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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 17.03.2021 – 2-06 O 72/21

ECLI:DE:LGFFM:2021:0317.2.06O72.21.00

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren Vertretern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland … zur Kennzeichnung von Bekleidungswaren und/oder Kopfbedeckungen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn dies geschieht wie folgt (vgl. Anlage AST 1):

Im Übrigen wird der Eilantrag zurückgewiesen.

Von den Kosten des Eilverfahrens haben die Antragstellerin 8/9 und die Antragsgegnerin 1/9 zu tragen.

Der Streitwert wird auf 133.333 € festgesetzt.

Gründe

Dieser Beschluss beruht, soweit dem Eilantrag stattgegeben wurde, auf dem Sachvortrag in den beigefügten Schriftsätzen nebst Anlagen und § 14 MarkenG sowie §§ 32, 890, 935 ff. ZPO, Art. 7 EuGVVO.

Im Übrigen ist der Eilantrag unbegründet.

Es fehlt an einem Verfügungsanspruch.

Die Antragstellerin kann sich nicht auf eine Verletzung ihrer Markenrechte berufen.

Hinsichtlich des mit dem Verfügungsantrag zu 1) - 2. Abbildung – besteht ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bereits deswegen nicht, weil es an einer markenmäßigen Verwendung des Zeichens fehlt.

Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist insbesondere auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht. Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Verkehrsauffassung wird durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt. Abzustellen ist außerdem auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor, insbesondere auf die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden. Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten. Erforderlich ist, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt.

Es genügt für sich genommen auch nicht, dass der Verkehr allgemein und im Bekleidungssektor im Besonderen an die Verwendung von Zweitkennzeichen gewöhnt ist. Denn im Modebereich sieht der angesprochene Verkehr nach Ansicht des BGH häufig in der Herstellerangabe den alleinigen Herkunftshinweis (vgl. BGH GRUR 2004, GRUR Jahr 2004 Seite 865, GRUR Jahr 2004 866 - Mustang). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Herstellerangabe vorangestellt oder in besonderer Weise hervorgehoben ist. Wird in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird. Dies hängt vielmehr von der konkreten Art der Verwendung und der Angebotsgestaltung ab (OLG Frankfurt, Beschluss vom 9.2.2021, Az. 6 W 10/21).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr in den auf dem Strampler aufgenähten … einen Herkunftshinweis sieht. Vielmehr wird er die Gestaltung als rein dekorative Verwendung auffassen. Hierfür spricht, dass die … vorne im Brustbereich aufgebracht sind, wo üblicherweise bei Babybekleidung Verzierungen angebracht sind. Gegen eine markenmäßige Gestaltung spricht aber gerade auch, dass nicht nur ein … aufgenäht ist, sondern es sich um drei nebeneinander befindliche, identische … handelt, die in einen Bogen angeordnet sind.

Aus den gleichen Gründen besteht auch hinsichtlich des Verfügungsantrags zu 2) kein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch. Auf dem linken Strampler ist ein zweiter, kleinerer … in einen größeren angebracht. Rechts darunter finden sich zwei …. Aufgrund dieser Gestaltung – wiederum mittig auf der Brust – wird der angesprochene Verkehr lediglich eine dekorative Gestaltung erkennen, nicht dagegen einen Herkunftshinweis.

Aber auch hinsichtlich des Verfügungsantrags zu 1) - 3. Abbildung – besteht ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch.

Die Antragstellerin stützt diesen Unterlassungsanspruch auf die Antragsmarke 2 (Deutsche Bildmarke …) und hilfsweise auf die Antragsmarke 1 (…). Die beiden Antrags-Bildmarken unterscheiden sich lediglich dadurch, dass bei der Antragsmarke 1 am rechten … eine weitere Marke in Form eines … angebracht ist.

Es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen der Antragsmarke 2 und den auf den Kinderbekleidungsstücken angebrachten Applikationen.

Hinsichtlich der beiden rechten Bekleidungsstücken kann eine Verwechslungsgefahr schon deswegen nicht bejaht werden, da die angegriffenen Aufnäher aufgrund von Spiegelungen nicht deutlich erkennbar sind.

Im Übrigen kommt es bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf das Wechselspiel zwischen Kennzeichnungskraft, Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und Zeichenähnlichkeit an (§ 14 II Nr. 2 MarkenG).

Dem Antragszeichen zu 2) kommt geringe Kennzeichnungskraft zu. Es handelt sich um eine Bildmarke, die einen als Plüschaufnäher erkennbaren … abbildet.

Es handelt sich zwar um identische Waren, da die Marke für Bekleidungsstücke eingetragen ist und es sich bei den angegriffenen Waren ebenfalls um Bekleidungsstücke handelt.

Jedoch halten die angegriffenen Gestaltungen im Hinblick auf die geringe Kennzeichnungskraft der Antragsmarke noch ausreichenden Abstand ein, um der Bejahung von Verwechslungsgefahr entgegen zu stehen.

Die Antragsmarke zu 2 stellt einen … dar, der sich am … verjüngt. Die breit gestickte ovale … geht in einen … über. Die … sind groß und rund gestickt und liegen über den …. Es wird eine … durch einen gestickten Halbkreis angedeutet. Der … insgesamt ist mit einer engen Ziernaht umgeben und wird durch diese abgeschlossen. Des Weiteren ist am rechten Ohr ein „…“ angebracht.

Die angegriffene Ausführungsform weist auch einen … auf, ist allerdings von der Form rund gestaltet. Ein … wird nicht hervorgehoben. Auf dem … sind nur zwei kleine, runde … und ein nur etwas größerer … angedeutet. Links vom rechten … ist eine auffällige … angebracht.

Die Gestaltung weicht daher erheblich von der Antragsmarke zu 2 ab.

Diese Ausführungen gelten erst recht für die hilfsweise geltend gemachte Verletzung der Antragsmarke zu 1, die sich von der Antragsmarke zu 2 nur durch das fehlende … unterscheidet.

Im Übrigen stellt sich auch hier die Frage der markenmäßigen Benutzung.

Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung folgen aus §§ 3, 92 Abs. 1 ZPO.