Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 18.06.2021 – 3-13 O 10/21
ECLI:DE:LGFFM:2021:0618.3.13O10.21.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.356,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 09.10.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der ... in Höhe von 612,80 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 7.801,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin erhielt am 08.05.2020 von der ... den Auftrag, den Transport eines Kartons in einer Holzkiste und eines weiteren Kartons auf einer Palette nach Luanda/Angola zu organisieren. Wegen des Inhalts des Auftragsschreibens wird die Anlage K 1 (im Anlagenband der Akte) und wegen des Inhalts der Rechnung an die Empfängerin wird die Anlage K 2 (im Anlagenband der Akte bzw. Bl. 15 ff. der Akte) in Bezug genommen. Die Klägerin wendete sich daraufhin an die Beklagte, deren Unternehmensgegenstand ausweislich des Handelsregistereintrags die Vertretung von Fluggesellschaften wie auch die Erbringung von Speditionsdienstleistungen ist. Zwischen beiden Parteien kam es insofern zu einer E-Mail-Kommunikation, wegen deren Inhalts die Anlage K 3 (im Anlagenband der Akte) in Bezug genommen wird. Der Transport der Sendung erfolgte durch das Flugunternehmen ... Wegen des Inhalts der „Air …“ wird die Anlage K 4 (im Anlagenband der Akte) in Bezug genommen. Auf der Strecke von Frankfurt am Main nach Luanda geriet die Sendung im Zuge einer Umladung in Verlust. Der Versicherer der ….., die ..., zahlte an diese 7.801,00 € (= 7.356,00 € für die verlorene Ware und 445,00 € für vorab gezahlte Transportkosten). Die Versicherer der Klägerin erstatteten diese Summe und traten ihre Ansprüche an die Klägerin ab. Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben vom 10.09.2020 unter Fristsetzung bis 08.10.2020 (Anlage K 6, im Anlagenband der Akte) sowie anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2020 unter Fristsetzung bis 04.01.2021 (Anlage K 10, im Anlagenband der Akte) – jeweils erfolglos – zur Erstattung auffordern. Die Klage ist der Beklagten am 24.02.2021 zugestellt worden.
Die Klägerin trägt insbesondere vor, der Wert der Ware habe insgesamt 9.346,80 € – 8.386,80 € + 960,00 € CIP Charges – betragen. Zwischen der Beklagten und ihr sei eine Fixkostenspedition auf eigene Rechnung der Beklagten vereinbart worden.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.801,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 09.10.2020 zu bezahlen.
2. die Beklagte ferner zu verurteilen, sie von Rechtsanwaltsgebühren und Forderungen der ...in Höhe von 612,80 € freizustellen.
hilfsweise
1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Forderungen der ... freizustellen.
2. die Beklagte ferner zu verurteilen, sie von Rechtsanwaltsgebühren und Forderungen der ... in Höhe von 612,80 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt insbesondere vor, sie sei gegenüber der Klägerin ausschließlich als Verkaufsagent bzw. „General Sales Agent“ der ... aufgetreten.
Ergänzend werden sämtliche Schriftsätze der Parteien, jeweils nebst Anlagen, das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 12.05.2021 (Bl. 105 f. der Akte) und der weitere Inhalt der Akte in Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet und im Übrigen unbegründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten eine Zahlung in Höhe von 7.356,00 € gemäß Art. 18 Abs. 1 WA 1955 verlangen. Das Warschauer Abkommen – in der Fassung von 1955 – ist einschlägig, da der Transport von Frankfurt am Main nach Luanda erfolgen sollte, Angola aber nur dieses und nicht das Montrealer Übereinkommen unterzeichnet hat. Die Vorschriften des WA 1955 sind auf das Verhältnis zwischen den Parteien anzuwenden, da die Beklagte der Klägerin wie ein Fixkostenspediteur auf eigene Rechnung die Beauftragung eines Dritten mit einem Luftfrachttransport versprochen hat (vgl. Koller, Transportrecht, 10. Auflage, Art. 1 MÜ Rn. 5, m. w. N.). Dies folgt aus der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Rom I-Verordnung heranzuziehenden Regelung in § 164 Abs. 2 BGB, wonach aufgrund der mangelnden Erkennbarkeit eines etwaigen Fremdgeschäfts der Beklagten ein eigener Vertragsschluss dieser mit der Klägerin anzunehmen ist. Insbesondere – wobei die Unterstreichungen und Anmerkungen durch das Gericht erfolgt sind – aus der E-Mail der Beklagten vom 27.04.2020, 10:56 h (Anlage K 3, Seite 1): „Wir können Ihnen hierfür auf .... wie folgt anbieten: [...]“ [also nicht etwa: „.... kann anbieten“, „Wir können für .... anbieten“, „Wir können als Verkaufsagent bzw. General Sales Agent von .... anbieten“ oder eine ähnliche Wortwahl] sowie der E-Mail der Beklagten vom 11.05.2020, 11:20 h (Anlage K 3, Seite 4): „[...] haben wir + Raten, auf die EUR 5,10/kg kommen noch EUR 0,15/kg Fuel [...]“ [also auch diesbezüglich nicht etwa: „.... kann anbieten“, „Wir können für .... anbieten“, „Wir können als Verkaufsagent bzw. General Sales Agent von .... anbieten“ oder eine ähnliche Wortwahl] ergibt sich in keinster Weise, dass die Beklagte ohne auf eigene Rechnung zu handeln etwa nur einen für sie fremden Frachtvertrag zwischen der Klägerin und .... zu den genannten fixen Kosten vermitteln wollte. Auch aus den sonstigen Umständen lassen sich nicht in hinreichender Weise entsprechende Schlüsse ziehen. Dass die Klägerin eine Zahlung an .... vorgenommen hätte ist ebenso wenig ersichtlich wie eine von Letzterer an die Beklagte gezahlte Provision. Es mag sein, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten ihre „IATA CASS“-Nummer angegeben hat (Anlage K 3, Seite 3). Nicht erkennbar ist indes, dass dies erfolgt wäre, damit .... von der Klägerin aus eigenem Recht eine Zahlung verlangen darf. Ob die Klägerin die „Air ...“ (Anlage K 4) ausgestellt hat, ist ebenso irrelevant, weil die fehlende Erwähnung der Beklagten als „Carrier“ in dieser gerade im Fall deren Stellung als Spediteur aus der Sicht der Klägerin konsequent ist, zumindest jedoch keine Schlüsse zu Gunsten der Beklagten auf das Verhältnis zwischen den Parteien gestattet. Kein Indiz von erheblichem Gewicht stellt ferner die Verwendung bestimmter E-Mail-Adressen zwischen den Parteien (Anlage K 3) dar, die auf den verschiedensten Gründen beruht haben kann. Mangels über einen reinen E-Mail-Verkehr hinausgehender Kommunikation zwischen den Parteien ist es schließlich auch ohne Bedeutung, wovon die Mitarbeiter der Beklagten aus ihrer Sicht etwaig ausgingen; maßgeblich ist alleine der Erklärungsgehalt der von diesen gesendeten E-Mails aus der Sicht der Klägerin als Empfängerin. Des Weiteren ist anzunehmen, dass das vollständig und ohne Mängel übergebene Sendungsgut im Rahmen des Luftfrachttransports in Verlust geriet. Da die Beklagte zum Ablauf des Transports nichts vorgetragen hat, wozu sie sich als Fixkostenspediteur nicht zulässigerweise mit Nichtwissen erklären kann, ist von ihrer gemäß Art. 25 WA 1955 unbegrenzten bzw. nicht durch Art. 23 Abs. 3 WA 1955 begrenzten Haftung gemäß Art. 18 Abs. 1 WA 1955 auszugehen. Hieraus ergibt sich allerdings nur ihre Haftung gegenüber der Klägerin in Höhe von 7.356,00 € entsprechend dem Wert der verlorenen Ware. Ein sich auf diesen Betrag belaufender Wert des Sendungsguts ist der Anlage K 2 zu entnehmen bzw. aufgrund dieser zumindest so gemäß § 287 ZPO zu schätzen, da die Rechnung der .... an die Empfängerin den erzielbaren Verkaufswert der Ware hinreichend belegt. Bei den vorab gezahlten Transportkosten in Höhe von 445,00 € handelt es sich hingegen um nicht entschädigungsfähige Sowieso-Kosten, nachdem ein weiterer Transport im Rahmen eines Deckungsgeschäfts nicht geltend gemacht wurde, so dass die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen war. Die Aktivlegitimation der Klägerin bezüglich der Klageforderung hat die Beklagte zuletzt nicht mehr bestritten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Die verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung der Klägerin hat keine besonderen Kosten veranlasst.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.