Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 23.06.2021 – 2-24 O 408/20
ECLI:DE:LGFFM:2021:0623.2.24O408.20.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 638,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.368,00 € vom 25.5.2020 bis zum 17.9.2020 und aus weiteren 638,00 € seit dem 18.9.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 650,34 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.6.2020 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Rückerstattung des Reisepreises nach Rücktritt vom Vertrag sowie Verzugszinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Die Kläger buchten bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, eine Reise nach Kanada zwischen dem 21.7. und dem 2.8.2020 zu einem Gesamtreisepreis i.H.v. 6.368,00 €, der auch entrichtet wurde. Auf die Buchungsbestätigung vom 5.8.2019 (Bl. 13 der Akte) wird Bezug genommen.
Mit E-Mail vom 19.3.2020 (Bl. 18 d.A.), gerichtet an die Beklagte, schrieb der Kläger:
„Da Deutschland, Europa und Kanada momentan die Grenzen bereits geschlossen haben und nach aller Voraussicht das Virus uns noch etliche Monate beschäftigen wird, möchten wir schweren Herzens unsere Reise stornieren.
Bitte teilen Sie uns mit ob die Stornierung und das Rückbezahlen des Reisebetrages in Ihrem Hause in Ordnung geht“.
Mit E-Mails vom 18.4.2020 sowie 3.5.2020 wiederholte der Kläger die Stornierung und verlangte die Rückerstattung des Reisepreises mit Fristsetzung bis zum 24.5.2020 (Bl. 18 der Akte).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 9.6.2020 (Bl. 20 d.A.) wurde die Beklagte letztmalig zur Rückzahlung des Reisepreises sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten mit Frist bis zum 23.6.2020 aufgefordert.
Mit Schreiben vom 1.7.2020 sagte die Beklagte die streitgegenständliche Reise ihrerseits „aufgrund der Corona Pandemie und der weiterhin geltenden Reisewarnung“ ab und bot eine Umbuchung der Reise für das Jahr 2021 an (Bl. 22 d.A.).
Die Klageschrift ist am 4.9.2020 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 6.10.2020 zugestellt worden.
Am 17.9.2020, zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit, hat die Beklagte einen Betrag i.H.v. 5.730,00 € gezahlt, mithin 10 % des Reisepreises, weswegen der Kläger in dieser Höhe die Klage zurückgenommen hat.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte, nachdem sie die Reise aufgrund der Corona Pandemie nicht habe durchführen können, auch keine Stornierungsgebühren für diese verlangen könne.
Er meint, die E-Mail des Klägers vom 19.3.2020 sei noch keine Stornierung gewesen, sondern lediglich eine unverbindliche Stornierungsanfrage.
Er behauptet, bereits im März 2020 sei die Lage aus ex ante Sicht dramatisch gewesen. Ein dramatischer Anstieg der Infektionen sei weltweit zu verzeichnen gewesen, insbesondere auch in den USA und Kanada.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 638,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.368,00 € vom 25.5.2020 bis zum 17.9.2020 und aus weiteren 638,00 € seit dem 18.9.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 650,34 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.6.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, ihr stünde eine Entschädigung gemäß § 651 Buchst. h Abs. 1 S. 3 BGB zu, mit der sie gegen den Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises habe aufrechnen können.
Sie meint weiter, zur Bestimmung der Frage, ob der Anspruch auf Entschädigung ausgeschlossen sei gemäß § 651 Buchst. h Abs. 3 BGB wegen des Vorliegens unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, müsse auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abgestellt werden. Aus einer ex ante Betrachtung müsse zumindest mit einer Wahrscheinlichkeit von 25 % mit dem Eintritt dieser Gefahr zu rechnen gewesen sein. Vorliegend sei im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung, am 19.3.2020, diese Wahrscheinlichkeit noch nicht gegeben gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Durchführung der Reise „zumindest theoretisch“ noch möglich gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei die spätere Absage der Reise noch nicht absehbar gewesen. Unbeachtlich sei, ob rückblickend, ex post, sich die Gefahr letztlich tatsächlich verwirklicht hat, und die Reise tatsächlich nicht habe durchgeführt werden können. Entscheidend sei alleine eine Prognoses im Zeitpunkt des Rücktritts.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist - soweit sie nach erklärte Rücknahme noch rechtshängig ist - auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Reisepreises.
Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt er vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, § 651 Buchst. h Abs. 1 S. 1 BGB.
Der Beklagten stand kein Entschädigungsanspruch zu, mit dem sie gegen den Rückzahlungsanspruch aufrechnen konnte.
Zwar steht dem Reiseveranstalter grundsätzlich eine angemessene Entschädigung zu, § 651 Abs. 1 S. 2 BGB. Abweichend davon kann der Reiseveranstalter allerdings keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären, § 651 Abs. 3 BGB.
Anerkannt ist, dass auch Naturkatastrophen und Krankheitsausbrüche unter solche unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände fallen (vgl. Führich, Reiserecht, 8. Aufl., § 16, Rn. 20 m.w.N.). Es kann keinen Zweifel daran geben, dass die Corona-Pandemie, die im Frühjahr 2020 zu einer nahezu weltweiten Abschottung und zur Annullierung sämtlicher internationaler Flüge geführt hat, einen solchen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand darstellt, der die Erfüllung des Reisevertrages unmöglich gemacht hat.
Ebenso wenig kann ein Zweifel daran bestehen, dass als Rechtsfolge der Reisepreis zurückzuzahlen ist, und kein Recht besteht, statt der Rückzahlung einen Reisegutschein auszustellen. § 651 Buchst. h Abs. 5 BGB ist im Lichte von Art. 12 der EU-Pauschalreiserichtlinie II auszulegen. Nach Art. 12 Abs. 3 der EU-Pauschalreiserichtlinie II hat der Reisende in diesem Fall einen „Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen“. Der Wortlaut des Begriffs „Erstattung“ ist eindeutig und mit Rückzahlung gleichzusetzen. Die Begriffe „Rückerstattung“ und „Rückzahlung“ sind als synonym zu betrachten. Die Begebung eines Reisegutscheins als zulässige Leistung an Erfüllung statt ist weder vom Wortlaut noch von der ratio der EU-Pauschalreiserichtlinie II gedeckt. Die getätigte Leistung ist in gleicher Art und Güte zurückzuerstatten. Da vorliegend der Reisepreis in Geld geschuldet und erbracht wurde, muss die Rückerstattung ebenso in Geld erfolgen.
Streitig ist allerdings, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist hinsichtlich des Vorliegens der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen.
Zum einen wird vertreten, dass es auf den Zeitpunkt der planmäßigen Durchführung der Reise ankommt, weshalb immer dann, wenn die Reise vom Reiseveranstalter wegen des Vorliegens von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände letztlich storniert wurde, diesem kein Entschädigungsanspruch zustehen könne, unabhängig davon, ob dies im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Reisenden bereits absehbar war (vgl. Harke, „Reisepreis ohne Reiseleistung?“, RRa 20, 207).
Dagegen wird vertreten, dass es auf eine ex ante Beurteilung im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Reisenden ankäme, weshalb spätere Ereignisse die ex ante Beurteilung nicht nachträglich ändern könnten. Dabei wird im Wesentlichen die Rechtsprechung zu § 651 Buchst. j BGB a.F. herangezogen wird, wonach ein Fall höherer Gewalt im Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen haben muss, etwa eine Gefährdung für Leib und Leben des Reisenden mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit von zumindest 1 : 4. Auch im Rahmen von § 651 Buchst. h Abs. 3 BGB sei darauf abzustellen, ob aufgrund einer Prognoseentscheidung mit der coronabedingten Absage der Reise gerechnet werden konnte bzw. wie hoch das Ansteckungsrisiko im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung war (vgl. Staudinger/Achilles in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl., 2020, § 7, Rn. 23 ff.).
Diese Streitfrage muss vorliegend nicht entschieden werden (obgleich das Gericht keine Zweifel daran hat, dass im Falle einer späteren corona-bedingten Absage der Reise dem Reiseveranstalter kein Entschädigungsanspruch zustehen darf).
Auch unter Zugrundelegung der Auffassung, wonach es auf eine Prognoseentscheidung im Zeitpunkt des Rücktritts ankommt, hat das Gericht keine Zweifel, dass im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Klägers vom 19.3.2020 eine erhebliche Gefährdung bestand. Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 651 Buchst. j BGB a.F. setzte eine Kündigung wegen höherer Gewalt lediglich eine Eintrittswahrscheinlichkeit von 1 : 4 voraus; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit war dagegen nicht erforderlich (vgl. BGH, NJW 02, 3700).
Vorliegend bestand am 19.3.2020 bereits die nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit von zumindest 1 : 4, dass die streitgegenständliche Reise entweder nicht durchgeführt werden würde, oder dass im Falle der Durchführung der Reise der Kläger im Zielland (Kanada) wegen der dort grassierenden Corona Pandemie nicht unerheblichen Infektionsrisiken ausgesetzt worden wäre.
Allgemein bekannt ist, dass sich bereits Mitte / Ende März 2020 das so genannte Corona-Virus weltweit, pandemisch, ausgebreitet hatte, unter anderem auch in Kanada. Sämtliche Fachleute gingen davon aus, dass eine exponentielle Verbreitung drohte. Anhaltspunkte für eine zeitnahe Eindämmung gab es nicht.
Dementsprechend hatte der kanadische Premierminister am 16.3.2020 bis auf weiteres eine Einreisesperre für alle Reisenden (außer US-amerikanischen und kanadischen Staatsbürgern) verhängt und die Grenzen geschlossen.
Auch das Auswärtige Amt hatte bereits am 17.3.2020 eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen. Die weltweite Reisewarnung war zwar zunächst bis zum 14.6.2020 beschränkt, wurde jedoch dann bis zum 31.8.2020 verlängert.
Vor diesem Hintergrund war nicht damit zu rechnen, dass die Durchführung der Reise am 21.7.2020, mithin nur 3 Monate später, ohne Einschränkungen möglich gewesen wäre. Es bestand die nicht fernliegende Befürchtung, dass noch zu diesem Zeitpunkt entweder infolge eines Einreisestopps die Durchführung der Reise rein tatsächlich unmöglich gewesen wäre, oder dass die Reise zwar möglich gewesen wäre, allerdings ein nicht unerhebliches Infektionsrisiko bestanden hätte, verbunden mit der Pflicht zur Quarantäne, weswegen der Antritt der Reise unzumutbar gewesen wäre.
Die Beklagte kann nicht mit dem Argument gehört werden, im Zeitpunkt des Rücktritts, am 19.3.2020, wäre die Durchführung der Reise „zumindest theoretisch“ noch möglich gewesen, da zwischen dem Rücktritt und dem Antritt der Reise noch ca. 3 Monate lagen. Die Beklagte übersieht, dass nach der - von ihr selbst zitierten - Rechtsprechung des BGH zu § 651 j BGB a.F. keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Nichtdurchführbarkeit der Reise bestehen musste, sondern bereits eine erhebliche Wahrscheinlichkeit von 25 % genügte. Dass am 19.3.2020 eine Wahrscheinlichkeit von zumindest 25 % bestand, dass die Reise coronabedingt nicht durchgeführt werden würde, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden (was durch die letztlich seitens der Beklagten erfolgte Reiseabsage auch belegt wird).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3, S. 3 ZPO. Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen, weswegen auch insoweit der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen waren, da sie ohne die Teilzahlung aller Voraussicht nach vollständig unterlegen gewesen wäre.