Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 28.07.2021 – 2-06 o 42/21

ECLI:DE:LGFFM:2021:0728.2.06O42.21.00

Tenor

Der auf den 28.07.2021 anberaumte Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird wegen Zurücknahme des Widerspruchs aufgehoben.

Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe

Gibt der Antragsgegner nach Widerspruch gegen eine Unterlassungsverfügung eine Abschlusserklärung ab, beinhaltet dies zugleich die Rücknahme des eingelegten Widerspruchs mit der Folge, dass dem Antragsgegner analog § 516 Abs. 3 ZPO die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen sind (Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 924 Rn. 8).