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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 31.03.2021 – 2-04 O 418/20

ECLI:DE:LGFFM:2021:0331.2.04O418.20.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz im Rahmen des sog. Abgasskandals.

Er erwarb am 19.12.2013 von einem Dritten den PKW X zum Preis von 51.850,00 € brutto. Die Fahrzeugidentifikationsnummer lautet: …. Bei Abschluss des Kaufvertrages hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 11.900 km. Am 15.02.2021 betrug die Laufleistung des Pkw 79.014 km. Das Fahrzeug fällt unter die Abgasnorm Euro 5. Im Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA 896 Gen. 2 eingebaut. Das Fahrzeug verfügt nicht über einen SCR-Katalysator.

Mit Schreiben vom 26.10.2020 forderte die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich der nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Fristsetzung zum 09.11.2020 auf.

Der Kläger behauptet, dass es bei seinem Fahrzeugmotor vergleichbar dem Motor VW EA 189 Unregelmäßigkeiten beim Abgasausstoß gebe. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die die Software unzulässigerweise so programmiert, dass im Prüfzyklus NEFZ die schadstoffreduzierende schnelle Motoraufwärmfunktion funktioniere, im realen Verkehr jedoch unterbleibe. Die Motorsteuerungssoftware erkenne den NEFZ-Prüfstand und aktiviere dann einen besonderen Reinigungsmodus, was im normalen Straßenbetrieb nicht der Fall sei. Zudem werde über das AECD (Auxlliary Emmision Control Device) Steuergerät die Leistung reduziert, so dass weniger Abgase ausgestoßen würden. Es sei ein Thermofenster eingebaut, welches auf den Temperaturbereich in der Prüfkammer des NEFZ abgestimmt sei. Es liege für das streitgegenständliche Fahrzeug ein amtlicher Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) vor. Der Rückrufcode laute ….

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 41.860,17 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs X mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …;

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klagenantrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet;

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.178,40 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht von einem verbindlichen Rückrufbescheid des KBA betreffend sein Emissionsverhalten betroffen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Eine vom Fahrzeugkäufer nicht erwartete Einflussnahme auf das Emissionsverhalten durch eine besondere Motorsteuerung nur während des Prüfzyklus ist beim Fahrzeug des Klägers nicht festzustellen. Für die Anspruchsvoraussetzungen des § 826 BGB und anderer in Betracht kommender deliktischer Schadensersatzansprüche ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet. (Vor-) vertragliche Schadensersatzansprüche nach § 311 Abs. 3 BGB kommen ersichtlich nicht in Betracht; die Beklagte war in die Vertragsverhandlungen weder eingebunden, noch hatte sie Kenntnis von diesen.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB gegen die Beklagte nicht zu. Hiernach ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Die erforderliche objektive Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn die schädigende Handlung nach ihrem Inhalt beziehungsweise Gesamtcharakter im Widerspruch zum Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender steht und daher mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist (BGH NJW 2017, 250).

Der Kläger beruft sich insoweit mit dem Hinweis auf die vergleichbare Funktionsweise wie beim Motor EA 189 auf eine Verringerung des Stickoxidausstoßes durch eine weitergehende Abgasrückführung nur während Durchlaufen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und damit nicht während des normalen Straßenbetriebes. Unstreitig befindet sich dieser Motor nicht im Fahrzeug des Klägers. Auch die abweichende Zylinderanzahl zu den von diesem Motor bekanntermaßen angesteuerten 3 bzw. 4 Zylinder-Motoren spricht gegen eine Übertragung der Funktionsweise. Die Behauptungen des Klägers zu einer Beeinflussung der Abgasaufbereitung während des NEFZ bzw. der Funktionsweise der schnellen Motoraufwärmfunktion während des NEFZ rechtfertigt nicht die Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Es handelt sich insoweit um pauschale Behauptungen ins Blaue, ausgehend von bekannten Manipulationen bei anderen Fahrzeugen ohne jedwede Anknüpfungstatsachen zum streitgegenständlichen Fahrzeug. Eine Beweisaufnahme würde einen Ausforschungsbeweis darstellen.

Allein erhöhte Abgaswerte gegenüber den Werten während des Durchlaufens des Prüfzyklus rechtfertigen nicht die Annahme eines Anscheinsbeweises für eine unterschiedliche Funktionsweise des Motors und damit zwei Betriebsmodi. Ein solcher setzt einen typischen Geschehensablauf voraus, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (BGH, NJW-RR 2014, 1115; BGH, NJW 2013, 2901). Es gibt jedoch keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass von den Emissionswerten während des Prüfzyklus „auffällig“ abweichende Wertes während des normalen Straßenbetriebes auf einer Einwirkung auf die Funktionsweise des Motors während des Prüfzyklus beruhen. Vielmehr besteht Einigkeit, dass in normalen Straßenbetrieb grundsätzlich höhere Emissionswerte festzustellen sind, da der Umfang der Emissionen unter anderem vom Fahrverhalten des jeweiligen Fahrzeugführers abhängt.

Hinreichende Anhaltspunkte für eine Manipulation des Abgasverhaltens beim klägerischen Fahrzeug lassen sich schließlich auch nicht im Wege von Indizien feststellen. Die insoweit vom Kläger vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen nicht den hinreichend sicheren Schluss darauf, dass auch beim Fahrzeug des Klägers zwei Betriebsmodi vorhanden sind. Allein eine Einstufung bei auffälligen, nicht ohne weiteres technisch erklärbaren Stickoxidwerten reicht nicht.

Aber auch die Behauptung des Klägers, das Fahrzeug sei mit einer als unzulässige Abschalteinrichtung anzusehenden Motorsteuerung ausgestattet, die während des Durchlaufens des NEFZ zu einer schadstoffreduzierenden schnellen Motoraufwärmfunktion führe, während diese im realen Verkehr unterbleibe, genügt nicht, um die Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB schlüssig vorzutragen. Die Ausführungen des Klägers verlieren sich in Allgemeinsätzen, ohne konkrete greifbare Anhaltspunkte. Insbesondere die Ausführungen zu einer Rückrufaktion des KBA mit dem Code… liefern solche nicht. Von der Rückrufaktion ist der streitgegenständliche Motortyp überhaupt nicht erfasst. Im Grundsatz wird damit jedenfalls keine Tatsache dergestalt vorgetragen, dass bei dem klägerischen Fahrzeug zwei Betriebsmodi vorhanden seien. Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand, und bei denen Gesichtspunkte des Motor- bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Beklagte bzw. deren verantwortlich Handelnde in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19 OLG Frankfurt, Urteil vom 13. November 2019 - 13 U 274/18, Rn. 60 - 64, juris).

Selbst wenn die vom Kläger geschilderte Wirkungsweise der Abgasrückführung mit ihrer reduzierten Wirkungsweise nach Kaltstart im realen Fahrbetrieb eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen würde, die einen im Wege einer Vertragshaftung zu regulierenden Sachmangel ergeben könnte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 18. Juni 2019 - 3 U 416/19), fehlt es an der Darlegung konkreter Anhaltspunkte, dass die Beklagte durch ihr Verhalten bewusst das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt haben könnte. Jedenfalls sind vom Kläger weder Tatsachen noch sonstige Gesichtspunkte vorgetragen worden oder in sonstiger Weise ersichtlich, die den Rückschluss auf einen bei der Beklagten bestehenden Schädigungsvorsatz zuließen. Vielmehr muss, selbst wenn man von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung ausgehen würde, eine zwar möglicherweise falsche, aber jedenfalls vertretbare Gesetzesauslegung und Gesetzesanwendung durch die Organe der Beklagten in Erwägung gezogen werden (OLG Frankfurt a.a.O.; vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 3 U 148/18; OLG Stuttgart a.a.O.). Dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Entwicklung des in seiner Wirkungsweise vom Kläger dargelegten Thermofensters in dem Bewusstsein, möglicherweise einen Gesetzesverstoß zu begehen, gehandelt habe und dies zumindest billigend in Kauf genommen haben könnte, ist vom Kläger weder konkret dargetan noch in sonstiger Weise ersichtlich.

Sollte die Beklagte aber die Rechtslage fahrlässig verkannt haben, dann fehlt es jedenfalls sowohl am erforderlichen Schädigungsvorsatz als auch an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 79. Auflage 2020, § 826 Rz. 8) sowie an der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände (OLG Frankfurt a.a.O.). Der Vorsatz, den der Anspruchsteller vorzutragen und zu beweisen hat (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10), enthält ein „Wissens-“ und ein „Wollenselement“. Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, im Fall des § 826 BGB also die Schädigung des Anspruchstellers, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Die Annahme der Form des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Dazu genügt es nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen. In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (BGH a.a.O.). Vertraut der Täter darauf, der als möglich vorausgesehene (oder vorauszusehende) Erfolg werde nicht eintreten, und nimmt er aus diesem Grund die Gefahr in Kauf, liegt allenfalls bewusste Fahrlässigkeit vor (BGH, Urteil vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11). Es genügt daher nicht, dass die Beklagte unklare Vorgaben, was eine unzulässige Abschalteinrichtung ist, fahrlässig falsch beurteilt hat; die Annahme eines für § 826 BGB erforderlichen - zumindest bedingten - Täuschungsvorsatzes kann erst dann gerechtfertigt sein, wenn die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung kaum vertretbar erschiene und damit der Schluss gezogen werden müsste, die Beklagte habe die Unerlaubtheit ihres Vorgehens erkannt und folglich die Typengenehmigungsbehörde und damit letztlich den Kläger als Käufer täuschen wollen (OLG Nürnberg, Urteil vom 19. Juli 2019 - 5 U 1670/18).

Einen solchen Vorsatz hat der Kläger bereits nicht vorgetragen. Anders als in den Fällen einer Umschaltlogik, wo sich aufdrängt, dass eine solche gesetzeswidrig ist, kann dies für den hiesigen Vortrag zur Wirkungsweise der Abgasreinigung nicht ohne weiteres vermutet werden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. September 2019 - 12 U 123/18, Rn. 49, juris). Insoweit könnte selbst aus der bloßen Existenz des verpflichtenden Rückrufs durch das Kraftfahrtbundesamt – welche nicht vorliegt - kein rechtlicher zulässiger Rückschluss auf einen etwaigen Schädigungsvorsatz gezogen werden.

Mangels hinreichender Anhaltspunkte für einen Vorsatz der Beklagten scheiden auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB bzw. § 16 UWG aus. Auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV scheiden aus, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich hierbei überhaupt um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 7 U 33/19). Tatbestandlich fehlt es bereits an einem Verstoß gegen die Normen, wenn - wie vorliegend - das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug eine „Abschalteinrichtung“ enthält, der genehmigte Typ aber eben auch. Ohne Belang ist, ob die Typgenehmigung in diesem Fall nicht hätte erfolgen dürfen. Auch eine erschlichene Typgenehmigung macht eine hierauf bezogene Übereinstimmungsbescheinigung nicht unrichtig. Dafür sprechen nicht zuletzt Sinn und Zweck der Übereinstimmungsbescheinigung (OLG Stuttgart, Urteil vom 07. August 2019 - 9 U 9/19).

Die Ausführungen des Klägers zu einem „Auxiliary Emission Control Device“ (AECD) gehen gleichfalls an der Sache vorbei. Bei dieser Bezeichnung handelt es sich nämlich ausschließlich um einen im US-Recht (§ 86.1803) vorkommenden Rechtsbegriff. Das US-Recht (§ 86.1803) unterscheidet seit langem zwischen illegalen Aschalteinrichtungen („defeat devices“) und potenziell legalen Abschalteinrichtungen, die dort „auxiliary emissions control device“ (AECD) heißen. Jedes AECD, das „die Effektivität des Abgasreinigungssystems unter Bedingungen reduziert, die vernünftigerweise beim normalen Fahrzeugbetrieb vorkommen“, ist zunächst ein Defeat Device, also nicht erlaubt. Das Gesetz erlaubt Ausnahmen, zu denen ein AECD kein Defeat Device sein muss: – Motorstart/Warmlauf; – Abschaltungen zu den Bedingungen der Zulassungsmessungen, denn dort muss das Fahrzeug ja den Grenzwert einhalten; – Einsatzfahrzeuge wie etwa Rettungswagen; – Das AECD ist nötig, um das Fahrzeug vor Unfall oder Schaden zu schützen. Es handelt sich bei dem AECD damit gerade nicht um ein (zusätzliches) Steuerungsgerät innerhalb des Fahrzeuges, sondern um eine Kategorisierung bezüglich zulässiger oder unzulässiger „Abschalteinrichtungen“ (https://www.heise.de/autos/artikel/Was-ist-eine-Abschalteinrichtung-4093501.html).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.