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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 07.05.2021 – 3-14 O 11/20

ECLI:DE:LGFFM:2021:0507.3.14O11.20.00

Tenor

Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zinsansprüche aus 100 Inhaberschuldverschreibungen über insgesamt EUR 10.000.000,00, die die Beklagte, eine Pensionskasse für Steuerberatende Berufe, im Jahr 2014 im Nennbetrag von jeweils EUR 100.000,00 emittiert hat, wobei die Klägerin in ihrer Eigenschaft als gemeinsamer Vertreter aller Nachranggläubiger der Inhaberschuldverschreibungen über insgesamt EUR 10.000.000,00 im Urkundenprozess Leistung an sich geltend macht. Die Anleihe wurde ursprünglich von folgenden Gesellschaften mit folgenden Anteilen gezeichnet:

...

Die Inhaberschuldverschreibungen sind gemäß § 4 Abs.1 der Anleihebedingen (Anlage K2) am 17.09.2024 zur Rückzahlung fällig. Die Beklagte schuldet gemäß § 3 der Anleihebedingen Zinsen in Höhe von 4,375 % p.a. Die Zinsen sind am 17.09. eines jeden Jahres der Laufzeit im Nachhinein zu entrichten.

§ 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen lautet:

“Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte, nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen nicht besicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin zumindest gleichrangig sind, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen etwas anderes vorschreiben. Im Fall der Auflösung, der Liquidation, der Insolvenz oder eines der Abwendung der Insolvenz der Emittentin dienenden Verfahrens stehen solche Verbindlichkeiten nicht nachrangigen Ansprüchen aller anderen Gläubiger im Rang nach, so dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen erst erfolgen, wenn alle Ansprüche gegen die Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten vollständig befriedigt sind. Für die Rechte der Anleihegläubiger aus den Schuldverschreibungen ist diesen keine Sicherheit durch die Emittentin oder durch Dritte gestellt, eine solche Sicherheit wird auch zu keinem Zeitpunkt gestellt werden. “

Seit dem Geschäftsjahr 2018/2019 hat die Beklagte die nach dem Anleihevertrag geschuldeten 4,375 % Zinsen p.a. nicht mehr gezahlt.

Im Rahmen einer Gläubigerversammlung am 19.8.2019 wollte die Beklagte über einen Zinsverzicht mit den Gläubigern verhandeln. Sie hatte bereits in der Einladung (Anlage K4) mitgeteilt, dass bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 festgestellt worden sei, dass eine erhebliche Verstärkung der Deckungsrückstellungen zur Zinsvorsorge benötigt werde. Die Verstärkung der Deckungsrückstellung führe in dem Entwurf des Jahresabschlusses zu einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 158 Mio. €, welches ca. 13 % der Deckungsrückstellung entspreche. Die genaue Höhe der erforderlichen Verstärkung sei noch unklar, da die Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde noch nicht abgeschlossen sei. Der hierdurch zu erwartende Fehlbetrag werde aber in jedem Fall so hoch sein, dass er zu einem vollständigen Verzehr der Eigenmittel führe mit der Konsequenz, dass die Emittentin die Mindestkapitalanforderung nach § 234g VAG nicht mehr erfülle. Sie erwarte zum jetzigen Zeitpunkt nicht, dass bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Inhaberschuldverschreibung im September 2024 ausreichende Eigenmittel aufgebaut werden könnten, um die Inhaberschuldverschreibungen zurückzahlen zu können.

Ein Zinsverzicht wurde seitens der Gläubiger abgelehnt. Es wurde allerdings seitens der Gläubiger beschlossen, dass nach Vorlage und Prüfung verschiedener Unterlagen über eine Aufhebung der Zinsverpflichtung abgestimmt werden soll.

Im Folgenden wurde zwecks Beseitigung des bestehenden Jahresfehlbetrags ein Sanierungsverfahren nach § 16 Abs. 3 der Satzung der Beklagten eingeleitet. § 16 Abs. 3 der Satzung lautet:

„Ein sich ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken und soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzen der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Abs. 2 S. 3 bis 4 gilt entsprechend; der Beschluss bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, die Herabsetzung der Renten auch für laufende Renten. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.“

Mit Beschluss vom 02.12.2019 haben die damaligen Inhaber der Schuldverschreibungen die Klägerin, die …, zum gemeinsamen Vertreter i.S.d. § 7 SchVG gewählt.

Die Klägerin trägt vor:

Mit Ausnahme der …, seien die ursprünglichen Zeichner der Schuldverschreibung weiterhin die Eigentümer derselben und entsprechend auch Gläubiger der Zinsforderung. Die … habe die Anteile der …, übernommen. Soweit Schuldverschreibungen auf andere Gläubiger übertragen worden seien, nehme sie als gemeinsamer Vertreter auch für diese die bereits übertragenen Rechte wahr.

Mit der Einleitung des Sanierungsverfahrens nach § 16 Abs. 3 der Satzung sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der Nachrangfall nach § 2 Abs. 1 S. 2 der Anleihebedingungen eingetreten. Die Anleihebedingungen hätten insoweit klar auf förmliche Verfahren abgestellt, welche von der Beklagten bislang nicht eingeleitet oder durchgeführt worden seien. Die §§ 132 ff. VAG stellten kein der Abwendung der Insolvenz dienendes Verfahren dar.

Da sich die Beklagte somit weder in der Auflösung, in der Liquidation, in der Insolvenz oder einem der Abwendung der Insolvenz dienenden Verfahren befinde, sei die Klage begründet. Selbst wenn die Ausnahmevorschrift von § 2 der Anleihebedingungen doch greifen sollte, würde diese Klausel jedenfalls nicht für die fälligen Zinsen gelten.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 437.500,00 € zu zahlen,

2. hilfsweise zu Klageantrag 1, die Beklagte zu verurteilen, 437.500,00 € über die Zahlstelle …, zur Weiterleitung an das Clearingsystem oder nach dessen Weisung zur Gutschrift für die nachbenannten Kontoinhaber zu zahlen:

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 437.500,00 € zu zahlen,

4. hilfsweise zu Klageantrag 3, die Beklagte zu verurteilen, 437.500,00 € über die Zahlstelle …, zur Weiterleitung an das Clearingsystem oder nach dessen Weisung zur Gutschrift für die nachbenannten Kontoinhaber zu zahlen:

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Der Beschluss vom 19.8.2019 sei als konkludente Stundung oder zumindest als Stillhaltabkommen auszulegen, weshalb sie die Einrede der Nichtdurchsetzbarkeit erhebe.

Mit der Einleitung des Sanierungsverfahrens nach § 16 Abs. 3 der Satzung sei jedenfalls der Nachrangfall nach § 2 Abs. 1 S. 2 der Anleihebedingungen eingetreten. Es handele sich um ein der Abwendung der Insolvenz der Emittentin dienenden Verfahrens. Entsprechend seien die Anleihegläubiger nur noch nachrangig zu befriedigen. Dies würde auch hinsichtlich der Zinszahlungen geltend, die auf die Schuldverschreibung erfolgen.

Ein Scheitern der vorgeschlagenen Sanierung hätte in wirtschaftlicher Hinsicht dazu geführt, dass die Beklagte zwingend gemäß § 311 Abs.1 S.3 VAG die Überschuldung gegenüber der BaFin hätte anzeigen müssen.

Sie bestreite mit Nichtwissen, dass die klägerseits genannten Gläubiger die Inhaberschuldverschreibungen innehielten bzw. dies jetzt überhaupt noch der Fall sei. Es müsste auch aktuelle Sperrvermerke vorgelegt werden.

Der in § 5 Abs.1 der Anleihebedingungen vorgeschriebene Zahlungsweg über die Zahlstelle zur Weiterleitung an das Clearing-System oder nach dessen Weisung zur Gutschrift für die jeweiligen Kontoinhaber sei einzuhalten. Die Anleihegläubiger hätten einen abweichenden Zahlungsweg nicht beschlossen.

Durch Bescheid vom 6.2.2020 habe die BaFin die Erlaubnis der Beklagten zum Geschäftsbetrieb widerrufen. Der Bescheid sei noch nicht rechtskräftig, da die Beklagte vorsorglich Widerspruch eingelegt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber derzeit unbegründet.

Die Klage kann durch die … in Vertretung für die Kläger erhoben werden. Die Anleihegläubiger haben die Klägerin zur gemeinsamen Vertreterin gewählt und ihr die Geltendmachung der aus der Anleihe resultierenden Rechte übertragen. In der Folge verlieren die Anleihegläubiger in Bezug auf die aus der Anleihe resultierenden Rechte die Prozessfähigkeit, sodass die Klage für sie nur noch durch die gemeinsame Vertreterin für sie in Vertretung erhoben werden kann.

Die Klage ist jedoch derzeit unbegründet. Erachtet das Gericht den Anspruch für unbegründet – nicht nur für nicht bewiesen –, dann haben sich die Einschränkungen des Urkundenprozesses nicht ausgewirkt, so dass die Klage als unbegründet abzuweisen ist. Das ist zunächst bei unschlüssigen Klagen der Fall und zwar auch dann, wenn die Klage darüber hinaus an den besonderen Voraussetzungen des Urkundenprozesses scheitern müsste, und ferner, wenn der Forderung eine Einrede des Beklagten entgegensteht, § 597 Abs.1 ZPO.

Zwar ist hier keine Stundung oder ein Stillhalteabkommen anzunehmen, da kein Beschluss über eine Zinsstundung getroffen worden ist, sondern nur ein Beschluss über die Beschlussfassung über eine mögliche Aufhebung der Zinsverpflichtung.

Allerdings sind infolge der Sanierungsmaßnahmen die Anleihegläubiger jedenfalls nur noch nachrangig zu befriedigen und die Zinsforderungen nach § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen nicht durchsetzbar, da ein Fall des dort vereinbarten Rangrücktritts vorliegt. Nach § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen stehen im Fall der Auflösung, der Liquidation, der Insolvenz oder eines der Abwendung der Insolvenz der Emittentin dienenden Verfahrens solche Verbindlichkeiten nicht nachrangigen Ansprüchen aller anderen Gläubiger im Rang nach, so dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen erst erfolgen, wenn alle Ansprüche gegen die Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten vollständig befriedigt sind.

Vorliegend hat die BaFin nach dem Vorbringen der Beklagten durch Bescheid vom 6.2.2020 die Erlaubnis der Beklagten zum Geschäftsbetrieb widerrufen. Wenn der Bescheid rechtskräftig würde, hätte er gemäß § 304 Abs.6 S.1 VAG die Wirkung eines Auflösungsbeschlusses. Damit läge der Fall der Auflösung im Sinne der Anleihebedingungen vor. Solange aber die Rechtskraft aufgrund des von der Beklagte eingelegten Widerspruchs noch nicht eingetreten ist, kann noch nicht gemäß § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen der Fall der Auflösung angenommen werden.

Allerdings löst entgegen der Auffassung der Klägerin das Sanierungsverfahren, in dem sich die Beklagte befindet, die nur nachrangige Haftung für Forderungen aus der Anleihe aus. Bei dem Sanierungsverfahren nach § 16 Abs. 3 der Satzung der Beklagten i.V.m. §§ 132 ff. VAG handelt es sich nämlich um „ein der Abwendung der Insolvenz der Emittentin dienendes Verfahren“ i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 2 Var. 4 der Anleihebedingungen.

§ 2 Abs. 1 S. 2 der Anleihebedingungen nennt neben der Insolvenz als weitere Alternative ein „der Abwendung der Insolvenz der Emittentin dienendes Verfahren“. Was hierunter zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, §§ 133, 157 BGB. Ein der Abwendung der Insolvenz dienendes Verfahren ist aber auch und insbesondere ein Verfahren vor Insolvenzreife. Schon dem Wortlaut nach fällt hierunter jedes Verfahren vor Insolvenzreife, welches im Vorfeld einer Insolvenz bei wirtschaftlicher Notlage vorgesehen ist. Und ein solches ist hier mit §§ 132 ff. VAG gegeben, welches eingreift, wenn bereits zu einem Zeitpunkt vor Insolvenzreife eine wirtschaftliche Notlage eingetreten ist. In § 132 VAG heißt es nämlich:

(1) Ein Versicherungsunternehmen muss über geeignete Verfahren verfügen, um eine Verschlechterung seiner finanziellen Lage festzustellen.

(2) Eine Verschlechterung der finanziellen Lage, die die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungen oder die Zahlungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens gefährden könnte, hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Somit führt nicht jede Verschlechterung der Finanzlage zu einer sofortigen Anzeigepflicht, sondern Abs. 2 verlangt dafür, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdet sein könnte oder eine mögliche Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens vorliegt. Da sich aber aus einer möglichen Gefährdung eine drohende Gefährdung und aus dieser der Eintritt der Gefahr, nämlich die zur Insolvenz führende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung entwickeln kann, dient bereits die Bekämpfung der nur möglichen Gefährdung mit den in den §§ 132 ff. VAG vorgesehenen Maßnahmen der Abwendung der Insolvenz. Für den Umstand, dass das in §§ 132 VAG geregelte Verfahren eines im Sinne der Anleihebedingungen ist, spricht auch § 136 Abs. 2 VAG. Dort heißt es: Ist der Aufsichtsbehörde ein Sanierungsplan oder ein Finanzierungsplan vorzulegen, so kann sie eine Bescheinigung nach § 13 Absatz 2 Nummer 1erst ausstellen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Rechte der Versicherungsnehmer nicht mehr gefährdet sind. Diese Vorschrift gibt somit eindeutig zu erkennen, dass eine Gefährdung im Raum steht und es gerade um die Abwendung dieser geht.

Es ist nicht nachvollziehbar, dass unter einem der Abwendung der Insolvenz dienenden Verfahren nur das Verfahren gemäß §§ 311 ff. VAG fallen soll. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in § 314 Abs.1 S.1 VAG geregelt ist, dass unter den dort genannten Voraussetzungen die Aufsichtsbehörde die dort genannten Maßnahmen anordnen kann, wenn sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens ergibt, dass dieses dauerhaft nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, und in Abs.2 dieser Vorschrift der Aufsichtsbehörde die Befugnis eingeräumt wird, unter der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichenfalls die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dieses Verfahren greift nämlich erst dann, wenn mit dem Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung bereits Insolvenzreife eingetreten ist bzw. diese zumindest ernsthaft einzutreten drohen. Warum nur ein solches Verfahren, welches erst greift, wenn „das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist oder zu fallen droht“, der Abwendung eines Insolvenzverfahrens dienen soll und nicht auch ein solches, welches schon zeitlich früher einsetzt, wenn eine Gefährdung der Zahlungsfähigkeit bzw. Überschuldung (nur) möglich ist, ist nicht ersichtlich.Eine solche Einschränkung lässt sich weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck der Regelung in Einklang bringen.

Auch ist dem Wortlaut der hinreichend bestimmten Anleihebedingungen nicht zu entnehmen, dass es sich um ein förmliches Verfahren wie das Insolvenzverfahren handeln muss. Es reicht aus, wenn ein Eingriff von staatlicher Seite vorliegt. Die §§ 132 VAG regeln aber ein staatliches „In die Handnehmen“. So ist nach § 134 Abs. 2 VAG bei Feststellung unzureichender Eigenmittel von dem betroffenen Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde ein Plan zur Genehmigung vorzulegen. Dieser Sanierungsplan muss nach Auffassung der Aufsichtsbehörde realistisch, d. h. geeignet sein, die aufgetretene Unterdeckung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeitspanne zu heilen, um genehmigt werden zu können. Ein Versicherungsunternehmen kann einen geprüften und für nicht genehmigungsfähig befundenen Sanierungsplan nur nachbessern, wenn die zweimonatige Vorlagefrist nicht bereits abgelaufen ist. Wenn ein Versicherungsunternehmen nicht fristgerecht einen genehmigungsfähigen Sanierungsplan eingereicht hat, muss die BaFin selbst über Maßnahmen zur Beseitigung der Unterdeckung innerhalb der vorgesehenen Frist zur Wiederherstellung der Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung entscheiden.

Ob die §§ 132 ff. VAG primär zur Abwendung einer möglichen Insolvenz geschaffen worden sind, oder nicht, ist unerheblich, da sie jedenfalls auch dazu dienen. Der Umstand, dass das in §§ 132 VAG geregelte Verfahren sich nicht unter den Insolvenzvorschriften (unter der Überschrift: „Zu sichernde Maßnahmen“), sondern unter der Überschrift: „Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen“ befindet, entspricht dem Umstand, dass es sich um ein Verfahren zur Vermeidung derselben handelt.

Auch die Zinsforderung ist von § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen umfasst. Zinsforderungen stellen Zahlungen auf die Schuldverschreibung dar. Denn der Inhaber einer Schuldverschreibung hat das verbriefte Recht auf die Rückzahlung des Kapitals sowie der Verzinsung, weshalb auch die Zahlung von Zinsen verbrieft ist.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist es unerheblich, ob die Klägerin die Inhaberschaft bzgl. der Anleihe nicht in ausreichender Weise mit den Mitteln des Urkundenprozesses nachgewiesen hat, indem sie Depotauszüge vorgelegt hat, aus denen ihre zwischenzeitliche Inhaberschaft der Anleihe erkennbar wird, nicht jedoch ihre derzeitige Anspruchsberechtigung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.