Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 12.05.2021 – 2-06 O 114/21
ECLI:DE:LGFFM:2021:0512.2.06O114.21.00
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 375.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der Eilantrag ist unbegründet.
Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Unterlassung der Angabe „… bietet überlegenen Impfschutz“ in der in den Anlagen A und B zur Antragsschrift getätigten Form nach §§ 5 UWG, 3 HWG nicht zu.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstehen die angesprochenen Fachkreise die angegriffene Angabe nicht im Sinne einer Überlegenheit im Vergleich zu sämtlichen anderen …-Impfstoffen.
Bei der angegriffenen Angabe in Anlage A zum Eilantrag handelt es sich schon nicht um eine Blickfangwerbung, sondern um eine Überschrift in einem längeren Artikel, die noch dazu mit einem Doppelpunkt versehen ist. Die durchschnittlich aufmerksamen und interessierten Mitglieder der angesprochenen Fachkreise, auf die es hier zur Beurteilung des Verkehrsverständnisses ankommt und die bei der Lektüre des Artikels bis zu der angegriffenen Überschrift vorgedrungen sind, haben aufgrund der Gestaltung des Textes ausreichend Anlass auch die folgenden Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen. In dem folgenden Text wird unzweifelhaft deutlich gemacht, dass die angegriffene Äußerung nicht auf einer Vergleichsstudie mit sämtlichen anderen …-Impfstoffen beruht, sondern auf einem Vergleich zwischen … und einem standarddosierten …-Impfstoff und damit eben nicht allen …-Impfstoffen. Darüber hinaus wird der Leser in dem Fließtext nicht darüber im Unklaren gelassen, dass das Ergebnis des Vergleichs auf … übertragen werden muss und übertragen werden kann.
Für die angegriffene Angabe in Anlage B gilt nichts anderes. Allerdings ist die Angabe hier im Gegensatz zu der Anlage A zusammen mit der Angabe, dass der überlegene Impfschutz aus einer 24% höheren Wirksamkeit gegenüber dem standarddosierten Impfstoff in einer Blickfangwerbung enthalten, während sich der zweite Teil der Erläuterung über die Erhebungen, aus denen die Antragsgegnerin ihre Äußerung herleitet, in einem Sternchenzusatz direkt unter dem Blickfang enthalten.
Dadurch findet hier eine irrtumsausschließende Aufklärung statt, weil der Sternchenhinweis am Blickfang teilhat und eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (vgl. BGH GRUR 1999, 264 – Handy für 0,00 DM; GRUR 2000, 911, 913f. – Computerwerbung I; GRUR 2003, 249 – Preis ohne Monitor; GRUR 2007, 981 Rn. 23 - 150% Zinsbonus). Aufgrund der Platzierung direkt im Anschluss an den Blickfang ist nämlich davon auszugehen, dass der situationsadäquat aufmerksame Leser die aufklärenden Hinweise wahrnimmt (vgl. BGH GRUR 2003, 163, 164 – Computerwerbung II; GRUR 2003, 249 – Preis ohne Monitor; GRUR 2007, 981 Rn. 23 - 150% Zinsbonus).
Aus denselben Gründen besteht ein Unterlassungsanspruch nicht, soweit sich die Antragstellerin gegen irreführende Angaben in den mit den Anträgen zu I.3. und I.5 angegriffenen grafischen Gestaltungen wendet. Denn auch hier besteht der unmittelbare Zusammenhang mit den oben dargestellten aufklärenden Erläuterungen.
Die Antragstellerin kann nach § 5 UWG nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin es entsprechend den Eilanträgen zu I.2. und I.4. unterlässt, mit der Angabe zu werben, der trivalente hochdosierte …-Impfstoff sei wirksamer als der standarddosierte …-Impfstoff.
Ob die angesprochenen Fachkreise dieser Angabe – wie die Antragsgegnerin in der Abmahnerwiderung vorträgt – ohne weiteres entnehmen, dass der standarddosierte …-Impfstoff ebenfalls ein trivalenter war, oder ob Fachkreise die Angabe auch dahin verstehen können, dass auch nicht trivalente, aber standarddosierte Impfstoffe gemeint sein könnten, kann die Kammer mangels Zugehörigkeit ihrer Mitglieder zu den Fachkreisen nicht beurteilen. Das allgemeine Sprachverständnis kann hier nicht zugrunde gelegt werden, weil nicht auszuschließen ist, dass einem durchschnittlich informierten Facharzt aufgrund seines Fachwissens sofort klar ist, dass nur ein trivalenter standarddosierter Impfstoff gemeint sein kann.
Nach § 6 HWG soll eine Werbung mit fachlichen Veröffentlichungen verboten werden, die eine fachliche Kompetenz des Urhebers suggerieren, bei denen aber die fachliche Eignung des Urhebers zweifelhaft ist oder die Nachprüfbarkeit der Werbeangabe anhand der Veröffentlichung nicht gesichert ist (vgl. Zimmermann, Heilmittelwerbegesetz, § 6 Rn. 1). Dem entsprechend ist nach § 6 Nr. 1 HWG eine Werbung unzulässig, wenn Fachpublikationen veröffentlicht oder erwähnt werden, die nicht von wissenschaftlich oder fachlich hierzu berufenen Personen erstattet worden sind. Nach § 6 Nr. 2 HWG ist eine solche Werbung unzulässig, wenn nicht deutlich wird, ob die Fachpublikation auch das beworbene Heilmittel betrifft oder Verfasser, Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Fundstelle nicht genannt werden. Die Bezugnahme der Antragsgegnerin auf die jeweils aktuellen Fachinformationen ihres Impfstoffs zum Beleg ihrer werblichen Äußerungen begründet keinen Verstoß gegen § 6 HWG. Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Urhebers der Fachinformationen, daran dass die Fachinformationen den Impfstoff der Antragsgegnerin betreffen sowie an der Person des Verfassers der Fachinformationen (§§ 11a, 22 Abs. 7 AMG) sind nicht erkennbar.
Die Antragstellerin kann ihre Eilanträge nicht auf die unter der Überschrift „Ergänzender Vortrag“ nachgeschobenen Beanstandungen stützen. Denn dabei handelt es sich um eigenständige Unlauterkeitsvorwürfe im Sinne der „Zählrate“- Rechtsprechung des OLG Frankfurt (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2013, 302, Rn. 5), für die mittlerweile der Verfügungsgrund fehlt.
Die Rechtssache ist im Wege der Videokonferenz beraten. Vorsitzender Richter am Landgericht … ist ortsabwesend an der Unterschrift gehindert.