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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 31.03.2021 – 2-06 O 254/19

ECLI:DE:LGFFM:2021:0331.2.06O254.19.00

Tenor

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Zwischenurteil vom 22.04.2020 ist wirkungslos.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten nur noch über die Kosten des Verfahrens.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. die auf der internationalen Patentanmeldung … basierenden Erteilungsrechte in Bezug auf sämtliche nationalen und regionalen Patentanmeldungen, sowie sämtliche auf dieser basierenden erteilten Patente und Gebrauchsmuster, insbesondere

- …

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- …

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Zug um Zug gegen die Einräumung einer einfachen, unwiderruflichen und unentgeltlichen Lizenz zu übertragen;

2. die Einwilligung zu erklären, dass die Klägerin als Anmelderin und/oder Inhaberin in das Register eingetragen wird:

- gegenüber dem … Patentamt …

- gegenüber dem … Patentamt …

- gegenüber dem … Patentamt …

- gegenüber dem … Patentamt …

- gegenüber dem … Patentamt …

- gegenüber dem … Patentamt …

- gegenüber dem … Patentamt …

- gegenüber dem … Patentamt …

- gegenüber dem …. Patentamt …

- gegenüber dem … Patentamt …

- gegenüber dem … Patentamt …

- gegenüber dem … Patentamt …

- gegenüber dem … Patentamt …

hilfsweise (zu 1. und zu 2.)

die Beklagte zu verurteilen,

1. der Klägerin eine Mitberechtigung an sämtlichen auf der … Patentanmeldung … basierenden Erteilungsrechte in Bezug auf sämtliche … Patentanmeldungen, sowie sämtliche auf dieser basierenden erteilten Patente und Gebrauchsmuster, insbesondere

- …

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- …

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einzuräumen;

2. die Einwilligung zu erklären, dass die Klägerin als Mitinhaberin in das Register eingetragen wird:

- gegenüber dem … Patentamt …

- gegenüber dem … Patentamt …

- gegenüber dem … Patentamt …

- gegenüber dem … Patentamt …

- gegenüber dem … Patentamt …

- gegenüber dem … Patentamt …

- gegenüber dem … Patentamt …

- gegenüber dem … Patentamt …

- gegenüber dem …. Patentamt …

- gegenüber dem … Patentamt …

- gegenüber dem … Patentamt …

- gegenüber dem … Patentamt …

- gegenüber dem … Patentamt …

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat die Beklagte beantragt,

die Klägerin zu verurteilen,

1. der Beklagten eine Mitberechtigung an folgenden auf der … Patentanmeldung … beruhenden … Patentanmeldungen bzw. Patenten einzuräumen:

- …

- …

- …

- …

- …

- …

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2. die Einwilligung zu erklären, dass die Beklagte als Mitinhabe-rin in das Register eingetragen wird und zwar gegenüber

- dem … Patentamt …

- dem … Patentamt …

- dem … Patentamt …

- dem … Patentamt …

- dem … Patentamt …

- dem … Patentamt …

- dem … Patentamt …

- dem … Patentamt …

- dem … Patentamt ...

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Kammer hat mit Zwischen- und Teil-Endurteil vom 22.04.2020 für Recht erkannt, dass die Klage zulässig ist, und hat die Widerklage als unzulässig abgewiesen; die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorbehalten geblieben. Nur hinsichtlich des Zwischenurteils hat die Beklagte Berufung eingelegt. Während des laufenden Berufungs-verfahrens hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten die Klage zurückgenommen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Zwischen- und Teil-Endurteil vom 22.04.2020 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Da nur über Kosten zu entscheiden ist, konnte gemäß § 128 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, soweit die Widerklage rechtskräftig abgewiesen wurde und auf § 269 Abs. 3 ZPO, soweit die Klage zurückgenommen wurde.

Bei der zu bildenden Kostenquote wurde berücksichtigt, dass die Klägerin mit dem Hauptantrag die Übertragung der Rechte aus einer …. Patentanmeldung der Beklagten begehrte, wohingegen die Beklagte lediglich die Einräumung der Mitberechtigung an einer … Patentanmeldung der Klägerin verlangte. Bei der Quotelung wurde überdies berücksichtigt, dass die beiden … Patentanmeldungen wirtschaftlich ähnlich sind.

Der Ausspruch der Wirkungslosigkeit des Zwischenurteils beruht auf § 269 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, soweit die Kostenentscheidung auf § 269 Abs. 3 ZPO beruht, und im Übrigen darauf, dass die Entscheidung rechtskräftig ist.