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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 28.07.2021 – 2-06 O 83/20

ECLI:DE:LGFFM:2021:0728.2.06O83.20.00

Tenor

Die Klägerin wird verurteilt, 20.141,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.6.2020 an den Beklagten zu 2) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten haben die Klägerin 59 %, die Beklagte zu 1) 31 %, der Beklagte zu 2) 6 % und der Beklagte zu 3) 4 % zu tragen.

Die Beklagte zu 1) hat 50 % ihrer außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, im Übrigen hat die Klägerin diese Kosten zu tragen.

Der Beklagte zu 2) hat 20 % seiner außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, im Übrigen hat diese die Klägerin zu tragen.

Der Beklagte zu 3) hat 50 % seiner außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, im Übrigen hat diese die Klägerin zu tragen.

Die Klägerin hat 59 % ihrer außergerichtlichen Kosten zu tragen; im Übrigen trägt die Beklagte zu 1) 31 %, der Beklagte zu 2) 6 % und der Beklagte zu 3) 4 % hiervon.

Das Urteil ist für die Klägerin, die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten zu 3) ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte zu 3) nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wurde durch notariellen Vertrag am 15.10.2015 gegründet. An dem Stammkapital von 25.000 € waren der Geschäftsführer der Klägerin, …, mit 11.250 €, der Beklagte zu 2) mit ebenfalls 11.250 € sowie der Beklagte zu 3) mit 2.500 € beteiligt.

Der Beklagte zu 2) war bis zum 14.10.2019 neben dem Geschäftsführer … Mitgeschäftsführer der Klägerin mit Einzelvertretungsbefugnis. Die Klägerin hatte mit dem Beklagten zu 2) auch den aus Anlage K 4 ( = Bl. 21 ff. d. A.) ersichtlichen Anstellungsvertrag geschlossen. Dieser sah die Zahlung eines festen Jahresgehalts vor, das in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden sollte. Der Anstellungsvertrag wurde von der Klägerin zunächst unter dem 29.11.2019 mit Wirkung zum 31.12.2019 (Bl. 55 d. A.) und unter dem 2.12.2019 (Bl. 56 d. A.) außerordentlich fristlos gekündigt.

Der Beklagte zu 3), der von Beruf Rechtsanwalt ist, war aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung vom 1.12.2017 für die Klägerin als Justiziar tätig.

Ab August 2019 kam es zwischen den Gesellschaftern der Klägerin zu Auseinandersetzungen über die Zukunft der Klägerin. Der Beklagte zu 2) erklärte die Klägerin verlassen zu wollen. Alternativ wurde auch thematisiert, dass der Geschäftsführer … aus der Klägerin ausscheidet. Ein weiteres Treffen fand am 24.9.2019 in den Räumen der Klägerin statt. Eine Einigung über die Neugestaltung konnte nicht erzielt werden.

Der Beklagte zu 2) erstellte Anfang Oktober 2019 ein Finanztableau. Dieses nahm der Geschäftsführer … in seiner Email vom 14.10.2019 in Bezug. Auf die Email (Bl. 299 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 14.10.2019 (Bl. 28 d. A.) legte der Beklagte zu 2) sein Geschäftsführeramt mit sofortiger Wirkung nieder. Die Löschung im Handelsregister wurde dem Beklagten zu 2) mit Email vom 8.11.2019 mitgeteilt.

Am 16.10.2019 gründeten die Beklagten zu 2) und 3) die Beklagte zu 1). An dieser ist der Beklagte zu 2) mit 85 % und der Beklagte zu 3) mit 15 % beteiligt. Die Beklagte zu 1) wurde am 18.11.2019 ins Handelsregister eingetragen.

Unter dem 31.10.2019 erklärten die Beklagten zu 2) und 3) den Austritt aus der Klägerin mit sofortiger Wirkung.

Am 20.12.2019 fand eine Gesellschafterversammlung der Klägerin statt. Mit einstimmigem Beschluss wurden die Gesellschafteranteile der Beklagten zu 2) und 3) gegen ein vereinbartes Entgelt in Höhe von 14.138,49 € bzw. 3.141,89 € eingezogen. In diesem Termin übergab der Geschäftsführer … dem Beklagten zu 2) dessen Lohnsteuerabrechnung, in der eine Bonuszahlung in Höhe von 20.000,- € nebst Sozialbeiträgen ausgewiesen war. Die Einziehungsentgelte wurden unter dem 23.12.2019 überwiesen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1) den Beklagten zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zur Höhe 250.000 € festzusetzenden Ordnungsgeldes, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten zu 2), zu unterlassen, eine Firma mit dem Bestandteil „…“ zu führen,

2) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Marke „… …“ (Reg. …, eingetragen am 13.1.2020) löschen zu lassen,

3) den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin die Domain „…-….eu“ herauszugeben, hilfsweise Zug-um-Zug gegen Zahlung von ihm für die Einrichtung und Unterhaltung der vorgenannten Domain nachweislich entrichteter Aufwendungen,

4) die Beklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen und ihr sämtliche Unterlagen herauszugeben, die die Geschäftsbeziehungen der Klägerin und mittlerweile ggf. der Beklagten zu 1). (i) das Projekt „… … – …“, insbesondere mit den Herren … in … sowie … und … vom …-Konzern, (ii) das Projekt „… …“ insbesondere Korrespondenz einschließlich Verträgen und Vertragsanbahnungsschreiben mit Herrn … …, sowie (iii) etwaige weitere Geschäftsvorfälle betreffen,

5) die Beklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, an Eides Statt zu versichern, dass sie sämtliche Auskünfte erteilt und Unterlagen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit für die und/oder Zugehörigkeit zur Klägerin in die Hände gelangt sind und Angelegenheiten der Klägerin betreffen, herausgegeben haben,

6) festzustellen, dass die Beklagten zu 2) und 3) der Klägerin zum Ersatz wegen vor dem 20.12.2019 bei der Klägerin angebahnter und dann von der Beklagten zu 1) wahrgenommener Geschäfte erlittener Schäden einschließlich entgangener Gewinne verpflichtet sind.

Die Beklagten haben zunächst beantragt,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien den aus dem Protokoll vom 7.7.2021 (Bl. 424 ff. d. A.) ersichtlichen Teil-Vergleich über die gesamten Klageforderungen geschlossen.

Der Beklagte zu 2) trägt zur Widerklage vor, die Klägerin schulde die Zahlung von 20.000 €. Anfang Oktober 2019 hätten der Geschäftsführer … und der Beklagte zu 2) als Gesellschafter der Klägerin vereinbart, dass die Klägerin einen Bonus an die beiden Hauptgesellschafter in Höhe von jeweils 20.000 € sowie an den Beklagten zu 3) – seinem Gesellschaftsanteil entsprechend – in Höhe von 4.400 € zahlt. Letzterer sollte als Zahlung für geleistete Rechtsberatung erfolgen. Die Höhe der Beträge habe der Höhe der jeweiligen Gesellschaftsanteile entsprochen.

Der sich aus dem Finanztableau errechnende Kassenbestand in Höhe von 34.344,67 € sei dann zwischen den Gesellschaftern anteilig aufgeteilt worden. Diese Beträge seien dann auch – wie vereinbart – in der Gesellschafterversammlung am 20.12.2019 anlässlich der Einziehung der Gesellschaftsanteile der Beklagten zu 2) und 3) beschlossen und ausgezahlt worden.

Der Lohnzahlungsanspruch sei aus dem Geschäftsführerdienstvertrag geschuldet. Dieser sei erst zum 31.12.2019 beendet worden. Die außerordentliche Kündigung vom 3.12.2019 sei unwirksam, da ein rechtlicher Grund nicht vorgelegen habe.

Der Beklagte zu 2) beantragt im Wege der Widerklage,

die Klägerin zu verurteilen, 21.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Beklagten zu 2) zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Klägerin trägt vor, sie schulde dem Beklagten zu 2) keine Bonuszahlung. Der Bonus sei nur für den Fall einer Liquidation der Klägerin angedacht gewesen. Der Geschäftsführer … habe, nachdem er zunehmend Kenntnis von dem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten zu 2) und 3) erlangt habe, die vorgenommenen Buchungsaufträge zu den Bonusauszahlungen zurückgenommen. Die Auseinandersetzung sei dann auf andere Art, nämlich durch Einziehung der Geschäftsanteile der Beklagten zu 2) und 3) mit deren ausdrücklicher Zustimmung und gegen eine vereinbarte Abfindung erfolgt.

Dem Beklagten zu 2) stehe kein Gehalt für Dezember 2019 zu. Der Beklagte sei nach dem 4.12.2019 nicht mehr für die Klägerin tätig gewesen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Widerklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klägerin schuldet gegenüber dem Beklagten zu 2) die Zahlung von 20.000 €. Die Pflicht zur „Bonuszahlung“ bestand zwar nicht aufgrund des zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) abgeschlossenen Anstellungsvertrags, da dieser die Zahlung eines Bonus nicht vorsah. Jedoch resultiert die Zahlungsverpflichtung aus einer Vereinbarung Anfang Oktober 2019 zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten zu 2). Der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte zu 2) waren vor dem Hintergrund, dass eine Fortsetzung der Klägerin unter den bisherigen Bedingungen nicht mehr in Frage kam und dem hohen Kassenbestand der Klägerin übereingekommen, dass die Klägerin an die beiden Geschäftsführer, Herrn … und den Beklagten zu 2) jeweils einen Bonus in Höhe von 20.000 € zahlt und an den Beklagten zu 3) einen seinem Gesellschafteranteil entsprechenden Anteil, der durch Rechnungstellung für geleistete Rechtsberatung im Jahr 2019 beglichen werden sollte. Diese Vereinbarung ist auch durch Emails und die Auseinandersetzungsbilanz schlüssig dargetan.

Sie fand auch Eingang in das von dem Beklagten zu 2) im Oktober erstellte Finanztableau. Dieses befand der Geschäftsführer … ausweislich seiner Email vom 14.10.2019 „formal als in Ordnung“. Explizit erwähnt der Geschäftsführer … auch „Auszahlungen/Boni/Rechnungen an die Gesellschafter“. Die Vereinbarung fand auch Eingang in Lohnsteuerbescheinigungen des Beklagten zu 2).

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass die Email des Geschäftsführers … vom 14.10.2019 diese Vereinbarung nicht bestätige, kann dem nicht gefolgt werden. Die dort enthaltene Forderung, dass die Unterlagen zum Ausscheidungsdatum bzw. Notartermin aktualisiert werden sollten, so betraf dies erkennbar nicht die Vereinbarung einer Bonuszahlung, sondern die nachfolgend angemerkten offenen Punkte, so offene Rechnungen, die zu einer Änderung des Kassenbestands führen würden.

Die Klägerin hat auch im Schriftsatz vom 26.8.2020, S. 11 (= Bl. 145 d. A.) bestätigt, dass der Geschäftsführer … Zahlungen in Höhe von je 20.000,- € brutto an sich selbst und den Beklagten zu 2) sowie in deutlich geringerer Höhe an den Beklagten zu 3) zugestimmt hatte, die im Vorgriff auf eine endgültige Auseinandersetzung Ende Oktober 2019 ausgezahlt werden sollte. Nachdem Herr … allerdings zunehmend Kenntnis davon erlangt habe – so die Klägerin -, dass die Beklagten zu 2) und 3) pflicht- und rechtswidrig gehandelt und versucht hätten, die Klägerin zu schädigen, habe der Geschäftsführer … die vom Beklagten zu 2) vorgenommenen Buchungsaufträge zurückgenommen. Die Auseinandersetzung sei dann auf andere Art erfolgt, nämlich durch Einziehung der Geschäftsanteile der Beklagten zu 2) und 3) – mit deren ausdrücklicher Zustimmung und gegen eine vereinbarte Abfindung. Der Klägervertreter hat insoweit auch bestätigt (Rn. 69 f., Bl. 154 d. A.), dass er in der Gesellschafterversammlung am 20.12.2019 gesagt habe, dass er zu dem von dem Beklagten zu 2) beanspruchten Bonus keine Angaben machen könne und dies nicht eine gesellschaftsrechtliche Frage sei. Bei der einstimmigen Annahme eines Beschlusses über die Einziehung der beiden Geschäftsanteile sei weder die Rede davon gewesen, dass eine Verbindung zum Provisionsanspruch bestünde noch dass die Zahlung des beanspruchten, von Herrn … bestrittenen Bonus Voraussetzung, Bedingung oder Grundlage für die Zustimmung zum Einziehungsbeschluss gewesen sei.

Die Klägerin bestätigt daher, dass der Geschäftsführer … Anfang Oktober 2019 einer Bonuszahlung zugestimmt hatte und er die entsprechenden Buchungsaufträge nur zurückgenommen habe, weil er von „rechtswidrigem“ Verhalten der Beklagten zu 2) und 3) Kenntnis erlangt habe.

Von dieser Zustimmung auf Zahlung eines Bonus konnte sich der Geschäftsführer der Klägerin aber nicht einseitig wegen rechtswidrigem Verhalten des Beklagten zu 2) lösen. Hierfür spricht insbesondere auch der ursprüngliche Grund für die vereinbarten Bonuszahlungen. Diese sollten nämlich einen Teil der liquiden Mittel der Klägerin an die Gesellschafter verteilen. Damit war Zweck der Bonuszahlung nicht, die Arbeitsleistungen der beiden Hauptgesellschafter zu honorieren, sondern – vorab aus Steuergründen – das Vermögen der Klägerin anteilig zu verteilen.

Der Beklagte zu 2) hat auch nicht auf die Bonuszahlung verzichtet. Unstreitig war die Bonuszahlung Thema des Treffens am 20.12.2019. Der Beklagte zu 2) hatte die Bonuszahlung unstreitig angesprochen. Er hat aber auch vorgetragen, dass der Klägervertreter erklärt habe, dass es bei dem Zusammentreffen nur um die Einziehung ginge und er keine Angaben zu Arbeitsentgelten machen könne. Dem Beklagten zu 2) sei klar gewesen, dass der Geschäftsführer … den Bonus nicht auskehren wollte, es sich jedoch eine Wendung ergeben habe, als der Geschäftsführer … dem Beklagten zu 2) die Lohnsteuerjahresabrechnung überreicht habe, auf der die Bonuszahlung in Höhe von 20.000 € nebst Sozialbeiträgen festgehalten gewesen sei. Der Beklagte zu 2) habe daher angenommen, dass der Bonus gezahlt würde, weswegen der Einziehungsbeschluss unterschrieben worden sei.

Es wäre auch treuwidrig, wenn die Klägerin nunmehr, nachdem die Bonusbeträge Grundlage des Einziehungsbetrags waren, von dieser Vereinbarung freikäme. Im Übrigen sind keine ausreichenden Erklärungen/Gründe für eine Anfechtung der Vereinbarung klägerseits vorgetragen.

Dem Zahlungsanspruch des Beklagten zu 2) steht auch nicht entgegen, dass dem Geschäftsführer der Klägerin bislang die Bonuszahlung auch nicht ausgezahlt wurde, wie in der mündlichen Verhandlung vom 7.7.2021 vorgetragen. Denn der Geschäftsführer … kann dies jederzeit noch veranlassen.

Die Klägerin schuldet dem Beklagten zu 2) auch eine Gehaltszahlung, jedoch nur in Höhe von 141,94 €.

Der Beklagten zu 2) hat nur Anspruch auf ein anteiliges Arbeitsentgelt. Dagegen kann er das volle vertraglich vereinbarte Monatsentgelt in Höhe von 1.100 € beanspruchen. Denn das Arbeitsverhältnis wurde durch die außerordentliche Kündigung der Klägerin vom 2.12.2019 beendet.

Es ist zwar richtig, dass in dem Kündigungsschreiben vom 2.12.2019 keine Gründe angegeben wurden. Soweit Gründe im Prozess nachgeschoben werden, sind diese jedoch zu berücksichtigen (vgl. Palandt, BGB, 80. Aufl., vor § 620 Rn. 36).

Die Klägerin hat sich nunmehr darauf berufen, dass sie das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu 2) fristlos gekündigt habe, nachdem ihr Geschäftsführer festgestellt habe, dass der Beklagte zu 2) die Beklagte zu 1) neu gegründet habe. Diese Feststellung sei aufgrund der Beschriftung des privaten Briefkastens des Beklagten zu 2) getroffen worden.

Unabhängig davon, ob darin wichtige Gründe zu sehen sind, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können, stellt es sich jedenfalls als treuwidrig dar, wenn der Beklagte zu 2) sein Geschäftsführeramt niederlegt und dann trotzdem einen Gehaltsanspruch geltend macht.

Ausgehend von einer Postlaufzeit von 2 Tagen kann davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten zu 2) das Kündigungsschreiben am 4.12.2019 zugegangen ist. Er kann daher das Gehalt nur für 4 Arbeitstage für den Monat Dezember beanspruchen. Es errechnet sich daher ein Betrag in Höhe von 141,94 €.

Der Ausspruch über die Zinsen beruht auf den §§ 291, 288 BGB.

Die Entscheidung über die Kosten beruht hinsichtlich der Widerklage auf §§ 92II ZPO. Soweit die Beklagtenseite ursprünglich den Widerklageantrag namens der „Beklagten“ erhoben hatte, ist in der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2020, in der die Widerklage namens des Beklagten zu 2) gestellt wurde, keine Klagerücknahme, sondern vielmehr eine Klarstellung zu sehen. Der Widerklagebegründung lässt sich eindeutig entnehmen, dass der Beklagte zu 2) einen Zahlungsanspruch gegenüber der Klägerin geltend macht.

Soweit die Parteien über die Klageforderungen einen Teil-Vergleich geschlossen haben, kommt die Regelung des § 98 ZPO zur Anwendung. Danach sind die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Eine Kostenregelung wurde in dem Vergleich nicht getroffen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 98 Rn. 2).

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 8.7.2021 war nicht zu berücksichtigen.