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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 15.07.2021 – 2-13 S 88/20

ECLI:DE:LGFFM:2021:0715.2.13S88.20.00

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 18.6.2020, Az. 800 C 3744/19, auch im Kostenpunkt abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.560 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger ist Eigentümer der im zweiten Obergeschoss hinten links gelegenen und von ihm vermieteten Wohnung, die psychisch erkrankte Beklagte ist Eigentümerin der darunterliegenden baugleichen Wohnung.

Die Parteien streiten darum, ob und in welchem Umfang die Beklagte sich übermäßig laut verhält. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte regelmäßig zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten die übrigen Wohnungseigentümer durch außerhalb der Wohnung der Beklagten – unter anderem auch in der Wohnung des Klägers – wahrzunehmende Lärmbelästigungen störe. Wahrzunehmen seien Gesänge, Geschrei und sonstige laute Äußerungen der Beklagten. ... Das Haus sei nicht sehr hellhörig. ...

Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat der Klage stattgegeben ...

Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter. ..

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

I. Das Inkrafttreten der WEG-Reform zum 1.12.2020 wirkt sich auf das vorliegende Verfahren in prozessualer Hinsicht nicht aus. Der Kläger macht Beeinträchtigungen seines Sondereigentums geltend; insoweit ist er auch nach Inkrafttreten der WEG-Reform prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert.

II. In materieller Hinsicht hat das Inkrafttreten der WEG-Reform die Rechtsfolge, dass das seit dem 1.12.2020 geltende Recht anzuwenden ist. Auch danach kann der einzelne Wohnungseigentümer Beeinträchtigungen seines Sondereigentums, die von den übrigen Wohnungseigentümern ausgehen, gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG abwehren.

III. In der Sache liegen die Voraussetzungen des Anspruchs jedoch nicht vor.

Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern verlangen, dass diese von ihrem Sondereigentum in einer Weise Gebrauch macht, dass keinem ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil entsteht (vgl. zum bisherigen Recht BGH NJW-RR 2020, 1086 Rn. 6). Unwesentliche Beeinträchtigungen sind hinzunehmen. Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen einer das unvermeidliche Maß überschreitenden Beeinträchtigung ist der Anspruchsteller.

Unvermeidbar und hinzunehmen sind alle mit der zweckgemäßen Bestimmung verbundenen Geräusche. Ein abwehrfähiger konkreter Nachteil kann aber die wiederholte Geräuschentfachung sein, wie zB Geschrei, laute Musik, Springen, Trampeln, Möbelrücken, Türenknallen von einigem Gewicht und/oder nicht unerheblichen Ausmaßes und/oder einiger Dauer (vgl. Elzer/Mehle, StichwortKommentar Wohnungseigentumsrecht, Stichwort: Gebrauch des Sondereigentums, S. 557 f.).

Ein abwehrfähiger Nachteil ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der von der Beklagten ausgehenden Geräuschentfachung um die Folge eines wegen der psychischen Erkrankung nicht steuerbaren Verhaltens handelt. Dafür könnte allerdings sprechen, dass zu der zweckgemäßen Nutzung der Wohnung die mit dem Aufenthalt in der Wohnung zwingend verbundene Geräuschkulisse hinzunehmen ist. Dies kann unter Umständen von der Person des Nutzers nicht zu steuern sein, wie dies zB auch bei lautem Schnarchen der Fall wäre. Die Kammer muss dies jedoch nicht abschließend entscheiden, da der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Wesentlichkeit der Geräuschentfachung nicht bewiesen hat und die Kammer die fehlende Steuerbarkeit als einen Faktor in der Gesamtbetrachtung des Einzelfalls berücksichtigt.

Ob ein abwehrfähiger oder hinzunehmender Nachteil vorliegt, ist nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen, wenn nicht das Binnenrecht eine entsprechende Regelung enthält. Vorliegend beurteilt sich das Vorliegen eines konkreten Nachteils nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, denn auf eine Regelung aus dem Binnenrecht berufen sich die Parteien nicht. Zu den zu berücksichtigenden normativen Wertungen gehört z.B. auch die TA-Lärm (vgl. BeckOGK/Falkner, 1.12.2020, WEG § 14 Rn. 113-115), wobei ihr im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung der Umstände nur eine Indizwirkung zukommt (vgl. BGH NJW 1993, 1656, 1657; NJW 2020, 2884 Rn. 59 ff.). Ebenfalls zu berücksichtigen sind nach Ansicht der Kammer auch die in ihr zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen, zB dass gelegentliche (an sich abwehrfähige) Lärmspitzen hinzunehmen sind.

Die Beweisaufnahme hat allerdings zunächst bestätigt, dass von der Beklagten eine unzumutbare Geräuschentfachung ausgeht. Dies bestätigt im Ansatz zunächst die von dem Kläger vorgelegte Audioaufnahme. Auch wenn auf dieser überwiegend Vogelgezwitscher zu hören war, waren gelegentlich und gedämpft im Hintergrund auch menschliche Geräusche wahrzunehmen. Auch auf den vorgelegten Lärmprotokollen hat der Kläger die verschiedenen Geräusche beschrieben, die von der Beklagten ausgehen. Auch die von der Kammer vernommenen Zeugen haben bestätigt, dass zu verschiedenen Zeiten Geräusche von der Beklagten wahrzunehmen sind, die der Art nach der Beschreibung durch den Kläger entsprechen, wie zB Wortfetzen, Sprechgesänge oder Schreie.

...

Die Beweisaufnahme hat allerdings nicht die für eine Abwehrfähigkeit erforderliche Intensität der Geräuschentfachung erwiesen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sind die von der Beklagten ausgehenden Geräusche zwar wiederholend, von der Intensität allerdings regelmäßig mäßig bis gering. Die von dem Kläger vorgelegte Audioaufnahme konnte eine besondere Geräuschintensität nicht bestätigen. Es war überwiegend Vogelgezwitscher zu hören, gelegentlich und gedämpft im Hintergrund auch menschliche Geräusche. Die wahrzunehmenden Geräusche gingen allerdings kaum über das hinaus, was bei geöffneten Fenstern ohnehin von der Straße zu vernehmen sein kann, was sich insbesondere daran zeigte, dass die Geräusche der Vögel lauter und deutlicher zu hören waren, als die von der Beklagten verursachten Geräusche. Dies wiegt nach Ansicht der Kammer besonders schwer, da die Audioaufnahme von dem Kläger vorgelegt wurde und daher das aus seiner Sicht als besonders belästigende empfundene Geräuschbild realistisch wiedergeben dürfte. ...

Die Kammer verkennt nicht, dass die Zeugin ... andererseits ausgeführt hat, dass die von der Beklagten ausgehenden Geräusche besonders extrem seien. Allerdings nimmt diese die Geräusche vor allem aus dem Flur wahr. Entscheidend für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch ist allerdings die in seinem Sondereigentum wahrzunehmende Geräuschentwicklung. Aber auch insoweit bezieht die Kammer in die Bewertung mit ein, dass der Zeuge ... beschrieben hat, dass die von der Beklagten ausgehende Geräuschentfachung teilweise nicht nur normale Geräusche, wie er sie auch aus anderen Wohnungen höre, umfasse, sondern manchmal auch ein bitterliches Flehen und etwas sehr Besonderes sei, das dazu führe, dass Leute im Innenhof nach oben sähen. Allerdings sind auch besondere Lärmspitzen, solange sie vereinzelt auftreten, wie sich aus den gesetzlichen Wertungen der TA-Lärm ergibt, hinzunehmen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer zudem davon überzeugt, dass die von der Beklagten verursachte Geräuschentwicklung nur bzw. vor allem dann wahrzunehmen ist, wenn beide Parteien die Fenster ihrer Wohnungen geöffnet haben. ... Damit einher geht aber eine für den Kläger leicht verfügbare Möglichkeit, um sich der Geräuschentfachung durch die Beklagte zu entziehen. Er kann nämlich – wie es auch der Zeuge ... bekundet hat – die Fenster schließen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Kläger wie auch die Beklagte jeweils im Rahmen der Nutzung ihres Sondereigentums berechtigt sind, die Fenster zu öffnen. Wenn man allerdings im Rahmen der Gesamtabwägung berücksichtigt, dass die Beklagte infolge der psychischen Erkrankung zeitweise nicht zu einer Steuerung ihres Verhaltens in der Lage ist und der Kläger andererseits eine einfache Möglichkeit hat, sich der von der Beklagten ausgehenden Beeinträchtigung zu entziehen, ist ihm zuzumuten, von dieser Gebrauch zu machen wie dies auch andere Wohnungseigentümer, zB der Zeuge ... machen.

Dem baulichen Zustand des Gebäudes kommt, da die Geräuschentfachung vor allem über die Fenster und den Innenhof wahrzunehmen ist, keine besondere Bedeutung zu. Im Übrigen hat die Beweisaufnahme keine Besonderheiten bei dem Gebäudezustand ergeben.

Nach alledem war auf die Berufung die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls.