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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 07.07.2021 – 2-06 O 283/20

ECLI:DE:LGFFM:2021:0707.2.06O283.20.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien sind direkte Wettbewerber im Geschenke und Dekorationsbereich.

Die Klägerin ist ein auf Geschenk-, Trend- und Scherzartikel spezialisiertes Großhandelsunternehmen. Zu ihrem Sortiment gehören verschiedene Einrichtungs-, Küchen- und Dekorationsgegenstände, die die Klägerin unter den Marken „…“ und „…“ herstellt und vertreibt.

Sie ist Inhaberin der Unionswortmarke Nr. … „…“ (Markenanmeldung 7.4.2017) und der Unionswortbildmarke Nr. … (Markenanmeldung 10.4.2017) …

die jeweils Schutz in den Klassen 20, 21, 24, 26, 27, 28 u. a. für Ziergegenstände für Partys; Geschirr, Kochgeschirr und Behälter; Kosmetik- und Toilettenutensilien sowie Badezimmerartikel und Textilwaren und Textilersatzstoffe sowie Haushaltstextilien genießen.

Daneben ist die Klägerin Inhaberin der Unionswortmarke Nr. … „…“ (Markenanmeldung 22.12.2017) und der Unionswortbildmarke Nr. … (Markenanmeldung 22.12.2017) mit identischem Schutzumfang in den Klassen 20, 21, 24, 26, 27, 28.

Die Klägerin nutzt die Marken seit mehreren Jahren äußerst erfolgreich für diverse Einrichtungsgegenstände, Kissen und Porzellanwaren. Hinsichtlich der konkreten Gestaltung wird auf Bl. 21 – 23 d. A. Bezug genommen.

Die Beklagte betreibt einen Online-shop für Geschäftskunden unter www…..de. Sie bot seit 2015 diverse Artikel an, die mit den Zeichen „…“ versehen waren, seit 2016 auch solche mit dem Zeichen „…“. Hinsichtlich der Produkte wird auf Bl. 71 ff. d. A. Bezug genommen. In ihrem Online-Shop bot die Beklagte die in den Klageanträgen zu 1.a) – b) wiedergegebenen Artikel an. Hinsichtlich der Gestaltung der dazugehörigen Angebotsseiten wird gleichfalls auf die Anträge Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 7.6.2018 mahnte die Klägerin die Beklagte ab. Anschließend beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Bremen. Eine Beschlussverfügung wurde am 18.6.2018 erlassen. Auf den Widerspruch der Beklagten wurde diese durch Urteil vom 5.4.2019 bestätigt. Hiergegen legte die Beklagte Berufung beim OLG Bremen ein. In der mündlichen Verhandlung am 13.9.2019 nahm die Klägerin nach Hinweisen des Senats ihren Eilantrag zurück. Am 8.6.2020 wurde der Klägerin die negative Feststellungsklage der Beklagten vom Landgericht Bremen zugestellt. Mit Klageschrift vom 10.8.2020 hat die Klägerin Klage vor dem hiesigen Landgericht erhoben.

Die Beklagte erhob zwischenzeitlich Löschungsanträge gegen die Klagemarken beim EUIPO. Die Beklagte hat gegen Entscheidungen des EUIPO Beschwerden eingelegt.

Die Klägerin trägt vor, die geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche stünden der Klägerin gegen die Beklagte wegen Verletzung ihrer Unionsmarken „…“ und „…“ zu. Zum einen stellten die Handlungen Markenverletzungen unter dem Gesichtspunkt der Doppelidentität und der Verwechslungsgefahr gemäß Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. a) und b) UMV dar (Klageanträgen zu 1. a) und b)). Zum anderen läge eine irreführende geschäftliche Handlung gemäß §§ 3, 5 II UWG vor, auf die sich die Klägerin hilfsweise berufe.

Zur Prüfungsreihenfolge sei auszuführen, dass die Klägerin die Klage in Bezug auf die Streitgegenstände der „…“-Produkte der Beklagten (Antrag zu 1. aa) bis 1. hh)) erstrangig auf die o.g. Unions-Wortmarke Nr. … … und hilfsweise zweitrangig auf die Unionswort-Bild-Marke Nr. … stütze, in Bezug auf den Streitgegenstand der „…“-Tasse der Beklagten (Antrag zu 1. ii)) erstrangig auf die Unionswort-Bild-Marke Nr. … … und hilfsweise zweitrangig auf die Unions-Wortmarke Nr. … … und in Bezug auf den Streitgegenstand des „…“-Produkts der Beklagten (Antrag zu 1 b.) erstrangig auf die o.g. Unions-Wortmarke Nr. … … und hilfsweise zweitrangig auf die Unionswort-Bild-Marke Nr. ….

Es sei von einer Doppelident-Verletzung auszugehen. Die Klagemarken seien rechtsgültig. Es bestehe Waren- und Zeichenidentität. Es handele sich um eine rechtsverletzende Benutzung. Die herkunftshinweisende Funktion werde beeinträchtigt. Die Zeichen würden nicht nur dekorativ verwendet. Hinsichtlich der Branchenübung werde auf Bl. 37 ff. d. A. Bezug genommen. Es werde auch die Werbe- und Investitionsfunktion beeinträchtigt.

Soweit eine Doppelident-Verletzung verneint werde, bestehe jedenfalls Verwechslungsgefahr. Den Klagemarken kämen jedenfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.

Neben Auskunft, Schadensersatz und Rückruf verlange sie auch Abmahnkosten-erstattung in Höhe von 2.195,95 €.

Hilfsweise verstoße das Verhalten der Beklagten auch gegen geltendes Wettbewerbsrecht gemäß § 5 II UWG.

Das Verfahren sei nicht auszusetzen, da die Nichtigkeitsverfahren keine Aussicht auf Erfolg hätten.

Die Klägerin beantragt:

1. Der Beklagten wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), untersagt,

a) ohne die Zustimmung der Markeninhaberin im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union markenmäßig das Zeichen

„…“

zur Kennzeichnung von Einrichtungsgegenständen, Kunstwerken, Ziergegenständen, Bilderrahmen, Kissen, Schildern, Wandverkleidung und/oder Tassen zu verwenden,

wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben („… …“-Wasserzeichen in den Abbildungen technisch bedingt und nicht Bestandteil dieses Unterlassungsgebots):

aa) …-Artikelnr. 61207, Bilderrahmen „…“, ca. 25x13cm:

und/oder

bb) …-Artikelnr. 42891, Kissen „…“, ca. 36x20 cm (eines von vier aus dem sortierten Artikel mit Aufdruck …):

und/oder

cc) …-Artikelnr. 51645, Herzkissen „…“, ca. 24 cm:

und/oder

dd) …-Artikelnr. 43120, Bilderrahmen „…“, 30x60cm:

und/oder

ee) …-Artikelnr. 69967, Schriftzug „…“, ca. 17,5x4,5cm:

und/oder

ff) …-Artikelnr. 51717, Kissen „…“, ca. 30x50cm:

und/oder

gg) …-Artikelnr. 72955, Kaffeebecher „…“:

und/oder

hh) …-Artikelnr. 51860, Schriftzug „…“, ca. 37cm:

und/oder

ii) …-Artikelnr. 51861, Schriftzug „…“, ca.45cm:

und/oder

jj) …-Artikelnr. 63304, Holzdeko „…“, ca. 13x20cm:

b) ohne die Zustimmung der Markeninhaberin im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union markenmäßig das Zeichen

„…“

zur Kennzeichnung von Geschirr zu verwenden, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Betrag von 2.195,95 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2018 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dieser aus den in den Anträgen zu 1. a) und/oder 1. b) beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind und/oder künftig noch entstehen werden.

4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage von Belegen Aus-kunft über Herkunft und Vertriebsweg der in den Anträgen zu 1. a) und zu 1. b) genannten Waren zu erteilen, nämlich für die in dem Antrag zu 1. a) genannten Waren ab dem 15. September 2017 und für die in dem Antrag zu 1. b) genannten Waren ab dem 17. April 2018, jeweils unter Angabe der Na-men und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, gewerblicher Abnehmer, Auftraggeber und Verkaufsstellen sowie der Menge der hergestellten, ausgelieferte, erhaltenen und/oder bestellten Gegenstände sowie über die Preise, die für die Waren bezahlt wurden.

5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über Art und Umfang der in den Anträgen zu 1. a) und 1. b) beschriebenen Handlungen zu erteilen, nämlich für die in dem Antrag zu 1. a) genannten Waren ab dem 15. September 2017 und für die in dem Antrag zu 1. b) genannten Waren ab dem 17. April 2018, jeweils durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich die mit den Waren gemäß der Anträge zu 1. a) und b) erzielten Umsätze und die Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, sowie Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet, ergeben.

6. Die Beklagte wird verurteilt, die in den Anträgen zu 1. a) und b) benannten Waren zurückzurufen, sie endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen sowie solche in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden Waren und die ihr gehörenden Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Kennzeichnung der Waren gemäß der Anträge zu 1. a) und/oder b) gedient haben, zu vernichten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise für den Fall, dass die Klage nicht abgewiesen werde, das Verfahren nach Art. 132 UMV auszusetzen.

Die Beklagte trägt vor, die Klage sei unbegründet.

Es werde die Einrede der Bösgläubigkeit gemäß § 4 Nr. 4 UWG i. V. m. § 242 BGB erhoben.

Bei der Klägerin sei zum Zeitpunkt der Markenanmeldung Bösgläubigkeit zu unterstellen. Die Klägerin habe bei Markenanmeldung positiv gewusst, dass die Beklagte – eine Wettbewerberin – das Zeichen für identische oder ähnliche Produkte nutze, so dass die Markenanmeldung in Behinderungsabsicht erfolgt sei.

Eine Verletzung scheide auch deswegen aus, weil nur von einer rein dekorativen Verwendung ausgegangen werden könne, nicht dagegen von einer markenmäßigen. Auch eine Beeinträchtigung der Werbe- und Investitionsfunktion liege nicht vor. Die Schriftzüge auf Kissen, Tassen, Schlüsselanhängern, Bechern, Bilderrahmen und sonstigen Produkten werde vom Verkehr nicht als Herkunftshinweis verstanden, sondern es handele sich um eine völlig gebräuchliche, fast schon verbrauchte Redewendungen, die weitläufig verwendet würden, um im Geschenke- und Dekorationsbereich auf die liebevolle Umschreibung eines „… …“ hinzuweisen. Der Verkehr sei an die Verwendung gewöhnt. Auf die Darlegung der Beklagten gemäß Bl. 86 ff. d. A. wird Bezug genommen.

Den Zeichen fehle die erforderliche Unterscheidungskraft.

Eine Werbe- und/oder Investitionsfunktion der Zeichen könne nicht beeinträchtigt sein, da die Marken verwässert seien. Alleine die vielen Anbieter, die bei Amazon gefunden worden seien und die Zeichen „…“ bzw. „…“ verwendeten und gegen die nicht vorgegangen worden sei, hinderten den Verkehr daran, eine Herkunftsfunktion in den streitgegenständlichen Marken zu sehen.

Sie habe auch nicht irreführend geworben nach § 5 II UWG.

Der hilfsweise gestellte Aussetzungsantrag folge im Hinblick auf die beim Europäischen Gericht zu den Aktenzeichen T-47/21 und T-48/21 anhängigen Verfahren auf Erklärung der Nichtigkeit.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche, die Zeichen „…“ bzw. „…“ markenmäßig im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Einrichtungsgegenständen, Kunstwerken, Ziergegenständen, Bilderrahmen, Kissen, Schildern, Wandverkleidungen und Tassen bzw. Geschirr zu verwenden, wenn dies geschieht wie im Klageantrag zu 1) wiedergegeben, nicht nach Art. 9 I UMV zu.

Die Klägerin hat die Zeichen „…“ bzw. „…“ nicht markenmäßig benutzt.

Die Feststellung einer Markenbenutzung im Sinne einer Verletzungshandlung setzt voraus, dass die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung oder Gestaltungsform markenmäßig erfolgt, also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient (BGH, GRUR 2005, 414 Rn. 18 – Russisches Schaumgebäck). Die Ausübung des Markenrechts ist grundsätzlich auf Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, die Herkunft der Waren gegenüber den Verbrauchern zu gewährleisten, beeinträchtigen kann. Ist dies nicht der Fall, kann der Inhaber einer Marke die Benutzung einer identischen oder ähnlichen verwechslungsfähigen Bezeichnung nicht verbieten (BGH, GRUR 2005, 419 Rn. 43 – Räucherkate). Die Frage einer markenmäßigen Benutzung einer Bezeichnung bestimmt sich nach der Auffassung des Verkehrs und zwar eines durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen (BGH, GRUR 2019, 79 - Tork). Dass ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Marke und damit als Herkunftshinweis erkannt wird, muss anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden.

An einem kennzeichenmäßigen Gebrauch fehlt es insbesondere auch dann, wenn die verwendete Wortfolge aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden. Dies gilt insbesondere für typische, insbesondere auf eine originelle Selbstdarstellung angelegte „Fun-Sprüche“, die als charakteristisches Ausstattungselement integraler Bestandteil von Waren sind und so verstanden werden. Bekleidungsstücke, vorrangig T- oder Sweat-Shirts, dienen herkömmlich neben anderen Zwecken auch als Kommunikationsmittel, vor allem als Werbefläche, als Erkennungszeichen (etwa mit Vereins- oder Schulsymbolen) sowie als Medium politischer (etwa „NO WAR“ oder „Atomkraft? Nein danke“) oder sonstiger – insbesondere selbst-/ironischer oder lustig gemeinter – Äußerungen. Insbesondere als Bekleidungsmotiv aufgetragene „Fun-Sprüche“ oder andere bekenntnishafte Aussagen, die von Dritten als persönliche Äußerung der in dieser Weise bekleideten Person aufgefasst werden sollen, sind dem Publikum als bloßes dekoratives Element vertraut. Derartige Meinungsäußerungen dürfen grundsätzlich nicht über das Markenrecht zu Gunsten eines Unternehmens monopolisiert werden (KG, GRUR-RR 2016, 118 – Tussi ATTACK).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann vorliegend nicht von einer markenmäßigen Benutzung ausgegangen werden.

Die Verwendung des Wortes „…“ auf den Bilderrahmen, wie im Antrag zu 1.a) aa) und dd) enthalten, versteht der verständige Durchschnittsverbraucher, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören, als eine bekenntnishafte Aussage, dass das Bild im Bilderrahmen den oder die „…“ zeigt.

Die Aufdrucke „…“ auf den in den Anträgen zu bb), cc) und ff) abgebildeten Kissen sind großformatig, mittig auf dem Kissen angebracht. Sie enthalten die Botschaft, dass auf dem Kissen der „…“ schläft. Hinsichtlich des im Antrag zu cc) enthaltenen Kissens tritt die „… … …“ noch deutlicher in den Vordergrund. Denn sie wird nicht nur durch den Aufdruck vermittelt, sondern zusätzlich durch die Herzform unterstrichen.

Die Produkte, die im Antrag zu ee), hh) und ii) enthalten sind, bestehen allein aus dem Schriftzug „…“. Es handelt sich somit um eine dreidimensionale Darstellung des Wortes; bei einer solchen Verwendung ist besondere Vorsicht hinsichtlich der Feststellung einer markenmäßigen Benutzung geboten. Der Verkehr wird im Schriftzug auch lediglich die Botschaft sehen, dass eine Person als „…“ ausgezeichnet wird.

Diese Botschaft wird der angesprochene Verkehr auch der „Holzdeko“, wie in Antrag jj) enthalten, entnehmen. Auch diese Dekoration besteht allein aus dem auf vier Zeilen verteilten Aufdruck des Wortes „…“.

Die bekenntnishafte Aussage der Zuneigung zu einer anderen Person vermittelt auch der Aufdruck auf dem Becher wie im Antrag zu gg) widergegeben. Er ist großflächig mittig auf der Tasse aufgedruckt und zwar wo üblicherweise Dekorationen auf den Bechern aufgebracht sind. Insoweit wird auf weit verbreitete Fototassen verwiesen. Auch hier wird die Botschaft vermittelt, dass es sich bei demjenigen, der das Getränk zu sich nimmt, um einen „…“ handelt.

Soweit sich das Zeichen „…“ auch in den in den Anträgen abgebildeten Angebotsseiten aus dem Geschäftskunden-Onlineshop der Beklagten enthalten ist, erfolgt die Verwendung jeweils mit dem abgebildeten Produkt. Dadurch erkennt der Verkehr, dass das Zeichen nur die Dekoration des Produktes beschreibt und widergibt. Auch insoweit kann daher nicht von einer markenmäßigen Verwendung ausgegangen werden.

Die Verneinung einer markenmäßigen Verwendung gilt auch für den mit dem Antrag zu 1.b) geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Das Zeichen „…“ ist in Großschrift auf dem Tellerrand angebracht. Üblicherweise finden sich bei Tellern dort keine Herkunftsangaben; diese sind vielmehr mittig auf der Unterseite angebracht. Der angesprochene Verkehr wird die Aufschrift daher dahingehend interpretieren, dass sie die bekenntnishafte Aussage enthält, dass auf dem Teller ein „…“ serviert wird. Hinsichtlich der Verwendung in der Angebotsseite wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Die Unterlassungsansprüche ergeben sich schließlich auch nicht aus §§ 5 II, 8 Abs. 1 UWG.

Die Klägerin hat sich insoweit darauf berufen, dass das Verhalten der Beklagten irreführende geschäftliche Handlungen darstellen würde, da dem Verkehr suggeriert werde, dass das Verhalten der Beklagten von der Klägerin genehmigt worden sei, was tatsächlich nicht der Fall sei. Die angesprochenen Verkehrskreise könnten daher gar nicht anders als anzunehmen, dass zwischen den von der Beklagten vertriebenen Produkten und den Produkten der Klägerin organisatorische Verflechtungen bestünden, was nicht zutreffend sei.

Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 II UWG irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.

Eine Angabe über die betriebliche Herkunft liegt vor, wenn der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher in einer Bezeichnung einen Hinweis auf eine bestimmte Herkunftsstätte erblickt. Da die Klägerin die Bezeichnung „…“ bzw. „…“ nicht herkunftshinweisend benutzt hat (s.o.), kommt eine unlautere, irreführende Handlung nicht in Betracht.

Mangels Unterlassungsanspruch sind auch die mit den Klageanträgen zu 2) – 6) geltend gemachten Annexansprüche auf Kostenerstattung, Feststellung Schadensersatzpflicht, Auskunft und Rückruf unbegründet.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.