Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 19.03.2021 – 2-03 O 88/21

ECLI:DE:LGFFM:2021:0319.2.03O88.21.00

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen

1. zu dem Produkt „………“ folgende Aussage zu treffen oder zu verbreiten:

„Als ich auf ……… zu sprechen kam und dass es bei vielen Patienten negative Auswirkungen haben könnte. Ich hatte dadurch 6 kg zugenommen, lachte er mich nur aus und meinte ich würde lügen.“,

wenn dies geschieht wie in der Story des Instagram-Accounts „…….“ vom 14.01.2021, wie nachfolgend auszugsweise eingeblendet und als Video überreicht als Anlage AS 8:

und/oder

2. Herrn ………. als “Lügner” und/oder “Narzist” zu bezeichnen oder diese Aussage zu verbreiten, wenn dies geschieht wie in der Story des Instagram-Accounts „………“ vom 14.01.2021, wie unter Ziff. 2 auszugsweise eingeblendet und als Video überreicht als Anlage AS 8,

und/oder

3. das Produkt „…………..“ als „Drecksvieh von Riegel“ zu bezeichnen oder diese Aussage zu verbreiten, wenn dies geschieht wie am 22.01.2021 in den Highlights „Mehr Bullshit 1“ des Instagram-Accounts „………….“, wie nachfolgend auszugsweise eingeblendet und als Video überreicht als Anlage AS 8:

4. den Preis des Produkts „……………“ mit dem Preis eines Produkts von „…….“ zu vergleichen, ohne Preise vergleichbarer Mengen anzugeben und/oder ohne auf die Unterschiede in der Produktzusammensetzung hinzuweisen, wenn dies geschieht wie in der Story des Instagram-Accounts „……..“ vom 22.01.2021 und für Einblendungen links und in der Mitte zusätzlich wie in den Highlights „Mehr Bullshit 1“ des Instagram-Accounts „………..“, wie nachfolgend auszugsweise eingeblendet und als Video überreicht als Anlage AS 8:

B

und/oder

5. den Nährwert der nicht verarbeiteten Trockenbackmischung „…….“ mit dem Nährwert von Fertigpizzen zu vergleichen, wenn dies geschieht wie am 22.01.2021 in den Highlights „Mehr Bullshit 1“ des Instagram-Accounts „…….“, wie nachfolgend auszugsweise eingeblendet und als Video überreicht als Anlage AS 8:

und/oder

6. den Nährwert der nicht verarbeiteten Trockenbackmischung „…….“ mit dem Nährwert eines selbst angerührten Pizzateigs zu vergleichen, wenn dies geschieht wie am 22.01.2021 in den Highlights „Mehr Bullshit 1“ des Instagram-Accounts „……….“, wie nachfolgend auszugsweise eingeblendet und als Video überreicht als Anlage AS 8:

7. Zusammenstellungen von Aussagen über Quality First, deren Influencer und deren Produkte in den Highlights des Instagram-Accounts „………“ mit „Mehr Bullshit“ zu bezeichnen, wenn dies geschieht wie nachfolgend eingeblendet am 22.01.2021:

(…)

II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 17.02.2021 zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Eilverfahrens hat die Antragstellerin 1/8 und die Antragsgegnerin 7/8 zu tragen.

IV. Der Streitwert wird auf 23.333 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beschluss beruht auf den §§ 8, 3, 4 Nr. 1 und Nr. 2, 5 I S. 2 Nr. 1 und 2, 6 II Nr. 5 UWG, §§ 823, 1004 BGB i.V.m. §§ 890, 935 ff. ZPO i.V.m. den Angaben in der Antragsschrift, soweit dem Antrag gemäß Ziffer I.2. bis I.8. der Antragsschrift stattgegeben worden ist.

Die Kammer folgt nicht der Auffassung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 05.03.2021, dass die Antragsgegnerin mit ihren Posts auf ihrer Instagram-Seite keine geschäftlichen Handlungen vornimmt. Die Antragstellerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin auf ihrem Account nicht nur ihre eigene Tätigkeit als Personal Trainerin bewirbt, sondern auch Produkte eines Wettbewerbers der Antragstellerin. Sie verfügt nicht nur über den Affiliates-Code „…..“, mit dem Kunden Rabatt beim Einkauf der ……. erhalten können, sondern bewirbt auch unter ihrem Instagram-Highlight „…… Werbung“ Produkte dieser Gesellschaft.

Die Kammer verkennt beim Erlass der einstweiligen Verfügung nicht, dass Postings der Antragsgegnerin grundsätzlich vom Schutzbereich des Artikel 5 GG umfasst sind. Sie sind jedoch nur dann zulässig und nicht rechtswidrig, soweit sie sich im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb abgesteckten Rahmen halten. Dies war zumindest zum Zeitpunkt der Abmahnung am 29.01.2021 nicht der Fall. Ob auch nach den von der Antragsgegnerin im Laufe des Verfahrens vorgenommenen Änderungen in ihrem Instagram-Account weiterhin Wettbewerbsverletzungen vorliegen oder diese dadurch abgestellt worden sind, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Der Wiederholungsgefahr kann die Antragsgegnerin nicht durch eine einfache Löschung begegnen, sondern nur durch (die hier nicht erfolgte) Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

II.

Der Antrag zu I.1. ist nicht begründet.

Die Antragstellerin hat insoweit keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Unterlassungsanspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 4 Nr. 2, 8 UWG.

Gemäß § 4 Nr. 2 UWG handelt unlauter, wer über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.

Auch wenn nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung von ….. einiges dafür spricht, dass die mit Ziffer I.1. der Antragsschrift angegriffene Äußerung unwahr ist, stellt diese Äußerung nach Überzeugung der Kammer keinen Angriff gegen die Antragstellerin dar. Selbst wenn Frau …. als Influencerin für die Antragstellerin in gewissem Umfang die Funktion einer Markenbotschafterin innehält, bewirkt eine negative Äußerung zu ihr als Person nicht gleichzeitig einen Angriff gegen die Antragstellerin. Die Antragstellerin wird in der Äußerung mit keinem Wort erwähnt. Sie ist weder Mitglied der Unternehmensleitung noch leitende Mitarbeiterin. Frau …. ist Studentin der Sportwissenschaften und unterhält ihren eigenen Instagram-Account „……..“, in dem sie ihre „Follower“ an ihrem Leben teilhaben lässt. Ein Rückschluss auf die Antragstellerin hält die Kammer bei diesem Post eher für fernliegend.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 48, 53 GKG. Sie beträgt im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren 2/3 des mit der Abmahnung geltend gemachten Streitwerts. Die Kammer hat keinen Anlass, diesen Streitwert weiter zu reduzieren, der im Vergleich zu anderen Verfahren von der Antragstellerin moderat gesetzt wurde.