Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 17.05.2021 – 2-11 S 146/20

ECLI:DE:LGFFM:2021:0517.2.11S146.20.00

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.07.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 33 C 597/20 (56), wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.603,36 € festgesetzt.

Gründe

Die Kammer ist weiterhin einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 30.03.2021 Bezug genommen.

Auch unter Berücksichtigung der dazu mit Schriftsatz vom 05.05.2021 erfolgten Stellungnahme ist eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht geboten. Die Kammer hat die durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarte unbedingte Endrenovierungsverpflichtung der Kläger unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des BGH als unwirksam bewertet. Eine Individualvereinbarung liegt nicht vor. Zudem fehlt es – wie in dem Beschluss ausgeführt – an einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung im Sinne von §§ 280 Abs. 3, 281 Abs. 2 BGB und Vortrag zu konkreten Anhaltspunkten für eine Schadensschätzung. Ein Schadensersatzanspruch wäre bei Einreichung der Widerklage ferner bereits verjährt gewesen.

Hinsichtlich der den Klägern zuerkannten Belegeinsicht hat der Beklagte – wie ebenfalls bereits in dem Beschluss ausgeführt wurde – nicht substantiiert vorgetragen, den Klägern vorgerichtlich eine Belegeinsicht angeboten zu haben.

Die Berufung war daher im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 48 GKG, 3 ZPO.

Für den streitigen Anspruch auf Belegeinsicht hält die Kammer einen Wert in Höhe von 200 € für angemessen.