nachfolgend „Anlagenbauvertrag“ genannt) zu einem Werklohn in Höhe von letztlich insgesamt EUR 2.446.744 (netto) geschlossen (im Einzelnen Anlage K 1, Bl. 11 ff. d.A.). Hierauf zahlte die Beklagte in mehreren Teilleistungen insgesamt EUR 1.456.364 – die Differenz in Höhe von TEUR 990,38 forderte die Klägerin vorgerichtlich fruchtlos von der Beklagten ein und forderte sie gleichsam erfolglos zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung auf (im Einzelnen Anlagen K 4-5, Bl. 105 ff. d.A.).

Nachdem die Klägerin ursprünglich beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an sie eine auf erstes Anfordern zahlbare, selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Sicherheit eines von der BaFin zugelassenen deutschen oder innerhalb der Europäischen Union angesiedelten Kreditinstituts, Sparkasse oder Kreditversicherers zur Sicherung ihres Vergütungsanspruchs aus dem Werkvertrag vom 21. Juni 2018 in Höhe von EUR 985.678 zu stellen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Sicherheit gemäß § 650f BGB zur Sicherung ihres Vergütungsanspruchs aus dem Werkvertrag vom 21. Juni 2018 in Höhe von EUR 1.089.418 zu leisten, und zwar nach ihrer Wahl in Form der in §§ 232 ff. BGB oder § 650 Abs. 2 BGB genannten Sicherheitsarten,

nahm sie in der Sitzung am 5. November 2020 den Hauptklageantrag zurück, und stellte sie nunmehr lediglich den

Hilfsantrag.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die Klageerhebung angesichts der Mediationsvereinbarung in der Projektsicherungsvereinbarung für unzulässig – die Mediation sei mit einem neuen Mediator wiederaufzunehmen.

Die Kammer hat das Verfahren nach – letztlich – übereinstimmenden Antrag der Parteien mit Beschluss vom 12. November 2020 ruhend gestellt, damit eine Mediation stattfinden konnte. Taggleich teilte der Mediator mit, er könne sich „aufgrund der bisherigen Korrespondenz eine erfolgreiche Durchführung des Mediationsverfahrens nicht mehr vorstellen“ (Bl. 262 d.A.) und wurde hierauf das gerichtliche Verfahren wiederaufgenommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist erfolgreich.

Das angerufene Gericht ist örtlich nach der Gerichtsstandsvereinbarung (Ziff. 14.1 Anlagenbauvertrag) zuständig gem. § 38 Abs. 1 ZPO.

Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht die Mediationsvereinbarung in Ziff. 4 der Projektsicherungsvereinbarung entgegen.

Nach Ziff. 4 Projektsicherungsvereinbarung ist der Weg zu den staatlichen Gerichten erst eröffnet, wenn jedenfalls eine Mediationssitzung stattfand (wie nicht), beide Parteien auf die Mediation verzichten (wie nicht) oder seit dem Antragseingang drei Monate vergangen sind, ohne dass es zu einer Mediationssitzung gekommen ist. Die Klägerin hat am 18. Juni 2020 (Bl. 177 ff. d.A.) den Antrag auf Mediationsdurchführung gestellt, der taggleich bei der Mediationsstelle eingegangen ist, wobei die Beklagte hierüber erst am 15. September 2020 informiert wurde und ihre Zustimmung erteilte (Bl. 172 d.A.). Da jedoch keine Mediationssitzung zu Stande kam, ist die Mediation in diesem Sinne gescheitert, abseits der Mitteilung des Mediators vom 12. November 2020, und jedenfalls nunmehr – die Zulässigkeit der Klage ist zum Zeitpunkt der Schriftsatzschlussfrist zu beurteilen – Klagbarkeit eingetreten.

Überdies erfasst die Mediationsvereinbarung nicht den Klageantrag auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung. Die Mediationsvereinbarung ist in der Projektsicherungsvereinbarung enthalten, nicht aber im Anlagenbauvertrag. Der Anlagenbauvertrag soll nach Ziff. 1 Vorrang im (bilateralen) Verhältnis der Parteien gegenüber der Projektsicherungsvereinbarung haben. Nach Ziff. 14.1 S. 1 des Anlagenbauvertrags sind die „ordentlichen Gerichte“ für Streitigkeiten zuständig, mithin ist gerade keine Mediation vorgelagert vorgesehen. Da der Anspruch nach § 650f BGB allein aus dem Anlagenbauvertrag erwachsen kann, ist für diesen Anspruch jedenfalls ein Mediationsverfahren nicht obligatorisch.

Schließlich ist die Klage auch angesichts des Parallelprozesses (Az. 2-33 O 48/20), in welchem die Klägerin ihren vorgeblich ausstehenden Werklohn einfordert von der Beklagten, nicht unzulässig, weil beide Ansprüche – auch gesondert – verfolgt werden können angesichts unterschiedlicher Streitgegenstände, i.E. ebenso Molt, in: BeckGross-BGB, Stand 1.1.21, § 650f Rn. 114. Hiesiges Verfahren kann nur zur Sicherung des vermeintlichen klägerischen Anspruchs führen, während das anderweitige Verfahren zur – letztgültigen – Vermögensverschiebung führen kann. Insofern besteht auch für hiesiges Verfahren ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Verteidigungsmöglichkeiten im hiesigen Verfahren deutlich gegenüber demjenigen zum materiell-rechtlichen Anspruch limitiert sind, mithin konzeptionell eine – gesetzgeberisch gewollte – rasche Sicherung des vermeintlichen Werklohnanspruchs bewerkstelligen kann.

Die Klage ist auch begründet.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die ……. GmbH ist als Vertragspartner in den benannten Verträgen aufgeführt (und reichte die Klage ein). Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. September 2020 eine Berichtigung des Aktivrubrums begehrte, war diese nunmehr auf diesem Weg vorzunehmen. Denn ausweislich des Firmenbuchs des (österreichischen) Landesgerichts Feldkirch (Bl. 281 ff. d.A.) fand bloß eine Firmenänderung in die nunmehr im Rubrum ersichtliche statt.

Gegenstand der Entscheidungsfindung ist allein das Begehren einer Sicherheit nach § 650f BGB. Die Klägerin nahm ihren ursprünglichen Hauptantrag vor der mündlichen Verhandlung im Sinne des § 269 Abs. 1 ZPO zurück. Wenngleich anerkannt ist, dass teils selbst vor der Antragsstellung nach § 137 Abs. 1 ZPO eine Zustimmung zur Klagerücknahme erforderlich sein kann (vgl. BGH NJW-RR 04, 1297), greift dies vorliegend nicht. Zwar hat die Kammer der Antragsstellung die Frage der Zustimmung der Beklagten zu einem Ruhensantrag vorgezogen – Verfahrensfragen stellen aber kein Verhandeln zur Hauptsache im Sinne des § 269 ZPO dar, vgl. Foerste, in: MüKo-ZPO, 17. Aufl., § 269 Rn. 8a m.w.N.

Der Anspruch der Klägerin auf Erhalt einer Bauhandwerkersicherheit ist nach § 650f Abs. 1 S. 1 BGB begründet. Unstreitig besteht aus dem Anlagenbauvertrag ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von TEUR 990,38, zzgl. 10-prozentigen Aufschlags, mithin die austenorierten EUR 1.089.418. Im Rahmen des § 650f BGB zugelassene Einwendungen erhebt die Beklagte nicht.

Hinsichtlich der Sicherungsart war der Klageantrag entsprechend §§ 133, 157 BGB dahingehend offensichtlich auszulegen, dass hinsichtlich der Form der Sicherheit statt § 650 Abs. 2 BGB (der auch gar nicht existiert) der – auch zuvor zitierte – § 650f Abs. 2 BGB gemeint war.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt bzgl. der Kosten aus § 709 S. 2 ZPO und zur Hauptsache aus § 709 S. 1 ZPO. Soweit teils (vgl. KG BeckRS 2018, 36278 und – Berichtigungsbeschluss – BeckRS 2018, 36282; Hildebrand, in: Nicklisch, u.A., VOB/B, 5. Aufl., § 650f BGB Rn. 70; abgestuft hingegen, als „Mittelweg“ deklarierend: OLG Hamburg BeckRS 2016, 7728), die Auffassung einer vorläufigen Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung postuliert wird, findet diese Ansicht keinen Rückhalt in der ZPO. Wenn der Gesetzgeber – zuletzt im Rahmen des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts pp. im Jahr 2017 – eine Abweichung von den hergebrachten Grundsätzen in der Anwendung des § 709 S. 1 ZPO gewollt hätte, hätte er etwa in § 708 ZPO eine Exemption einfügen können. Infolgedessen stellt hiesige Kammer den Betrag der zu sichernden Forderung zzgl. eines geringfügigen Kostenaufschlags/ Aufschlags für etwaige Vollstreckungsschäden ein (i.E. ebenso OLG Hamm NJW 2019, 1755 ff. m.w.N.; OLG Karlsruhe BeckRS 2016, 110686; Herget, in: Zöller, 32. Aufl., § 709 Rn. 6).