Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 24.02.2021 – 2-06 O 107/20
ECLI:DE:LGFFM:2021:0224.2.06O107.20.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Auskunft und Lizenzzahlung wegen der Benutzung eines Patents.
Die Klägerin ist Inhaberin des Patents … über eine Vorrichtung zum Schneiden von technischen Geweben, insbesondere von Airbags. Auf die Patentschrift in Anlage K29 (Bl. 552 ff. d.A.) wird wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen.
Bereits in den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts betrieben die Brüder … und … ein Unternehmen in Heusenstamm, das sich mit dem Lasertechnik Sonderbau befasste. 1985 gründete … die Klägerin in der …, die dort eine Produktionsstätte betrieb. Die Beklagte wurde 2006 als 100%ige Tochter der Klägerin gegründet. Später erwarb … die Geschäftsanteile an der Beklagte und übertrug sie 2011 schenkweise auf seinen Sohn, den Geschäftsführer der Beklagten. Die Parteien arbeiteten eng miteinander und unterstützten sich wechselseitig bei der Herstellung von Bauteilen und Maschinen. Dadurch wurde die Produktionsstätte der Klägerin in der … vollständig ausgelastet und die Klägerin machte der Beklagten in Deutschland keine Konkurrenz. Eine der erfolgreichsten Produkte der Parteien ist die sog. „…“- Anlage, die 2006 für die Produktion von Airbags entwickelt wurde. Die Schneidvorrichtung, die Gegenstand des Patents … ist, wird – nach dem bestrittenen Vortrag der Klägerin - für den Bau der …-Anlage benötigt. Die …-Anlage wurde sowohl in der … von der Klägerin als auch in Deutschland von der Beklagten gefertigt, ohne dass Lizenzen gezahlt wurden, und direkt an Kunden veräußert.
Mitte 2015 kam es zum Bruch zwischen den Parteien. Die Beklagte ließ fortan nur noch Kleinteile bei der Klägerin produzieren, was zur Auslastung der Fertigungsstätte nicht genügte. Der Versuch, die Klägerin mittels Asset-Deals an die Beklagte zu veräußern, scheiterte im März 2018. Die Klägerin stellte ihren Betrieb ein.
Die Klägerin behauptet, bis 14.09.2018 habe die Beklagte sieben …-Anlagen verkauft. Für die Nutzung des Patents … sei eine Lizenzgebühr von fünf Prozent des Verkaufspreises der Anlagen angemessen und üblich, so dass sich eine Lizenzgebühr von 70.000,- € pro Anlage, mithin insgesamt 490.000,- € errechne. Inzwischen seien neun weitere Anlagen und damit eine weitere Lizenzgebühr von 630.000,- € hinzugekommen.
Solange die Beklagte die Betriebsstätte der Klägerin ausgelastet habe, habe die Klägerin eine Lizenzgebühr nicht gefordert. Eine Regelung zur konkreten Höhe der Lizenzgebühr für den Fall, dass die Beklagte die Produktionsstätte abredewidrig nicht mehr auslaste, hätten die Parteien nicht getroffen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr im Fall eines bestehenden Lizenzvertrags das Recht einzuräumen sei, die Lizenzgebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Im Schriftsatz vom 23.12.2019 hat die Klägerin die mit der Beklagten bestehende Kooperations- und Lizenzvereinbarung vorsorglich aus wichtigem Grund gekündigt.
Die Klägerin beantragt,
a. die Beklagte zu verurteilen, EUR 1.120.000,- an die Klägerin nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszins aus EUR 490.000,-- seit dem 15. Oktober 2018 und EUR 630.000,-- ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
b. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Anzahl der Anlagen, insbesondere solche des Typs „…", zu erteilen, die sie seit dem 13. Juni 2015 in den Verkehr gebracht hat und die eine technische Einrichtung haben, die ein kontinuierliches Schneiden ermöglicht,
c. die Beklagte zu verurteilen, gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu Ziffer 2 a) an Eides Statt zu versichern,
d. die Beklagte zu verurteilen, den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag (= um die Zahl von 16 übersteigende Anzahl der in den Verkehr gebrachten Anlagen multipliziert mit 70.000,- €) nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Lehre des Patents sei im Wesentlichen bei ihr entwickelt worden. Dementsprechend seien die im Patent genannten Miterfinder … und … zum Zeitpunkt der Patentanmeldung Geschäftsführer der Beklagten gewesen. Das Patenterteilungsverfahren sei von der Beklagten aus betreut und die Patentanwälte seien von ihr bezahlt worden. Die Klägerin sei formal als Patentinhaberin eingetragen worden. Im Gegenzug sei klar gewesen, dass der Beklagten die Benutzung des Patents über dessen Laufzeit unentgeltlich gestattet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht ein Vergütungsanspruch aufgrund eines Lizenzvertrags der Parteien nicht zu, weil die Klägerin der Beklagten die Nutzung des Streitpatents zwar gestattet, aber die Parteien eine Vergütungsvereinbarung nicht getroffen haben.
Die Rechtsnatur des Lizenzvertrags kann den bürgerlich-rechtlichen Vertragstypen nicht eindeutig zugeordnet werden. Er wird als Vertrag sui generis oder auch als Nutzungsvertrag eigener Art gesehen, der der Rechtspacht zumindest angenähert ist (vgl. Loth/Hauck in: Fitzner/Lutz/Bodewig, BeckOK Patentrecht, 17. Edition, § 15 Rn. 40 m.w.N.). Auf die genaue Einordnung kommt es im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht an. Entscheidend ist nur, dass für den Lizenzvertrag eine Vorschrift wie § 612 BGB beim Dienstvertrag oder § 632 BGB beim Werkvertrag nicht existiert, wonach eine Vergütung als in üblicher Höhe stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Leistung nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin hilft ihr auch die in der Kommentierung von Ullmann/Deichfuß (in: Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl., § 15 Rn. 132) vertretene Auffassung nicht weiter, wonach dem Lizenzgeber das Recht einzuräumen sei, die Lizenzgebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen, wenn ein Vertrag geschlossen sei. Denn die Autoren beziehen sich zur Begründung ihrer Auffassung ausdrücklich auf § 316 BGB. Diese Vorschrift bestimmt, dass nur wenn der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt ist, im Zweifel das Bestimmungsrecht demjenigen zusteht, der die Gegenleistung zu fordern hat. Das Leistungsbestimmungsrecht setzt damit voraus, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss überhaupt Einigkeit darüber erzielt haben, dass für die Leistung eine Gegenleistung gefordert werden kann und nur der Umfang der Gegenleistung offen geblieben ist. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Klägerin nur dann eine angemessene Lizenzzahlung festsetzen dürfte, wenn die Parteien vereinbart hätten, dass die Patentnutzung überhaupt vergütungspflichtig sein sollte. Eine solche Einigung über die grundsätzliche Vergütungspflicht, nach der nur die Höhe der Vergütung offen geblieben ist, haben die Parteien - sogar unstreitig - nicht getroffen.
Aber selbst wenn die Klägerin bestreiten wollte, dass sie der Beklagten die Patentnutzung unentgeltlich gestattet hat, wäre es an ihr gewesen, die näheren Umstände vorzutragen und unter Beweis zu stellen, aus denen sich ergibt, dass sich die Parteien einig waren, dass die Patentnutzung durch die Beklagte nur gegen Entgelt erfolgen sollte. Denn eine solche Einigung ist die Voraussetzung für das Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin nach §§ 316, 315 BGB, deren Vorliegen sie nach den allgemeinen Grundsätzen über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast dartun und gegebenenfalls beweisen muss.
Der Kooperationsvertrag, auf den die Klägerin abstellt, hat mit einem Lizenzvertrag, in dem die Parteien vereinbart haben, dass die Beklagte eine Lizenz bezahlen und die Klägerin deren Höhe bestimmen soll, nichts zu tun. Aus dem Kooperationsvertrag kann eine solche Lizenzvereinbarung auch nicht hergeleitet werden. Aufgrund eines Kooperationsvertrags, wie ihn die Klägerin darstellt, könnte sie von der Beklagten allenfalls Belieferung in einem bestimmten Umfang verlangen.
Auf die mittlerweile erfolgte Kündigung der Gestattung zur Patentnutzung kommt es nicht an, weil die Beklagte nicht vorgetragen hat, dass die Beklagte nach Zugang der Kündigung weitere …-Anlagen unter Benutzung des Patents hergestellt oder veräußert hat. Die aufgrund eines solchen Sachverhalts allein herzuleitenden deliktischen Patentverletzungsansprüche macht die Klägerin auch ausdrücklich nicht geltend.
Als unterlegene Partei hat die Klägerin gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist nach § 709 ZPO vorläufig vollstreckbar.