Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 17.03.2021 – 2-06 O 80/21

ECLI:DE:LGFFM:2021:0317.2.06O80.21.00

Tenor

Der Antrag vom 16.3.2021 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, es der Antragsgegnerin zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung des Antragstellers, wie aus der Anlage AB-4 Seite 1 und Seite 6 zum Verfügungsantrag ersichtlich, Hosen unter Verwendung des Zeichens „…“ zu bewerben und/oder anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder Hosen zu vertreiben, welche ohne die Zustimmung des Antragstellers mit dem Zeichen „…“ und/oder „…“ gekennzeichnet sind, wie geschehen bei der Bestellung mit der …-Bestellnummer „…“ und in der Anlage AB-5 Seite 6 zu sehen,

war mangels Verfügungsanspruchs zurückzuweisen.

Dem Antragsteller steht ein solcher Anspruch nach § 14 V, II Nr. 2 MarkenG weder aus der Hauptmarke „…“ noch aus der Hilfsmarke „…“ zu.

Die Prüfung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Es besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH, GRUR 2008, GRUR Jahr 2008 Seite 258 = WRP 2008, WRP Jahr 2008 Seite 232 Rdnr. 20 – INTERCONNECT/T-InterConnect; NJW-RR 2009, NJW-RR Jahr 2009 Seite 757 = GRUR 2009, GRUR Jahr 2009 Seite 484 = WRP 2009, WRP Jahr 2009 Seite 616 Rdnr. 23 – METROBUS).

Die Ähnlichkeit von Wortzeichen ist anhand des klanglichen und des schriftbildlichen Eindrucks sowie des Sinngehalts zu ermitteln, wobei für die Annahme einer Verwechslungsgefahr bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht genügen kann. Es ist der Grundsatz zu beachten, dass eine nach dem Bild und/oder nach dem Klang zu bejahende Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeichen zu verneinen sein kann, wenn einem Zeichen ein klar erkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukommt. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Zeichen über einen solchen Bedeutungsgehalt verfügt.

Vorliegend ist davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr mit dem Zeichen „…“ an den vom Tourismus lebende und beliebten Ort am bekannten … in der Bergen der … … denkt. Diese Assoziation wird insbesondere deswegen geprägt, weil das Zeichen für das Angebot einer Wanderhose benutzt wird und es sich damit um ein Bekleidungsstück handelt, das für einen Urlaub in der Region um … besonders gut zum Einsatz kommen kann.

Dagegen kommt dem Zeichen „…“ des Antragstellers kein Sinngehalt zu.

Aufgrund dieses Verständnisses des Zeichens „…“ kann davon ausgegangen werden, dass eine klangliche und schriftbildliche Zeichenähnlichkeit durch den Bedeutungsgehalt aufgehoben ist. Dies gilt erst recht für die über weiteren Zeichenabstand verfügenden Hilfsmarke „…“ des Antragstellers.

Die Schutzschrift vom 15.3.2021 lag vor.

Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung folgen aus §§ 3, 91 ZPO.